43. Verbandstag des NFV
43. Verbandstag des NFV
43. Verbandstag des NFV
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Entsprechen<strong>des</strong> gilt auch für die Rechte bezüglich aller<br />
anderen Bild- und Tonträger gegenwärtiger und<br />
künftiger technischer Einrichtungen jeder Art und in<br />
jeder Programm- und Verwertungsform – insbesondere<br />
über Internet und andere Online-Dienste – sowie<br />
möglicher Vertragspartner.<br />
§ 54<br />
Datenverarbeitung und Datenschutz<br />
(1) Zur Erfüllung und im Rahmen <strong>des</strong> Verbandszwecks<br />
gemäß § 3, insbesondere der Organisation<br />
und Durchführung <strong>des</strong> Spielbetriebs sowie<br />
anderer Bereiche <strong>des</strong> Fußballsports, erfasst der<br />
Verband die hierfür erforderlichen Daten, einschließlich<br />
personenbezogener Daten von Mitgliedern<br />
der ihm angehörenden Vereine.<br />
Der Verband kann diese Daten in zentrale Informationssysteme<br />
<strong>des</strong> Deutschen Fußballs einstellen.<br />
Ein solches Informationssystem kann vom<br />
Verband selbst, gemeinsam mit anderen Verbänden,<br />
vom DFB, gemeinsam mit diesem oder von<br />
einem beauftragten Dritten betrieben werden.<br />
(2) Die Datenerfassung dient im Rahmen der vorgenannten<br />
Verbandszwecke vornehmlich<br />
– der Verbesserung und Vereinfachung der<br />
spieltechnischen und organisatorischen Abläufe<br />
im Verband sowie im Verhältnis zum DFB<br />
und <strong>des</strong>sen Mitgliedsverbänden,<br />
– der Schaffung direkter Kommunikationswege<br />
zwischen Mitgliedern, Vereinen und Verband<br />
sowie zum DFB und <strong>des</strong>sen Mitgliedsverbänden<br />
und<br />
– der Erhöhung der Datenqualität für Auswertungen<br />
und Statistiken.<br />
(3) Von den zur Erfüllung der Verbandszwecke gespeicherten<br />
Daten können Name, Titel, akademische<br />
Grade, Anschrift, Geburtsjahr, Berufs-, Branchen-<br />
oder Geschäftsbezeichnungen und eine<br />
Angabe über die Zugehörigkeit zu einer Gruppe,<br />
der die Person angehört, insbesondere über die<br />
Vereinszugehörigkeit, unter Beachtung der datenschutzrechtlichen<br />
Bestimmungen zu Werbezwecken<br />
im Interesse <strong>des</strong> Fußballs, insbesondere<br />
<strong>des</strong> Verban<strong>des</strong>, der ihm angehörenden Vereine<br />
und deren Mitglieder, genutzt werden, soweit<br />
die Betroffenen der Nutzung nicht widersprechen.<br />
(4) Um die Aktualität der gemäß Abs. 1 erfassten<br />
Daten zu gewährleisten, sind die Vereine verpflichtet,<br />
Veränderungen umgehend dem Verband<br />
oder einem vom Verband mit der Datenverarbeitung<br />
beauftragten Dritten mitzuteilen.<br />
(5) Der Verband und von ihm mit der Datenverarbeitung<br />
beauftragte Dritte sind bei der Erhebung,<br />
Verarbeitung und Nutzung der Daten an die Bestimmungen<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>datenschutzgesetzes gebunden.<br />
Sie stellen insbesondere sicher, dass die<br />
personenbezogenen Daten durch geeignete<br />
technische und organisatorische Maßnahmen<br />
vor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt<br />
werden und ausschließlich die zuständigen<br />
Stellen Zugriff auf diese Daten haben. Dies<br />
gilt entsprechend, wenn der Verband ein Informationssystem<br />
gemeinsam mit dem DFB oder<br />
anderen Verbänden nutzt und betreibt (Abs. 1<br />
Unterabsatz 2).<br />
Zugriffsrechte dürfen nur erteilt werden, soweit<br />
dies zur Erfüllung der Verbandszwecke notwendig<br />
oder aus anderen Gründen (insbesondere<br />
Abs. 3) datenschutzrechtlich zulässig ist. Der Verband<br />
und von ihm mit der Datenverarbeitung beauftragte<br />
Dritte achten darauf, dass bei der Datenverarbeitung<br />
schutzwürdige Belange der betroffenen<br />
Mitglieder berücksichtigt werden.<br />
§ 55<br />
Vermögen <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong><br />
Die Überschüsse der Verbandskasse sowie die vorhandenen<br />
Vermögensbestände sind Eigentum <strong>des</strong><br />
Verban<strong>des</strong>. Ausgeschiedenen Verbandsmitgliedern<br />
steht ein Anspruch nicht zu.<br />
§ 56<br />
Satzungsänderung<br />
Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer<br />
Mehrheit von 75 v.H. der abgegebenen Stimmen<br />
von einem <strong>Verbandstag</strong> erfolgen. Der Antrag auf<br />
Satzungsänderung muss mit der Einberufung zum<br />
<strong>Verbandstag</strong> bekannt gegeben werden. Die Regelung<br />
<strong>des</strong> § 25 Abs. 8 bleibt hiervon unberührt.<br />
§ 57<br />
Haftungsausschluss<br />
Aus Entscheidungen der <strong>NFV</strong>-Organe können keine<br />
Ersatzansprüche hergeleitet werden.<br />
§ 58<br />
Auflösung und Vermögensanfall<br />
<strong>des</strong> Verban<strong>des</strong><br />
(1) Die Auflösung <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> kann nur von einem<br />
eigens zu diesem Zweck einberufenen<br />
außerordentlichen <strong>Verbandstag</strong> mit einer Mehrheit<br />
von 75 v. H. der anwesenden Stimmberechtigten<br />
beschlossen werden. Der zu diesem Zweck<br />
einberufene <strong>Verbandstag</strong> ist beschlussfähig,<br />
wenn min<strong>des</strong>tens 75 Prozent aller Stimmberechtigten<br />
anwesend sind.<br />
(2) Das Präsidium hat bei der Beschlussfassung über<br />
die Auflösung <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> kein Stimmrecht.<br />
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong><br />
oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke<br />
fällt das Vermögen an eine juristische Person <strong>des</strong><br />
öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte<br />
Körperschaft, die es ausschließlich und<br />
unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne<br />
der Förderung <strong>des</strong> Fußballsports zu verwenden<br />
hat.<br />
§ 59<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister<br />
in Kraft.<br />
III. Beschlussfassung<br />
über Änderungen<br />
der Ordnungen<br />
1. Jugendordnung – § 2 –<br />
Organisation<br />
§ 2<br />
Organisation<br />
(1) Oberstes Organ der Jugendarbeit ist der Verbandsjugendbeirat.<br />
Aufgaben, Zusammensetzung<br />
und Einberufung regeln sich nach §<br />
26 Verbandssatzung.<br />
(2) Der Verbandsjugendausschuss setzt sich zusammen<br />
aus dem Vorsitzenden und fünf Beisitzern.<br />
Die Aufgaben werden wie folgt verteilt:<br />
a) Spielleiter Juniorenfußball und Futsal,<br />
b) Beauftragter Schulfußball,<br />
c) Beauftragter für Talentförderung Juniorenfußball,<br />
d) Beauftragte für Talentförderung Mädchenfußball,<br />
e) Beauftragter für internationale Kooperation<br />
und besondere Jugendmaßnahmen.<br />
(3) Für die Bezirks- und Kreisjugendtage gelten die<br />
Bestimmungen der §§ 42 bzw. 48 der Verbandssatzung.<br />
(4) Die Jugendausschüsse auf Bezirks- und Kreisebene<br />
setzen sich aus dem Vorsitzenden und bis zu<br />
vier Beisitzern zusammen. Im Übrigen gelten die<br />
einschlägigen Satzungsbestimmungen.<br />
2. Geschäftsordnung – § 10 –<br />
Andere beschließende<br />
Versammlungsorgane<br />
(1) Die für den <strong>Verbandstag</strong> aufgestellten Bestimmungen<br />
gelten entsprechend für die übrigen beschließenden<br />
Versammlungsorgane auf Verbandsebene<br />
(Verbandsvorstand, Verbandsjugendbeirat),<br />
Bezirksebene (Bezirkstag und Bezirksbeirat,<br />
Bezirksjugendtag) sowie auf Kreisebene<br />
(Kreistag und Kreisjugendtag).<br />
(2) Soweit sich aus der Verbandssatzung sowie aufgrund<br />
der unterschiedlichen Zusammensetzung<br />
und <strong>des</strong> abweichenden Aufgabenbereiches für<br />
diese Versammlungsorgane Besonderheiten ergeben,<br />
sind die Regelungen durch sinngemäße<br />
Auslegung zu ergänzen und an diese Besonderheiten<br />
anzupassen.<br />
<strong>43.</strong> <strong>Verbandstag</strong> <strong>des</strong> <strong>NFV</strong><br />
(3) Im Verbandsvorstand und im Bezirksbeirat kann<br />
die Tagesordnung erweitert werden, wenn keines<br />
der Mitglieder widerspricht.<br />
3. Finanz- und<br />
Wirtschaftsordnung –<br />
§ 3 – Deckungsfähigkeit,<br />
Nachtragshaushaltsplan<br />
§ 3<br />
Deckungsfähigkeit, Nachtragshaushaltsplan<br />
(1) Die Erträge und Aufwendungen im ordentlichen<br />
und im außerordentlichen Haushaltsplan sind nur<br />
insoweit gegenseitig deckungsfähig, als Zuführungen<br />
vom ordentlichen an den außerordentlichen<br />
Haushalt zulässig sind; innerhalb der<br />
beiden Haushalte besteht Deckungsfähigkeit.<br />
(2) Ein Nachtragshaushalt ist erforderlich, sofern<br />
absehbar ist, dass der vom <strong>Verbandstag</strong> bzw.<br />
Verbandsvorstand genehmigte Haushalt in<br />
den Aufwandsansätzen insgesamt um mehr<br />
als 10 % überschritten wird. In diesem Fall ist<br />
der Vorstand gehalten, auf Vorschlag <strong>des</strong> Vizepräsidenten<br />
Finanzen, einen Nachtragshaushalt<br />
zu beschließen.<br />
Die Bestimmungen über den Nachtragshaushalt<br />
gelten nicht, wenn die erhöhten Aufwendungen<br />
durch Mehrerträge oder Aufwandsreduzierung<br />
per Saldo ausgeglichen werden<br />
können.<br />
Inkrafttreten:<br />
Die vorstehenden Ordnungsänderungen treten mit<br />
dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung in Kraft.<br />
IV. Beschluss über die<br />
Vorlage eines<br />
erweiterten<br />
polizeilichen<br />
Führungszeugnisses<br />
für Mitarbeiter <strong>des</strong><br />
Niedersächsischen<br />
Fußballverban<strong>des</strong><br />
Der Verbandsvorstand hat in seiner Sitzung am<br />
18.06.11 die bereits veröffentlichte Verhaltensrichtlinie<br />
zur Prävention von sexualisierter Gewalt in der<br />
Kinder- und Jugendarbeit <strong>des</strong> Sports beschlossen<br />
und die Umsetzung derselben allen ehrenamtlich<br />
und hauptberuflich tätigen Mitarbeitern in Sportvereinen<br />
und -verbänden empfohlen.<br />
Bereits beschlossen ist ebenfalls die Notwendigkeit<br />
der Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses<br />
von allen Teilnehmern einer Trainerausbildung<br />
im <strong>NFV</strong>.<br />
Im Interesse noch größerer Transparenz und im Sinne<br />
einer Vorbildfunktion für alle in Sportvereinen<br />
tätigen Mitarbeiter wird allen im Verbandsauftrag<br />
tätigen Mitarbeitern <strong>des</strong> <strong>NFV</strong> (Kreis-, Bezirks- und<br />
Verbandsebene) nahe gelegt, ein erweitertes polizeiliches<br />
Führungszeugnis zu beantragen und dieses<br />
über die Geschäftsstellenanschrift dem Präsidenten<br />
vorzulegen. Entsprechen<strong>des</strong> gilt für Schiedsrichter,<br />
die in der Schiedsrichterausbildung tätig sind.<br />
Darüber hinaus verpflichten sich die Mitglieder <strong>des</strong><br />
Verbandsvorstan<strong>des</strong> zur Vorlage <strong>des</strong> erweiterten polizeilichen<br />
Führungszeugnisses.<br />
Die vorstehende Regelung gilt sowohl für den zurzeit<br />
im Amt befindlichen Personenkreis als auch<br />
künftige Mitarbeiter <strong>des</strong> <strong>NFV</strong>.<br />
Hinweis:<br />
Eine komplette Neuauflage der Satzung und<br />
Ordnungen <strong>des</strong> <strong>NFV</strong> wird gedruckt und jedem<br />
Mitgliedsverein unentgeltlich zur Verfügung<br />
gestellt.<br />
■<br />
November 2011 65