13.05.2013 Aufrufe

43. Verbandstag des NFV

43. Verbandstag des NFV

43. Verbandstag des NFV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Entsprechen<strong>des</strong> gilt auch für die Rechte bezüglich aller<br />

anderen Bild- und Tonträger gegenwärtiger und<br />

künftiger technischer Einrichtungen jeder Art und in<br />

jeder Programm- und Verwertungsform – insbesondere<br />

über Internet und andere Online-Dienste – sowie<br />

möglicher Vertragspartner.<br />

§ 54<br />

Datenverarbeitung und Datenschutz<br />

(1) Zur Erfüllung und im Rahmen <strong>des</strong> Verbandszwecks<br />

gemäß § 3, insbesondere der Organisation<br />

und Durchführung <strong>des</strong> Spielbetriebs sowie<br />

anderer Bereiche <strong>des</strong> Fußballsports, erfasst der<br />

Verband die hierfür erforderlichen Daten, einschließlich<br />

personenbezogener Daten von Mitgliedern<br />

der ihm angehörenden Vereine.<br />

Der Verband kann diese Daten in zentrale Informationssysteme<br />

<strong>des</strong> Deutschen Fußballs einstellen.<br />

Ein solches Informationssystem kann vom<br />

Verband selbst, gemeinsam mit anderen Verbänden,<br />

vom DFB, gemeinsam mit diesem oder von<br />

einem beauftragten Dritten betrieben werden.<br />

(2) Die Datenerfassung dient im Rahmen der vorgenannten<br />

Verbandszwecke vornehmlich<br />

– der Verbesserung und Vereinfachung der<br />

spieltechnischen und organisatorischen Abläufe<br />

im Verband sowie im Verhältnis zum DFB<br />

und <strong>des</strong>sen Mitgliedsverbänden,<br />

– der Schaffung direkter Kommunikationswege<br />

zwischen Mitgliedern, Vereinen und Verband<br />

sowie zum DFB und <strong>des</strong>sen Mitgliedsverbänden<br />

und<br />

– der Erhöhung der Datenqualität für Auswertungen<br />

und Statistiken.<br />

(3) Von den zur Erfüllung der Verbandszwecke gespeicherten<br />

Daten können Name, Titel, akademische<br />

Grade, Anschrift, Geburtsjahr, Berufs-, Branchen-<br />

oder Geschäftsbezeichnungen und eine<br />

Angabe über die Zugehörigkeit zu einer Gruppe,<br />

der die Person angehört, insbesondere über die<br />

Vereinszugehörigkeit, unter Beachtung der datenschutzrechtlichen<br />

Bestimmungen zu Werbezwecken<br />

im Interesse <strong>des</strong> Fußballs, insbesondere<br />

<strong>des</strong> Verban<strong>des</strong>, der ihm angehörenden Vereine<br />

und deren Mitglieder, genutzt werden, soweit<br />

die Betroffenen der Nutzung nicht widersprechen.<br />

(4) Um die Aktualität der gemäß Abs. 1 erfassten<br />

Daten zu gewährleisten, sind die Vereine verpflichtet,<br />

Veränderungen umgehend dem Verband<br />

oder einem vom Verband mit der Datenverarbeitung<br />

beauftragten Dritten mitzuteilen.<br />

(5) Der Verband und von ihm mit der Datenverarbeitung<br />

beauftragte Dritte sind bei der Erhebung,<br />

Verarbeitung und Nutzung der Daten an die Bestimmungen<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>datenschutzgesetzes gebunden.<br />

Sie stellen insbesondere sicher, dass die<br />

personenbezogenen Daten durch geeignete<br />

technische und organisatorische Maßnahmen<br />

vor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt<br />

werden und ausschließlich die zuständigen<br />

Stellen Zugriff auf diese Daten haben. Dies<br />

gilt entsprechend, wenn der Verband ein Informationssystem<br />

gemeinsam mit dem DFB oder<br />

anderen Verbänden nutzt und betreibt (Abs. 1<br />

Unterabsatz 2).<br />

Zugriffsrechte dürfen nur erteilt werden, soweit<br />

dies zur Erfüllung der Verbandszwecke notwendig<br />

oder aus anderen Gründen (insbesondere<br />

Abs. 3) datenschutzrechtlich zulässig ist. Der Verband<br />

und von ihm mit der Datenverarbeitung beauftragte<br />

Dritte achten darauf, dass bei der Datenverarbeitung<br />

schutzwürdige Belange der betroffenen<br />

Mitglieder berücksichtigt werden.<br />

§ 55<br />

Vermögen <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong><br />

Die Überschüsse der Verbandskasse sowie die vorhandenen<br />

Vermögensbestände sind Eigentum <strong>des</strong><br />

Verban<strong>des</strong>. Ausgeschiedenen Verbandsmitgliedern<br />

steht ein Anspruch nicht zu.<br />

§ 56<br />

Satzungsänderung<br />

Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer<br />

Mehrheit von 75 v.H. der abgegebenen Stimmen<br />

von einem <strong>Verbandstag</strong> erfolgen. Der Antrag auf<br />

Satzungsänderung muss mit der Einberufung zum<br />

<strong>Verbandstag</strong> bekannt gegeben werden. Die Regelung<br />

<strong>des</strong> § 25 Abs. 8 bleibt hiervon unberührt.<br />

§ 57<br />

Haftungsausschluss<br />

Aus Entscheidungen der <strong>NFV</strong>-Organe können keine<br />

Ersatzansprüche hergeleitet werden.<br />

§ 58<br />

Auflösung und Vermögensanfall<br />

<strong>des</strong> Verban<strong>des</strong><br />

(1) Die Auflösung <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> kann nur von einem<br />

eigens zu diesem Zweck einberufenen<br />

außerordentlichen <strong>Verbandstag</strong> mit einer Mehrheit<br />

von 75 v. H. der anwesenden Stimmberechtigten<br />

beschlossen werden. Der zu diesem Zweck<br />

einberufene <strong>Verbandstag</strong> ist beschlussfähig,<br />

wenn min<strong>des</strong>tens 75 Prozent aller Stimmberechtigten<br />

anwesend sind.<br />

(2) Das Präsidium hat bei der Beschlussfassung über<br />

die Auflösung <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> kein Stimmrecht.<br />

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong><br />

oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke<br />

fällt das Vermögen an eine juristische Person <strong>des</strong><br />

öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte<br />

Körperschaft, die es ausschließlich und<br />

unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne<br />

der Förderung <strong>des</strong> Fußballsports zu verwenden<br />

hat.<br />

§ 59<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister<br />

in Kraft.<br />

III. Beschlussfassung<br />

über Änderungen<br />

der Ordnungen<br />

1. Jugendordnung – § 2 –<br />

Organisation<br />

§ 2<br />

Organisation<br />

(1) Oberstes Organ der Jugendarbeit ist der Verbandsjugendbeirat.<br />

Aufgaben, Zusammensetzung<br />

und Einberufung regeln sich nach §<br />

26 Verbandssatzung.<br />

(2) Der Verbandsjugendausschuss setzt sich zusammen<br />

aus dem Vorsitzenden und fünf Beisitzern.<br />

Die Aufgaben werden wie folgt verteilt:<br />

a) Spielleiter Juniorenfußball und Futsal,<br />

b) Beauftragter Schulfußball,<br />

c) Beauftragter für Talentförderung Juniorenfußball,<br />

d) Beauftragte für Talentförderung Mädchenfußball,<br />

e) Beauftragter für internationale Kooperation<br />

und besondere Jugendmaßnahmen.<br />

(3) Für die Bezirks- und Kreisjugendtage gelten die<br />

Bestimmungen der §§ 42 bzw. 48 der Verbandssatzung.<br />

(4) Die Jugendausschüsse auf Bezirks- und Kreisebene<br />

setzen sich aus dem Vorsitzenden und bis zu<br />

vier Beisitzern zusammen. Im Übrigen gelten die<br />

einschlägigen Satzungsbestimmungen.<br />

2. Geschäftsordnung – § 10 –<br />

Andere beschließende<br />

Versammlungsorgane<br />

(1) Die für den <strong>Verbandstag</strong> aufgestellten Bestimmungen<br />

gelten entsprechend für die übrigen beschließenden<br />

Versammlungsorgane auf Verbandsebene<br />

(Verbandsvorstand, Verbandsjugendbeirat),<br />

Bezirksebene (Bezirkstag und Bezirksbeirat,<br />

Bezirksjugendtag) sowie auf Kreisebene<br />

(Kreistag und Kreisjugendtag).<br />

(2) Soweit sich aus der Verbandssatzung sowie aufgrund<br />

der unterschiedlichen Zusammensetzung<br />

und <strong>des</strong> abweichenden Aufgabenbereiches für<br />

diese Versammlungsorgane Besonderheiten ergeben,<br />

sind die Regelungen durch sinngemäße<br />

Auslegung zu ergänzen und an diese Besonderheiten<br />

anzupassen.<br />

<strong>43.</strong> <strong>Verbandstag</strong> <strong>des</strong> <strong>NFV</strong><br />

(3) Im Verbandsvorstand und im Bezirksbeirat kann<br />

die Tagesordnung erweitert werden, wenn keines<br />

der Mitglieder widerspricht.<br />

3. Finanz- und<br />

Wirtschaftsordnung –<br />

§ 3 – Deckungsfähigkeit,<br />

Nachtragshaushaltsplan<br />

§ 3<br />

Deckungsfähigkeit, Nachtragshaushaltsplan<br />

(1) Die Erträge und Aufwendungen im ordentlichen<br />

und im außerordentlichen Haushaltsplan sind nur<br />

insoweit gegenseitig deckungsfähig, als Zuführungen<br />

vom ordentlichen an den außerordentlichen<br />

Haushalt zulässig sind; innerhalb der<br />

beiden Haushalte besteht Deckungsfähigkeit.<br />

(2) Ein Nachtragshaushalt ist erforderlich, sofern<br />

absehbar ist, dass der vom <strong>Verbandstag</strong> bzw.<br />

Verbandsvorstand genehmigte Haushalt in<br />

den Aufwandsansätzen insgesamt um mehr<br />

als 10 % überschritten wird. In diesem Fall ist<br />

der Vorstand gehalten, auf Vorschlag <strong>des</strong> Vizepräsidenten<br />

Finanzen, einen Nachtragshaushalt<br />

zu beschließen.<br />

Die Bestimmungen über den Nachtragshaushalt<br />

gelten nicht, wenn die erhöhten Aufwendungen<br />

durch Mehrerträge oder Aufwandsreduzierung<br />

per Saldo ausgeglichen werden<br />

können.<br />

Inkrafttreten:<br />

Die vorstehenden Ordnungsänderungen treten mit<br />

dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung in Kraft.<br />

IV. Beschluss über die<br />

Vorlage eines<br />

erweiterten<br />

polizeilichen<br />

Führungszeugnisses<br />

für Mitarbeiter <strong>des</strong><br />

Niedersächsischen<br />

Fußballverban<strong>des</strong><br />

Der Verbandsvorstand hat in seiner Sitzung am<br />

18.06.11 die bereits veröffentlichte Verhaltensrichtlinie<br />

zur Prävention von sexualisierter Gewalt in der<br />

Kinder- und Jugendarbeit <strong>des</strong> Sports beschlossen<br />

und die Umsetzung derselben allen ehrenamtlich<br />

und hauptberuflich tätigen Mitarbeitern in Sportvereinen<br />

und -verbänden empfohlen.<br />

Bereits beschlossen ist ebenfalls die Notwendigkeit<br />

der Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses<br />

von allen Teilnehmern einer Trainerausbildung<br />

im <strong>NFV</strong>.<br />

Im Interesse noch größerer Transparenz und im Sinne<br />

einer Vorbildfunktion für alle in Sportvereinen<br />

tätigen Mitarbeiter wird allen im Verbandsauftrag<br />

tätigen Mitarbeitern <strong>des</strong> <strong>NFV</strong> (Kreis-, Bezirks- und<br />

Verbandsebene) nahe gelegt, ein erweitertes polizeiliches<br />

Führungszeugnis zu beantragen und dieses<br />

über die Geschäftsstellenanschrift dem Präsidenten<br />

vorzulegen. Entsprechen<strong>des</strong> gilt für Schiedsrichter,<br />

die in der Schiedsrichterausbildung tätig sind.<br />

Darüber hinaus verpflichten sich die Mitglieder <strong>des</strong><br />

Verbandsvorstan<strong>des</strong> zur Vorlage <strong>des</strong> erweiterten polizeilichen<br />

Führungszeugnisses.<br />

Die vorstehende Regelung gilt sowohl für den zurzeit<br />

im Amt befindlichen Personenkreis als auch<br />

künftige Mitarbeiter <strong>des</strong> <strong>NFV</strong>.<br />

Hinweis:<br />

Eine komplette Neuauflage der Satzung und<br />

Ordnungen <strong>des</strong> <strong>NFV</strong> wird gedruckt und jedem<br />

Mitgliedsverein unentgeltlich zur Verfügung<br />

gestellt.<br />

■<br />

November 2011 65

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!