Masterarbeit als PDF - Socialnet
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Compliance Management<br />
Das hohe C für Non Profit Organisationen<br />
<strong>Masterarbeit</strong><br />
vorgelegt von:<br />
Sophia Dorn<br />
sophia.dorn@gmx.de<br />
Hochschule Niederrhein<br />
Fachbereich Sozialwesen<br />
Verbundstudiengang Sozialmanagement<br />
Sommersemester 2010<br />
Referent: Prof. Dr. Werner Heister<br />
Korreferent: Prof. Dr. Andreas Heidbüchel
Inhaltsverzeichnis<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Abkürzungsverzeichnis S. 3<br />
Abbildungsverzeichnis S. 6<br />
Tabellenverzeichnis S. 10<br />
1. Einleitung S. 11<br />
2. Begriffsklärung und Grundverständnis von Compliance S. 15<br />
2.1 Einführung - Was ist Compliance? S. 15<br />
2.1.1 Beispiele von Wirtschaftskriminalität S. 15<br />
2.1.2 Definition von Compliance S. 18<br />
2.2 Ziele und Konsequenzen von Compliance S. 20<br />
2.2.1 Ziele von Compliance S. 20<br />
2.2.2 Konsequenzen von Non- Compliance S. 22<br />
2.3 Rechtliche Grundlagen für eine Compliance Organisation S. 24<br />
3. Compliance zugehörige Definitionen und theoretische<br />
Abgrenzungen im Rahmen der Historie von Compliance S. 27<br />
4. Derzeitiger Stand der Implementierung von Compliance S. 35<br />
5. Compliance in der Unternehmenspraxis S. 38<br />
5.1 Schritt für Schritt zur Compliance Organisation S. 38<br />
5.2 Compliance relevante Rechtsgebiete für die<br />
Unternehmenspraxis S. 42<br />
5.3 Mögliche Bausteine bzw. Organe für eine Compliance<br />
Organisation S. 51<br />
5.4 Praxisbeispiele für Compliance Organisationen S. 59<br />
1
Inhaltsverzeichnis<br />
6. Zusammenfassung und Überleitung S. 62<br />
7. Besonderheiten von Non Profit Organisationen S. 64<br />
7.1 Was sind Non Profit Organisationen? S. 64<br />
7.2 Strukturelle Besonderheiten von Non Profit Organisationen S. 67<br />
7.3 Strukturelle Marktbedingungen von Non Profit<br />
Organisationen S. 72<br />
8. Compliance Management in Non Profit Organisationen S. 75<br />
8.1 Implementierung von Compliance Organisationen<br />
in Non Profit Organisationen S. 75<br />
8.2 Compliance relevante Rechtsgebiete in Non Profit<br />
Organisationen S. 77<br />
8.3 Implementierungsstand von Compliance Organisationen<br />
in Non Profit Organisationen S. 82<br />
9. Leitfaden für den Aufbau einer Compliance Organisation in<br />
Non Profit Organisationen S. 94<br />
10. Checklisten für Compliance relevante Rechtsgebiete in<br />
Non Profit Organisationen S. 109<br />
11. Präsentation zur Einführung einer Compliance<br />
Organisation in NPOs – Mitarbeiterschulung S. 118<br />
12. Vorlagen für ein Leitbild und Codes of Conduct S. 126<br />
13. Erfahrungswerte: Fachgespräch mit einem Experten S. 133<br />
14. Fazit und Ausblick S. 138<br />
15. Literaturverzeichnis S. 144<br />
16. Verzeichnis der Internetquellen S. 148<br />
2
Abkürzungsverzeichnis<br />
AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz<br />
AktG Aktiengesetz<br />
AMG Arzneimittelgesetz<br />
AO Abgabenordnung<br />
ArbSchG Arbeitsschutzgesetz<br />
ArbStättV Verordnung über Arbeitsstätten<br />
ASiG Arbeitssicherheitsgesetz<br />
ATEX Explosionsschutzverordnung<br />
AÜG Arbeitnehmerüberlassungsgesetz<br />
AWO Arbeiterwohlfahrt<br />
BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />
BauPG Bauproduktengesetz<br />
BBodSchG Bundesbodenschutzgesetz<br />
BDSG Bundesdatenschutzgesetz<br />
BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung<br />
BetrVG Betriebsverfassungsgesetz<br />
BGB Bürgerliches Gesetzbuch<br />
BilMoG Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz<br />
BImSchG Bundesimmissionsschutzgesetz<br />
BRD Bundesrepublik Deutschland<br />
bzw beziehungsweise<br />
CCO Chief Compliance Officer<br />
CEO Chief Executive Officer<br />
ChemG Chemikaliengesetz<br />
DCGK Deutscher Corporate Governance Kodex<br />
DM Deutsche Mark<br />
EBPG Energiebetriebene-Produkte Gesetz<br />
ElektroG Elektro- und Elektronikgerätegesetz<br />
EStG Einkommensteuergesetz<br />
Abkürzungsverzeichnis<br />
3
etc et cetera<br />
FTC Federal Trade Commission<br />
Abkürzungsverzeichnis<br />
GDPdU Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler<br />
Unterlagen<br />
GewStG Gewerbesteuergesetz<br />
GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter<br />
Haftung<br />
GoB Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung<br />
GPSG Gesetz über technische Arbeitsmittel und<br />
Verbraucherprodukte<br />
GrdStG Grundsteuergesetz<br />
HGB Handelsgesetzbuch<br />
InsO Insolvenzordnung<br />
KonTraG Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im<br />
Unternehmensbereich<br />
KrW-/AbfG Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz<br />
KStG Körperschaftssteuergesetz<br />
LFGB Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetz<br />
MPG Gesetz über Medizinprodukte<br />
MRL Maschinenrichtlinie<br />
NPO Non Profit Organisation<br />
OWiG Ordnungswidrigkeitengesetz<br />
PublG Publizitätsgesetz<br />
SEC Securities and Exchange Commission<br />
SGB Sozialgesetzbuch<br />
SOX Sarbanes-Oxley-Act<br />
4
StGB Strafgesetzbuch<br />
TKG Telekommunikationsgesetz<br />
UStG Umsatzsteuergesetz<br />
UVPG Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz<br />
VDD Verband der Diözesen Deutschlands<br />
WHG Wasserhaushaltsgesetz<br />
Abkürzungsverzeichnis<br />
5
Abbildungsverzeichnis<br />
Abbildungsverzeichnis<br />
Abb. 1: Funktionen und Ziele von Compliance S. 20<br />
Abb. 2: Zusammenhang Compliance und Corporate Governance S. 30<br />
Abb. 3: Zusammenhang zwischen Compliance und Code of Conduct S. 30<br />
Abb. 4: Zusammenhang zwischen Compliance und Whistleblowing S. 31<br />
Abb. 5: Zusammenhang zwischen Compliance, Corporate<br />
Governance und Corporate Social Responsibility S. 32<br />
Abb. 6: Historische Entwicklungen und Etablierung von Compliance S. 33<br />
Abb. 7: Branchenunabhängige Compliance relevante Rechtsgebiete S. 42<br />
Abb. 8: Bausteine einer Compliance Organisation S. 51<br />
Abb. 9: Beispiel einer Compliance Organisation S. 58<br />
Abb. 10: Compliance Organisation der Siemens AG, Deutschland S. 59<br />
Abb. 11: Compliance Organisation der Aozorabank, Japan S. 60<br />
Abb. 12: Compliance Organisation der Kobe Steel Group, Japan S. 60<br />
Abb. 13: Compliance Organisation der Pfleiderer AG, Deutschland S. 61<br />
Abb. 14: Austauschbeziehung zwischen Produzent und Kunde<br />
gesteuert durch Angebot und Nachfrage S. 72<br />
Abb. 15: Dreiecksverhältnis – Marktbeziehungen einer NPO S. 72<br />
6
Abbildungsverzeichnis<br />
Abb. 16: Compliance relevante Rechtsgebiete für NPO S. 77<br />
Abb. 17: Vorschriften für das Rechnungswesen S. 78<br />
Abb. 18: Vorschriften für das Arbeitsrecht S. 78<br />
Abb. 19: Vorschriften für Arbeitssicherheit S. 79<br />
Abb. 20: Vorschriften für das Steuerrecht S. 79<br />
Abb. 21: Vorschriften für die IT S. 79<br />
Abb. 22: Vorschriften für das Vertragsrecht S. 80<br />
Abb. 23: Vorschriften für Rechtsformen S. 80<br />
Abb. 24: Vorschriften aus branchenspezifischen Gesetzen S. 81<br />
Abb. 25: Diakonischer Corporate Governance Kodex S. 84<br />
Abb. 26: AWO Unternehmenskodex S. 85<br />
Abb. 27: Inhaltsverzeichnis der Arbeitshilfe 182 S. 87<br />
Abb. 28: Corporate Governance Kodex der Lebenshilfe S. 88<br />
Abb. 29: Stellenanzeige der Diakonie Neuendettelsau S. 93<br />
Abb. 30: Inhaltsverzeichnis des Leitfadens S. 95<br />
Abb. 31: Einleitung des Leitfadens S. 96<br />
Abb. 32: Aufgaben der Unternehmensleitung S. 97<br />
7
Abbildungsverzeichnis<br />
Abb. 33: Aufgaben des Projektleiters S. 98<br />
Abb. 34: Fragen zur Standortbestimmung S. 99<br />
Abb. 35: Auflistung möglicher Pflichtenkreise S. 100<br />
Abb. 36: Zuordnung von Pflichtenkreisen zu Einrichtungsbereichen S. 101<br />
Abb. 37: Die Soll-Ist-Analyse S. 102<br />
Abb. 38: Mögliche Bausteine einer Compliance Organisation in NPO S. 103<br />
Abb. 39: Fragenkatalog, Ausschnitt 1 S. 104<br />
Abb. 40: Fragenkatalog, Ausschnitt 2 S. 105<br />
Abb. 41: Fragenkatalog, Ausschnitt 3 S. 106<br />
Abb. 42: Fragenkatalog, Ausschnitt 4 S. 107<br />
Abb. 43: Überblick über die Implementierungsphasen S. 108<br />
Abb. 44: Inhaltsverzeichnis der Checklisten S. 110<br />
Abb. 45: Einleitung der Checklisten S. 111<br />
Abb. 46: Checkliste Gesellschaftsrecht, Teil A: Die GmbH S. 112<br />
Abb. 47: Arbeitsrecht, Teil E: Persönlichkeitsschutz S. 115<br />
Abb. 48: Inhalte der Präsentation S. 119<br />
Abb. 49: Begriff und Bedeutung von Compliance S. 120<br />
8
Abbildungsverzeichnis<br />
Abb. 50: Beispiel eines non-compliant Verhaltens S. 120<br />
Abb. 51: Ziele von Compliance S. 121<br />
Abb. 52: Konsequenzen von Compliance S. 122<br />
Abb. 53: Einrichtungsspezifische Rechtsgebiete S. 123<br />
Abb. 54: Einrichtungsspezifische Compliance Organisation S. 124<br />
Abb. 55: Handlungsmaxime für den Vorstand bzw. die<br />
Geschäftsführung S. 125<br />
Abb. 56: Muster eines Leitbildes S. 128<br />
Abb. 57: Beispiel eines Codes of Conduct zur Kundenorientierung S. 130<br />
Abb. 58: Beispiel eines Codes of Conduct zur Annahme von<br />
Geschenken, Spenden S. 131<br />
9
Tabellenverzeichnis<br />
Tabellenverzeichnis<br />
Tab. 1: Compliance relevante Gesetze im Bereich Rechnungswesen S. 43<br />
Tab. 2: Compliance relevante Gesetze im Bereich Arbeitsrecht S. 44<br />
Tab. 3: Compliance relevante Gesetze im Bereich Arbeitssicherheit S. 45<br />
Tab. 4: Compliance relevante Gesetze im Bereich Steuerrecht S. 46<br />
Tab. 5: Compliance relevante Gesetze im Bereich Umwelt S. 47<br />
Tab. 6: Compliance relevante Gesetze im Bereich Datenschutz S. 47<br />
Tab. 7: Compliance relevante Gesetze im Bereich Produkthaftung S. 48<br />
Tab. 8: Compliance relevante Gesetze im Bereich IT S. 49<br />
Tab. 9: Compliance relevante Gesetze im Bereich Insolvenz S. 49<br />
Tab. 10: Fragen eines Leitbildes S. 126<br />
Tab. 11: Ziele eines Leitbildes S. 127<br />
10
1. Einleitung<br />
1. Einleitung<br />
In den Medien wird immer wieder über unterschiedliche Arten von Wirtschafts-<br />
skandalen berichtet. Auch wenn die soziale Marktwirtschaft von ihrer Grundidee<br />
her den Unternehmen einen gewissen Gestaltungsfreiraum innerhalb vorgegebe-<br />
ner Rahmenbedingungen bereitstellt, haben die Unternehmen jedoch gleichzeitig<br />
die Verpflichtung, sich bei ihren unternehmerischen Aktivitäten gesetzeskonform<br />
zu verhalten.<br />
Compliance – die Einhaltung von Gesetzen und weiteren vereinbarten Regeln -<br />
dient in erster Linie der Straf- und Haftungsvermeidung für das Unternehmen und<br />
seiner Organe. Doch Compliance meint nicht nur ein aus der Einhaltung von Ge-<br />
setzen und Regeln heraus resultierendes integeres Verhalten, sondern ist dane-<br />
ben auch Instrument für eine nachhaltige und wirtschaftlich effiziente Unterneh-<br />
menssteuerung. Denn durch ein integeres Verhalten können mit einer Compliance<br />
Organisation die Unternehmenseffizienz und der Unternehmenserfolg nachhaltig<br />
gesteigert werden. Der Deutsche Corporate Governance Kodex, der börsennotier-<br />
te Unternehmen zu einer Compliance Organisation verpflichtet, färbt mit seinem<br />
Empfehlungscharakter auch auf nicht börsennotierte Aktiengesellschaften und<br />
Unternehmen anderer Rechtsformen ab – er hat eine Vorbildfunktion. Deshalb<br />
befassen sich inzwischen viele Unternehmen mit dem Thema Compliance im ei-<br />
genen Unternehmen und haben teilweise eine Compliance Organisation etabliert.<br />
Unternehmerische Skandale beziehen sich nicht nur auf Profit Unternehmen, son-<br />
dern auch auf Non Profit Unternehmen. Beispielsweise werden bei Non Profit Un-<br />
ternehmen Spendengelder häufig nicht nach dem Satzungszweck verwandt, son-<br />
dern eigennützig missbraucht. Beispiele sind die Treberhilfe, Berlin oder der Ver-<br />
ein Hatun und Can, Berlin (vgl. Kneist, van Bebber, 2010). Auch das Kinderhilfs-<br />
werk Unicef e.V. geriet Ende 2007 in den Verdacht, Spendengelder zu ver-<br />
schwenden, was zur Aberkennung des Spendensiegels führte (vgl. manager-<br />
magazin.de, 2008). Die „Kontrollinstitutionen wirken überfordert“ (vgl. Kneist, van<br />
Bebber, 2010), so dass diese Fakten das Verlangen nach einer verantwortungs-<br />
vollen und gesetzeskonformen Unternehmensführung sowie nach einer erhöhten<br />
Transparenz über die Mittelverwendung im Sozialwesen nach sich ziehen. Die<br />
Berliner Sozi<strong>als</strong>enatorin, Carola Bluhme, fordert daher einen Kodex zur Unter-<br />
11
1. Einleitung<br />
nehmensführung in der Sozialwirtschaft (vgl. Ottmann, 2010) sowie die Themati-<br />
sierung von Aufsichtsgremien und Ämterhäufung (ebd.).<br />
Das Diakonische Werk hat bereits 2005 einen Diakonischen Corporate Governan-<br />
ce Kodex eingeführt, der „ein Beitrag zur Verbesserung der Transparenz und da-<br />
mit verbunden zur Stärkung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Qualität der<br />
Arbeit und die Führung von diakonischen Unternehmen“ (vgl. Pressemitteilung<br />
der Diakonie, 2010) leisten soll. Somit geht das Diakonische Werk mit dem Diako-<br />
nischen Corporate Governance Kodex einen Schritt in Richtung Compliance in<br />
sozialen Einrichtungen.<br />
In der vorliegenden Arbeit sind folgende Fragen von zentraler Bedeutung:<br />
• Wie ist der Stand von Compliance in Non Profit Organisationen – die sich in<br />
der vorliegenden <strong>Masterarbeit</strong> auf den sozialen Bereich beziehen?<br />
• Sind Compliance Organisationen in sozialen Einrichtungen bereits soweit<br />
implementiert wie in den erwerbswirtschaftlichen Unternehmen?<br />
• Wie schützen sich Non Profit Organisationen vor den Konsequenzen eines<br />
nicht gesetzeskonformen Verhaltens?<br />
• Wie kann man die Wahrscheinlichkeit wirtschaftlicher Krisen von sozialen<br />
Diensten beziehungsweise Einrichtungen minimieren?<br />
• An welchen Stellen in sozialen Einrichtungen ist das Risiko eines nicht ge-<br />
setzeskonformen Verhaltens besonders groß?<br />
Non Profit Organisationen sind in ihrer Zielausrichtung einem Sach- und nicht ei-<br />
nem Gewinnziel verpflichtet. Sie unterliegen aufgrund von Einsparungen der Kos-<br />
tenträger einem konstanten Kosten- und Legitimationsdruck, der sich aus struktu-<br />
rellen Änderungen der Rahmenbedingungen ergibt. „Neue Formen staatlicher<br />
Steuerung, steigende Ansprüche der Bürgerinnen und Bürger, Einengung der fi-<br />
nanziellen Ressourcen sowie einen zunehmenden Anbieterwettbewerb unter Ein-<br />
bezug privater Anbieter. Insbesondere die von der Politik zunehmend eingesetzten<br />
Instrumente des Wettbewerbs setzten immer neue Dynamiken frei, die für die tra-<br />
ditionellen Anbieter sozialer Dienste rasante Veränderungen ihrer Existenz- und<br />
Geschäftsgrundlagen bedeuten“ (VDD, 2007:13).<br />
Diese veränderten Ausgangsbedingungen und die Wettbewerbsbedingungen <strong>als</strong><br />
zentrales Element der sozialen Marktwirtschaft machen es auch für Non Profit Or-<br />
12
1. Einleitung<br />
ganisationen erforderlich wirtschaftlich effizient und transparent zu arbeiten. Die<br />
gesetzeskonforme Stärkung der eigenen Wettbewerbsfähigkeit ist daher auch ein<br />
zentrales Thema für Organisationen im Sozialwesen, um weiterhin erfolgreicher<br />
Marktteilnehmer sein zu können.<br />
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und aufgestellten Fragen ergeben<br />
sich somit die folgenden zu untersuchenden Schwerpunkte in der vorliegenden<br />
<strong>Masterarbeit</strong>:<br />
Die Kapitel zwei bis fünf dienen dem Einstieg in die Thematik und verdeutlichen<br />
die Bedeutung, die Ziele und die Konsequenzen von Compliance. Sie enthalten<br />
Anregungen und Hinweise für die Verantwortlichen in sozialen Einrichtungen für<br />
ihre alltägliche Arbeit und zeigen auf wie Compliance Organisationen in der Unter-<br />
nehmenspraxis umgesetzt werden können.<br />
Anschließend wird untersucht, ob und mit welcher Struktur Compliance Organisa-<br />
tionen in sozialen Einrichtungen implementiert sind.<br />
Des Weiteren wird mit der <strong>Masterarbeit</strong> das Ziel verfolgt Vorständen und Ge-<br />
schäftsführern von Non Profit Organisationen Instrumente an die Hand zu geben,<br />
die<br />
• eine bewusste Auseinandersetzung mit dem Thema Compliance in Bezug<br />
auf ihre Einrichtung ermöglichen,<br />
• eine praxisnahe Arbeitshilfe darstellen und<br />
• die sie für die Implementierung einer Compliance Organisation in der eige-<br />
nen Einrichtung rüsten.<br />
Die Arbeit gliedert sich in insgesamt dreizehn Kapitel. In den Kapiteln zwei bis fünf<br />
wird – ausgehend von der Darstellung des non-compliant Verhaltens – der Begriff<br />
Compliance erläutert sowie ein Überblick über die Ziele, Konsequenzen und die<br />
rechtlichen Grundlagen gegeben. Nach der Darstellung der Historie von Comp-<br />
liance, die noch weitere Begriffsklärungen beinhaltet, folgt ein Überblick über den<br />
aktuellen Stand der Implementierung in Deutschland. Anschließend wird in Kapitel<br />
fünf dargestellt, wie eine Compliance Organisation in der Unternehmenspraxis<br />
13
1. Einleitung<br />
implementiert und umgesetzt werden kann und welche Rechtsgebiete im Allge-<br />
meinen für Unternehmen relevant sind.<br />
Auf Basis dieser theoretischen Kenntnisse folgt die Überleitung zu Compliance in<br />
Non Profit Organisationen. An dieser Stelle werden zunächst die Besonderheiten<br />
von sozialen Einrichtungen im Vergleich zu gewinnorientierten Unternehmen her-<br />
ausgearbeitet. Im achten Kapitel wird das Thema Compliance in Non Profit Orga-<br />
nisationen beleuchtet, worin aufgezeigt wird, welche Rechtsgebiete für Non Profit<br />
Organisationen relevant sind und wie aktuell das Thema in sozialen Einrichtungen<br />
verbreitet bzw. implementiert ist.<br />
In den Kapiteln neun bis zwölf folgen praxisnahe Instrumente – ein Leitfaden für<br />
die Implementierung, Checklisten für Non Profit Organisationen, eine Präsentation<br />
für eine Mitarbeiterschulung, Vorlagen für ein Leitbild und Codes of Conduct – für<br />
die Verantwortlichen von sozialen Einrichtungen. Diese sollen Vorstände und Ge-<br />
schäftsführer zum Einen dazu führen, sich mit dem Thema Compliance in der ei-<br />
genen Einrichtung bewusst zu beschäftigen und ihnen zum Anderen eine Hilfestel-<br />
lung für die Implementierung von Compliance in der eigenen Einrichtung bieten.<br />
Abschließend rundet ein Interview mit einem Organisationsberater für soziale Ein-<br />
richtungen die Thematik ab.<br />
Für die Erstellung dieser Arbeit wurden Literaturquellen aus dem Bereich der Pri-<br />
märliteratur zum Thema Compliance verwendet sowie Internetquellen. Da derzeit<br />
noch wenig Literatur zum Thema Compliance und Non Profit Organisationen vor-<br />
liegt, wurden die „Instrumente“ der Kapitel neun bis zwölf durch weitere Literatur-<br />
quellen in Verbindung mit den aus den Kapiteln zwei bis fünf gewonnenen Er-<br />
kenntnissen abgeleitet und erstellt.<br />
In der vorliegenden Arbeit werden die Begriffe Non Profit Organisation und soziale<br />
Einrichtung <strong>als</strong> Synonym verwendet. Der einfacheren Lesbarkeit halber, wird im<br />
Folgenden die männliche Form verwendet, was die weibliche Form mit einschließt.<br />
14
2. Begriffsklärung und Grundverständnis von Compliance<br />
2. Begriffsklärung und Grundverständnis von Compliance<br />
Das vorliegende Kapitel zeigt zur Einführung empirisch belegte Beispiele von<br />
Wirtschaftskriminalität, sowie deren Folgen, die entstehen können, wenn sich ein<br />
Unternehmen nicht gesetzeskonform verhält. Im Anschluss wird vor dem<br />
Hintergrund der vorgestellten Beispiele der Begriff Compliance definiert. Des<br />
Weiteren werden seine Ziele, die Konsequenzen und die rechtlichen Grundlagen<br />
von Compliance vorgestellt.<br />
2.1 Einführung - Was ist Compliance?<br />
2.1.1 Beispiele von Wirtschaftskriminalität<br />
19. September 2005 – Tyco International Ltd.<br />
„Diebstahl von 600 Millionen Dollar“, „verbrecherische Verschwörung zulasten des<br />
eigenen Unternehmens“, „Bilanzmanipulation“, „Verstoß gegen<br />
Börsenbestimmungen“ (vgl. Sharewise GmbH, 2010).<br />
Dies sind nur einige der ca. dreißig Anklagepunkte, die dem früheren<br />
Vorstandsvorsitzenden und CEO der Firma Tyco International Ltd. Dennis<br />
Kozlowski und dem früheren Finanzchef Mark H. Swartz vorgeworfen wurden. In<br />
allen Anklagepunkten wurden sie für schuldig befunden. Das Gericht verurteilte sie<br />
daher zu fünfundzwanzig Jahren Haftstrafe und einer Entschädigungszahlung von<br />
134,3 Mio. Dollar (vgl. ebd.).<br />
Was war passiert? Die beiden ehemaligen Führungskräfte haben sich selbst und<br />
weiteren Mitarbeitern des Konzerns zinslose Kredite gewährt, um ein luxuriöses<br />
Leben führen zu können. Dabei haben sie bewusst den Aufsichtsrat hintergangen<br />
und Mitarbeiter bestochen, um die Unterlagen zu fälschen. Auf diese Weise haben<br />
sie das Unternehmen um 170 Mio. Dollar „erleichtert“. Weitere 430 Mio. Dollar<br />
haben Kozlowski und Swartz durch Aktienbetrug erbeutet und so die Firma wie<br />
eine „Privatbank“ (manager-magazin.de, 2002a) behandelt. Nachfolgend einige<br />
Auszüge aus der Aufzählung von Kozlowskis Neuanschaffungen auf Kosten von<br />
Tyco: ein Appartement an der Fifth Avenue in New York für 16,8 Millionen Dollar,<br />
ein Appartement an der Park Avenue für sieben Millionen Dollar,<br />
Einrichtungsgegenstände für elf Millionen Dollar, eine Rechnung an einen<br />
Yachtbauer über 72.000 Dollar, eine Reisetoilette für 17.000 Dollar, einen<br />
15
2. Begriffsklärung und Grundverständnis von Compliance<br />
Schirmständer in Hundeform für 17.000 Dollar, einen vergoldeten Duschvorhang<br />
für 6.000 Dollar, eine Beteiligung an einem Hollywood-Film für 700.000 Dollar,<br />
eine Geburtstagsparty für seine Ex-Frau auf Sardinien für eine Million Dollar<br />
(manager-magazin.de, 2002b).<br />
18. Dezember 2001- Flow Tex Technologie GmbH & Co KG<br />
Nach 25 Hausdurchsuchungen, 123 Ermittlungsverfahren gegen insgesamt 110<br />
Beschuldigte, wurden die vier Haupttäter Manfred Schmider, Klaus Kleiser,<br />
Angelika Neumann und Karl Schmitz vom Mannheimer Landgericht zu insgesamt<br />
58 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.<br />
Die Firma FlowTex Technologie GmbH & Co KG aus dem badischen Ettlingen hat<br />
in den neunziger Jahren rund 3.000 Horizontalbohrmaschinen zu einem<br />
Stückpreis von 1,5 Mio. DM verkauft, von denen jedoch 90 % nur formal<br />
existierten (manager-magazin.de, 2003). Der Gründer der Firma, Manfred<br />
Schmider, und sein Kollege Klaus Kleiser, sein Finanzchef, Karl Schmitz sowie die<br />
Geschäftsführerin der angeblichen Herstellerfirma, Angelika Neumann, verkauften<br />
nicht existente Bohrmaschinen an Leasinggesellschaften, die größtenteils von den<br />
Geschäftsführern von Flowtex selbst gegründet wurden. Von dort wurden die<br />
Maschinen von Flowtex zurück geleast, um den für die Leasinggesellschaften<br />
notwendigen Marktbedarf für eine Kreditfinanzierung bei den Banken<br />
sicherzustellen. Die Kredite, die Flowtex für den Kauf der nicht vorhandenen<br />
Bohrmaschinen erhielt, war der Gewinn des Betrugs (vgl. Hefendehl 2006:21).<br />
Mehrere Prüfungen des Unternehmens vor Ort durch Wirtschaftsprüfer waren<br />
erfolgreich, da die Einsatzpläne der Maschinen gefälscht und die vorhandenen<br />
Maschinen mit immer wieder neu angemeldeten Seriennummern versehen<br />
wurden. Die Aufklärung des Falls erfolgte straf- und zivilrechtlich, denn Schmider<br />
und Kleiser hatten sich auch persönlich bereichert. Der Fall zog auch politische<br />
Bahnen durch den vom Landtag Baden-Württemberg eingesetzten<br />
Untersuchungsausschuss und führte zu damit verbundenen Rücktritten von<br />
Politikern (vgl. Kaiser, 2009:3).<br />
Beide Fälle, in denen der Missbrauch aus dem Bereich der Rechnungslegung<br />
resultiert, lassen sich um weitere Fälle ergänzen, die sich beispielsweise aus dem<br />
Missbrauch von Daten ergeben oder <strong>als</strong> Umweltskandal herausstellen:<br />
16
2. Begriffsklärung und Grundverständnis von Compliance<br />
• Der bayerische Datenschutzbeauftragte überprüfte 2005 stichprobenartig<br />
53 Abfragen von Polizeibeamten in der polizeiinternen Datenbank. Bei 15 dieser<br />
Anfragen konnte eine dienstliche Notwendigkeit nicht festgestellt werden; 3<br />
Abfragen waren eindeutig dem privaten bzw. sozialen Umfeld der abfragenden<br />
Polizeibediensteten zuzurechnen. Zusammengefasst bedeutet dies, dass<br />
mindestens 5% der Datenabfragen von Polizeibeamten missbräuchlich erfolgen<br />
(vgl. Der bayrische Landesbeauftragte für Datenschutz, 2007).<br />
• 2002 und 2003 wurden geheime Informationen und Daten von Mitarbeitern<br />
des Bundeskriminalamtes an die Presse verkauft. Die Verantwortlichen konnten<br />
nicht identifiziert werden (vgl. Nitschmann, 2009).<br />
• Der Sicherheitschef der italienischen Telekom ließ von 1997 bis 2006 die<br />
Telefonate von mehr <strong>als</strong> hunderttausend Bürgern abhören, darunter Angestellte,<br />
Großbankiers, Politiker, Unternehmer und Sportler. Möglich war ihm dies, da er für<br />
die Durchführung von angeordneten Telefonüberwachungen zuständig war.<br />
Neben den Informationen aus den abgehörten Telefonaten erhielt der<br />
Sicherheitschef auch Daten aus Emails oder Bankverbindungen. Mit den<br />
gewonnenen Informationen wurden Skandale in den Medien produziert oder<br />
Menschen erpresst. Der Sicherheitschef verdiente 20 Mio. Euro durch<br />
Veruntreuung der Informationen (vgl. Braun, 2006).<br />
• Im Dezember 2005 wurde bei dem amerikanischen Forensik-Unternehmen<br />
Guidance ein Server geknackt und Namen, Adressen und Kreditkartendaten von<br />
rund 3800 Kunden kopiert. Der sich daraus ergebende Missbrauch der<br />
Kundendaten zu Betrugszwecken war möglich, weil Guidance verbotenerweise<br />
auch die Prüfnummern der Karten gespeichert hatte. Die Firma wurde von der<br />
U.S. Federal Trade Commission (FTC) – eine unabhängige amerikanische<br />
Behörde des Verbraucherschutzes - zu schärferen Sicherheitsmaßnahmen<br />
verurteilt und muss der FTC über einen Zeitraum von 10 Jahren regelmäßig<br />
Bericht über Fortschritte erstatten (vgl. Heise Online, 2006).<br />
• Norwegen schreibt <strong>als</strong> einziges Land vor, dass der gesamte Fischfang<br />
eines Schiffes an Land gebracht werden muss. Die anderen Länder, europa- und<br />
weltweit, handhaben es vielfach so, dass der so genannte Beifang, bei dem es<br />
sich um Meerestiere handelt, die unbeabsichtigt im Netz landen und der ca. 40 %<br />
des Gesamtfangs ausmacht, gestresst, verletzt oder tot wieder zurück ins Meer<br />
17
2. Begriffsklärung und Grundverständnis von Compliance<br />
geworfen wird. So werden riesige Mengen an Meeresressourcen, jährlich ca. 39<br />
Mio Tonnen, vergeudet (vgl. Zeit Online, 2009).<br />
• Greenpeace stattete einen unbrauchbaren Fernseher mit einem GPS<br />
Sender aus, gab das Gerät bei einem englischen Recyclinghof ab und verfolgte<br />
seinen Weg. Der Fernseher wurde ungeprüft mit anderen Geräten <strong>als</strong><br />
Secondhandware deklariert und nach Nigeria verschifft. Greenpeace machte<br />
deutlich, dass Elektroware hochgiftig sei und der Export gegen geltendes EU-<br />
Recht verstoße (vgl. Recyclingmagazin, 2009).<br />
Diese Aufzählung ließe sich noch weiter fortsetzen. Es gibt vielfältige Fälle von<br />
Wirtschaftskriminalität, international und national. Missbrauch im<br />
Rechnungswesen, Steuerhinterziehung, Umweltverschmutzung,<br />
Datenmissbrauch, mangelnde Produktqualität und Arbeitssicherheit sind die<br />
Vergehen, die am häufigsten in den Medien auftauchen, von der Öffentlichkeit<br />
beurteilt werden und die Politik sowie das Management der Firmen sensibilisieren.<br />
An dieser Stelle dienen die Beispiele <strong>als</strong> Anschauungsbeispiel und <strong>als</strong><br />
Ausgangspunkt für das Thema Compliance.<br />
2.1.2 Definition von Compliance<br />
Der Begriff Compliance ist in der Literatur nicht einheitlich definiert. Je nach<br />
Untersuchungsgegenstand und Schwerpunkten lassen sich verschiedene<br />
Definitionen finden. Da für die vorliegende Arbeit sowohl unternehmensexterne <strong>als</strong><br />
auch unternehmensinterne Aspekte behandelt werden, wird die folgende Definition<br />
zugrundegelegt:<br />
Compliance umfasst „alle Maßnahmen zur Einhaltung von gesetzlichen und<br />
anderen Regeln, die dem Unternehmen extern vorgegeben sind, und die<br />
Ausarbeitung von Regeln, die sich das Unternehmen selber gegeben hat, sowie<br />
die dazu eingeführten Maßnahmen.“ (Behringer 2010:32).<br />
So lässt sich zusammenfassen, auch aufgrund der Herleitung und Übersetzung<br />
des englischen Verbs „to comply with“ – befolgen, einhalten, entsprechen,<br />
erfüllen-, dass mit Compliance die Einhaltung von externen, gesetzlichen und<br />
internen Vorgaben durch ein Unternehmen gemeint ist, um negative<br />
Konsequenzen wie Schadensersatzforderungen durch Kunden und Wettbewerber,<br />
Bußgelder, schlechte Reputation des Unternehmens oder mögliche<br />
18
2. Begriffsklärung und Grundverständnis von Compliance<br />
Betriebsstilllegung zu vermeiden und Effizienz- und Effektivitätssteigerung zu<br />
erlangen.<br />
Unter externen Vorgaben sind zunächst die für Unternehmen geltenden Gesetze<br />
zu verstehen (vgl. Kapitel 5.2), die unterschiedliche Anforderungen an die<br />
einzelnen Bereiche eines Unternehmens stellen.<br />
Interne Vorgaben meinen unternehmensinterne Regelungen wie das<br />
hauseigende QM-System, Kommunikationswege, Vorgaben der Geschäftsführung<br />
oder von Anspruchsgruppen erwartete Verhaltensweisen.<br />
Darüber hinaus verfolgt Compliance auch das Ziel, mögliches Fehlverhalten von<br />
Mitarbeitern eines Unternehmens bereits im Vorfeld durch Schutz- und<br />
Überwachungssysteme zu unterbinden. Schwierige Sachverhalte und Situationen<br />
sollen frühzeitig erkannt und vermieden werden, damit das Unternehmen <strong>als</strong><br />
Ganzes vor Schäden juristischer oder wirtschaftlicher Art geschützt werden kann.<br />
Compliance kann daher <strong>als</strong> eine interne Organisation verstanden werden, die<br />
Risiken abwehrt und Mitarbeiter zu einem regelkonformen Verhalten veranlasst.<br />
Die Implementierung einer solchen Organisation ist an den für das Unternehmen<br />
geltenden Vorschriften und dessen sich ständig ändernden Weiterentwicklungen<br />
zu orientieren. Trotz des damit verbundenen Aufwands, können mit einer<br />
funktionierenden Compliance Organisation Kosten eingespart werden und ein<br />
Beitrag zum Erfolg des Unternehmens geleistet werden. Welche Ziele Compliance<br />
verfolgt und welche Konsequenzen daraus resultieren, soll im Folgenden näher<br />
erläutert werden.<br />
19
2.2 Ziele und Konsequenzen von Compliance<br />
2.2.1 Ziele von Compliance<br />
2. Begriffsklärung und Grundverständnis von Compliance<br />
Mögliches Fehlverhalten oder Schäden können in sämtlichen Bereichen eines<br />
Unternehmens entstehen, beispielsweise in der Produktion, im Rechnungswesen<br />
oder in der Personalabteilung. Eine erfolgreiche Compliance Organisation soll das<br />
gesamte Unternehmen vor Schäden schützen. Mehrere Funktionen von<br />
Compliance dienen dazu, übergeordnet eine Effizienzsteigerung,<br />
Effektivitätssteigerung und Risikominimierung verbunden mit Kosteneinsparungen<br />
zu erzielen, die sich positiv für das Unternehmen auswirken.<br />
Risikobegrenzung<br />
Effizienz-<br />
steigerung<br />
Abb. 1: Funktionen und Ziele von Compliance – eigene Darstellung<br />
Die Risikobegrenzungsfunktion von Compliance erfüllt die Aufgabe, mögliche<br />
Haftungsansprüche oder andere Rechtsnachteile vom Unternehmen fernzuhalten.<br />
Im Rahmen der Informationsfunktion sollen die für ein regelkonformes Verhalten<br />
notwendigen Informationen für das Management, die Arbeitnehmer und<br />
Anteilseigner bereitgestellt werden und <strong>als</strong> Entscheidungsgrundlage in einzelnen<br />
Situationen dienen.<br />
Funktionen von Compliance<br />
Information<br />
Kontrolle<br />
dienen der Erreichung von Compliance Zielen<br />
Risikominimierung und<br />
-vorbeugung<br />
Marketing<br />
Effektivitäts-<br />
steigerung<br />
Die Kontrollfunktion dient dazu, das Unternehmen durch das Management, aber<br />
auch das Management durch Anteilseigner und Arbeitnehmer zu überwachen.<br />
20
2. Begriffsklärung und Grundverständnis von Compliance<br />
Mit Hilfe der Marketingfunktion sollen die Marktposition und das Image des<br />
Unternehmens auf dem Markt und in der Öffentlichkeit gehalten, gestärkt und<br />
auch weiter ausgebaut werden (vgl. Braun, 2008/2009:4).<br />
Unabhängig von der konkreten auf das jeweilige Unternehmen angepassten<br />
Ausgestaltung einer Compliance Organisation, erreicht ein Unternehmen durch<br />
den Aufbau, die Umsetzung und das letztliche „Leben“ von Compliance verbunden<br />
mit einer dauerhaften Weiterentwicklung des Systems eine Risikominimierung für<br />
mögliche auf Unwissenheit oder Fahrlässigkeit beruhende Vergehen und beugt<br />
Risiken vor. Ferner werden die Effizienz und die Effektivität des Unternehmens<br />
erhöht.<br />
Das Risiko eines Unternehmens, sich nicht mit geltendem Recht in Einklang zu<br />
bewegen, wird geringer durch die Bereitstellung benötigter Informationen, die<br />
Mitarbeiter der unterschiedlichen Unternehmensbereiche brauchen, um sich<br />
gesetzeskonform zu verhalten. Im Rahmen einer Compliance Organisation<br />
werden Prozessabläufe beleuchtet, nach Sinn beurteilt und gegebenenfalls neu<br />
definiert und formalisiert. So erhalten die Mitarbeiter und das Management eine<br />
bessere Transparenz der Prozesse und erlangen Handlungsorientierung. Das<br />
Unternehmen erhält durch weniger Regelverstöße weniger<br />
Negativberichterstattung. Auch ist es möglich, eine bestimmte Berichterstattung<br />
durch eine Compliance Organisation zu erzielen (vgl. Brockhausen, 2009:12).<br />
Die Effizienz wird gesteigert, indem durch die Compliance Organisation<br />
vorhandene Kontrollmechanismen optimiert werden. Compliance Manager<br />
betrachten die Anforderungen, die für ein Unternehmen gelten und gleichen diese<br />
mit den vorhandenen Kontrollmechanismen ab. Abhängig von der Wirksamkeit<br />
werden diese angepasst und optimiert. Durch festgelegte Prozessabläufe entsteht<br />
ein geringerer Bedarf an Help Desk Unterstützung. Das Unternehmen wird<br />
leistungsfähiger, da höhere Produktivität durch geringere Ressourcenbelastung<br />
erzielt wird. Ebenfalls führt höhere Produktivität führt zu niedrigeren Kosten (ebd.),<br />
was sich <strong>als</strong> Vorteil für das Unternehmen erweist.<br />
Eine Effektivitätssteigerung ergibt sich durch ein besseres Verständnis der<br />
Mitarbeiter für interne Kontrollmechanismen. Somit wissen die Mitarbeiter sowie<br />
21
2. Begriffsklärung und Grundverständnis von Compliance<br />
das Management, wann welche Handlungsabläufe wie zu erledigen sind und<br />
warum. Um die Transparenz von Unternehmensabläufen für Mitarbeiter zu<br />
verbessern, werden Kontrollmechanismen automatisiert. Die Wettbewerbsfähigkeit<br />
erhöht sich und trägt mit fundierten Geschäftsentscheidungen zu einer<br />
erheblicheren Effektivität bei (vgl. Spormann, o.J.).<br />
Insgesamt kann festgehalten werden, dass eine Compliance Organisation der<br />
„Risikovorbeugung und der Schadensabwehr“ (Vetter, 2009:35) dient sowie auch<br />
<strong>als</strong> „Risikofrüherkennungs- und Überwachungssystem“ (ebd.) betrachtet wird.<br />
Durch eine Compliance Organisation, deren Implementierung Aufwand und<br />
Kosten bedeutet, können Kosten, die ein non-compliant Verhalten nach sich<br />
ziehen würde, eingespart werden.<br />
2.2.2 Konsequenzen von Non- Compliance<br />
Verhält ein Unternehmen sich compliant, können systematisch die Ziele<br />
Risikominimierung, Effizienzsteigerung und Effektivitätssteigerung erreicht<br />
werden. Diese gehören damit zu den positiven Konsequenzen von Compliance.<br />
Entscheidet sich ein Unternehmen gegen die Einführung einer Compliance<br />
Organisation, verzichtet es auf ein wettbewerbsstärkendes Element, von dem eine<br />
Signalwirkung ausgeht und welches dem Unternehmensleitbild mehr Leben<br />
verleiht. Risiken wie Gesetzesverstöße, die Verletzung vereinbarter<br />
Verhaltensstandards verbunden mit einem sich daraus ergebenden erhöhten<br />
Kostenaufwand werden wahrscheinlicher. Die oben beispielhaft genannten Fälle<br />
von Wirtschaftskriminalität zeigen, welche Handlungskonsequenzen daraus<br />
entstehen können.<br />
Allgemein können folgende Konsequenzen aufgezählt werden:<br />
- Gefährdung des Unternehmens durch negative Presse,<br />
- Werteverfall für die Shareholder,<br />
- Eingreifen des Aufsichtsrates,<br />
- Eingreifen von Aufsichtsbehörden,<br />
- Vergabesperre und Blacklisting,<br />
- Betriebsstilllegung,<br />
- Unternehmenskrise,<br />
- Gefährdung der Arbeitsplätze,<br />
22
- Bußgelder,<br />
- Untersuchungshaft und Freiheitsstrafen,<br />
2. Begriffsklärung und Grundverständnis von Compliance<br />
- einstweilige Verfügung gegen einzelne Geschäftsaktivitäten,<br />
- Pfändung von Bankkonten,<br />
- Schadensersatzforderungen,<br />
- Bedrohung der beruflichen Existenz der Organmitglieder<br />
(vgl. Vetter 2009:38).<br />
Denkbare finanzielle Kosten, die durch Non-Compliance entstehen können und<br />
auch mit wirtschaftlichen Folgen in Verbindung stehen, addieren sich aus:<br />
- Bußgeldern,<br />
- Strafverteidigungskosten,<br />
- Gerichtskosten,<br />
- Schadensersatzforderungen,<br />
- Kosten für das Management während der Verteidigungsaktivitäten,<br />
- mögliche Beraterrechnungen für die anschließende Errichtung eines<br />
Compliance Systems,<br />
- Reisekosten für alle Agierenden,<br />
- Nachzahlungen,<br />
- Beschlagnahme von Vermögenswerten,<br />
- Pfändung von Konten<br />
(vgl. Hauschka, 2007).<br />
Mögliche wirtschaftliche Folgen, die ein Unternehmen durch Non-Compliance<br />
treffen können, sind:<br />
- Begrenzung auf inländische Märkte,<br />
- Ausschluss von öffentlichen Aufträgen durch Vergabesperren,<br />
- Eintrag in die schwarze Liste der Weltbank woraus sich höhere Kosten bei<br />
Finanzierungen ergeben,<br />
- Sperre bei vergleichbaren Aufträgen,<br />
- Exportbeschränkungen,<br />
- Mitarbeiterentlassungen,<br />
- Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit (ebd.).<br />
23
2. Begriffsklärung und Grundverständnis von Compliance<br />
2.3 Rechtliche Grundlagen für eine Compliance Organisation<br />
Im deutschen Recht gibt es keine gesetzliche Grundlage, die Unternehmen zur<br />
Einrichtung einer Compliance Organisation verpflichtet. Jedoch gibt es einzelne<br />
Gesetzesnormen, die sich auf Sorgfaltspflichten und Überwachungssysteme in<br />
einem Unternehmen beziehen und aus dem Aktien-, dem Gesellschafts- und dem<br />
Handelsrecht hervor gehen:<br />
§ 91 Abs. 2 AktG<br />
„Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein<br />
Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft<br />
gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden“ (NWB Redaktion, 2009b:234).<br />
§ 93 Abs. 1 AktG<br />
„Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines<br />
ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden“ (NWB Redaktion,<br />
2009b:235).<br />
DCGK, Abschnitt 4.1.3<br />
„ Der Vorstand hat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der<br />
unternehmensinternen Richtlinien zu sorgen und wirkt auf deren Beachtung durch<br />
die Konzernunternehmen hin (Compliance)“ (DCGK, 2010:6).<br />
§ 161 Abs. 1 AktG<br />
„Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erklären jährlich, dass<br />
[…] der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“<br />
entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet<br />
wurden oder werden und warum nicht“ (NWB Redaktion, 2009b:265).<br />
§ 43 GmbHG<br />
„Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt<br />
eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden“ (NWB Redaktion, 2009b:353).<br />
24
§ 130 OWiG<br />
2. Begriffsklärung und Grundverständnis von Compliance<br />
„Wer <strong>als</strong> Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig<br />
die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder<br />
Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber<br />
treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt<br />
ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch<br />
gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre“<br />
(Bundesministerium der Justiz, o.J.).<br />
§ 289 Abs. 1, 2 HGB – <strong>als</strong> Auswirkung des KonTraG<br />
„[…] Ferner ist im Lagebericht die voraussichtliche Entwicklung mit ihren<br />
wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern; zugrunde<br />
liegende Annahmen sind anzugeben. […] Der Lagebericht soll auch eingehen auf:<br />
[…] die Risikomanagementziele und -methoden der Gesellschaft einschließlich<br />
ihrer Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten von Transaktionen, die im<br />
Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften erfasst werden […]“ (NWB<br />
Redaktion, 2009b:72).<br />
§ 289 Abs. 5 HGB – <strong>als</strong> Auswirkung des BilMoG<br />
„ Kapitalgesellschaften im Sinn des § 264d haben im Lagebericht die wesentlichen<br />
Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Hinblick<br />
auf den Rechnungslegungsprozess zu beschreiben“ (NWB Redaktion, 2009b:73).<br />
§ 315 HGB – <strong>als</strong> Auswirkung des BilMoG<br />
„Ferner ist im Konzernlagebericht die voraussichtliche Entwicklung mit ihren<br />
wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern; zugrunde<br />
liegende Annahmen sind anzugeben. […] Der Konzernlagebericht soll auch<br />
eingehen auf […] die Risikomanagementziele und -methoden des Konzerns<br />
einschließlich seiner Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten von<br />
Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften erfasst<br />
werden, […] die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und des<br />
Risikomanagementsystems im Hinblick auf den<br />
Konzernrechnungslegungsprozess, sofern eines der in den Konzernabschluss<br />
25
2. Begriffsklärung und Grundverständnis von Compliance<br />
einbezogenen Tochterunternehmen oder das Mutterunternehmen<br />
kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d ist“ (NWB Redaktion, 2009b:88).<br />
§ 289a HGB<br />
„In die Erklärung zur Unternehmensführung sind aufzunehmen: 1.die Erklärung<br />
gemäß § 161 des Aktiengesetzes; 2. relevante Angaben zu<br />
Unternehmensführungspraktiken, die über die gesetzlichen Anforderungen hinaus<br />
angewandt werden, nebst Hinweis, wo sie öffentlich zugänglich sind; 3. eine<br />
Beschreibung der Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat sowie der<br />
Zusammensetzung und Arbeitsweise von deren Ausschüssen; sind die<br />
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft öffentlich zugänglich, kann<br />
darauf verwiesen werden“ (NWB Redaktion, 2009b:74).<br />
Für die Errichtung einer Compliance Organisation ist die Geschäftsleitung<br />
verantwortlich (Vetter, 2009:37). Sollte dies nicht geschehen, liegt bereits „in der<br />
Unterlassung eine Sorgfaltspflichtverletzung“ (Fissenewert, 2010:47), woraus<br />
unterschiedliche Ansprüche gegenüber der Geschäftsleitung entstehen können.<br />
Vorschriften über konkret zu errichtende Compliance Maßnahmen liegen nicht vor,<br />
so dass der Umfang der Compliance Organisation im Ermessen der<br />
Geschäftsführung liegt. Die exakte Ausgestaltung des Systems hängt von<br />
verschiedenen Faktoren ab wie beispielsweise der Branche des Unternehmens,<br />
der Größe und Komplexität, der Unternehmensstruktur und den jeweiligen Risiken.<br />
Die für die Leitung des Unternehmens verantwortlichen Mitarbeiter müssen die für<br />
das Unternehmen relevanten Risikofaktoren ermitteln, das mögliche<br />
Schadenspotential beurteilen und geeignete präventive Maßnahmen zur<br />
Schadensabwehr ableiten.<br />
Es wurde deutlich, dass Compliance zu einer verantwortungsvollen und<br />
erfolgreichen Unternehmensführung beitragen kann und welche Folgen eintreten<br />
können, wenn ein Unternehmen sich nicht gesetzeskonform verhält. Wie sich<br />
Compliance entwickelt hat bzw. welche Vorfälle und Gesetze zum heutigen<br />
Verständnis und zur heutigen Bedeutung von Compliance beigetragen haben, wird<br />
im nächsten Kapitel beschrieben.<br />
26
3. Compliance zugehörige Definitionen und theoretische Abgrenzungen im Rahmen der Historie<br />
von Compliance<br />
3. Compliance zugehörige Definitionen und theoretische Abgrenzungen im<br />
Rahmen der Historie von Compliance<br />
Im vorliegenden Kapitel wird ein Überblick über die Entwicklung von Compliance<br />
gegeben und Begriffe definiert, die im Kontext von Compliance verwendet werden.<br />
Dass sich Unternehmen bei ihren Geschäften an die für sie geltenden Gesetze<br />
halten müssen, so wie es der Begriff Compliance beschreibt, ist keine neue Er-<br />
kenntnis. Dass bei Fehlverhalten eines Unternehmens, negative Konsequenzen<br />
folgen ist auch nicht neu. Neu ist die Rahmensituation, in welcher sich Unterneh-<br />
men heute befinden. Die Anzahl der Vorschriften, die sie einhalten müssen, ist<br />
gestiegen. Es geht nicht mehr nur um die Rechtstreue eines Unternehmens, son-<br />
dern um viele organisatorische, unternehmensinterne Aspekte, die die Etablierung<br />
von Compliance im Unternehmen <strong>als</strong> erfolgreiches System einer effizienten und<br />
effektiven Unternehmensführung und Unternehmenssteuerung erscheinen lässt.<br />
Die Gesamteinbettung des Themas Compliance in das Unternehmen sowie das<br />
bewusste und aktive Angehen des Themas durch die Geschäftsleitung sind eben-<br />
falls neu. Compliance organisiert sich nicht von selbst. Es muss von Geschäftsfüh-<br />
rern und Vorstandsmitgliedern bewusst umgesetzt werden (vgl. Wecker/Galla,<br />
2009:65).<br />
Bei der Betrachtung der Entwicklung von Compliance scheinen die medienträchti-<br />
gen Bilanzskandale Wegbereiter zu sein. Anhand des folgenden Abschnittes wird<br />
deutlich, dass es einige Delikte gab, die zum Erlass von Gesetzen und zum heuti-<br />
gen Stand von Compliance geführt haben.<br />
Als Reaktion auf diverse Fälle von Wirtschaftskriminalität, insbesondere Enron und<br />
Worldcom, reagierte der US Congress im August 2002 mit dem Sarbanes-Oxley-<br />
Act (SOX), der Vorstände und Wirtschaftsprüfer verstärkt in die Pflicht nimmt, um<br />
das Vertrauen in den Finanzmarkt wieder zu gewinnen und der auch vorschreibt,<br />
dass börsennotierte Unternehmen die Richtigkeit ihrer Bilanz beeiden müssen.<br />
Der SOX gliedert sich unter anderem in folgende Abschnitte: Organisation und<br />
Aufgaben des Aufsichtsgremiums, Unabhängigkeit der Wirtschaftsprüfer, Veröf-<br />
27
3. Compliance zugehörige Definitionen und theoretische Abgrenzungen im Rahmen der Historie<br />
von Compliance<br />
fentlichungspflichten für Finanzinformationen, Verhinderung von Interessenskon-<br />
flikten bei Finanzanalysten, Befugnisse der Börsenaufsicht (SEC) und Verantwor-<br />
tung der Geschäftsführung (vgl. controllingportal.de, 2008). Eine Finanzaufsicht,<br />
die daraufhin eingerichtet wurde, überprüft seitdem die Einhaltung des Gesetzes.<br />
Somit war der erste Schritt für eine teilweise Neuorganisation von Unternehmen<br />
sowie der Einrichtung einer Compliance Organisation geschaffen.<br />
Durch unterschiedliche Fälle von Unternehmensskandalen in anderen Ländern,<br />
agierten die jeweiligen Gesetzgeber der Industrienationen ebenso mit verschiede-<br />
nen Maßnahmen, wobei immer der Einfluss des SOX erkennbar war. Teilweise<br />
wurde das Gesetz auch komplett übernommen wie in Japan und Korea (vgl.<br />
Grummer/ Seeberg, 2010:217).<br />
Aufgrund des „hohen Aufwands“ (ebd.) hat man sich in Europa gegen SOX ent-<br />
schieden und stattdessen mit Änderungen der 4., 7. und 8. EU-Richtlinie reagiert.<br />
Die 8. EU-Richtlinie, die im Oktober 2005 genehmigt wurde, enthält Regelungen<br />
zu der Abschlussprüfung, zur Sicherstellung und Neutralität der Wirtschaftsprüfer,<br />
zur Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers, zur Anwendung der Interna-<br />
tionalen Prüfungsstandards und zur europäischen Koordinierung der Aufsicht über<br />
alle mit der Abschlussprüfung im Zusammenhang stehenden Bereichen (vgl.<br />
Consuvation GmbH, o.J.). Die 8. EU-Richtlinie wurde im Mai 2009 mit der Verab-<br />
schiedung des Bilanzmodernisierungsgesetzes (BilMoG) in nationales Recht um-<br />
gesetzt. Im Mai 2006 genehmigte der Europäische Rat die Änderungen zu den<br />
EU-Rechnungslegungsrichtlinien – 4. und 7. EU-Richtlinie. Diese beinhalten die<br />
Offenlegung von außerbilanziellen Geschäften und Geschäften mit nahe stehen-<br />
den Unternehmen, die Corporate-Governance-Erklärung und die Verantwortung<br />
der Gesellschaftsorgane (vgl. Der Betrieb, 2006).<br />
In Deutschland war das Finanzwesen „Vorreiter bei der Einrichtung von Comp-<br />
liance-Abteilungen“ (vgl. Corporate Trust GmbH, 2010). Diesen oblag die Überwa-<br />
chung bzw. Verhinderung von kriminellen Handlungen wie Betrug, Datenschutz-<br />
verletzungen, Insiderhandel, Geldwäsche oder Marktmissbrauch. Die BRD hat<br />
bereits im Mai 1998 mit dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unterneh-<br />
mensbereich (KonTraG) erste Ansätze in die Richtung der Etablierung von Comp-<br />
28
3. Compliance zugehörige Definitionen und theoretische Abgrenzungen im Rahmen der Historie<br />
von Compliance<br />
liance unternommen. Dieses Gesetz soll die Rechte und Pflichten von Aufsichtsrat<br />
und Vorstand transparenter machen. Im Februar 2002 wurde das erste Mal der<br />
Deutsche Corporate Governance Kodex für börsennotierte Unternehmen veröf-<br />
fentlicht. Das Regelwerk begegnet damit den bis dahin aufgestellten Kritikpunkten<br />
deutscher Unternehmensführung wie die mangelhafte Ausrichtung auf Aktionärsin-<br />
teressen, die duale Unternehmensverfassung mit Vorstand und Aufsichtsrat, man-<br />
gelnde Transparenz deutscher Unternehmensführung, mangelnde Unabhängigkeit<br />
deutscher Aufsichtsräte und der eingeschränkten Unabhängigkeit der Abschluss-<br />
prüfer (vgl. Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex,<br />
2010c). Insbesondere mit dem Artikel 4.1.3 geht der DCGK auf das Thema Comp-<br />
liance ein: „Der Vorstand hat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen<br />
und der unternehmensinternen Richtlinien zu sorgen und wirkt auf deren Beach-<br />
tung durch die Konzernunternehmen hin (Compliance).“ (vgl. Regierungskommis-<br />
sion Deutscher Corporate Governance Kodex, 2010a:7). Dies wirkt somit präven-<br />
tiv gegen mögliches Fehlverhalten. Alle börsennotierten Unternehmen sind da-<br />
durch dazu verpflichtet, eine jährliche Entsprechenserklärung zu veröffentlichen<br />
und eine dem Kodex entsprechende Unternehmensführung zu bestätigen. Für<br />
Unternehmen anderer Rechtsformen ist der Kodex nicht verpflichtend, hat jedoch<br />
eine Ausstrahlungswirkung. Der Kodex ist keine für alle Unternehmen geltende<br />
Gesetzesnorm und kann nicht jedes Detail der Unternehmensführung regeln. Er<br />
gibt jedoch einen gesetzeskonformen Handlungsrahmen für Unternehmen vor. Die<br />
zwecks DCGK eingesetzte Regierungskommission besteht seit der Veröffentli-<br />
chung weiter fort und verfolgt die Entwicklung und prüft, ob Bedarf einer<br />
Kodexanpassung entsteht.<br />
Wie sind nun der im DCGK genannte Begriff Corporate Governance und Comp-<br />
liance voneinander abzugrenzen?<br />
Mit Corporate Governance sind “alle gesetzlichen Regeln und anerkannten<br />
Standards sorgfältiger Unternehmensführung” gemeint (Fabisch, 2010:260). Durch<br />
eine verantwortungsvolle Unternehmenssteuerung soll ein Unternehmen ange-<br />
messen geführt, Gesetze und Verhaltensstandards beachtet, ein Risikomanage-<br />
mentsystem umgesetzt und transparent gearbeitet werden. Compliance stellt in<br />
diesem Zusammenhang ein Element von Corporate Governance dar, wie bei-<br />
29
3. Compliance zugehörige Definitionen und theoretische Abgrenzungen im Rahmen der Historie<br />
von Compliance<br />
spielsweise auch ein Qualitätsmanagement ein Element sorgfältiger Unterneh-<br />
mensführung darstellt. Dies zeigt, dass die Begriffe nicht voneinander abzugren-<br />
zen sind, sondern, dass Corporate Governance ein übergeordneter Begriff ist.<br />
Abb. 2: Zusammenhang zwischen Compliance und Corporate Governance – eigene Darstel-<br />
lung<br />
Compliance<br />
System<br />
Innerhalb der Compliance Organisation existieren Verhaltenskodexe -Code of<br />
Conduct – die in Abhängigkeit von der jeweiligen Situation angewandt werden<br />
sollen, um den Mitarbeitern Handlungssicherheit zu bieten (vgl. Wecker/ Galla,<br />
2009:52). Diese Verhaltensregeln beziehen sich auf ethische Werte, einzuhalten-<br />
de Gesetze und weitere Aspekte einer unternehmerischen Verantwortung.<br />
Compliance<br />
System<br />
Code of<br />
Conduct<br />
Corporate Governance<br />
Qualitätsmanagement<br />
System<br />
Corporate Governance<br />
Qualitätsmanagement<br />
System<br />
weitere Bereiche<br />
der Unternehmenssteuerung<br />
weitere Bereiche<br />
der Unternehmenssteuerung<br />
Abb. 3: Zusammenhang zwischen Compliance und Code of Conduct – eigene Darstellung<br />
Ein weiteres Element einer Compliance Organisation ist das Whistleblowing, zu<br />
Deutsch „Verraten, Verpfeifen, Alarm schlagen“. Nach Waldzus sind<br />
Whistleblower „Personen mit Zivilcourage, die ungeachtet für sie nachteiliger Kon-<br />
sequenzen die Alarmglocke läuten, um auf bedenkliche Vorgänge in ihrem Ar-<br />
beits- oder Wirkungsbereich hinzuweisen und auf Abhilfe zu drängen“ (Waldzus,<br />
2010:238). Ziel eines solchen Systems ist es <strong>als</strong>o das Wissen der Mitarbeiter und<br />
Partner eines Unternehmens zu nutzen, um Straftaten oder anderen Verstöße<br />
30
3. Compliance zugehörige Definitionen und theoretische Abgrenzungen im Rahmen der Historie<br />
von Compliance<br />
aufzudecken. Die Nutzung eines solchen Hinweisgebersystems ist in Deutschland<br />
bisher eher zurückhaltend, da aufgrund der fehlenden rechtlichen Schutzregelun-<br />
gen für betreffende Personen die Hemmschwelle, seinen Arbeitgeber oder Kolle-<br />
gen zu verraten, zu groß ist. Mangelnde Aufklärung der Mitarbeiter ist häufig ein<br />
weiterer Kritikpunkt, da Personen, die von Fehlverhalten wissen, nicht darüber<br />
informiert sind, was mit den Informationen weiter geschieht oder ob im weiteren<br />
Verlauf ihr Name genannt wird (vgl. Tur, 2010:439). Fraglich ist ferner, ob man das<br />
Recht oder auch die Pflicht hat, seine Kenntnisse zu offenbaren (vgl. Waldzus,<br />
2010:239), was sicher auf viele Mitarbeiter zutrifft. Whistleblower Systeme müssen<br />
niedrigschwellig sein, so dass beispielsweise verschiedene Möglichkeiten der<br />
Kontaktaufnahme zum Informationsempfänger existieren und Mitarbeiter über den<br />
weiteren Weg der Information Bescheid wissen. Unternehmen müssen ihre Mitar-<br />
beiter darin schulen, Informationen verbreiten und nicht tolerierte Verhaltenswei-<br />
sen aufzeigen.<br />
Compliance<br />
System<br />
Code of<br />
Conduct<br />
Whistleblowing<br />
Corporate Governance<br />
Qualitätsmanagement<br />
System<br />
weitere Bereiche<br />
der Unternehmenssteuerung<br />
Abb. 4: Zusammenhang zwischen Compliance und Whistleblowing – eigene Darstellung<br />
Daneben besteht der Begriff Corporate Social Responsibility (CSR), <strong>als</strong>o sozia-<br />
le Verantwortung eines Unternehmens. Damit identifizieren sich Unternehmen<br />
über die ethischen Vorgaben des Gesetzes hinaus und verpflichten sich auf frei-<br />
williger Basis für eine bessere Gesellschaft und eine saubere Umwelt zu sorgen.<br />
Bei Aktivitäten in diesem Bereich stehen die drei Säulen Ökologie, Ökonomie und<br />
Soziales im Mittelpunkt (vgl. Fabisch, 2010:262). Im Rahmen der ökologischen<br />
Tätigkeiten geht es darum, den Ressourcenverbrauch und Emissionen zu mini-<br />
mieren, Wiederverwertung und Rückführung zu fördern, erneuerbare Energien<br />
31
3. Compliance zugehörige Definitionen und theoretische Abgrenzungen im Rahmen der Historie<br />
von Compliance<br />
einzusetzen und die Mitarbeiter für die Umwelt zu sensibilisieren. Mit der ökono-<br />
mischen Dimension möchten Unternehmen mit den Ressourcen Arbeit, Kapital,<br />
Zeit, Wissen und Boden schonend umgehen, Produkt- und Prozessqualität för-<br />
dern, Qualitätssicherung betreiben, Verbraucherschutz berücksichtigen und die<br />
Zusammenarbeit mit Partnern pflegen. Mit sozialen Betätigungen soll ein positives<br />
Arbeitsklima geschaffen, Arbeitssicherheit gewährleistet und Qualifizierung und<br />
Weiterbildungsangebote etabliert werden (vgl. Iltis GmbH, o.J.). Die Europäische<br />
Kommission definiert CSR wie folgt „Soziale Verantwortung der Unternehmen<br />
(Corporate Social Responsibility - CSR) ist ein Konzept, das den Unternehmen <strong>als</strong><br />
Grundlage dient, um auf freiwilliger Basis soziale und ökologische Belange in ihre<br />
Unternehmenstätigkeit und ihre Beziehungen zu den Stakeholdern zu integrieren"<br />
(EU Kommission, 2006:2). Bereits in der 1930er Jahren gab es Gedanken in diese<br />
Richtung. Es wurde diskutiert, „ob Manager ausschließlich den Eigentümern des<br />
von ihnen geführten Unternehmens verpflichtet seien oder ob ihre Rolle ihnen da-<br />
rüber hinaus auch eine soziale Verantwortung zuweist“ (DIE, 2004:1). Dabei wur-<br />
de der Schwerpunkt auf die soziale Verantwortung eines Unternehmens gegen-<br />
über der Gesellschaft gelegt. Diese Haltung entwickelte sich mit dem Umwelt-<br />
schutzgedanken in der 1980er Jahren hin zum heutigen Verständnis von CSR.<br />
Compliance<br />
System<br />
Code of<br />
Conduct<br />
Whistleblowing<br />
Corporate Governance<br />
Corporate Social Responsibility<br />
Qualitätsmanagement<br />
System<br />
Abb. 5: Zusammenhang zwischen Compliance, Corporate Governance und Corporate Social<br />
Responsibility – eigene Darstellung<br />
weitere Bereiche<br />
der Unternehmenssteuerung<br />
32
3. Compliance zugehörige Definitionen und theoretische Abgrenzungen im Rahmen der Historie<br />
von Compliance<br />
CSR basiert auf Freiwilligkeit und Eigeninitiative und steht in Beziehungen zu den<br />
Partnern des Unternehmens. CSR stellt eine erfolgreiche Unternehmensstrategie<br />
dar, da es nicht nur um die Außenwirkung geht, die zu Imagegewinn und Kunden-<br />
zufriedenheit führen, sondern auch zu Kosteneinsparungen durch geringeren<br />
Ressourcenverbrauch sowie zu Mitarbeitermotivation und damit verbundenen ge-<br />
ringeren Fehlzeiten, Identifikation mit dem Unternehmen und langfristige Mitarbei-<br />
terbindung.<br />
Nachfolgend ein Überblick über historische Entwicklungen, die zur Etablierung von<br />
Compliance geführt haben:<br />
1930: erste CSR Gedanken in USA<br />
1976: CG wird in „The Modern Corporation and Private Property” von Adolf Augustus Berle<br />
und Gardiner C. Means genannt<br />
1980: der Umweltschutzgedanke wird in den bisherigen CSR Gedanken integriert<br />
1989: Whistleblower Protection Act USA<br />
1990: CSR definiert sich mit den drei Dimensionen Ökologie, Ökonomie, Soziales<br />
1998: in der BRD wird das KonTraG erlassen<br />
1999: der Whistleblower Preis wird eingeführt<br />
2002: das SOX wird in den USA erlassen<br />
2005: die 8. EU-Richtlinie wird in Europa genehmigt<br />
2006: die 4. und 7. EU-Richtlinie werden gesetzlich bindend<br />
2008: der Verhaltenkodex der ICC „Korruption bekämpfen“ erscheint <strong>als</strong> Richtlinie für<br />
Whistleblowing in der BRD<br />
2009: die 8. EU-Richtlinie wird durch das BilMoG in der BRD in nationales Recht umge-<br />
setzt<br />
2010: Mindestanforderungen an die Compliance durch die BaFin<br />
Abb. 6: Historische Entwicklungen und Etablierung von Compliance – eigene Darstellung<br />
33
3. Compliance zugehörige Definitionen und theoretische Abgrenzungen im Rahmen der Historie<br />
von Compliance<br />
Der historische Abriss verdeutlicht, welche Vorfälle und Gesetze das Thema<br />
Compliance bestärkt haben und wie es im geschichtlichen Kontext immer konkre-<br />
ter behandelt wurde. Der Erlass verschiedener Gesetze führte dazu, dass sich<br />
zumindest die börsennotierten Unternehmen durch den DCGK zu einer Complian-<br />
ce Struktur verpflichten. Der sich darauf beziehende Implementierungsstand wird<br />
im folgenden Kapitel beschrieben. Ferner zeigte sich, welche Begriffe und Ele-<br />
mente einer verantwortungsvollen Unternehmensführung es in Zusammenhang<br />
mit dem Thema Compliance gibt und wie sie in Beziehung zueinander stehen.<br />
Ebenso wurde deutlich, dass es kein Gesetz gibt, dass eine Compliance Organi-<br />
sation vorschreibt. Allerdings hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-<br />
sicht am 07. Juni 2010 die „Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion<br />
und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31<br />
ff. WpHG für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp)“ veröffentlicht,<br />
welche die am 31. Oktober 2007 aufgehobene „Richtlinie zur Konkretisierung der<br />
Organisationspflichten von Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 33<br />
Abs. 1 WpHG (Compliance Richtlinie)“ ersetzt (vgl. BaFin, 2010:2). Es bleibt ab-<br />
zuwarten, wie sich die Umsetzung der Mindestanforderungen gestaltet.<br />
34
4. Derzeitiger Stand der Implementierung von Compliance<br />
4. Derzeitiger Stand der Implementierung von Compliance<br />
In der vom Bundesinnenministerium veröffentlichten Polizeilichen Krimin<strong>als</strong>tatistik<br />
2008 wurde deutlich, dass im Bereich der Wirtschaftskriminalität von 2004 bis<br />
2006 ein konstanter Anstieg festzustellen war, der sich ab 2007 nicht weiter fort-<br />
setzte. 2008 war sogar eine Abnahme um 3,8 Prozent auf 84.550 Fälle festzustel-<br />
len. Im Jahr 2008 wurden 6.329 Fälle von Wettbewerbs-, Korruptions- und Amts-<br />
delikten erfasst, was einem Rückgang um 4,5 Prozent im Vergleich zum Vorjahr<br />
entspricht (vgl. Bundesministerium des Innern, 2009:9).<br />
Diese Zahlen lassen darauf schließen, dass die beispielhaft genannten Unterneh-<br />
mensskandale bzw. die Wirtschaftskriminalität allgemein zusammen mit den neu<br />
erlassenen Gesetzen und Richtlinien zu einer erhöhten Aufmerksamkeit in Wirt-<br />
schaft und Politik geführt haben. Wie die rückläufigen Delikte zeigen, steigt offen-<br />
bar die Zahl der Unternehmen, die sich verstärkt mit dem Thema Compliance be-<br />
schäftigen bzw. eine Compliance Organisation einrichten. Auch die steigende Zahl<br />
von Compliance Seminaren und das inzwischen breite Angebot stützen diese Be-<br />
obachtung. Beispielhaft seien die School of Governance, Risk & Compliance, An-<br />
gebote verschiedener Seminaranbieter und Fernstudiengänge genannt (vgl. Se-<br />
minaranbieter Compliance, 2010).<br />
Auch Unternehmensberatungen stellen diesen Trend fest und konstatieren, dass<br />
immer mehr Unternehmen aufgrund der steigenden nationalen und internationalen<br />
Vorgaben und dem damit verbundenen höheren Schadensrisiko eine Compliance<br />
Organisation aufbauen (vgl. Corporate Trust GmbH, 2010).<br />
Während „große“ Unternehmen bereits Compliance Maßnahmen getroffen haben,<br />
haben mittelständische Unternehmen noch Aufholbedarf (ebd.). Gefestigte Struk-<br />
turen sollen beibehalten und zusätzliche Investitionen vermieden werden. Doch<br />
besonders Mittelständler werden durch die mangelnde Erfahrung und die fehlende<br />
Sensibilität zum Thema Compliance oft Opfer von Wirtschaftkriminalität, da schä-<br />
digendes Verhalten sich für Täter aufgrund der fehlenden Maßnahmen besonders<br />
einfach gestaltet.<br />
35
4. Derzeitiger Stand der Implementierung von Compliance<br />
Eine Untersuchung der Deloitte & Touche Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus<br />
dem Jahr 2009 zeigt, dass neue gesetzliche Vorschriften bezüglich der Vertrau-<br />
ensstärkung der Kapitalmarktteilnehmer effektiver wirken <strong>als</strong> freiwillige Maßnah-<br />
men (Deloitte 2009:20). Compliance Maßnahmen wird zunehmende Bedeutung<br />
beigemessen bezüglich der Vertrauensbildung im Kapitalmarkt, die auf eine<br />
Compliance bedingte Verhaltensänderung der Unternehmen zurück zu führen ist.<br />
Auch eine Betrachtung der Akzeptanz der Corporate Governance Regeln, die<br />
durch den DCGK vorgeschrieben sind und das Thema Compliance beinhalten,<br />
zeigt, dass die Akzeptanz der Kodex Regeln angestiegen ist (vgl. Regierungs-<br />
kommission Deutscher Corporate Governance Kodex, 2010b:1). Die im DCGK<br />
genannten Empfehlungen werden auf hohem Niveau befolgt und neue Empfeh-<br />
lungen werden positiv angenommen.<br />
Eine weitere Studie der Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
von April 2010 konstatiert Compliance <strong>als</strong> Topthema der „Prioritätenliste der<br />
Marktteilnehmer“ (Deloitte, 2010:2). In diesem Zusammenhang gehen von Deloitte<br />
befragte Unternehmen davon aus, dass die Quantität und Komplexität von Comp-<br />
liance bezogen auf rechtliche und organisatorische Anforderungen zunehmen<br />
werden.<br />
Die Studie verdeutlicht ferner, dass sich die Ausgaben für Compliance Maßnah-<br />
men von 2002 bis 2006 um 159% erhöht haben, woraus gleichzeitig eine Kosten-<br />
ersparnis von 10 % für das Gesamtunternehmen resultiert, die durch verbesserten<br />
Ressourceneinsatz und besser vernetzte Strukturen zu erklären ist. Neben der<br />
finanziellen Aufstockung wurde auch in zusätzliches Personal für Compliance Ab-<br />
teilungen investiert (Deloitte 2010:3). Die Vernetzung von Compliance mit den wei-<br />
teren Unternehmensbereichen ist in den befragten Unternehmen mittlerweile fast<br />
vollständig vorhanden. Deutsche beauftragte Compliance Officer erwarten ten-<br />
denziell ein Wachstum der Bedeutung von Compliance, da der Anreiz von Comp-<br />
liance im Werterhalt und weniger in der Wertsteigerung liegt.<br />
36
Ein Praxisbeispiel der Daimler AG:<br />
4. Derzeitiger Stand der Implementierung von Compliance<br />
„Mit Corporate Compliance Operations (CCO) hat Daimler seit 2006 eine schlag-<br />
kräftige zentrale Organisation aufgebaut, die eine einheitliche und nachhaltige<br />
Umsetzung sowie Steuerung des konzernweiten Compliance-Programms ermög-<br />
licht.<br />
Zu Beginn des Jahres 2008 hat die Daimler AG einen weiteren Schritt dahinge-<br />
hend unternommen, ihre Selbstkontrolle im Hinblick auf ethisch einwandfreie Un-<br />
ternehmensführung nachhaltig zu stärken. Direkt unterhalb des Vorstands wurde<br />
die aufgewertete Position eines Chief Compliance Officer auf der Ebene des Seni-<br />
or Vice President neu geschaffen. Darüber hinaus wurde Corporate Compliance<br />
Operations mit der Rechtsabteilung zum neuen Bereich Legal & Compliance (LC)<br />
zusammengeführt. Um Compliance noch stärker in alle Geschäftsfelder und in die<br />
Zentralfunktionen einzubetten, haben wir im Jahr 2009 das Group Compliance<br />
Board eingerichtet, das <strong>als</strong> höchstes Compliance-Gremium direkt dem Vorstand<br />
der Daimler AG untersteht und dessen Struktur abbildet. In diesem Gremium wer-<br />
den wesentliche Compliance-Themen des Konzerns behandelt. Durch die Zu-<br />
sammenführung der beiden existierenden globalen Netzwerke von lokalen Comp-<br />
liance-Managern und Legal unter dem gemeinsamen Dach von Legal & Comp-<br />
liance konnte die Reichweite des Serviceangebots von CCO für die Mitarbeiter<br />
nochm<strong>als</strong> vergrößert werden“ (vgl. Daimler AG, 2010).<br />
37
5. Compliance in der Unternehmenspraxis<br />
5. Compliance in der Unternehmenspraxis<br />
Nachdem in vorherigen Kapiteln zentrale Begriffe erläutert und der Implementie-<br />
rungsgrad von Compliance dargestellt wurde, wird in diesem Kapitel ausgeführt,<br />
wie Compliance heute in der Unternehmenspraxis umgesetzt wird. Es gibt ver-<br />
schiedene Implementierungsmodelle, deren einzelne Schritte im ersten Abschnitt<br />
zusammenfassend dargestellt werden. Der zweite Abschnitt zeigt die allgemein-<br />
gültigen bzw. branchenunabhängigen Rechtsgebiete, die für eine Compliance Or-<br />
ganisation relevant sind, auf. Im darauffolgenden Abschnitt werden die „Bausteine<br />
bzw. Organe“, die eine Compliance Organisation - je nach den Bedürfnissen und<br />
Risiken der einzelnen Organisation - beinhalten kann, dargestellt. Im Anschluss<br />
werden beispielhaft vier Praxisbeispiele von Compliance unkommentiert präsen-<br />
tiert.<br />
5.1 Schritt für Schritt zur Compliance Organisation<br />
Die Implementierung einer Compliance Organisation verläuft in aufeinander fol-<br />
genden Phasen. In der Literatur lassen sich verschiedene Begriffe für die einzel-<br />
nen Phasen finden (vgl. Behringer, 2010:281 ff; vgl. Wecker/ Galla, 2009:65 ff; IHK<br />
Pfalz, o.J.), die im Folgenden zusammengefasst werden. Für den Implementie-<br />
rungsprozess bietet sich juristische und beratende Unterstützung an.<br />
Schritte zur Compliance-Organisation:<br />
• Standortbestimmung<br />
• Umsetzungsphase<br />
• Schulungs- und Kommunikationsphase<br />
• Überwachung und Einhaltung der Compliance Organisation<br />
Was sind die Inhalte der einzelnen Phasen?<br />
• In der ersten Phase des Aufbaus einer Compliance Organisation steht die<br />
Standortbestimmung eines Unternehmens, <strong>als</strong>o die Ermittlung des Ist-<br />
Zustandes, im Mittelpunkt. Kriterien, die an dieser Stelle betrachtet werden<br />
sind:<br />
o die Branche des Unternehmens,<br />
o die Geschäftstätigkeit selbst,<br />
38
o die Kapitalmarktorientierung,<br />
o die Kundenstruktur,<br />
o die Größe und die Komplexität des Unternehmens,<br />
o die Rechtsform,<br />
o die Anforderungen der Branche und der Region,<br />
o die Zahl der Niederlassungen,<br />
o die organisatorische Struktur des Unternehmens,<br />
o bestehende Delegationsprinzipien,<br />
o die Unternehmenskultur,<br />
o die Qualifikation der Mitarbeiter sowie<br />
5. Compliance in der Unternehmenspraxis<br />
o der Gesichtspunkt ob es in der Vergangenheit bereits zu Vorfällen<br />
gekommen ist (vgl. Behringer, 2010:282).<br />
Nach der Ist- Analyse des Unternehmens, folgt die Identifikation von Comp-<br />
liance relevanten Unternehmensbereichen und Anforderungen. Für das Un-<br />
ternehmen bedeutende Pflichtenkreise müssen definiert werden. Letztlich<br />
bestimmt die Geschäftsleitung die Compliance relevanten Maßnahmen je<br />
nach Zielen des Unternehmens und dessen Geschäftsphilosophie.<br />
• Anschließend wird der organisatorische Aufbau einer Compliance Organi-<br />
sation durch die Unternehmensleitung und gegebenenfalls einem externen<br />
Berater diskutiert und festgelegt. Die Umsetzungsphase ist davon geprägt,<br />
dass die Compliance Organisation in das bestehende Unternehmen organi-<br />
satorisch eingebunden wird. Die Compliance relevanten Aufgaben und<br />
Verantwortlichkeiten werden im Geschäftsleitungsorgan durch klare Zuord-<br />
nung von Zuständigkeiten horizontal aufgeteilt (vgl. Vetter, 2009:46). Wei-<br />
terhin können Zuständigkeiten auch vertikal delegiert werden, wobei eine<br />
sorgfältige Personalauswahl erfolgen muss. Denkbar ist hier ein Complian-<br />
ce Officer und/oder eine Compliance Abteilung. Wichtig ist auch hier, dass<br />
die „Zuständigkeiten unmissverständlich festgelegt“ (ebd.) sind und sich Ve-<br />
rantwortungsbereiche nicht überschneiden. Je mehr Personal mit Comp-<br />
liance Aufgaben betraut wird, umso mehr muss der Fokus darauf gerichtet<br />
sein, dass „Doppelzuständigkeiten“ (ebd.) vermieden werden und Funktio-<br />
nen und Maßnahmen, die personell gebunden sind, eindeutig definiert sind.<br />
39
5. Compliance in der Unternehmenspraxis<br />
Entscheidungsbefugnisse, Organisations- und Delegationsentscheidungen<br />
müssen formalisiert sein. Ferner ist die Beauftragung eines externen Juris-<br />
ten <strong>als</strong> Ombudsmann möglich, um <strong>als</strong> Ansprechpartner im Whistleblowing<br />
System zu fungieren.<br />
• Auf die Umsetzungsphase folgt die Schulungs- und Kommunikations-<br />
phase in welcher zunächst die neue Compliance Organisation den Mitar-<br />
beitern bekannt gemacht wird und relevante und identifizierte Regeln erläu-<br />
tert werden. Die Mitarbeiter müssen geschult werden, um ihnen die Not-<br />
wendigkeit des Compliance Systems zu verdeutlichen. Ferner müssen die-<br />
se Schulungen bei wichtigen Gesetzesänderungen anlassbezogen und<br />
kontinuierlich wiederholt werden (vgl. Behringer, 2010:283). Hierbei handelt<br />
es sich um eine logistische Aufgabe. Die richtigen Informationen müssen<br />
zur richtigen Zeit am richtigen Ort sein, da viele Verstöße aus Unwissenheit<br />
resultieren. Eine Möglichkeit dies zu verhindern ist beispielsweise die Be-<br />
reitstellung der Informationen in einem Intranet (vgl. Vetter, 2009:44). Wei-<br />
terhin können Informationen per Richtlinien, Code of Conduct, Handbücher,<br />
auf der Homepage oder in Informationsbroschüren verbreitet werden (ebd.).<br />
Daneben gibt es allerdings auch bewusste Verstöße, die mit Hilfe eines<br />
Hinweisgebersystems möglichst frühzeitig aufgedeckt werden sollen. Viele<br />
Unternehmen veröffentlichen auch im Internet ein Mission Statement –<br />
Leitbild des Unternehmens – in welchem die Rechtstreue und die Grundhal-<br />
tung dokumentiert werden, so dass die Motivation der Mitarbeiter zur Ein-<br />
haltung der Rechtspflichten erhöht wird.<br />
• Die letzte und langfristig andauernde Phase ist die der Überwachung und<br />
Einhaltung der Compliance Organisation. Hier ist die mit Compliance<br />
beauftragte Person – Compliance Officer, Geschäftsleitung – gefragt. Für<br />
das Unternehmen Compliance relevante gesetzliche Änderungen müssen<br />
erkannt, auf den Unternehmensalltag übersetzt und für Mitarbeiter ver-<br />
ständlich aufbereitet und verbreitet werden (vgl. Behringer, 2010:283). Der<br />
Informationsfluss muss sichergestellt werden. Laufen beispielsweise posta-<br />
lische Informationen für den Aufsichtsrat an einer Stelle des Unternehmens<br />
auf, muss gewährleistet sein, dass der Empfänger die Informationen umge-<br />
40
5. Compliance in der Unternehmenspraxis<br />
hend erhält. Das heißt Melde- und Berichtsstrukturen müssen auf Praktika-<br />
bilität geprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Von Schulungen,<br />
Kontrollroutinen und Beratungen sowie damit verbundenen Entscheidungen<br />
müssen Protokolle <strong>als</strong> Nachweis für eine Compliance Organisation angefer-<br />
tigt werden. Unterläuft einem Unternehmen ein Fehler zweimal, wird aus<br />
Fahrlässigkeit schnell Vorsatz mit verschärften Haftungsfolgen (vgl. Behrin-<br />
ger, 2010:284).<br />
41
5. Compliance in der Unternehmenspraxis<br />
5.2 Compliance relevante Rechtsgebiete für die Unternehmenspraxis<br />
Jedes Unternehmen muss für sich seine individuellen Pflichtenkreise definieren<br />
und diese unter den Mitarbeitern kommunizieren. Je nach Bestimmungsfaktoren<br />
unterscheiden sich die gesetzlichen Anforderungen. Branchenunabhängige Comp-<br />
liance relevante Rechtsgebiete sind:<br />
IT<br />
Produkthaftung<br />
Insolvenz<br />
Datenschutz <br />
Rechnungswesen<br />
Compliance<br />
relevante<br />
Rechtsgebiete<br />
Umwelt<br />
Arbeitsrecht<br />
Arbeitssicherheit<br />
Steuerrecht<br />
Abb. 7: Branchenunabhängige Compliance relevante Rechtsgebiete – eigene Darstellung<br />
Gesetzliche Vorgaben im Bereich des Arbeits- oder Handelsrechts gelten für alle<br />
Unternehmen unabhängig von der Branche. Im Weiteren gibt es Ausnahmen für<br />
Unternehmen von gesetzlichen Pflichten, die beispielsweise aus der Größe des<br />
Unternehmens resultieren wie zum Beispiel das Gesetz über die Rechnungsle-<br />
gung von bestimmten Unternehmen und Konzernen oder die im Handelsgesetz-<br />
buch definierten Größenklassen von Unternehmen. Im Folgenden werden die all-<br />
gemeingültigen Gesetze für alle Unternehmen in Tabellenform dargestellt. Die<br />
Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, stellt jedoch die wesentli-<br />
chen gesetzlichen Regelungen dar.<br />
42
Rechnungswesen<br />
5. Compliance in der Unternehmenspraxis<br />
Gesetz Ausgeschrieben Regelungsbereich Bedeutend für<br />
HGB Handelsgesetzbuch Pflicht zur Führung der<br />
GoB Grundsätze ordnungsge-<br />
mäßer Buchführung<br />
BilMoG Bilanzrechts-<br />
modernisierungsgesetz<br />
Handelsgesetzbücher und<br />
zur Aufbewahrung von<br />
Unterlagen, Bilanzierungs-<br />
und Bewertungsvorschrif-<br />
ten, Regelung des Um-<br />
fangs des Jahresabschlus-<br />
ses sowie von Offenle-<br />
gungs- und Prüfungspflich-<br />
ten<br />
Kodifizierte Vorschriften,<br />
die beim Jahresabschluss<br />
zu beachten sind, z.B. Voll-<br />
ständigkeit, Klarheit, Rich-<br />
tigkeit, Willkürfreiheit<br />
Aufsichtsratsmitglied ver-<br />
fügt über Wissen bzgl.<br />
Rechnungslegung und<br />
Abschlussprüfung, Verbes-<br />
serung der Aussagekraft<br />
des Jahresabschlusses<br />
AktG Aktiengesetz Rechnungslegung und<br />
Prüfung von Aktiengesell-<br />
schaften und Konzernen,<br />
Prüfung durch Aufsichtsrat,<br />
Erklärung zum DCGK<br />
PublG Publizitätsgesetz Offenlegungs- und Prü-<br />
GmbHG Gesetz betreffend die<br />
Gesellschaften mit be-<br />
schränkter Haftung<br />
fungspflichten von Unter-<br />
nehmen, die nicht Kapital-<br />
gesellschaften sind<br />
Zuständigkeit der Ge-<br />
schäftsführer und Gesell-<br />
schafter im Rahmen der<br />
Rechnungslegung<br />
Alle Kaufleute, darüber<br />
hinaus spezielle Vorschrif-<br />
ten für Kapitalgesellschaf-<br />
ten, Konzerne und Unter-<br />
nehmen bestimmter Ge-<br />
schäftszweige<br />
Alle Kaufleute<br />
Kapitalmarktorientierte<br />
Aktiengesellschaften<br />
Alle Kaufleute<br />
Aktiengesellschaften,<br />
Kommanditgesellschaften<br />
auf Aktien, Konzerne<br />
Personengesellschaften<br />
und Einzelkaufleute<br />
Gesellschaften mit be-<br />
schränkter Haftung<br />
Tab. 1: Compliance relevante Gesetze im Bereich Rechnungswesen – eigene Darstellung (in<br />
Anlehnung an Wojahn, 2010:69; Wecker/ Galla 2009:57 sowie eigene Ergänzungen)<br />
43
Arbeitsrecht<br />
5. Compliance in der Unternehmenspraxis<br />
Gesetz Ausgeschrieben Regelungsbereich Bedeutend für<br />
AGG Allgemeines Gleichbe-<br />
handlungsgesetz<br />
Verhinderung und Beseiti-<br />
gung von Benachteiligun-<br />
gen aus Gründen der Ras-<br />
se oder wegen der ethni-<br />
schen Herkunft, des Ge-<br />
schlechts, der Religion oder<br />
Weltanschauung, einer<br />
Behinderung, des Alters<br />
oder der sexuellen Identität<br />
BGB Bürgerliches Gesetzbuch Vorschriften zum Dienstver-<br />
trag<br />
ArbSchG Arbeitsschutzgesetz Ziel des Gesetzes ist es,<br />
die Gesundheit aller Be-<br />
schäftigten durch Maß-<br />
nahmen des Arbeitsschut-<br />
zes zu sichern und zu ver-<br />
bessern<br />
ArbZG Arbeitszeitgesetz Sicherheit und den<br />
Gesundheitsschutz der<br />
Arbeitnehmer bei der Ar-<br />
beitszeitgestaltung zu ge-<br />
währleisten und die Rah-<br />
menbedingungen für flexib-<br />
le Arbeitszeiten zu verbes-<br />
sern, Sonntag und die<br />
staatlich anerkannten Fei-<br />
ertage <strong>als</strong> Tage der Ar-<br />
beitsruhe und der seeli-<br />
schen Erhebung der Ar-<br />
beitnehmer zu schützen<br />
StGB Strafgesetzbuch Abführung der Sozialversi-<br />
AÜG Arbeitnehmer-<br />
überlassungsgesetz <br />
cherungsbeiträge<br />
Behördliche Genehmigung<br />
vor gewerbsmäßige Arbeit-<br />
nehmerüberlassung<br />
SGB Sozialgesetzbuch Abführung aller Sozialver-<br />
sicherungsabgaben<br />
Arbeitgeber, Arbeitnehmer<br />
Arbeitgeber, Arbeitnehmer<br />
Arbeitgeber, Arbeitnehmer<br />
Arbeitgeber, Arbeitnehmer<br />
Arbeitgeber<br />
Arbeitgeber (Verleiher) und<br />
Dritte (Entleiher)<br />
Arbeitgeber<br />
BetrVG Betriebs- Mitbestimmung des Be- Arbeitgeber<br />
44
verfassungsgesetz triebsrates<br />
5. Compliance in der Unternehmenspraxis<br />
Tab. 2: Compliance relevante Gesetze im Bereich Arbeitsrecht – eigene Darstellung<br />
(in Anlehnung an Süßbrich 2009:221 ff sowie eigene Ergänzungen)<br />
Arbeitssicherheit<br />
Gesetz Ausgeschrieben Regelungsbereich Bedeutend für<br />
ArbSchG Arbeitsschutzgesetz Gestaltung des Arbeits-<br />
GPSG Geräte- und Produkt-<br />
sicherheitsgesetz<br />
SGB VII Gesetzliche Unfallversi-<br />
cherung <br />
schutzes im Betrieb zur<br />
Verhütung von Unfällen bei<br />
der Arbeit und arbeitsbe-<br />
dingtenGesundheitsgefah- ren<br />
Errichtung und Betrieb<br />
überwachungsbedürftiger<br />
Anlagen durch die Beschäf-<br />
tigte gefährdet werden<br />
können<br />
Regelungen der gesetzli-<br />
chen Unfallversicherung<br />
ASiG Arbeitssicherheitsgesetz Unterstützung des Arbeit-<br />
ArbStättV Verordnung über Arbeits-<br />
stätten<br />
BetrSichV Betriebssicherheits-<br />
verordnung <br />
gebers bei Arbeitsschutz<br />
und Unfallverhütung durch<br />
beauftragte Fachkräfte<br />
Sicherheit und Gesund-<br />
heitsschutz der Beschäftig-<br />
ten beim Einrichten und<br />
Betreiben von Arbeitsstät-<br />
ten<br />
Bereitstellen sicherer Ar-<br />
beitsmittel durch den Ar-<br />
beitgeber und sichere Be-<br />
nutzung durch Arbeitneh-<br />
mer<br />
Arbeitgeber<br />
Anlagenbetreiber<br />
Arbeitgeber<br />
Arbeitgeber<br />
Arbeitgeber, Betreiber<br />
Arbeitgeber, Betreiber<br />
Tab. 3: Compliance relevante Gesetze im Bereich Arbeitssicherheit – eigene Darstellung<br />
(in Anlehnung an Jödden, 2010:168 ff sowie eigene Ergänzungen)<br />
45
Steuerrecht<br />
5. Compliance in der Unternehmenspraxis<br />
Gesetz Ausgeschrieben Regelungsbereich Bedeutend für<br />
AO Abgabenordnung Mitwirkungspflichten, Steu-<br />
erstraftaten,Ordnungswid- rigkeiten, Haftung, Zu-<br />
schläge und Zinsen<br />
Alle Steuerpflichtigen so-<br />
wie gesetzliche Vertreter,<br />
Haftung bei Verletzung<br />
von Pflichten und aus<br />
sachlichen Gründen sowie<br />
nach Einzelsteuergeset-<br />
zen,Verspätungszu- schlag, Zwangsgeld,<br />
Säumniszuschlag, Verzin-<br />
sung<br />
EStG Einkommensteuergesetz Nützliche Abgaben Nichtabzugsfähigkeit,<br />
GewStG Gewerbesteuergesetz Gewerbesteuer <strong>als</strong> Ge-<br />
meindesteuer zahlen<br />
UStG Umsatzsteuergesetz Umsatzsteuer für Lieferun-<br />
gen und Leistungen, die ein<br />
Unternehmen gegen ein<br />
Entgelt im Inland ausführt<br />
KStG Körperschaftssteuergesetz Besteuerung des Einkom-<br />
mens von juristischen Per-<br />
sonen<br />
GrdStG Grundsteuergesetz Steuer auf das Eigentum<br />
an Grundstücken und de-<br />
ren Bebauung<br />
Pflicht der Finanzverwal-<br />
tung zur Information der<br />
Staatsanwaltschaft<br />
Unternehmer<br />
Unternehmer<br />
Kapitalgesellschaften,<br />
Genossenschaften, Versi-<br />
cherungs- und Pensions-<br />
fondsvereine auf Gegen-<br />
seitigkeit, juristische Per-<br />
sonen des privaten<br />
Rechts, nichtrechtsfähige<br />
Vereine, Stiftungen und<br />
andere Zweckvermögen<br />
des privaten Rechtsbe-<br />
triebe gewerblicher Art<br />
von juristischen Personen<br />
des öffentlichen Rechts<br />
Eigentümer<br />
Tab. 4: Compliance relevante Gesetze im Bereich Steuerrecht – eigene Darstellung<br />
(in Anlehnung an Schoppe, 2010:130 sowie eigene Ergänzungen)<br />
46
Umwelt<br />
5. Compliance in der Unternehmenspraxis<br />
Gesetz Ausgeschrieben Regelungsbereich Bedeutend für<br />
BImSchG Bundesimmissions-<br />
schutzgesetz<br />
Schutz von Menschen und<br />
Natur sowie Boden, Was-<br />
ser, Luft vor schädlichen<br />
Umwelteinwirkungen, Ge-<br />
nehmigungen<br />
WHG Wasserhaushaltsgesetz Sicherung der Gewässer<br />
KrW-/AbfG Kreislaufwirtschafts- und<br />
Abfallgesetz<br />
<strong>als</strong> Bestandteil des Natur-<br />
haushaltes und <strong>als</strong> Le-<br />
bensraum für Tiere und<br />
Pflanzen<br />
Förderung der Kreislauf-<br />
wirtschaft, Schonung der<br />
natürlichen Ressourcen<br />
BBodSchG Bundesbodenschutzgesetz Erhalten der Leistungsfä-<br />
UVPG Umweltverträglichkeits-<br />
prüfungsgesetz <br />
higkeit und der Funktionen<br />
des Bodens oder deren<br />
Wiederherstellung<br />
Frühzeitige Ermittlung und<br />
Bewertung der Auswirkun-<br />
gen von bestimmten Vor-<br />
haben und Plänen auf die<br />
Umwelt<br />
Anlagenbetreiber<br />
Anlagenbetreiber<br />
Anlagenbetreiber<br />
Grundstückseigentümer,<br />
Unternehmer, Anlagenbe-<br />
treiber<br />
Anlagebetreiber<br />
Tab. 5: Compliance relevante Gesetze im Bereich Umwelt – eigene Darstellung<br />
(in Anlehnung an Jödden, 2010:168 ff)<br />
Datenschutz<br />
Gesetz Ausgeschrieben Regelungsbereich Bedeutend für<br />
BDSG Bundesdatenschutzgesetz Schutz personenbezogener<br />
Daten<br />
Öffentliche Stellen der<br />
Länder und des Bundes,<br />
nicht-öffentliche Stellen,<br />
die personenbezogene<br />
Daten erheben, verarbei-<br />
ten, nutzen<br />
Tab. 6: Compliance relevante Gesetze im Bereich Datenschutz – eigene Darstellung<br />
(in Anlehnung an Bauer, 2009:170 ff)<br />
47
Produkthaftung<br />
5. Compliance in der Unternehmenspraxis<br />
Gesetz Ausgeschrieben Regelungsbereich Bedeutend für<br />
GPDG Geräte- und Produkt-<br />
sicherheitsgesetz<br />
Umfasst technische Arbeits-<br />
mittel, Verbraucherprodukte,<br />
überwachungsbedürftige<br />
Anlagen<br />
MRL Maschinenrichtlinie Unfallverhütung für Maschi-<br />
ATEX Explosionsschutzverord-<br />
nung<br />
MPG Gesetz über Medizinpro-<br />
dukte<br />
LFGB Lebensmittel-, Bedarfsge-<br />
genstände- und Futtermit-<br />
telgesetz <br />
nen, Sicherheitsbauteile für<br />
Maschinen, Ketten, Seile,<br />
Gurte, abnehmbare Gelenk-<br />
wellen und unvollständige<br />
Maschinen<br />
Grundlegende Gesundheits-<br />
und Sicherheitsanforderun-<br />
gen zum Schutz von Perso-<br />
nen, die in explosionsgefähr-<br />
deten Bereichen arbeiten<br />
Regelung des Verkehrs mit<br />
Medizinprodukten<br />
Schutz von Mensch und Tier<br />
vor Gesundheitsgefahren<br />
AMG Arzneimittelgesetz Ordnungsgemäße Arzneimit-<br />
telversorgung<br />
ChemG Chemikaliengesetz Schutz von Mensch und<br />
ElektroG Elektro- und Elektronikge-<br />
rätegesetz<br />
EBPG Energiebetriebene-<br />
Produkte Gesetz<br />
Umwelt vor schädlicher Ein-<br />
wirkung gefährlicher Stoffe<br />
Vermeidung von Abfällen und<br />
Elektro- und Elektronikgeräte<br />
sowie die Wiederverwendung<br />
solcher Abfälle<br />
Inbetriebnahme und Ausstel-<br />
len energiebetriebener Pro-<br />
dukte<br />
BauPG Bauproduktengesetz Inverkehrbringen von Bau-<br />
produkten sowie deren Wa-<br />
renverkehr<br />
Hersteller, Bevollmächtig-<br />
te, Importeure, Händler<br />
Inverkehrbringer neuer<br />
Maschinen und Sicher-<br />
heitsbauteile<br />
Inverkehrbringer von<br />
Geräten und Schutzsys-<br />
temen zur bestimmungs-<br />
gemäßen Verwendung in<br />
explosionsgefährdeten<br />
Bereichen<br />
Betreiber und Anwender<br />
von Medizinprodukten,<br />
Hersteller,<br />
Inverkehrbringer<br />
Hersteller, Händler,<br />
Inverkehrbringer<br />
Pharmaindustrie, Apo-<br />
theker, Ärzte<br />
Hersteller, Einführer,<br />
Inverkehrbringer, Vertrei-<br />
ber, Verwender<br />
Hersteller und Vertreiber<br />
von Elektro- und Elektro-<br />
nikgeräten<br />
Hersteller, Bevollmächtig-<br />
te, Importeure<br />
Inverkehrbringer, Herstel-<br />
ler<br />
48
5. Compliance in der Unternehmenspraxis<br />
Tab. 7: Compliance relevante Gesetze im Bereich Produkthaftung – eigene Darstellung<br />
(in Anlehnung an Reusch, 2010:149 ff)<br />
IT<br />
Gesetz Ausgeschrieben Regelungsbereich Bedeutend für<br />
BDSG Bundesdatenschutzgesetz Informationssicherheit, Ver-<br />
fügbarkeit,Datenaufbewah- rung und Datenschutz<br />
TKG Telekommunikationsgesetz durch technologieneutrale<br />
GDPdU Grundsätze zum Datenzu-<br />
griff und zur Prüfbarkeit<br />
digitaler Unterlagen<br />
Regulierung den Wettbewerb<br />
im<br />
Bereich der Telekommunika-<br />
tion und leistungsfähige Te-<br />
lekommunikationsinfrastruktu<br />
ren<br />
zu fördern und flächende-<br />
ckend angemessene und<br />
ausreichende Dienstleistun-<br />
gen zu<br />
gewährleisten<br />
Regeln zur Aufbewahrung<br />
digitaler Unterlagen und zur<br />
Mitwirkungspflicht der Steu-<br />
erpflichtigen bei Betriebsprü-<br />
fungen<br />
Tab. 8: Compliance relevante Gesetze im Bereich IT – eigene Darstellung<br />
(in Anlehnung an Rath/ Sponholz, 2010:202)<br />
Insolvenz<br />
Öffentliche Stellen der<br />
Länder und des Bundes,<br />
nicht-öffentliche Stellen,<br />
die personenbezogene<br />
Daten erheben, verarbei-<br />
ten, nutzen<br />
Dienstleistungserbringer<br />
in der Telekommunikati-<br />
onsbranche<br />
Sämtliche Rechtsformen<br />
Gesetz Ausgeschrieben Regelungsbereich Bedeutend für<br />
InsO Insolvenzordnung Insolvenzantragspflicht,<br />
Auskunfts- und Mitwir-<br />
kungspflichten im vorläufi-<br />
gen und eröffneten Insol-<br />
venzverfahren<br />
Sämtliche Rechtsformen<br />
49
GmbHG Gesetz betreffend die<br />
GmbH<br />
Schadensersatz bei Insol-<br />
venzverschleppung gemäß<br />
§ 15a InsO, Verletzung der<br />
Verlustanzeigepflicht<br />
AktG Aktiengesetz Schadensersatz bei Insol-<br />
venzverschleppung gemäß<br />
§ 15a InsO, Verletzung der<br />
Verlustanzeigepflicht<br />
BGB Bürgerliches Gesetzbuch Schadensersatz bei Insol-<br />
venzverschleppung gemäß<br />
§ 15a InsO<br />
HGB Handelsgesetzbuch Schadensersatz bei Insol-<br />
venzverschleppung gemäß<br />
§ 15a InsO<br />
5. Compliance in der Unternehmenspraxis<br />
GmbH<br />
Aktiengesellschaften<br />
Verein, Stiftung<br />
oHG, KG, GmbH & Co KG<br />
StGB Strafgesetzbuch Insolvenzstraftaten Sämtliche Rechtsformen/<br />
Personen<br />
Tab. 9: Compliance relevante Gesetze im Bereich Insolvenz – eigene Darstellung<br />
(in Anlehnung an Schoppe, 2010: 105 f)<br />
Die Tabellen zeigen welche Vielfalt von Gesetzen im Rahmen einer Compliance<br />
Organisation zu beachten ist bzw. sein kann. Wie und aus welchen Elementen<br />
eine Compliance Organisation besteht, die für die Einhaltung dieser Gesetze zu-<br />
ständig sind, wird im folgenden Kapitel näher erläutert.<br />
50
5. Compliance in der Unternehmenspraxis<br />
5.3 Mögliche Bausteine bzw. Organe für eine Compliance Organisation<br />
Wie eine Compliance Organisation letztendlich strukturiert und im Unternehmen<br />
umgesetzt wird, orientiert sich an den individuellen betrieblichen Anforderungen.<br />
Das heißt, dass Faktoren, wie die Größe des Unternehmens oder die Anzahl und<br />
Orte der Niederlassungen, vgl. Kapitel 5.1, einen Einfluss auf die Gestaltung der<br />
Organisation haben. Beispielsweise wird ein Unternehmen, das ausschließlich in<br />
Deutschland tätig ist, eine andere Struktur umsetzen, <strong>als</strong> ein Unternehmen, das<br />
international agiert. Hinzu kommt, dass die endgültige Entscheidung für oder ge-<br />
gen eine Compliance Organisation von der Geschäftsleitung getroffen wird, die<br />
sich an den unternehmensspezifischen betrieblichen Zielen orientiert.<br />
In der Literatur wird ein Grundgerüst an unterschiedlichen Organen bzw. Bestand-<br />
teilen einer Compliance Organisation genannt (vgl. Wecker/ Galla, 2009:67 ff; Be-<br />
hringer, 2010:281 ff; Wieland, 2010:22 ff). In der Praxis werden Compliance Orga-<br />
nisationen aus unterschiedlichen Bestandteilen zusammengesetzt und zueinander<br />
in Beziehung gesetzt. Die verschiedenen „Bausteine“, die unterschiedlich kombi-<br />
niert werden können, werden im Folgenden vorgestellt. Dabei ist wichtig zu beach-<br />
ten, dass die Funktionen, die die „Bausteine“ bzw. Personen haben können, sowie<br />
deren Zusammensetzung immer davon abhängen, was das Unternehmen <strong>als</strong> Ziel<br />
verfolgt. Beispielsweise kann ein Compliance Committee in einem Unternehmen<br />
eine beratende Funktion erfüllen, in einem anderen Unternehmen kann das Comp-<br />
liance Committee ein Kontrollgremium sein.<br />
Vorstand Aufsichtsrat<br />
Global<br />
Compliance<br />
Officers<br />
Ombudsmann<br />
Regional<br />
Compliance<br />
Officers<br />
Compliance<br />
Helpdesk<br />
Chief<br />
Compliance<br />
Officer<br />
Integrity<br />
Board<br />
Compliance<br />
Training &<br />
Schulung<br />
Abb. 8: Bausteine einer Compliance Organisation – eigene Darstellung<br />
Compliance<br />
Committee<br />
Whistleblowing<br />
System<br />
Compliance<br />
Audit<br />
51
Vorstand<br />
5. Compliance in der Unternehmenspraxis<br />
Der Vorstand eines Unternehmens ist analog zur Geschäftsleitung für die Unter-<br />
nehmenssteuerung und die Einhaltung der geltenden Gesetze gesamtverantwort-<br />
lich. In der Literatur wird die Einrichtung einer Compliance Organisation <strong>als</strong> Pflicht<br />
des Vorstandes angesehen, da das Risiko für eine Organhaftung bei Fehlen einer<br />
Compliance Organisation zu groß sei (vgl. Wecker, Galla 2009:65). Ebenso be-<br />
schreibt Fissenewert, dass „in der Unterlassung eine Sorgfaltspflichtverletzung“<br />
liegt, die einen Schadensersatzanspruch begründet (Fissenewert 2010:47). Nach<br />
Ziffer 4.1.3 DCGK hat der Vorstand für die Einhaltung der gesetzlichen Bestim-<br />
mungen und der unternehmensinternen Richtlinien zu sorgen und wirkt auf deren<br />
Beachtung durch die Unternehmen hin (Compliance) (vgl. DCGK, 2010:6).<br />
Aufsichtsrat<br />
Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und ist für seine Abberufung zuständig. Er<br />
macht den Geschäftsverteilungsplan und die Geschäftsordnung des Vorstandes.<br />
Der Aufsichtsrat nimmt sowohl eine Kontrolltätigkeit der Geschäftsführung <strong>als</strong><br />
auch eine beratende Funktion ein. Der Aufsichtsrat erhält vom Vorstand Informati-<br />
onen „über alle für das Unternehmen relevanten Fragen der Planung, der Ge-<br />
schäftsentwicklung, der Risikolage, des Risikomanagements und der Compliance“<br />
(vgl. Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex 2010a:4).<br />
Compliance liegt auch im Verantwortungsbereich des Aufsichtsrates, da Ziffer<br />
5.3.2 DCGK festlegt, dass der Aufsichtsrat einen „Prüfungsausschuss“ einrichten<br />
soll, der sich mit Fragen der Compliance beschäftigt (vgl. Regierungskommission<br />
Deutscher Corporate Governance Kodex 2010a:10).<br />
Aufgrund möglicher Organhaftung des Vorstandes und des Aufsichtsrates, ist eine<br />
aussagekräftige Dokumentation der haftungsrelevanten Sachverhalte sowie des<br />
Umgangs mit diesen sicherzustellen.<br />
52
Chief<br />
Compliance<br />
Officer<br />
5. Compliance in der Unternehmenspraxis<br />
Der Chief Compliance Officer – CCO – steht, je nachdem wie viel Personal für die<br />
Umsetzung von Compliance bereitgestellt werden soll, der Abteilung Compliance<br />
vor und ist für das rechtlich korrekte Verhalten eines Unternehmens verantwort-<br />
lich. Der CCO ist dem Vorstand direkt unterstellt und berichtspflichtig über den<br />
aktuellen Stand der Compliance Aktivitäten.<br />
Ein CCO kann ausführendes Organ sein, je nachdem wie die Zusammenarbeit mit<br />
einem möglichen Compliance Committee definiert ist.<br />
Ein CCO kann ein aktives Gremium sein, dessen Ziel es ist, durch die Schaffung<br />
von Rahmenbedingungen und der Entwicklung von Maßnahmen, rechtskonformes<br />
und unternehmensweites Verhalten zu fördern und sicherzustellen.<br />
Ein CCO ist in den meisten Fällen Ansprechpartner für Mitarbeiter, Vorstand, Auf-<br />
sichtsrat sowie Kunden, Lieferanten und die Öffentlichkeit. Ferner ist er zuständig<br />
für die vertikal nachfolgenden Compliance Beauftragten pro Region, pro Nieder-<br />
lassung, pro Abteilung, je nach Aufbau der Organisation.<br />
An dieser Stelle stellt sich häufig die Frage, über welche Qualifikation ein CCO<br />
verfügen sollte. Sollte ein Jurist oder ein Betriebswirt diese Aufgabe übernehmen?<br />
Da Compliance mit der Einhaltung und Interpretation von Gesetzen zu tun hat und<br />
auch die Prüfung von Sachverhalten auf ihre Gesetzeskonformität eine juristische<br />
Aufgabe ist, wird häufig ein Jurist für diese Position gewählt.<br />
Im Weiteren geht es auch um die Kommunikation und Verbreitung der Compliance<br />
Informationen, Eingriffe in ein vorhandenes Prozessmanagement sowie um die<br />
Schulung der Mitarbeiter. Auch die Compliance relevanten Bereiche wie Steuern,<br />
Buchführung, Insolvenz oder Produktqualität stammen aus einem betriebswirt-<br />
schaftlichen Kontext, so dass auch der Einsatz eines Betriebswirtes sinnvoll ist. Im<br />
Idealfall findet ein Unternehmen aufgrund der interdisziplinären Aufgabenstellung<br />
<strong>als</strong>o einen CCO, der über eine Kombination aus juristischen und wirtschaftlichen<br />
Kenntnissen verfügt. Ferner ist es wichtig und unabhängig von der Qualifikation,<br />
dass ein CCO Methoden beherrscht „wie man Gesetzesentwicklungen verfolgt,<br />
relevante Regeln identifiziert […] und diese in den Unternehmensalltag übersetzt“<br />
(Behringer 2010:286).<br />
53
Compliance<br />
Commitee<br />
5. Compliance in der Unternehmenspraxis<br />
Das Compliance Committee steht dem Compliance Officer beratend <strong>als</strong> auch kon-<br />
trollierend zur Seite und ist mit internen und/ oder externen Fachkräften besetzt.<br />
Je nach Wunsch der Geschäftsleitung kann das Compliance Committee verschie-<br />
dene Funktionen einnehmen.<br />
Es kann dem Chief Compliance Officer vertikal übergeordnet sein, so dass es<br />
über wesentliche Vorgaben der Compliance und der entsprechenden Maßnahmen<br />
entscheidet. Das Gremium wird in diesem Rahmen mit der Steuerung und Umset-<br />
zung der Compliance Organisation beauftragt, während der CCO das ausführende<br />
Organ vor Ort ist.<br />
Eine weitere Möglichkeit ist, eine beratende Funktion des Compliance Committees<br />
bei welchem der CCO den Vorsitz des Committees innehat.<br />
Ferner kann das Compliance Committee ein unabhängiges Kontrollgremium dar-<br />
stellen, das sowohl den Vorstand <strong>als</strong> auch den CCO berät (vgl. Wecker, Galla,<br />
2009:67).<br />
Global<br />
Compliance<br />
Officers<br />
In weltweit tätigen Unternehmen können Global Compliance Officers eingesetzt<br />
werden, die den Chief Compliance Officer unterstützen. Beispielsweise kann es<br />
einen Global Compliance Officer pro Kontinent geben, der übergeordnet tätig ist.<br />
Regional<br />
Compliance<br />
Officers<br />
Je nach Größe eines Unternehmens können Regional Compliance Officers den<br />
Chief Compliance Officer im Inland unterstützen, indem sie in einzelnen Divisio-<br />
nen, beispielsweise in einzelnen Niederlassungen oder Regionen, für die Umset-<br />
zung und die Weiterentwicklung der Compliance Organisation verantwortlich sind.<br />
54
Integrity<br />
Board<br />
5. Compliance in der Unternehmenspraxis<br />
Ein Integrity Board kann nach Bedarf eingesetzt werden und ist vergleichbar mit<br />
dem Compliance Committee. Es besteht aus internen und externen Fachleuten.<br />
Ist die Compliance Organisation so aufgebaut, dass beim Compliance Committee<br />
alle Informationen zentral gebündelt werden, kann ein Integrity Board <strong>als</strong> beraten-<br />
de Instanz zur Seite gestellt werden, fachspezifische Fragen beantworten und bei<br />
Entscheidungen mitwirken (vgl. Nezmeskal-Berggötz, 2010:374).<br />
Whistleblowing<br />
System<br />
Die Whistleblower Hotline ist eine Möglichkeit eines Hinweisgebersystems. Hier-<br />
durch soll den Mitarbeitern <strong>als</strong> auch Dritten die Gelegenheit gegeben werden,<br />
Hinweise auf mögliche Gesetzes- oder Richtlinienverstöße zu melden. Die Hotline<br />
nimmt die Informationen auf, untersucht sie anschließend auf Wahrheitsgehalt und<br />
leitet über die Information an die Geschäftsführung entsprechende Maßnahmen<br />
ein. Die Weitergabe der Informationen über Verstöße im Unternehmen kann, je<br />
nach System, auch per Mail erfolgen (vgl. Tur, 2010:442 ff).<br />
Ferner können Whistleblower auch die Möglichkeit nutzen, einen externen Om-<br />
budsmann über die Kenntnisse von nicht gesetzeskonformen Verhalten zu infor-<br />
mieren. Der Ombudsmann ist aufgrund seiner Tätigkeit grundsätzlich zur Ver-<br />
schwiegenheit verpflichtet, da er <strong>als</strong> Jurist der Schweigepflicht unterliegt.<br />
Weitere Möglichkeiten das eigene Wissen über Missstände, illegales Handeln<br />
oder allgemeine Gefahren weiterzugeben, besteht darin den CCO oder den Vor-<br />
gesetzten zu informieren. Hierbei ist die Wahrung der Anonymität weniger zuzusi-<br />
chern <strong>als</strong> bei einem Ombudsmann.<br />
55
Ombudsmann<br />
5. Compliance in der Unternehmenspraxis<br />
Wie zuvor erläutert ist der Ombudsmann ein externer Rechtsanwalt, der aus beruf-<br />
lichen Gründen nicht ohne die Zustimmung des Whistleblowers dessen Anonymi-<br />
tät aufdecken darf. An ihn kann Wissen über bedenkliche Zustände im Unterneh-<br />
men per Telefon oder Mail weitergegeben werden. Aufgrund der rechtlichen<br />
Handhabe des Namensschutzes des Whistleblowers, zeichnet sich diese Möglich-<br />
keit des Hinweisgebersystems durch seine niedrige Hemmschwelle aus.<br />
Compliance<br />
Helpdesk<br />
Ein Compliance Helpdesk wird eingerichtet, um Mitarbeitern die Möglichkeit zu<br />
geben, Fragen zum Thema Compliance zu stellen und möglichst schnell Antwor-<br />
ten zu erhalten (vgl. Siemens AG, 2010; Deutsche Bahn AG, 2010). In den meis-<br />
ten Unternehmen ist das Helpdesk ein Teil der Compliance Abteilung und wirkt<br />
durch ein niedrigschwelliges Beratungsangebot präventiv.<br />
Teilweise wird das Helpdesk auch <strong>als</strong> Baustein eines Hinweisgebersystems defi-<br />
niert und steht den Mitarbeitern bei ungesetzlichem Verhalten Anderer zur Verfü-<br />
gung. Allerdings sollten die „Kommunikationskanäle […] soweit es die Unterneh-<br />
mensgröße zulässt, getrennt sein“ (Behringer, 2010:283). Wenn jeweils Mitarbeiter<br />
der Compliance Abteilung hinter beiden Hotlines zu erreichen sind, wird die<br />
Schwelle eine Beratung in Anspruch zu nehmen, höher, da Mitarbeiter verunsi-<br />
chert werden, weil sie nicht wissen, was mit der Beratungsanfrage passiert.<br />
Compliance<br />
Training &<br />
Schulung<br />
Mit regelmäßigen Compliance Trainings sollen die Mitarbeiter eines Unterneh-<br />
mens dahingehend geschult werden, dass sie sich eines Compliance konformen<br />
Verhaltens und der diesbezüglichen Verantwortung bewusst werden. Schulungen<br />
zur Compliance Organisation und zu aktuellen Gesetzesänderungen sollen zu ge-<br />
setzestreuem Verhalten führen. Häufig verstoßen Mitarbeiter aus Unwissenheit<br />
56
5. Compliance in der Unternehmenspraxis<br />
oder Unverständnis gegen geltendes Recht. In Schulungen wird das Personal mit<br />
möglichen Risiken und juristischen Konsequenzen bei Verstößen konfrontiert und<br />
soll auf diese Art Sensibilität für das Thema entwickeln (vgl. Wieland, Grüninger,<br />
2010:121 f). Ebenfalls erhalten Mitarbeiter eine Anleitung zu gesetzeskonformen<br />
Verhalten, das durch Handbücher, Codes of Conduct und Richtlinien im Intranet<br />
ergänzt werden kann. Neben allgemeinen Handlungs- und Verhaltensanweisun-<br />
gen ist es sinnvoll, einzelne Handbücher für unterschiedliche Pflichtenkreise zu<br />
erstellen. Ferner soll den Mitarbeitern durch Compliance Trainings Handlungssi-<br />
cherheit in kritischen Situationen gegeben werden.<br />
Compliance<br />
Audit<br />
Ein Compliance Audit sollte regelmäßig nach der Einführung einer Compliance<br />
Organisation stattfinden, um den aktuellen Umsetzungsstand des Systems festzu-<br />
stellen und daraus Verbesserungsmöglichkeiten abzuleiten. Ein Compliance Audit<br />
ist eine umfassende, systematische und anschließend dokumentierte Bewertung<br />
der Compliance Organisation und zielt auf die Überprüfung der Einhaltung rechtli-<br />
cher Rahmenbedingungen sowie die Erfassung möglicher Rechtsverstöße ab. In<br />
einem Abschlussbericht werden bestehende Defizite der Compliance Organisation<br />
identifiziert und Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel definiert (vgl. Wieland,<br />
Grüninger, 2010:125 f).<br />
57
5. Compliance in der Unternehmenspraxis<br />
Eine Compliance Organisation kann beispielsweise wie folgt aussehen:<br />
Aufsichtsrat<br />
Compliance<br />
Committee/<br />
Integrity<br />
Board<br />
Global Compliance<br />
Officer<br />
Afrika<br />
Regional<br />
Compliance<br />
Officer<br />
Regional<br />
Compliance<br />
Officer<br />
Vorstand<br />
Erreichbarkeit<br />
Berichtspflicht<br />
Chief<br />
Whistleblower<br />
Hotline<br />
Erreich-<br />
Compliance<br />
Informationsaustausch<br />
barkeit Officer<br />
Ombudsmann<br />
Global Compliance<br />
Officer<br />
Asien<br />
Regional<br />
Compliance<br />
Officer<br />
Regional<br />
Compliance<br />
Officer<br />
Global Compliance<br />
Officer<br />
Europa<br />
Regional<br />
Compliance<br />
Officer<br />
Regional<br />
Compliance<br />
Officer<br />
Abb. 9: Beispiel einer Compliance Organisation – eigene Darstellung<br />
Hierbei wird deutlich, dass die letztliche Struktur einer Compliance Organisation<br />
von den in Kapitel 5.1 genannten Kriterien abhängt. Die obige Abbildung könnte<br />
bei einem international und weltweit tätigen Unternehmen in Frage kommen, wür-<br />
de jedoch bei einem national tätigen Unternehmen anders aussehen. Der nächste<br />
Abschnitt zeigt unterschiedliche Compliance Organisationen aus der Praxis.<br />
58
5.4 Praxisbeispiele für Compliance Organisationen<br />
5. Compliance in der Unternehmenspraxis<br />
Die Darstellung der einzelnen möglichen Bausteine und Organe bei der Umset-<br />
zung von Compliance zeigt, dass die Wahl einzelner Bausteine und Organe von<br />
der Unternehmensstruktur und der Unternehmensgröße, den Unternehmenszielen<br />
und einer Reihe weiterer Faktoren abhängt. Wie ein Unternehmen schließlich sei-<br />
ne Compliance Organisation aufbaut, welche Bausteine gewählt und wie sie kom-<br />
biniert werden. So entsteht bei jedem Unternehmen ein individuelles Compliance<br />
Organigramm, das auf die jeweilige Unternehmensstruktur, die Unternehmens-<br />
größe und –komplexität und weitere Faktoren zugeschnitten ist. Nachfolgend vier<br />
Praxisbeispiele zur Veranschaulichung:<br />
Abb. 10: Compliance Organisation der Siemens AG, Deutschland<br />
(http://www.siemens.com/responsibility/de/compliance/organisation.htm -16.05.2010)<br />
59
Abb. 11: Compliance Organisation der Aozorabank, Japan<br />
5. Compliance in der Unternehmenspraxis<br />
(http://www.aozorabank.co.jp/english/about/corporate/ governance/img/003_pi_001.jpg -<br />
16.05.2010)<br />
Abb. 12: Compliance Organisation der Kobe Steel Group, Japan<br />
(http://www.kobelco.co.jp/english/environment/2006/img/governance_02.gif -16.05.2010)<br />
60
Abb. 13: Compliance Organisation der Pfleiderer AG, Deutschland<br />
(http://www.pfleiderer.com/uploads/Organisation-u.-Fundament<strong>als</strong>-<br />
Organisationsstruktur.jpg - 16.05.2010)<br />
5. Compliance in der Unternehmenspraxis<br />
Diese Beispiele verdeutlichen, dass der Chief Compliance Officer – hier auch<br />
Head of Compliance and Governance oder Chief Risk Compliance Officer genannt<br />
– direkt der Unternehmensleitung unterstehen und berichtspflichtig sind. Bei dem<br />
Beispiel Kobe Steel Group, Japan, nimmt das Compliance Committee die Funktion<br />
mit der Gesamtverantwortung ein und scheint die Position eines CCO zu haben.<br />
Insgesamt zeigt sich, dass einige der oben genannten Bausteine hier wieder auf-<br />
tauchen, es jedoch auch weitere gibt, die sich jeweils aus den Bedürfnissen des<br />
Betriebes ergeben.<br />
61
6. Zusammenfassung und Überleitung<br />
6. Zusammenfassung und Überleitung<br />
In den ersten Kapiteln wurden der Begriff und die Bedeutung von Compliance er-<br />
läutert. Wie gezeigt werden konnte, hat sich Compliance in erwerbswirtschaftlich<br />
orientierten Unternehmen zu einem Wettbewerbsfaktor entwickelt und wird von<br />
Unternehmen strategisch genutzt und umgesetzt. Dies ist nicht zuletzt auch die<br />
Folge der Einführung des Corporate Governance Kodexes im Jahr 2002. Auf der<br />
Internetseite der Regierungskommission ist aufgelistet, ebenso wie auf vielen<br />
Homepages von Firmen, welche börsennotierten Unternehmen eine jährliche Er-<br />
klärung zum Kodex, und damit auch zur Compliance, abgeben (vgl. Regierungs-<br />
kommission Deutscher Corporate Governance Kodex, 2010d). Auf der Basis die-<br />
ser Informationen und der Erkenntnisse der in Kapitel vier genannten Studien ist<br />
zu erwarten, dass weitere Unternehmen unabhängig von Rechtsform und Unter-<br />
nehmensgröße passende Bausteine und Organe einer Compliance Organisation<br />
etablieren.<br />
In den meisten Unternehmen wird eine Compliance Organisation mit mehreren<br />
Elementen umgesetzt. Fast immer ist ein so genannter Chief Compliance Officer<br />
der Hauptansprechpartner im Unternehmen. Je nach Größe der Organisation gibt<br />
es neben der Firmenleitung noch weitere Organe wie etwa ein Compliance Com-<br />
mittee, ein Helpdesk, ein Whistleblower System, Training oder Audit Programme<br />
sowie regionale weitere Differenzierungen.<br />
Daraus wird deutlich, dass sich das Bewusstsein der erwerbswirtschaftlichen Un-<br />
ternehmen hinsichtlich einer verantwortungsvollen Unternehmensführung weiter-<br />
entwickelt hat bis zur Compliance. An diesem Punkt stellt sich die Frage, wie hoch<br />
der Verbreitungsgrad von Compliance in sozialen Einrichtungen ist. Sind in Non<br />
Profit Organisationen auch Compliance Organisationen etabliert? Mit welchen Ri-<br />
siken müssen sich soziale Einrichtungen auseinander setzen? Welche Maßnah-<br />
men werden getroffen, um die Risiken zu minimieren?<br />
Nachfolgend wird Compliance in Non Profit Organisationen untersucht. Zunächst<br />
werden die Strukturen von Non Profit Organisationen im Vergleich zu gewinnorien-<br />
tierten Unternehmen erläutert, ebenso wie die Gegebenheiten und Teilnehmer des<br />
62
6. Zusammenfassung und Überleitung<br />
Sozialmarktes. In Kapitel acht werden die für Non Profit Organisationen wesentli-<br />
chen Rechtsgebiete erarbeitet sowie ein Überblick über den aktuellen Stand der<br />
Implementierung gegeben.<br />
Da zu dem Thema Compliance in sozialen Einrichtungen noch nicht viel Literatur<br />
vorliegt bzw. sich die vorhandene Literatur auf Corporate Governance bezieht,<br />
wurden von der Verfasserin auf Basis der bis dahin gewonnenen Erkenntnisse<br />
und weiterer spezifischer Recherche Instrumente entwickelt, die verantwortliche<br />
Führungskräfte einer Non Profit Organisation zu einer Auseinandersetzung mit<br />
dem Thema in Bezug auf die eigene Einrichtung veranlassen und sie zur Imple-<br />
mentierung einer Compliance Organisation befähigen sollen. Dabei handelt es<br />
sich um<br />
• einen Leitfaden zur Reflexion und zur Implementierung einer Compliance<br />
Organisation<br />
• Checklisten für relevante Rechtsgebiete für soziale Einrichtungen<br />
• eine Präsentation für eine Mitarbeiterschulung im Rahmen der Einführung<br />
einer Compliance Organisation und<br />
• Vorlagen für ein Leitbild und Codes of Conduct,<br />
welche sich aufgrund des Umfangs im Anhang befinden.<br />
Erfahrungswerte eines Experten – einem selbständigen Organisationsberater für<br />
soziale Einrichtungen – geben einen Einblick in die Praxis und runden die Thema-<br />
tik ab.<br />
63
7. Besonderheiten von Non Profit Organisationen<br />
7. Besonderheiten von Non Profit Organisationen<br />
Die bisherige Untersuchung zu Compliance konzentrierte sich auf die empirische<br />
Evidenz der Einführung und Implementierung von Compliance in Unternehmen mit<br />
Gewinnerzielungsabsicht. Es stellt sich nun die Frage, ob Compliance ausschließ-<br />
lich ein Instrument für erwerbswirtschaftliche Unternehmen ist oder ob seine Im-<br />
plementierung auch in Non Profit Organisationen (NPO) umgesetzt, sinnvoll und<br />
im Sinne der Zielerreichung zielführend ist. Bevor diese Fragestellung behandelt<br />
wird, wird zunächst definiert, was NPOs sind und wodurch sie sich auszeichnen.<br />
7.1 Was sind Non Profit Organisationen?<br />
Wie der aus dem Englischen abgeleitete Name Non Profit aussagt, handelt es sich<br />
bei einer NPO um eine Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht. Eine NPO<br />
verfolgt ein bedarfswirtschaftliches Sachziel, indem sie keine materiellen Güter,<br />
sondern typischerweise personenbezogene Dienstleistungen erstellt und verkauft.<br />
Zu den Organisationsformen der NPOs gehören die öffentlichen Verwaltungen,<br />
private Vereine, Verbände, Stiftungen, Kirchen sowie weitere Wohlfahrtsorganisa-<br />
tionen. NPOs sind, anders <strong>als</strong> Profit Unternehmen, durch ein „Mindestmaß an<br />
formaler Organisation gekennzeichnet“ und weisen ein „Minimum an Selbstverwal-<br />
tung und Entscheidungsautonomie“ auf (vgl. Gabler Verlag A, 2010). NPOs ent-<br />
stehen auf der Basis von Werten und Freiwilligkeit. NPOs müssen bedacht wirt-<br />
schaften, da sie ihre Leistungen zu kostendeckenden Preisen verkaufen und mit<br />
möglichst geringen Kosten eine hohe Zweckerfüllung erreichen wollen. Die Aufga-<br />
ben von NPOs lassen sich in drei Gruppen kategorisieren:<br />
1. Fremdhilfe: Dienst- oder Finanzleistungen an bedürftige Dritte, oft unentgeltlich<br />
oder zu geringen Gebühren,<br />
2. Selbsthilfe: Unterstützung, Förderung der Mitglieder durch (Dienst-)Leistungen<br />
wie Informationen, Beratung, Schulung,<br />
3. Interessenvertretung: Durchsetzung der Trägerinteressen oder -ideologien<br />
durch Beeinflussung politischer Prozesse oder der Einstellungen und Verhaltens-<br />
weisen bestimmter Bevölkerungskreise (vgl. ebd.).<br />
64
7. Besonderheiten von Non Profit Organisationen<br />
Häufig sind Non Profit Organisationen gemeinnützig. Das heißt, dass sie nach §§<br />
51 ff AO „ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche<br />
Zwecke“ selbstlos verfolgen und die Allgemeinheit fördern (vgl. NWB Redaktion,<br />
2009a:23 ff). Dabei bedeutet:<br />
§ 52 AO „gemeinnützig“: Die Tätigkeit der Körperschaft ist darauf gerichtet, die<br />
Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu för-<br />
dern.<br />
§ 55 AO „selbstlos“: Die Körperschaft verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-<br />
liche Zwecke.<br />
§ 56 AO „ausschließlich“: Die Körperschaft verfolgt nur diejenigen Zwecke, die in<br />
der Satzung bzw. im Gesellschaftsvertrag definiert und <strong>als</strong> steuerbegünstigt fest-<br />
gelegt sind.<br />
§ 57 AO „unmittelbar“: Die Körperschaft muss ihre Zwecke selbst verwirklichen<br />
(vgl. ebd.).<br />
Nach der „International Classification of Nonprofit Organizations“ (ICNPO) um-<br />
fasst der Gesamtbereich gemeinnütziger Unternehmen folgende 12 Branchen:<br />
1. Kultur / Sport / Freizeit<br />
2. Bildung / Forschung<br />
3. Gesundheitswesen<br />
4. Sozialwesen<br />
5. Umwelt<br />
6. Entwicklung / Wohnungswesen<br />
7. Rechtswesen / Interessenvertretung / Politik<br />
8. Stiftungswesen / Spendenwesen / Ehrenamtlichkeit<br />
9. Internationale Aktivitäten<br />
10. Religion<br />
11. Wirtschafts-und Berufsverbände / Gewerkschaften<br />
12. Sonstige<br />
(vgl. Gabler Verlag C, 2010)<br />
65
7. Besonderheiten von Non Profit Organisationen<br />
Die sich daraus zum Beispiel für Sozialpädagogen und Sozialarbeiter ergebenden<br />
typischen Berufsfelder im Sozialwesen sind:<br />
• Allgemeiner Sozialer Dienst<br />
• Altenarbeit, Seniorenarbeit<br />
• Amtsvormundschaften, Pflegschaften<br />
• Arbeit mit Asylbewerbern und Flüchtlingshilfe<br />
• Betreuung nach BtG (Betreuungsgesetz)<br />
• Bewährungshilfe<br />
• Bildung und Beruf/ Jugendberufshilfe<br />
• Behindertenhilfe<br />
• Erlebnispädagogik<br />
• Erwachsenenbildung<br />
• Ehe-, Familien-, Lebensberatung<br />
• Elternarbeit<br />
• Erziehungsberatung<br />
• Familienfürsorge/ -beratung<br />
• Frauen, Frauenarbeit, Frauenhaus<br />
• Freizeit-, Ferienbetreuung<br />
• Frühförderung<br />
• Heimerziehung<br />
• Hilfen zur Erziehung<br />
• Jugendgerichtshilfe<br />
• Kinder- und Jugendarbeit<br />
• Schuldnerberatung<br />
• Schulsozialarbeit<br />
• Schwangerschaftskonfliktberatung<br />
• Sonderpädagogik<br />
• Sexualpädagogik<br />
• Sozialrecht<br />
• Soziale Dienste in Werkstätten für behinderte Menschen<br />
• Sozialpsychiatrischer Dienst<br />
• Supervision<br />
• Streetwork<br />
• Vorschulerziehung<br />
• Wohnungslosenhilfe<br />
(vgl. Berufenet, 2010)<br />
66
7. Besonderheiten von Non Profit Organisationen<br />
7.2 Strukturelle Besonderheiten von Non Profit Organisationen<br />
Die Grundfunktionen des Managements sind in allen Organisationsformen gleich.<br />
Allerdings weisen NPOs einige strukturelle und organisatorische Besonderheiten<br />
auf, so dass aus der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre nur diejenigen Instru-<br />
mente übernommen werden können, die für NPOs auf ihre spezifischen Rahmen-<br />
bedingungen und Besonderheiten übertragbar erscheinen. Nachfolgend werden<br />
diese spezifischen strukturellen Unterschiede zu Profit Organisationen dargestellt.<br />
1. Ziel<br />
NPOs werden auf der Basis von Werten gegründet und verfolgen ein Sachziel. Sie<br />
sind nicht wie Unternehmen in der kommerziellen Industrie der Gewinnerzielung<br />
verpflichtet – Formalziel-, sondern der wertorientierten Erfüllung ihres Sachziels<br />
und einem gesellschaftlichen Auftrag (vgl. Bieberstein, 2006:47).<br />
2. Unternehmensführung<br />
Ebenso wie in gewinnorientierten Unternehmen gibt es in NPOs Hierarchie- und<br />
Leitungsstrukturen, die größtenteils aus Mitgliedern, Vorstand und Geschäftsfüh-<br />
rung bestehen.<br />
Eine NPO kann von einer hauptamtlichen oder ehrenamtlichen Führung geleitet<br />
werden, so dass an dieser Stelle Transparenz und klare Verantwortlichkeiten not-<br />
wendig sind.<br />
Die Leitung einer NPO unterscheidet sich durch mehrere Faktoren von einer Profit<br />
Organisation. Wichtige Unterscheidungsmerkmale sind:<br />
• komplexe, mehrstufige Organisationsstrukturen, die durch Räte und Auf-<br />
sichtsgremien ergänzt werden,<br />
• komplexe Willens- und Entscheidungsprozesse, die unter Einbezug von eh-<br />
renamtlichen oder politischen Gremien stattfinden,<br />
• ein komplexes Zielsystem<br />
(vgl. Gabler Verlag B, 2010)<br />
3. Produkte<br />
NPOs erbringen in erster Linie personenbezogene Dienstleistungen wie ambulan-<br />
te, teilstationäre und vollstationäre Hilfen und stellen keine materiellen Güter her.<br />
67
7. Besonderheiten von Non Profit Organisationen<br />
Diese Dienstleistungen zeichnen sich durch die folgenden Merkmale aus, die sie<br />
von Sachgütern unterscheiden:<br />
a.) Immaterialität der Dienstleistung<br />
Die Immaterialität führt zu „Visualisierungs- und Präsentationsproblemen“<br />
(Bieberstein, 2006a:104) für potentielle Kunden, woraus sich ein Kaufrisiko<br />
für den Kunden ergibt. Die Kunden müssen durch spezielle Marketingmaß-<br />
nahmen wie Testmöglichkeiten, Proben oder durch beurteilbare Leistungs-<br />
fähigkeit des Anbieters zum Kauf überzeugt werden, da sie vor dem Kauf<br />
nicht wissen, ob die Dienstleistung qualitativ gut ist.<br />
Immaterielle Dienstleistungen können weder gelagert, noch auf Vorrat pro-<br />
duziert oder transportiert werden und können nach Erbringung nicht zurück<br />
gegeben werden.<br />
b.) uno-actu-Prinzip der Dienstleistung<br />
Bei der Erbringung der Leistung ist der Kunde anwesend, weshalb Produk-<br />
tion und Konsum zeitlich und räumlich zusammenfallen. Es handelt sich um<br />
einen kooperativen Prozess zwischen Kunde und Mitarbeiter, der sich da-<br />
durch auszeichnet, dass der Kunde mit seiner individuellen Situation und<br />
Persönlichkeit einen „externen Faktor“ (vgl. Schellberg, 2007:46 f) in den<br />
Produktionsprozess mit einbringt.<br />
c.) Individualität der Dienstleistung<br />
Eine personenbezogene Dienstleistung findet „individuell und einmalig“<br />
(Dahle, Schrader 2003:93) für einen Klienten statt. Das bedeutet, dass sich<br />
die Erbringung einer Leistung an der individuellen Situation des Klienten<br />
und seinen individuellen Bedürfnissen orientiert.<br />
d.) Qualität der Dienstleistung<br />
Eine Dienstleistung kann aufgrund der Immaterialität nicht wie ein materiel-<br />
les Produkt vom Kunden in die Hand genommen und seine Qualität nach<br />
Material, Farbe, Geruch etc. beurteilt werden. Daher sind bei der Erbrin-<br />
gung immaterieller Dienstleistungen Aspekte des Dienstleisters wie Ausse-<br />
hen, Auftreten, Verhalten, Freundlichkeit und Kompetenz des Person<strong>als</strong><br />
68
7. Besonderheiten von Non Profit Organisationen<br />
sowie auch Aspekte der Einrichtung wie Ausstattung, Erscheinungsbild, in-<br />
terne Produktionsfaktoren, wie personelle und materielle Ressourcen und<br />
das Umfeld wichtige Beurteilungskriterien (vgl. Bieberstein, 2006a:104 f).<br />
4. Rechtsform<br />
Hinsichtlich ihrer Struktur, wählen soziale Einrichtungen häufig die Rechtsformen<br />
eines Vereins, einer Stiftung oder einer Genossenschaft, wodurch sie sich in einer<br />
anderen Ausgangslage befinden <strong>als</strong> wirtschaftsnahe Unternehmen. Sie sind zu-<br />
dem schwieriger zu steuern, da sie von gesetzlichen Vorgaben und mehreren An-<br />
spruchsgruppen abhängig sind und nicht eigenständig über Produkt und Preis<br />
entscheiden können wie private Unternehmen in der freien Wirtschaft (vgl. Gabler<br />
Verlag A, 2010).<br />
5. Finanzierung<br />
Um sich zu finanzieren, vereinbaren NPOs häufig Leistungsentgelte mit den ent-<br />
sprechenden Kostenträgern, die bei entsprechender Leistungserbringung erstattet<br />
werden. Daneben sind sie, um die anderen Kosten decken zu können, auf Spen-<br />
den, Beiträge oder Sozi<strong>als</strong>ubventionen wie Zuschüsse, Darlehen oder Schulden-<br />
tilgung angewiesen. Das bedeutet, dass NPOs auf ein hohes Maß an Fundraising<br />
Tätigkeiten, <strong>als</strong>o alle Aktivitäten der Mittelbeschaffung, angewiesen sind, welchen<br />
im Rahmen des NPOs Managements somit eine bedeutende Aufgabe für das Be-<br />
stehen der Organisation zukommt.<br />
NPOs finanzieren sich im Verhältnis zu wirtschaftlichen Unternehmen häufig durch<br />
vielfältige, unterschiedliche und unregelmäßige Einkünfte (vgl. Bieberstein,<br />
2006b:53 f).<br />
6. Personalmanagement<br />
In NPOs herrschen im Gegensatz zu Profit Organisationen heterogene Personal-<br />
strukturen. Es ist hauptamtliches und ehrenamtliches Personal vertreten, woraus<br />
sich differenzierte Anforderungen an die Personalführung und Strukturierung des<br />
Person<strong>als</strong> ergeben.<br />
Während in einer Profit Organisation der Angestellte seine Leistung erbringt und<br />
im Gegenzug dafür eine monatliche Vergütung erhält, ist bei einer NPO das mo-<br />
natliche Arbeitsentgelt <strong>als</strong> Motivationsfaktor hintergründig. Stattdessen sind in<br />
69
7. Besonderheiten von Non Profit Organisationen<br />
NPOs Lob und Dankesworte an die Mitarbeiter wichtiger, da ein Großteil des Per-<br />
son<strong>als</strong> seine Motivation aus dem Sachziel der NPO bezieht (vgl. Gabler Verlag B,<br />
2010). Ferner müssen aufgrund der verschiedenartigen Mitarbeiterstruktur spezifi-<br />
sche arbeits- und sozialrechtliche Fragen berücksichtigt werden, die sich aus dem<br />
Status einer Festanstellung oder Honorartätigkeit ergeben können.<br />
7. Kunden der NPO<br />
Eine NPO hat häufig nicht mit dem klassischen Kunden zu tun, der durch eine<br />
Gegenleistung eine Leistung erwirbt. Häufig hat eine NPO zwei Kundengruppen:<br />
einmal den Leistungsempfänger und einmal den Kostenträger der personenbezo-<br />
genen Dienstleistung. Der Leistungsempfänger ist derjenige, der die Leistung ei-<br />
ner NPO in Anspruch nimmt oder beim Kostenträger beantragt. Der Kostenträger<br />
<strong>als</strong> zweiter Kunde finanziert die Leistung für den Klienten. Damit möglichst viele<br />
Klienten vom Kostenträger zugewiesen werden, müssen sich NPOs um beide<br />
Kundengruppen bemühen (vgl. Schellberg, 2007:136).<br />
Daneben haben Spender eine wesentliche Bedeutung <strong>als</strong> Kunde einer NPO, denn<br />
auch sie muss die NPO im Rahmen eines erfolgreichen Fundraising ansprechen.<br />
Die unterschiedlichen Kundengruppen haben verschiedene Wünsche und Anfor-<br />
derungen an eine NPO, was eine Herausforderung an das Management einer<br />
NPO stellt.<br />
8. Marketing<br />
Marketing in NPOs gewinnt mehr und mehr an Bedeutung. Im Unterschied zu Pro-<br />
fit orientierten Unternehmen müssen NPOs nicht nur Marketingstrategien anwen-<br />
den, um Kunden zu binden und neue Kunden zu gewinnen, sondern auch, um den<br />
Kostenträger von der Qualität der Leistung zu überzeugen. Da NPOs sich mit ei-<br />
nem externen Legitimationsdruck auseinandersetzen müssen, ist für sie auch<br />
mehr und mehr die eigene Reputation Gegenstand von Marketingmaßnahmen<br />
(vgl. Dahle/ Schrade, 2003:12). Ebenso wie wirtschaftlich ausgerichtete Unter-<br />
nehmen ist es für NPOs maßgeblich, für eine große Anzahl an Kunden einen ein-<br />
zigartigen Nutzen zu erzeugen und ferner mit der eigenen Leistung besser zu sein<br />
<strong>als</strong> die Wettbewerber. Marketingaktivitäten von NPOs zielen ferner ab auf Fund-<br />
raising <strong>als</strong> systematische Beschaffung von Finanzmitteln und Ressourcen (vgl.<br />
Schellberg, 2007:164)<br />
70
9. Stakeholder<br />
7. Besonderheiten von Non Profit Organisationen<br />
Stakeholder sind Anspruchsgruppen einer Organisation, die ein Interesse an der<br />
Unternehmung haben, da sie von den Tätigkeiten gegenwärtig oder in Zukunft<br />
direkt oder indirekt betroffen sind (vgl. Gabler Verlag D, 2010). Zu den interessier-<br />
ten Personengruppen erwerbswirtschaftlich ausgerichteter Unternehmen zählen<br />
Eigentümer, Management, Mitarbeiter, Fremdkapitalgeber, Lieferanten, Kunden,<br />
Konkurrenz, Staat, Gesellschaft (ebd.). Der Stakeholder-Ansatz beschreibt, dass<br />
eine erfolgreiche Unternehmensführung auf die unterschiedlichen Interessen ein-<br />
geht, da der Erfolg eines Unternehmens auch von der Unterstützung der Stake-<br />
holder abhängig ist.<br />
Anspruchsgruppen von Non Profit Organisationen hingegen sind Eigentümer,<br />
haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter, Kostenträger, Klienten und deren Angehöri-<br />
ge, Gesellschaft, Politik, Konkurrenz, Lieferanten, Vereinigungen (vgl. Theuvsen,<br />
2001:4). Daraus wird deutlich, dass sich Non Profit Organisationen mit ihrer Tätig-<br />
keit in einem anderen Spannungsfeld bewegen, insbesondere deshalb, da sie eine<br />
gesellschaftliche Aufgabe übernehmen und zu deren Wohl tätig sind.<br />
71
7. Besonderheiten von Non Profit Organisationen<br />
7.3 Strukturelle Marktbedingungen von Non Profit Organisationen<br />
Der Markt für NPOs weist andere Strukturen auf <strong>als</strong> der kommerzielle Markt. Wäh-<br />
rend auf dem kommerziellen Markt die Austauschbeziehungen zwischen Produ-<br />
zent und Kunde von Angebot und Nachfrage gesteuert werden, handelt es sich<br />
auf dem Sozialmarkt um eine „unechte Austauschbeziehung“ (Dahle, Schrader<br />
2003:22) zwischen Produzent, Kunde und Kostenträger. Das bedeutet für eine<br />
NPO, dass sich das Marketing nicht nur an den Kunden, sondern auch an den<br />
Finanzierungsträger richten muss.<br />
Produzent<br />
Angebot<br />
Güter, Dienstleistungen<br />
Bedarf, Bezahlung<br />
Abb. 14: Austauschbeziehung zwischen Produzent und Kunde gesteuert durch Angebot<br />
und Nachfrage – eigene Darstellung<br />
NPO<br />
personenbezogene Dienstleistung<br />
Leistungserbringungsverhältnis<br />
Leistungsentgelt Leistungsanspruch<br />
Zusammenarbeitsverhältnis Sozialleistungsverhältnis<br />
Abb. 15: Dreiecksverhältnis – Marktbeziehungen einer NPO – eigene Darstellung<br />
Lässt auf dem kommerziellen Markt die Nachfrage der Kunden nach einem Pro-<br />
dukt nach, besteht die Möglichkeit für ein Unternehmen das Produkt vom Markt zu<br />
nehmen oder die Produktionsmenge zu reduzieren. Eine NPO ist nicht in der La-<br />
ge, ihre Leistung bei mangelnder Nachfrage einzustellen oder den Verkaufspreis<br />
zu ändern, da sie einem gesellschaftlichen Auftrag, dem Gesetz und gesellschaft-<br />
lichen Instanzen verpflichtet ist.<br />
Kunde<br />
Kostenträger<br />
Kunde<br />
Nachfrage<br />
Kunde<br />
Klient<br />
72
1. Handeln<br />
7. Besonderheiten von Non Profit Organisationen<br />
Das Handeln einer NPO ist definiert durch die eigene Satzung, die Vereinbarun-<br />
gen mit dem Kostenträger und den gesellschaftlichen Interessen. Organisationen<br />
sozialer Arbeit sind eingebettet in ein System von verschiedenen Interessengrup-<br />
pen wie den Klienten, dem Gesetzgeber, den Kostenträgern, der Öffentlichkeit und<br />
unterstützenden Personen, welchen sie gerecht werden müssen, da sie von die-<br />
sen bewertet und der Nutzen der Organisation begutachtet wird.<br />
2. Preisgestaltung<br />
Profit Unternehmen verfolgen mit dem Preis das Ziel einer Gewinnmaximierung für<br />
das Unternehmen selbst sowie eine Nutzenmaximierung für die Käufer. Auf dem<br />
Sozialmarkt hingegen ist es nicht immer möglich, den Preis einer Leistung beliebig<br />
und auf Basis einer eigenen Entscheidung zu ändern. Die Preise für eine Dienst-<br />
leistung sind häufig im Vorfeld mit den Kostenträgern vereinbart und nachträglich<br />
nicht mehr veränderbar.<br />
3. Nachfrage<br />
Auch in Nachfragestrukturen gibt es Unterschiede. Während Kunden auf dem<br />
kommerziellen Markt eigenständig über den Kauf einer Leistung entscheiden kön-<br />
nen, werden auf dem Sozialmarkt häufig Kunden von Kostenträgern einer NPO<br />
zugewiesen. Ferner übernehmen Kostenträger die zu bezahlenden Leistungsent-<br />
gelte und nicht die Klienten selbst.<br />
4. Angebote<br />
Hinsichtlich der Angebotsstrukturen verhält es sich so, dass viele Angebote von<br />
NPOs gesetzlich definiert sind, wohingegen Profit Unternehmen eine größere<br />
Freiheit bezüglich der Produktgestaltung genießen.<br />
5. Wettbewerb<br />
Einzig bei den Wettbewerbsstrukturen gibt es keine Unterschiede. Sowohl NPOs<br />
<strong>als</strong> auch Profit Unternehmen zielen darauf ab, einen großen Kundenstamm aufzu-<br />
bauen, zu binden und neue Kunden zu gewinnen. So gibt es auch im sozialen Be-<br />
reich einen Wettbewerb um die Erbringung von Leistungen. Der Unterschied liegt,<br />
73
7. Besonderheiten von Non Profit Organisationen<br />
wie oben beschrieben, in der Art der Kundengruppe und den dahinter stehenden<br />
Zielen.<br />
Nach den Unterschieden zwischen Profit und Non Profit Unternehmen, folgt im<br />
anschließenden Kapitel die Betrachtung von Compliance in Non Profit Organisati-<br />
onen.<br />
74
8. Compliance Management in Non Profit Organisationen<br />
8. Compliance Management in Non Profit Organisationen<br />
Nachdem in den ersten Kapiteln der Begriff und die Bedeutung von Compliance in<br />
Unternehmen ausführlich dargestellt wurden und im vorangehenden Kapitel die<br />
Besonderheiten von Non Profit Organisationen des Sozialwesens beschrieben<br />
wurden, soll nun im Folgenden dargestellt werden, wie eine Compliance Organisa-<br />
tion in einer sozialen Einrichtung implementiert werden kann und welche Rechts-<br />
gebiete für NPOs besonders relevant sind. Abschließend soll die Frage beantwor-<br />
tet werden, wie aktuell das Thema Compliance in sozialen Einrichtungen ist und<br />
ob bereits Compliance Organisationen implementiert wurden.<br />
8.1 Implementierung von Compliance Organisationen in Non Profit<br />
Organisationen<br />
Das Ziel von Compliance bei Profit Organisationen ist, Verstößen gegen geltendes<br />
Recht vorzubeugen, einem Schadensersatzanspruch präventiv entgegen zu wir-<br />
ken, den aufgebauten Ruf der Organisation zu pflegen und frühzeitig Rechtsver-<br />
stöße aufzudecken. Gleiches gilt auch für NPOs.<br />
Durch eine Compliance Organisation in NPOs haben sowohl die Organisation <strong>als</strong><br />
auch ihre Mitarbeiter Vorteile. Für das Unternehmen geht es um minimierte<br />
Rechtsrisiken, eine erhöhte Leistungsqualität sowie um die Reputation auf dem<br />
Sozialmarkt. Die Führungskräfte und Mitarbeiter einer NPO profitieren von einer<br />
transparenteren Unternehmensorganisation, geklärten und verantwortlichen Zu-<br />
ständigkeiten sowie von einem geringeren Regressrisiko.<br />
Die Implementierung einer Compliance Organisation in einer NPO unterscheidet<br />
sich nicht vom Ablauf her, sondern durch die zuvor herausgearbeiteten strukturel-<br />
len Unterschiede von einer Implementierung in Profit Organisationen. Zu beachten<br />
sind die NPO spezifischen Faktoren wie:<br />
• Sachziel- statt Formalzielorientierung<br />
• Stakeholder-Orientierung<br />
• Rechtsform und gemeinnütziger Status<br />
• Personalmanagement und Vergütungsstrukturen<br />
• Führungskultur<br />
• Produkte bzw. Dienstleistungen<br />
75
8. Compliance Management in Non Profit Organisationen<br />
• Kunden bzw. Klienten sowie die nicht immer freiwillige Inanspruchnahme<br />
der Leistung<br />
• häufig festgelegte Leistungsvergütung im Rahmen des Dreiecksverhältnis-<br />
ses<br />
• Finanzierung, Fundraising und Marketing<br />
Von diesen NPO spezifischen Faktoren ist abhängig, wie die Struktur einer Comp-<br />
liance Organisation aussehen kann bzw. welche der in Kapitel 5.3 genannten<br />
Bausteine übernommen werden können bzw. sollen.<br />
Im Weiteren wird auch hier nach den in Kapitel 5.1 vorgestellten Schritten vorge-<br />
gangen:<br />
• Standortbestimmung<br />
• Umsetzungsphase<br />
• Schulungs- und Kommunikationsphase<br />
• Überwachung und Einhaltung der Compliance Organisation<br />
76
8. Compliance Management in Non Profit Organisationen<br />
8.2 Compliance relevante Rechtsgebiete in Non Profit Organisationen<br />
Aus den oben aufgezählten Strukturunterschieden zwischen Profit und Non Profit<br />
Organisationen und den in Kapitel 5.2 genannten allgemeinen Rechtsgebieten,<br />
ergeben sich für NPOs relevante Rechtsgebiete. Nachfolgend wird ein Überblick<br />
über die für NPOs aus dem sozialen Bereich wesentlichen Rechtsgebiete gege-<br />
ben. Es ist zu beachten, dass auch im sozialen Bereich noch weiter nach Bran-<br />
chen differenziert werden kann.<br />
IT<br />
Rechtsformspezifische<br />
Vorschriften<br />
Rechnungswesen<br />
Compliance<br />
relevante<br />
Rechtsgebiete<br />
für NPO<br />
Sozialgesetze<br />
bzw. Branchenspezifische<br />
Gesetze Vertragsrecht<br />
Arbeitsrecht<br />
Steuerrecht<br />
Gemeinnützigkeit<br />
Abb. 16: Compliance relevante Rechtsgebiete für NPO – eigene Darstellung<br />
Arbeitssicherheit<br />
Je nach Ansiedelung in einem bestimmten Berufsfeld (vgl. Kapitel 7.1) müssen<br />
auch NPOs im sozialen Bereich ihre jeweiligen Pflichtenkreise bestimmen. Nach-<br />
folgend ein Überblick von Gesetzen, die im sozialen Bereich relevant sind.<br />
77
Vorschriften für das Rechnungswesen<br />
Handelsgesetzbuch<br />
8. Compliance Management in Non Profit Organisationen<br />
Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeeinrichtungen<br />
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung<br />
Was ist zu beachten?<br />
Registereintrag, Einhaltung der Zuwendungsvorgaben, Aufzeichnungspflichten, Beachtung der<br />
GoB, Maßnahmendokumentation, Abrechnungsrisiken, Einhaltung besonderer Abrechnungsvorga-<br />
ben, Vorgaben zur Rechnungsstellung, Solvenz der Zahlungspartner, Abschlüsse und Berichte,<br />
Schutz der Gläubiger und Unternehmenseigner vor unkorrekten Daten<br />
Abb. 17: Vorschriften für das Rechnungswesen – eigene Darstellung<br />
Arbeitsrecht<br />
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz<br />
Bürgerliches Gesetzbuch<br />
Arbeitsschutzgesetz<br />
Arbeitszeitgesetz<br />
Strafgesetzbuch<br />
Betriebsverfassungsgesetz<br />
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz<br />
Berufsbildungsgesetz<br />
Mutterschutzgesetz<br />
Sozialversicherungsrecht<br />
Was ist zu beachten?<br />
Arbeitszeit, Arbeitsentgelt, Statusbezogene Vorschriften - Ausbildung, Ausländer, Eltern-/ Erzie-<br />
hungsgeld, Jugendarbeitsschutz, Mutterschutz- und Persönlichkeitsschutz, Diskriminierung, Beläs-<br />
tigung, Arbeitnehmer-Datenschutz, Scheinselbständigkeit, Abrechnungssicherheit, Künstlersozial-<br />
kasse, Abführung der Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsrat<br />
Abb. 18: Vorschriften für das Arbeitsrecht – eigene Darstellung<br />
78
Arbeitssicherheit<br />
Arbeitsschutzgesetz<br />
Arbeitssicherheitsgesetz<br />
Verordnung über Arbeitsstätten<br />
Betriebssicherheitsverordnung<br />
Unfallverhütungsvorschriften<br />
Was ist zu beachten?<br />
8. Compliance Management in Non Profit Organisationen<br />
Betriebsgenehmigungen, Bestand und Umfang von Ausstattung, Anpassungsbedarf, Anzeige-<br />
pflichten, Infrastruktur- und Verkehrssicherungspflichten, Eignung der Betriebsmittel, Betriebsab-<br />
läufe, Schutzvorschriften, Notfallpläne, Beauftragte für Arbeitssicherheit und Brandschutz, Flucht-<br />
wege, Ersthelfer<br />
Abb. 19: Vorschriften für Arbeitssicherheit – eigene Darstellung<br />
Steuerrechtliche Vorschriften<br />
Abgabenordnung/ Gemeinnützigkeitsrecht<br />
Einkommensteuergesetz<br />
Körperschaftsteuergesetz<br />
Gewerbesteuergesetz<br />
Umsatzsteuergesetz<br />
Spendenrecht<br />
Was ist zu beachten?<br />
Gemeinnützigkeitsrecht, Satzungsgestaltung, Satzungsmäßige Betriebsführung, Mittelansamm-<br />
lung/ -verwendung, Umsatzsteuerrecht, Abgrenzung der nichtunternehmerischen Sphäre, Spen-<br />
denrecht, Tatbestandsvoraussetzungen, Sachspendenbewertung, Dokumentation<br />
Abb. 20: Vorschriften für das Steuerrecht – eigene Darstellung<br />
IT<br />
Bundesdatenschutzgesetz<br />
Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen<br />
Was ist zu beachten?<br />
Datensicherheit, keine unerlaubte Datenerhebung, -verarbeitung oder –weiterleitung, Datenschutz-<br />
beauftragter<br />
Abb. 21: Vorschriften für die IT – eigene Darstellung<br />
79
Vertragsrecht<br />
Leistungs-und Qualitätsvereinbarungen<br />
Versorgungsverträge<br />
Vergütungsvereinbarungen<br />
Zuschussverträge / -bedingungen<br />
Miet-/ Pachtverträge<br />
Lieferantenverträge<br />
Was ist zu beachten?<br />
8. Compliance Management in Non Profit Organisationen<br />
Vertragsprüfung, Vertragsgestaltung und -freiheit, Angebot und Annahme, primäre und sekundäre<br />
Leistungspflichten, Leistungszeit und –ort, Zurückbehaltungsrechte, Leistungsstörungen und Fol-<br />
gen, Schadensersatz, Aufwendungsersatz, Herausgabe des Ersatzes, Rücktrittsrechte,<br />
Widerrufsrecht, Anfechtung, Kündigung, Stellvertretung, AGB, Versicherungsschutz<br />
Abb. 22: Vorschriften für das Vertragsrecht – eigene Darstellung<br />
Rechtsformspezifische Gesetze und Verordnungen:<br />
GmbH-Gesetz<br />
Aktiengesetz<br />
Vereinsrecht<br />
Stiftungsrecht<br />
Kirchliche und Länderspezifische Stiftungsgesetze<br />
Was ist zu beachten?<br />
Außenkommunikation, Rechtsformzusätze, Pflichtangaben, Unterschriftsregelungen, Internetauf-<br />
tritt, Rechtsformspezifische Pflichten, Gremieninformation/-einladung, Pflichtenkatalog der Gremi-<br />
en, Anzeige- und Veröffentlichungspflichten, Strukturtransparenz, Aufgabenzuordnung, Informati-<br />
ons- und Berichtswege, Kontrollstrukturen, Haftungsregelungen, Registereintrag, Geschäftsführung<br />
Abb. 23: Vorschriften für Rechtsformen – eigene Darstellung<br />
80
Sozialgesetze bzw. Branchenspezifische Gesetze<br />
Sozialgesetzbuch I-XII<br />
Bürgerliches Gesetzbuch<br />
Werkstättenverordnung<br />
Heimgesetz<br />
Schwangerschaftskonfliktgesetz<br />
Jugendschutzgesetz<br />
Ausländergesetz<br />
Strafgesetzbuch<br />
Jugendgerichtsgesetz<br />
Adoptionsvermittlungsgesetz<br />
Berufsbildungsgesetz<br />
Vergaberecht<br />
Was ist zu beachten?<br />
8. Compliance Management in Non Profit Organisationen<br />
Schweigepflicht, rechtlich korrekte Beratung der Klienten, Einhaltung von Fristen, Zusammenarbeit<br />
mit den Kostenträgern, Ausstattung der Einrichtung, Anerkennung der Einrichtung, Verwaltungs-<br />
vorschriften, Vorrang von spezifischen Gesetzen – lex specialis - , Alter der Zielgruppe/ Klienten,<br />
Sozialversicherungen, Status der Klienten (Personensorgeberechtigt, Aufenthaltserlaubnis etc.)<br />
Abb. 24: Vorschriften aus branchenspezifischen Gesetzen – eigene Darstellung<br />
Auch an dieser Stelle zeigt sich, wie in Kapitel fünf, welche Vielzahl an rechtlichen<br />
Regelungen NPOs zu beachten haben und was jeweils hinter den Gesetzen steht.<br />
Wie es sich mit der Einhaltung in der Praxis von NPOs bzw. darauf ausgerichteten<br />
Compliance Organisationen in NPOs verhält, wird im nächsten Kapitel aufgezeigt.<br />
81
8. Compliance Management in Non Profit Organisationen<br />
8.3 Implementierungsstand von Compliance Organisationen in Non Profit<br />
Organisationen<br />
Veranschaulichung der Thematik anhand einer Situation aus der Praxis:<br />
Ein Geschäftsführer einer sozialen Einrichtung kaufte sich auf Kosten der Firma<br />
und somit von den eingenommenen Spenden einen neuen Geschäftswagen. Da-<br />
bei handelte es sich jedoch nicht um einen „üblichen“ Geschäftswagen, sondern<br />
um einen Maserati (vgl. Ottmann, 2010). Daraufhin begannen Diskussionen darü-<br />
ber, was sich Unternehmen im Sozialwesen erlauben dürften und was nicht. Aus<br />
diesen Diskussionen entstanden Forderungen nach einem Kodex zur Unterneh-<br />
mensführung für soziale Einrichtungen, denn dieser Fall war nicht der einzige.<br />
Auch anderen Einrichtungen wird häufig mangelnde Transparenz und unzurei-<br />
chende Kontrolle ihrer Finanzen vorgeworfen.<br />
Neben dem bereits veröffentlichen DCGK denkt das Bundesministerium für Finan-<br />
zen darüber nach, einen Public Corporate Governance Kodex einzuführen, der für<br />
Unternehmen der öffentlichen Hand und Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung<br />
gilt (vgl. ebd.). Ferner wurden Stimmen laut, die einen speziellen Kodex für Unter-<br />
nehmen im Sozialbereich forderten. Nach verbreiteter Meinung ist dies auch be-<br />
grüßenswert, solange dieser Kodex für alle im sozialen Bereich Tätigen verpflich-<br />
tend ist. Wenn sich alle sozialen Einrichtungen zukünftig an festgelegte Richtlinien<br />
halten würden, würde dies zu mehr Transparenz bei der Verwendung von Spen-<br />
den und öffentlichen Geldern führen. Im Rahmen eines Kodexes für soziale Ein-<br />
richtungen müsste dann auch das Thema „Aufsichtsgremium“ thematisiert werden<br />
(vgl. ebd.).<br />
Doch der oben geschilderte Fall zeigt, dass es durchaus sinnvoll sein könnte, die<br />
Finanzierung sozialer Einrichtungen transparenter zu machen. So könnte das Ver-<br />
trauen von Anspruchsgruppen, insbesondere Spender, gestärkt und ein positives<br />
Image geschaffen bzw. gepflegt werden, so dass es dem öffentlichen Interesse<br />
entspricht.<br />
82
8. Compliance Management in Non Profit Organisationen<br />
Das Thema Compliance Management für Non Profit Organisationen steht bei der<br />
Einführung und Umsetzung zurzeit noch am Anfang. Wenn es <strong>als</strong>o darum geht<br />
herauszufinden, was an Maßnahmen im Bereich Compliance für NPOs schon um-<br />
gesetzt wird, stößt man bei Literatur- und Internetrecherchen nur auf vereinzelte<br />
Ergebnisse. Diese Ergebnisse zielen nicht immer auf das Thema Compliance,<br />
sondern zunächst auf „Corporate Governance“. Die „Großen“ im Sozialwesen wie<br />
die Diakonie oder die Caritas haben sich bereits damit beschäftigt:<br />
Im Oktober 2005 verabschiedete die Diakonie den DGK (Diakonischer Corporate<br />
Governance Kodex) des Diakonischen Werkes der evangelischen Kirche in<br />
Deutschland e. V..<br />
Der Kodex ist an alle bundesweit tätigen diakonischen Einrichtungen mit mehr <strong>als</strong><br />
fünfzig Vollzeitkräften und einem höheren Jahresumsatz <strong>als</strong> 2.000.000,-€ adres-<br />
siert. Der diakonische Kodex impliziert eine Abgrenzung innerhalb der jeweiligen<br />
Einrichtung zwischen Leitungs- und Aufsichtsstrukturen und soll die Einrichtungs-<br />
kultur optimieren (vgl. Diakonisches Werk, 2005:20). In Anlehnung an den DCGK<br />
steht der DGK für ein Risiko- und Qualitätsmanagementsystem. Ziel des DGK sind<br />
die Sicherung des Vertrauens von Öffentlichkeit, Spendern, Politik und Mitarbei-<br />
tern sowie eine verbesserte Kreditwürdigkeit und eine positive Unternehmenskul-<br />
tur (vgl. ebd.). Der DGK soll den DCGK auf den diakonischen Bereich transparent<br />
und nachvollziehbar übertragen.<br />
83
Abb. 25: Diakonischer Corporate Governance Kodex<br />
8. Compliance Management in Non Profit Organisationen<br />
(http://www.diakonie-rwl.de/cms/media//pdf/service/infomaterial/Diakonie-CGK.pdf,<br />
28.06.2010)<br />
Auch die Arbeiterwohlfahrt (AWO) hat einen Unternehmenskodex in der Fas-<br />
sung von November 2008 beschlossen, der für eine verantwortungsvolle Unter-<br />
nehmensführung und –kontrolle steht.<br />
Der Kodex zielt darauf ab die Wettbewerbsfähigkeit des Verbandes auf dem Markt<br />
sozialer Dienstleistungen zu erhöhen und die Zukunftsfähigkeit des Unternehmens<br />
zu sichern. Gleichzeitig wird mit der Anwendung des Kodexes eine Stärkung des<br />
Vertrauens von Mitgliedern, Öffentlichkeit, Klienten, Spendern, Kostenträgern und<br />
84
8. Compliance Management in Non Profit Organisationen<br />
Partnern in die Unternehmensführung des Verbands sowie eine kontinuierliche<br />
Qualitätsentwicklung verfolgt (vgl. AWO, 2008:195). Der Unternehmenskodex rich-<br />
tet sich an alle AWO Betriebe mit mehr <strong>als</strong> dreißig Vollzeitkräften und/ oder einem<br />
Jahresumsatz von mehr <strong>als</strong> 2.000.000,-€ (ebd.). Die aus dem DCGK übertragba-<br />
ren Standards sollen verbindlich sein und angewandt werden und zu einer ver-<br />
stärkten Identifikation der Mitarbeiter mit dem Verband führen.<br />
Abb. 26: AWO Unternehmenskodex<br />
(http://www.awo.org/awo-deutschland/awo-unternehmenskodex.html, 28.06.2010)<br />
85
8. Compliance Management in Non Profit Organisationen<br />
Die katholische Kirche ist mit ihren vielfältigen sozialen Diensten und Einrichtun-<br />
gen, insbesondere im Bereich der Caritas und der Orden, ein quantitativ und quali-<br />
tativ starker Anbieter sozialer Dienstleistungen. Gesellschaftliche, sozialpolitische<br />
und ökonomische Veränderungen führten dazu, dass die Organisation dieser<br />
Dienste und Einrichtungen hinsichtlich der Trägerstrukturen, der Geschäftsführung<br />
und der Tragweite wirtschaftlicher Entscheidungen wesentlich komplexer gewor-<br />
den ist. Damit wuchsen auch die Anforderungen an die wirtschaftliche Aufsicht.<br />
Anhand des folgenden Ausschnittes der Arbeitshilfe 182 wird deutlich, dass die<br />
Katholische Kirche erkannt hat, welche Konsequenzen non-compliant Verhalten<br />
nach sich ziehen kann:<br />
„In jüngster Zeit ist es jedoch auch zu wirtschaftlichen Problemen bis hin zu größeren Krisen ein-<br />
zelner sozialer Einrichtungen gekommen, die zum Deutschen Caritasverband gehören oder der<br />
Katholischen Kirche beziehungsweise der Caritas nahe stehen. Der finanzielle und ideelle Scha-<br />
den aus diesen Krisen ist erheblich.<br />
Einrichtungen im sozialen Bereich wie die Caritas arbeiten zu einem großen Teil mit öffentlichen<br />
Geldern, Spendengeldern sowie Geldern aus Lotterien. Daraus entsteht eine besondere Verant-<br />
wortung gegenüber Staat und Gesellschaft sowie den Spendern, die der Caritas das Geld treuhän-<br />
derisch anvertraut haben. Zum finanziellen Schaden kommt eine nicht unerhebliche Belastung des<br />
Vertrauens, die Kirche und Caritas durch diese wirtschaftlichen Krisen trifft. Sowohl die Marke „Ca-<br />
ritas“ <strong>als</strong> auch die Katholische Kirche <strong>als</strong> Ganze geraten in Misskredit, Bedenken hinsichtlich der<br />
Seriosität ihrer Wirtschaftsführung stellen sich ein und die Bereitstellung sozialer Dienste in nicht<br />
refinanzierten Bereichen muss möglicherweise eingeschränkt werden“ (vgl. VDD, 2007:7f).<br />
Im Jahr 2007 gaben der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) und die<br />
Kommission für caritative Fragen eine Handreichung für katholische Einrichtungen<br />
heraus. Die Arbeitshilfe 182 - Soziale Einrichtungen in katholischer Trägerschaft<br />
und wirtschaftliche Aufsicht soll dazu beitragen, dass katholische soziale Einrich-<br />
tungen „strukturelle Veränderungen“ (vgl. VDD, 2007:5) besser bewältigen und<br />
eine Unterstützung durch „zentrale Steuerungselemente“ (ebd.) und optimierte<br />
Entscheidungsprozesse erhalten.<br />
86
8. Compliance Management in Non Profit Organisationen<br />
Abb. 27: Inhaltsverzeichnis der Arbeitshilfe 182<br />
(http://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/veroeffentlichungen/arbeitshilfen/AH_182%20zweite<br />
%20Auflage.pdf, 28.06.2010)<br />
Auch die Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. gab im Mai 2008 einen Corpora-<br />
te Governance Kodex der Lebenshilfe <strong>als</strong> Empfehlung heraus. Dieser soll dazu<br />
dienen eine „effiziente Organisationsstruktur sicherzustellen […] Anhaltspunkte<br />
beim Auftreten von Interessenskonflikten zu geben“ (vgl. Bundesvereinigung Le-<br />
benshilfe e.V., 2008:5) sowie den „Anforderungen an eine zeitgemäße Unterneh-<br />
mensführung“ (ebd.) der Größe der wirtschaftlichen Verantwortung entsprechend,<br />
gerecht zu werden. Der Kodex der Lebenshilfe steht im engen Zusammenhang mit<br />
ihrem Leitbild, ihrer Satzung sowie dem Grundsatzprogramm der Lebenshilfe und<br />
richtet sich an alle Lebenshilfe Vereinigungen, gemeinnützigen Tochtergesell-<br />
schaften und Stiftungen.<br />
87
Abb. 28: Corporate Governance Kodex der Lebenshilfe<br />
8. Compliance Management in Non Profit Organisationen<br />
(http://www.lebenshilfe.de/wDeutsch/ueber_uns/downloads/corporategovernance.pdf ,<br />
28.06.2010)<br />
Bei einem Vergleich der vier vorliegenden Kodize wird deutlich, dass sie sich hin-<br />
sichtlich der jeweiligen Zielsetzung unterscheiden.<br />
Der DGK zielt ab auf die Übernahme des DCGK und setzt im Wesentlichen bei<br />
den Aufsichtsorganen und der Überwachung an. Ferner sollen mit dem Kodex<br />
Standards einer verantwortungsvollen Unternehmensführung geschaffen werden.<br />
Der Kodex der AWO benennt konkret die Ziffern vier und fünf des DCGK, die mit<br />
dem Kodex der AWO auf die Organisation übertragen und angewandt werden sol-<br />
len. Dabei handelt es sich um die Kapitel zum Vorstand und zum Aufsichtsrat, so<br />
dass auch hier festgehalten werden kann, dass der Schwerpunkt auf die Auf-<br />
sichts- und Leitungsstrukturen gelegt wird. Weiterhin wird ebenfalls eine verant-<br />
wortungsvolle Unternehmensführung genannt. Darüber hinaus strebt der Kodex<br />
88
8. Compliance Management in Non Profit Organisationen<br />
der AWO noch weitere Ziele wie Wettbewerbsvorteile, Qualitätsentwicklung sowie<br />
Beachtung der Interessensgruppen an. Somit entfaltet der Kodex der AWO eine<br />
Innen- <strong>als</strong> auch eine Außenwirkung.<br />
Die katholische Kirche nennt bei der Zielsetzung der Arbeitshilfe 182 zwei As-<br />
pekte. Zum Einen sollen die Einrichtungen bei der Erbringung der Dienstleistun-<br />
gen im Rahmen der strukturellen Änderungen unterstützt werden, zum Anderen<br />
sollen die Einrichtungen eine Hilfestellung für ihre Aufsichtsstrukturen erhalten,<br />
indem die Arbeitshilfe mit dem Kapitel D einen Leitfaden herausgebracht hat.<br />
Die Lebenshilfe macht in ihrem Corporate Governance Kodex eine zeitgemäße<br />
Unternehmensführung, eine effiziente Unternehmensstruktur sowie Verhaltensan-<br />
weisungen für Mitarbeiter und Führungskräfte zum Ziel.<br />
Insgesamt kann daher festgehalten werden, dass bei allen vier vorhandenen<br />
Kodizen eine verantwortungsvolle Unternehmensführung, wie sie auch im DCGK<br />
gefordert wird, und effiziente Aufsichts- und Leitungsstrukturen im Vordergrund<br />
stehen. Daneben formuliert jeder Kodex weitere organisationsspezifische Ziele.<br />
Allein der Kodex der Lebenshilfe beinhaltet Anhaltspunkte für Verhaltensfragen<br />
von Mitarbeitern.<br />
In Bezug auf die Zielgruppe richten sich alle vier Kodize an unterschiedliche Ad-<br />
ressaten.<br />
Der DGK wendet sich an alle „Einrichtungen der Diakonie <strong>als</strong> Mitglieder der Dia-<br />
konischen Werke und das Diakonische Werk selbst“ (vgl. Diakonisches Werk,<br />
2005:2). Somit werden zunächst alle für die Diakonie Tätigen erfasst. Im Weiteren<br />
differenziert die Diakonie die Einrichtungen, die den DGK anwenden sollen. Alle<br />
Einrichtungen mit mehr <strong>als</strong> fünfzig Vollzeitkräften und einem Umsatz von mehr <strong>als</strong><br />
2.000.000 €. Alle kleineren Einrichtungen sollen den DGK soweit wie möglich um-<br />
setzen.<br />
Die AWO hingegen fordert ihre „Vorstände, Geschäftsführungen und hauptamtli-<br />
che Führungskräfte sowie […] die Mitglieder von Aufsichtsgremien der AWO-<br />
Unternehmen und Betriebe“ (vgl. AWO, 2008:195) zur Anwendung des Kodexes<br />
auf. Ferner differenziert auch die AWO und nennt Einrichtungen mit „mehr <strong>als</strong><br />
dreißig Vollzeitkräften und/oder einem Jahresumsatz von mehr <strong>als</strong> zwei Mio. Euro“<br />
(vgl. AWO, 2008:195), in denen der Kodex umgesetzt werden soll. Alle kleineren<br />
89
8. Compliance Management in Non Profit Organisationen<br />
Einrichtungen sollen sich in Abhängigkeit von ihrer Größe bemühen ihn anzuwen-<br />
den.<br />
Die Katholische Kirche wendet sich mit ihrer Arbeitshilfe an alle sozialen Einrich-<br />
tungen in katholischer Trägerschaft“ (vgl. VDD, 2007:5), wodurch impliziert wird,<br />
dass hier vollständig alle Mitarbeiter angesprochen sind, nicht nur Einrichtungen<br />
bestimmter Größe.<br />
Die Lebenshilfe adressiert ihren Kodex an alle Lebenshilfe Vereinigungen sowie<br />
an ihre gemeinnützigen Tochtergesellschaften und Stiftungen (vgl. Bundesvereini-<br />
gung Lebenshilfe e.V., 2008:5).<br />
Es wird deutlich, dass die Kodize der Diakonie und der AWO nur für Einrichtungen<br />
bestimmter Größe und mit einem bestimmten Umsatz verbindlich gelten. Dabei<br />
sind für die Einrichtungen der Diakonie beide Kriterien verpflichtend, während die<br />
Einrichtungen der AWO nur eines von beiden erfüllen müssen. Beide Träger wol-<br />
len daher sicher gehen, dass alle „größeren“ Einrichtungen den Kodex umsetzen.<br />
Die Katholische Kirche und die Lebenshilfe hingegen wenden sich an alle Mitar-<br />
beiter unabhängig von Einrichtungsgröße, Umsatz oder Position.<br />
Den Aufbau des Kodexes betreffend fällt auf, dass sich die Gliederungen des<br />
DGK und des Kodexes der AWO sehr ähneln. Nach der einleitenden Darstellung<br />
der Zielsetzung folgt die Beschreibung der Aufgaben und Verantwortungen der<br />
Organe – Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsgremium – und abschließend die<br />
Zusammenarbeit mit dem Spitzenverband und die Abschlussprüfung. Mit dieser<br />
Aufstellung kommen die Kodize der Gliederung des DCGK sehr nahe.<br />
Die Arbeitshilfe der Katholischen Kirche beschreibt nach den einleitenden Kapi-<br />
teln Präambel und Grundsätze, die veränderten Rahmenbedingungen, die zur Er-<br />
stellung der Arbeitshilfe geführt haben, und gibt den Verantwortlichen einen Leit-<br />
faden zur Strukturierung der Aufsicht an die Hand. Die Arbeitshilfe schließt mit<br />
einem Kapitel zu den Chancen und Grenzen der Aufsicht.<br />
Die Lebenshilfe hat den ausführlichsten Kodex erstellt, indem sie diesen zu-<br />
nächst mit dem Kapitel „Grundsätzliches zu einem Kodex“ einleitet und Hinter-<br />
grundinformationen zum DCGK gibt. Nach einer Diskussion zu einem Kodex für<br />
die Lebenshilfe, folgt der Hauptteil, der die Aufgaben- und Verantwortungsberei-<br />
che der Organe – Mitgliederversammlung, Vorstand, Aufsichtsgremium, Ge-<br />
90
8. Compliance Management in Non Profit Organisationen<br />
schäftsführung - darlegt. In einem zweiten Teil werden einzelne Aspekte nochmal<br />
detailliert erläutert - beispielsweise Gremien, Interessenskonflikte, Kommunikation<br />
nach innen und außen -, so dass die Mitarbeiter hiermit Handlungshinweise be-<br />
kommen. Abschließend folgen Literaturhinweise für weitere Informationen.<br />
Dies zeigt, dass alle Träger ihre Gedanken und Ziele bezüglich der Leitungs- und<br />
Aufsichtsstrukturen in den Kodizen verarbeitet haben. Die Katholische Kirche<br />
widmet den Rahmenbedingungen noch ein zusätzliches Kapitel, während die Le-<br />
benshilfe Codes of Conduct in ihrem Kodex mit verarbeitet.<br />
Insgesamt ermöglicht die junge Entwicklung von Corporate Governance in sozia-<br />
len Einrichtungen eine übersichtliche Struktur durch Abgrenzung von Verantwort-<br />
lichkeiten und Aufgaben der operativen und aufsichtsführenden Gremien. Die Um-<br />
setzung von Kodizen bringt eine klare Aufgabenverteilung zwischen Leitungs- und<br />
Aufsichtsgremium.<br />
Corporate Governance gibt einen klaren Ordnungsrahmen für die Unternehmens-<br />
leitung und die Überwachung von Einrichtungen im Sozialwesen vor. Das Thema<br />
Transparenz hat in den vergangenen Jahren an Bedeutung gewonnen und stellt<br />
vor allem bei Spenden sammelnden Organisationen eine Herausforderung dar.<br />
Corporate Governance trägt ferner dazu bei, dass die Arbeit der Leitungsorgane<br />
und Kontrollmechanismen effizienter wird und die Transparenz bei der Rech-<br />
nungslegung und Prüfung steigt. Die Interessen verschiedener Anspruchsgruppen<br />
werden deutlicher wahrgenommen und gepflegt und Grundsätze für die interne<br />
und externe Kommunikation werden neu etabliert.<br />
Anhand dieser Beispiele wird ersichtlich, dass der Gedanke wirtschaftlichen und<br />
kontrollierten Handelns im Rahmen einer bewussten Corporate Governance sich<br />
mehr und mehr im sozialen Bereich ausbreitet und dort zum Thema wird.<br />
Das Thema Compliance wird jedoch kaum genannt und befindet sich daher noch<br />
am Anfang. Sucht man im Internet nach Compliance in sozialen Einrichtungen mit<br />
den verschiedensten Suchwörtern, gibt es eine Vielzahl von Treffern, die sich auf<br />
die Bereitschaft von Patienten beziehen, den ärztlichen Anweisungen zu folgen<br />
und sich somit mit dem ursprünglichen medizinischen Begriff der Compliance und<br />
nicht mit dem wirtschaftlichen Begriff decken. Gibt man auf den Internetseiten der<br />
91
8. Compliance Management in Non Profit Organisationen<br />
Spitzenverbände der Wohlfahrtspflege – AWO, Caritas, Diakonie, Deutsches Ro-<br />
tes Kreuz, Paritätischer Wohlfahrtsverband, Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in<br />
Deutschland - das Suchwort „Compliance“ ein, erscheint kein einziger Treffer.<br />
Was bei einer weitläufigen Internetrecherche allerdings auftaucht, sind Stellenan-<br />
gebote wie beispielsweise folgende, die zeigen, dass das Thema Compliance im<br />
Sozialwesen nicht ganz unbekannt ist.<br />
Diakonie Neuendettelsau<br />
Die Diakonie Neuendettelsau ist einer der größten Anbieter von Dienstleistungen im Gesundheitswesen<br />
und im sozialen Bereich in Deutschland. Unsere Leitlinien, Christlichkeit, Professionalität<br />
und Wirtschaftlichkeit sind die Basis unseres Erfolges. Hieran arbeiten in den verschiedenen Aufgabenfeldern,<br />
z. B. Einrichtungen der Behindertenhilfe, Krankenhäuser, Einrichtungen der Altenhilfe<br />
und Schulen über 6.400 Mitarbeitende.<br />
Wir suchen ab sofort <strong>als</strong> Stabsstelle des Vorsitzenden des Direktoriums eine/n<br />
Corporate Compliance-Verantwortliche/n<br />
Als Corporate Compliance-Verantwortliche/r sind Sie zuständig für die Einhaltung von nationalen<br />
und internationalen Gesetzen, Regeln und Richtlinien sowie für die Wahrung von internen Standards<br />
innerhalb des Unternehmens.<br />
Ihre Aufgaben:<br />
- Weiterentwicklung der internen Compliance-Strukturen<br />
- Sicherstellung der Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben und internen Standards<br />
- Enge Zusammenarbeit mit der Internen Revision, dem Qualitätsmanagement und den Fachabteilungen<br />
- Zentraler Ansprechpartner für Führungskräfte, Direktorium sowie Mitarbeiter in Fragen der betrieblichen<br />
Compliance<br />
- Anlaufstelle für Meldungen über Non-Compliance-Handlungen<br />
- Berichterstattung regelmäßig und bei Bedarf über Umsetzungsmaßnahmen sowie Veränderungen<br />
im rechtlichen Unternehmensumfeld an das Direktorium<br />
- Entwicklung von bedarfsgerechten Schulungsmaßnahmen und Durchführen von Workshops und<br />
Schulungen<br />
- Erarbeitung von Beschlussvorgaben für das Direktorium<br />
Die primäre Herausforderung für die/den zukünftige/n Stelleninhaber/in liegt im Aufbau und der<br />
Umsetzung eines Compliance-Systems, welches geeignet ist, rechtskonformes Handeln sicherzustellen.<br />
Für den/die zukünftige/n Stelleninhaber/in sind daher ausgeprägte analytische und kommunikative<br />
Fähigkeiten sowie ein hohes Durchsetzungsvermögen unabdingbar. Er/Sie sollte in der<br />
Lage sein, auf Augenhöhe Standpunkte zu vertreten und verhandlungssicher im Umgang mit Führungskräften<br />
jeglicher Hierarchiestufen sein. Zu seinem/ihrem Profil gehört weiterhin<br />
- abgeschlossenes Hochschulstudium<br />
- Berufserfahrung von mindestens 5 Jahren<br />
- vorteilhaft sind Kenntnisse in den Bereichen Revision, Controlling oder im Rechnungswesen oder<br />
eine Spezialisierung zum Fachanwalt für Sozialrecht oder Wirtschaftsrecht<br />
92
- Eigeninitiative und Teamfähigkeit<br />
- Bereitschaft, den diakonischen Auftrag unseres Werkes mitzutragen<br />
8. Compliance Management in Non Profit Organisationen<br />
Wir bieten:<br />
Eine vielseitige und interessante Tätigkeit, eine angemessene Vergütung inkl. Zusatzversorgung<br />
nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes Bayern.<br />
Ihre aussagekräftige Bewerbung senden Sie bitte bis 15. April 2010 an:<br />
Diakonie Neuendettelsau<br />
Rektor Prof. Dr. h. c. Hermann Schoenauer<br />
Wilhelm-Löhe-Straße 16<br />
91564 Neuendettelsau<br />
http://www.DiakonieNeuendettelsau.de<br />
Abb. 29: Stellenanzeige der Diakonie Neuendettelsau<br />
(http://zeit.academics.de/jobs/corporate_compliance_verantwortliche<br />
_n_47647.html, 23.06.2010)<br />
Abschließend betrachtet lässt sich vermuten, dass Compliance in NPOs nicht ver-<br />
breitet bzw. etabliert ist. Corporate Governance hingegen ist, sicherlich vor dem<br />
Hintergrund des DCGK und gesetzlicher Änderungen in den letzten Jahren wie<br />
dem KonTraG, in NPOs verbreiteter.<br />
Während der Auseinandersetzung mit dem Thema wurde deutlich, dass derzeit<br />
noch wenig Literatur für die praktische Anwendung von Compliance in NPOs exis-<br />
tiert, so dass in den folgenden Kapiteln Instrumente für die Einführung von Comp-<br />
liance in NPOs entwickelt werden. Auf der Basis dieser Erkenntnisse und dem<br />
aktuellen Stand von Compliance in NPOs, sollen die Instrumente den Verantwort-<br />
lichen von NPOs eine Hilfestellung und Einführung in das Thema Compliance bie-<br />
ten.<br />
93
9. Leitfaden für den Aufbau einer Compliance Organisation in Non Profit Organisationen<br />
9. Leitfaden für den Aufbau einer Compliance Organisation in Non Profit Organisationen<br />
Für die Einführung einer Compliance Organisation in NPOs existieren in der Pra-<br />
xis keine standardisierten Lösungen. Eine NPO ist gefordert, eigene, unterneh-<br />
mensspezifische Strategien zu entwickeln, die die besonderen Strukturen des Un-<br />
ternehmens und den Markt, auf dem es agiert, berücksichtigen.<br />
Insbesondere für soziale Einrichtungen wurden die strukturellen Unterschiede der<br />
Organisation selbst und des Marktes in Kapitel 7.3 herausgearbeitet. Diese Be-<br />
sonderheiten sowie die in Kapitel 8.2 genannten Rechtsgebiete dienen <strong>als</strong> Grund-<br />
lage für die Instrumentenentwicklung.<br />
Da gegenwärtig kaum Literatur bzw. praxisnahe Arbeitshilfen für Compliance in<br />
NPOs vorliegen und um der Geschäftsleitung von sozialen Einrichtungen ein In-<br />
strument für den Aufbau einer Compliance Organisation an die Hand zu geben,<br />
wurde im Rahmen der <strong>Masterarbeit</strong> ein Leitfaden entwickelt, der sich aufgrund des<br />
Umfangs im Anhang befindet.<br />
Nach der Darstellung der theoretischen Erkenntnisse der Kapitel zwei bis fünf und<br />
der Erarbeitung von NPO spezifischen Strukturen in Kapitel sieben, stellte sich die<br />
Frage wie Compliance aus dem betriebswirtschaftlichen Kontext herausgenom-<br />
men und in NPOs implementiert werden könnte unter der Prämisse, dass dort in<br />
der Regel Sozialpädagogen bzw. Sozialarbeiter tätig sind anstatt Betriebswirte<br />
oder Juristen.<br />
Die Intention der Entwicklung des Leitfadens ist, den in NPOs Tätigen im Sinne<br />
des Compliance Ansatzes ein betriebswirtschaftliches und juristisches Instrument<br />
anzubieten, dass auf soziale Einrichtungen zugeschnitten ist.<br />
Anhand des Leitfadens - Leitfaden für den Aufbau einer Compliance Organisa-<br />
tion in Sozialen Einrichtungen - Eine Handreichung für die Unternehmenslei-<br />
tung - soll die Leitung einer sozialen Einrichtung befähigt und unterstützt werden,<br />
eine Compliance Organisation zu implementieren. Dabei ist zu beachten, dass<br />
jede einzelne Compliance Organisation mit ihren möglichen Bausteinen individuell<br />
ist und an den einrichtungsimmanenten Strukturen und Ressourcen auszurichten<br />
ist. Die Struktur einer Compliance Organisation ist immer davon abhängig, welche<br />
94
9. Leitfaden für den Aufbau einer Compliance Organisation in Non Profit Organisationen<br />
Ziele die Einrichtungsleitung verfolgt und welche Ressourcen in welchem Umfang<br />
zur Verfügung stehen oder bereitgestellt werden.<br />
Der Leitfaden beinhaltet folgende aufeinander aufbauende Elemente, die im Fol-<br />
genden vorgestellt werden:<br />
Abb. 30.: Inhaltsverzeichnis des Leitfadens – eigene Darstellung<br />
Die Einleitung dient dazu, die Einrichtungsleitung im Hinblick auf das Thema<br />
Compliance zu sensibilisieren und die Vorzüge einer Compliance Organisation<br />
aufzuzeigen. Dies geschieht durch die Aufzählung der Nachteile, die sich aus der<br />
empirischen Evidenz einer fehlenden Compliance Organisation ergeben. Die Be-<br />
deutung und die Brisanz des Themas für soziale Einrichtungen werden verdeut-<br />
licht. Zur Verdeutlichung werden die Ziele von Compliance dargestellt sowie der<br />
Mehrwert des Einsatzes des entwickelten Leitfadens erklärt. Dabei wird nochm<strong>als</strong><br />
darauf hingewiesen, dass die konkrete Ausgestaltung einer Compliance Organisa-<br />
tion in NPOs von den Strukturen und den vorhandenen Ressourcen abhängig ist.<br />
95
9. Leitfaden für den Aufbau einer Compliance Organisation in Non Profit Organisationen<br />
Im Folgenden werden jeweils Auszüge aus dem Leitfaden <strong>als</strong> Abbildung präsen-<br />
tiert und zur Erläuterung kommentiert.<br />
Abb. 31: Einleitung des Leitfadens – eigene Darstellung<br />
Im Anschluss an die Hinführung zum Thema Compliance werden die einzelnen<br />
Aufgaben während der Implementierungsphase erläutert. Diese teilen sich auf in<br />
Aufgaben der Unternehmensleitung und des Projektleiters.<br />
Die Unternehmensleitung ist diejenige Instanz, die über den Erfolg einer Comp-<br />
liance Organisation in einer sozialen Einrichtung entscheidet. Die Unternehmens-<br />
leitung muss sich zu Beginn darüber klar werden, welche Ziele sie mit Compliance<br />
in der eigenen Einrichtung verfolgt, ob Compliance auf einzelne Unternehmensbe-<br />
96
9. Leitfaden für den Aufbau einer Compliance Organisation in Non Profit Organisationen<br />
reiche oder auf die gesamte Einrichtung bezogen werden soll und welche zeitli-<br />
chen, personellen und finanziellen Ressourcen sie zur Verfügung stellt.<br />
Abb. 32: Aufgaben der Unternehmensleitung – eigene Darstellung<br />
Der Projektleiter ist derjenige, der den Prozess vor Ort aktiv begleitet, steuert und<br />
der Leitung regelmäßig Rückmeldung über den Verlauf gibt. Diese Position kann<br />
von einem kompetenten internen Mitarbeiter übernommen werden oder von einem<br />
externen Berater. Der Projektleiter ist somit ausführendes Organ. Er erhält von der<br />
Leitung einen Überblick über die zu erreichenden Ziele und den vorgegebenen<br />
Zeitrahmen. Er muss weiterhin darüber informiert werden, ob und wem gegenüber<br />
er weisungsbefugt ist. In einem gemeinsamen Gespräch sollte ein Projektablauf-<br />
plan entwickelt und schriftlich niedergelegt werden. An dieser Stelle muss auch<br />
definiert werden wer, wie oft und an wen über den aktuellen Stand mittels welcher<br />
Kommunikationswege berichtet.<br />
97
9. Leitfaden für den Aufbau einer Compliance Organisation in Non Profit Organisationen<br />
Abb. 33: Aufgaben des Projektleiters – eigene Darstellung<br />
Danach folgt die Analyse des Ist-Zustandes durch den Fragenkatalog zur Stand-<br />
ortbestimmung. Zunächst muss analysiert werden, wo die Einrichtung steht; es<br />
geht sozusagen um eine „Bestandsaufnahme“ der Einrichtung. Durch diese Fra-<br />
gen zur Organisationsbeschreibung wird die Leitung dahin geführt, sich reflektiert<br />
mit den Strukturen der eigenen Einrichtung auseinanderzusetzen.<br />
98
9. Leitfaden für den Aufbau einer Compliance Organisation in Non Profit Organisationen<br />
Abb. 34: Fragen zur Standortbestimmung – eigene Darstellung<br />
Anschließend folgt die Nennung der einrichtungsspezifischen, relevanten Rechts-<br />
gebiete, die je nach Einrichtung individuell definiert werden müssen. Im Idealfall<br />
werden die Pflichtenkreise in Zusammenarbeit mit einem juristischen Experten<br />
herausgearbeitet. Ebenso ist es an dieser Stelle wichtig, aus den zu beachtenden<br />
Gesetzen einen individuellen Katalog an rechtlichen Risiken zu erstellen.<br />
Beachtet werden müssen folgende Bereiche:<br />
Buchführung/ Rechnungslegung, Arbeitsrecht, Arbeitssicherheit, Steuerrecht, Ver-<br />
tragsrecht, einrichtungsspezifische Sozialgesetze, IT, rechtsformspezifische Ge-<br />
setze.<br />
99
9. Leitfaden für den Aufbau einer Compliance Organisation in Non Profit Organisationen<br />
Zu den einzelnen Pflichtenkreisen bzw. Rechtsgebieten werden im Leitfaden je-<br />
weils praktische Beispiele gegeben, die den Anwendungsbereich der Gesetze<br />
verdeutlichen.<br />
Abb. 35: Auflistung möglicher Pflichtenkreise – eigene Darstellung<br />
Nachdem die einrichtungsspezifischen Rechtsgebiete festgelegt wurden, müssen<br />
diese in der Phase der Zuordnung einzelnen Positionen und Prozessen in der<br />
Einrichtung zugeordnet werden, um im nächsten Schritt definieren zu können, wer<br />
zukünftig auf welche gesetzlichen Regelungen achten muss. Beispielsweise wer-<br />
den die Pflichtenkreise Arbeitsrecht und Vertragsrecht der Personalabteilung zu-<br />
geordnet sein, da diese Rechtsgebiete dort im Alltag häufig berührt werden. Die<br />
100
9. Leitfaden für den Aufbau einer Compliance Organisation in Non Profit Organisationen<br />
nachfolgende Abbildung zeigt die Zuordnung am Beispiel einer Jugendhilfeeinrich-<br />
tung.<br />
Abb. 36: Zuordnung von Pflichtenkreisen zu Einrichtungsbereichen – eigene Darstellung<br />
Der daraufhin folgende Abschnitt im Leitfaden beschäftigt sich mit der Soll-Ist-<br />
Analyse. Während dieser Analysephase soll festgestellt werden, in welchen Ein-<br />
richtungsbereichen die für die jeweilige Einrichtung geltenden Gesetze eingehal-<br />
ten werden und wo es noch Defizite bei der Einhaltung gibt. Die Soll-Ist-Analyse<br />
kann mit entwickelten Checklisten durchgeführt werden, die im folgenden Kapitel<br />
des Leitfadens vorgestellt werden. Des Weiteren dient die Soll-Ist-Analyse der<br />
Identifizierung von vorhandenen bzw. fehlenden Kontrollmechanismen sowie einer<br />
möglichen Mitarbeiterbefragung, sofern die Leitung dies möchte. Am Ende der<br />
Analyse sollte die Unternehmensleitung einen Bericht über mögliche Abweichun-<br />
gen erhalten.<br />
101
9. Leitfaden für den Aufbau einer Compliance Organisation in Non Profit Organisationen<br />
Abb. 37: Die Soll-Ist-Analyse – eigene Darstellung<br />
Darauf aufbauend werden auf der Basis der durch die Analyse gewonnenen Er-<br />
kenntnisse Bausteine bzw. Elemente für eine Compliance Organisation ausge-<br />
wählt. In Kapitel fünf wurden mögliche Bausteine bereits erläutert. Allerdings wird<br />
an dieser Stelle davon ausgegangen, dass soziale Einrichtungen nicht in dersel-<br />
ben Dimension wie große Konzerne oder international tätige Unternehmen existie-<br />
ren. Daher wurde die Anzahl der Bausteine reduziert, da davon ausgegangen<br />
wird, dass soziale Einrichtungen über finanzielle und personelle Kapazitäten ver-<br />
fügen, die mit großen Konzernen nicht vergleichbar sind.<br />
102
9. Leitfaden für den Aufbau einer Compliance Organisation in Non Profit Organisationen<br />
Abb. 38: Mögliche Bausteine einer Compliance Organisation in NPOs – eigene Darstellung<br />
Die Funktionen der Bausteine werden im Leitfaden einzeln erklärt. Bei der Aus-<br />
wahl der Bausteine müssen nicht alle aufgezählten Bausteine in einer Compliance<br />
Organisation verankert werden. Sie werden nach Bedarf, Zielen und einrichtungs-<br />
spezifischen Strukturen ausgewählt, so dass sich eine den Unternehmenszielen<br />
gemäße Compliance Organisation ergibt. Es ist ferner möglich, noch weitere Ele-<br />
mente, die nicht im Leitfaden genannt sind, hinzuzufügen, wenn sie in sozialen<br />
Einrichtungen sinnvoll erscheinen. Wichtig hierbei ist, dass die in der Compliance<br />
Organisation tätigen Personen genau um ihre Zuständigkeiten wissen.<br />
Danach folgt ein zehnseitiger Fragenkatalog, der sich an den Bausteinen bzw. an<br />
dem Aufbau des Leitfadens orientiert. Der Fragenkatalog soll die Leitung zur Ref-<br />
lektion über die eigene Compliance Organisation anregen und dafür sensibilisie-<br />
103
9. Leitfaden für den Aufbau einer Compliance Organisation in Non Profit Organisationen<br />
ren. Die Unternehmensleitung hat die Möglichkeit, die einzelnen Bausteine in einer<br />
für sie sinnvollen und einrichtungsspezifischen Art und Weise in Form einer Skiz-<br />
ze in Beziehung zueinander zu setzen und Kommunikationswege einzuzeichnen.<br />
Dazu nachfolgend einige Ausschnitte:<br />
Abb. 39: Fragenkatalog, Ausschnitt 1 – eigene Darstellung<br />
104
9. Leitfaden für den Aufbau einer Compliance Organisation in Non Profit Organisationen<br />
Abb. 40: Fragenkatalog, Ausschnitt 2 – eigene Darstellung<br />
105
9. Leitfaden für den Aufbau einer Compliance Organisation in Non Profit Organisationen<br />
Abb. 41: Fragenkatalog, Ausschnitt 3 – eigene Darstellung<br />
106
9. Leitfaden für den Aufbau einer Compliance Organisation in Non Profit Organisationen<br />
Abb. 42: Fragenkatalog, Ausschnitt 4 – eigene Darstellung<br />
Zum Schluss werden die Implementierungsphasen im Leitfaden durch eine Abbil-<br />
dung visualisiert. Die Grafik zeigt, welche Inhalte zu den einzelnen Phasen gehö-<br />
ren. Abschließende Worte benennen noch einmal die Bedeutung des Themas und<br />
nennen die Vorteile einer Compliance Organisation.<br />
107
9. Leitfaden für den Aufbau einer Compliance Organisation in Non Profit Organisationen<br />
Abb. 43: Überblick über die Implementierungsphasen – eigene Darstellung<br />
Der Leitfaden gibt somit einzelne Implementierungsschritte vor, die den Verant-<br />
wortlichen von sozialen Einrichtungen <strong>als</strong> Orientierung dienen können. Deutlich<br />
wurde, dass jede NPO die für sich geltenden Gesetze einrichtungsspezifisch defi-<br />
nieren muss und eine einrichtungsspezifische Compliance Organisation entwi-<br />
ckeln kann bzw. sollte, da die Individualität der Einrichtung den Ausgangspunkt für<br />
die Implementierung darstellt.<br />
108
10. Checklisten für Compliance relevante Rechtsgebiete in Non Profit Organisationen<br />
10. Checklisten für Compliance relevante Rechtsgebiete in Non Profit Orga-<br />
nisationen<br />
Um die einrichtungsspezifischen Rechtsgebiete auf Einhaltung des geltenden<br />
Rechts zu überprüfen, wurden parallel zum Leitfaden Checklisten für die einzelnen<br />
Rechtsgebiete entwickelt. Die Checklisten können komplementär zum Leitfaden<br />
eingesetzt werden, sie können jedoch auch einzeln der Überprüfung dienen.<br />
Dabei werden die zwei vorrangig gewählten Rechtsformen eingetragener Verein<br />
und GmbH betrachtet. Die Checklisten orientieren sich an den von Dr. Karsten<br />
Umnuß herausgegebenen Checklisten – GmbH Recht, Arbeitsrecht, Arbeitssi-<br />
cherheit, IT (vgl. Umnuß, 2008:325 ff) - und wurden durch einige für den sozialen<br />
Bereich spezifische – Vereinsrecht, Steuerrecht, Vertragsrecht, Rechnungsle-<br />
gungsvorschriften, Branchenspezifische Gesetze - durch die Verfasserin ergänzt.<br />
Die Checkliste zur Corporate Governance orientiert sich an dem von Thomas von<br />
Holt erschienenen Beitrag zur „Corporate Compliance in Nonprofit Organisationen“<br />
(vgl. von Holt, 2009:21 f).<br />
Die Checklisten sind so aufgebaut, dass die Vorstände und Geschäftsführer von<br />
NPOs die Fragen zu den einzelnen zu überprüfenden Themengebieten mit „Ja“<br />
und „Nein“ beantworten können und zusätzlich die Möglichkeit haben, Bemerkun-<br />
gen zu jeder einzelnen Frage für mögliche spätere Maßnahmen zu notieren.<br />
Am Ende jeder Checkliste werden die „Ja“ und „Nein“-Kreuze addiert. Anhand der<br />
Summe wird ein Gesamteindruck über die Einhaltung der Gesetze in dem jeweili-<br />
gen Themenbereich der Checkliste verdeutlicht. In einem weiteren Feld können<br />
Schlussfolgerungen bzw. angestrebte Maßnahmen zur Änderung des Ist-<br />
Zustandes eingetragen werden.<br />
Das folgende Inhaltsverzeichnis zeigt, welche Rechtsgebiete in den einzelnen<br />
Checklisten betrachtet werden:<br />
109
10. Checklisten für Compliance relevante Rechtsgebiete in Non Profit Organisationen<br />
Abb. 44: Inhaltsverzeichnis der Checklisten - eigene Darstellung<br />
Der Katalog der Checklisten beginnt mit einer Einleitung, die die Verantwortlichen<br />
von sozialen Einrichtungen zum Thema Recht und dessen Einhaltung hinführt und<br />
erklärt welche Vorteile und welche weiteren Handlungsschritte sich aus den aus-<br />
gefüllten Checklisten ergeben können.<br />
110
10. Checklisten für Compliance relevante Rechtsgebiete in Non Profit Organisationen<br />
Abb. 45: Einleitung der Checklisten – eigene Darstellung<br />
Anschließend folgen neun Checklisten für die zu beachtenden Rechtsgebiete und<br />
eine Checkliste zum Thema Corporate Governance. Die kompletten Checklisten,<br />
die einen wesentlichen Überblick über die für NPO geltenden Rechtsgebiete ge-<br />
ben, befinden sich im Anhang. Um einen genaueren Einblick in die rechtlichen<br />
Regelungen zu gewinnen, werden an dieser Stelle Ausschnitte von zwei Checklis-<br />
ten – Gesellschaftsrecht, Teil A:Die GmbH und Arbeitsrecht, Persönlichkeitsschutz<br />
– näher erläutert, da die GmbH eine häufig gewählte Rechtsform ist und das Ar-<br />
beitsrecht für alle NPOs gilt.<br />
111
10. Checklisten für Compliance relevante Rechtsgebiete in Non Profit Organisationen<br />
Abb. 46: Checkliste Gesellschaftsrecht, Teil A: Die GmbH – eigene Darstellung<br />
Die Checkliste Gesellschaftsrecht, Teil A: Die GmbH orientiert sich an dem<br />
GmbHG und fragt einzelne Paragraphen ab.<br />
Frage 1: Ist sichergestellt, dass die Angaben bei der Gründung der GmbH richtig<br />
und vollständig sind?<br />
Nach § 9a Abs.1 GmbHG stehen Gesellschafter und Geschäftsführer für unrichti-<br />
ge und unvollständige Angaben während der Errichtung einer GmbH <strong>als</strong> Gesamt-<br />
schuldner ein. Sie sind in diesem Fall verpflichtet, „fehlende Einzahlungen zu leis-<br />
ten, eine Vergütung, die nicht unter den Gründungsaufwand aufgenommen ist, zu<br />
112
10. Checklisten für Compliance relevante Rechtsgebiete in Non Profit Organisationen<br />
ersetzen und für den sonst entstehenden Schaden Ersatz zu leisten“ (NWB Re-<br />
daktion, 2009:343).<br />
Frage 2: Enthalten die Geschäftsbriefe die erforderlichen Angaben?<br />
§ 35a GmbHG verpflichtet die Gesellschaft auf allen Geschäftsbriefen<br />
- die Rechtsform,<br />
- den Sitz der Gesellschaft,<br />
- das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft,<br />
- die Nummer unter der die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist<br />
und<br />
- alle Geschäftsführer sowie<br />
- den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, sofern die Gesellschaft einen Auf-<br />
sichtsrat gebildet hat<br />
anzugeben (vgl. NWB Redaktion, 2009:351).<br />
Frage 3: Ist sichergestellt, dass das Stammkapital nicht an die Gesellschafter zu-<br />
rückgezahlt wird?<br />
Nach § 30 GmbHG darf das zur Erhaltung des Stammkapit<strong>als</strong> erforderliche Ver-<br />
mögen nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden (vgl. NWB Redaktion,<br />
2009:349). Sollte dagegen verstoßen werden, haftet der Geschäftsführer im Rah-<br />
men seiner Sorgfalts- und Obliegenheitspflichten nach § 43 Abs. 3 GmbHG (vgl.<br />
NWB Redaktion, 2009:353).<br />
Frage 4: Ist sichergestellt, dass die Gesellschaft eigene Anteile nicht zu Unrecht<br />
erwirbt?<br />
§ 33 Abs. 1 GmbHG schreibt vor, dass der Geschäftsführer für die Gesellschaft<br />
keine eigenen Anteile erwerben oder <strong>als</strong> Pfand nehmen darf, die nicht vollständig<br />
eingezahlt sind (vgl. NWB Redaktion, 2009:350). Sollte dagegen verstoßen wer-<br />
den, ist der Erwerb der Anteile nichtig. Der Geschäftsführer haftet daneben nach §<br />
43 Abs. 3 GmbHG.<br />
113
10. Checklisten für Compliance relevante Rechtsgebiete in Non Profit Organisationen<br />
Frage 5: Ist sichergestellt, dass den Gesellschaftern kein Kredit aus gebundenem<br />
Vermögen gewährt wird?<br />
Ein Kredit darf nicht aus dem zur Erhaltung des Stammkapit<strong>als</strong> erforderlichen<br />
Vermögen der Gesellschaft an Geschäftsführer, andere gesetzliche Vertreter,<br />
Prokuristen und sonstige Bevollmächtigte gewährt werden - § 43a GmbHG (vgl.<br />
NWB Redaktion, 2009:354).<br />
Frage 6: Erfolgt die Buchführung ordnungsgemäß?<br />
Nach §§ 41, 42 GmbHG liegt die letztliche Verantwortung über die ordnungsge-<br />
mäße Buchführung und Bilanzierung bei den Geschäftsführern (vgl. NWB Redak-<br />
tion, 2009:352 f).<br />
Frage 7: Verfügt die Gesellschaft über ein Frühwarnsystem?<br />
Nach § 91 Abs. 2 AktG, welcher an dieser Stelle auch auf die GmbH anzuwenden<br />
ist, muss zwecks Fortbestand der Gesellschaft geeignete Maßnahmen, insbeson-<br />
dere ein Überwachungssystem eingerichtet werden (vgl. NWB Redaktion, 2009:<br />
234). Die jeweilige Ausgestaltung richtet sich nach den Unternehmensstrukturen.<br />
Frage 8: Befolgen die Geschäftsführer die Anweisungen der Gesellschafter?<br />
Im Rahmen der Gesellschafterversammlung kommt den Gesellschaftern gegen-<br />
über dem Geschäftsführer ein Weisungsrecht zu (vgl. § 37 Abs. 1 GmbHG). Die-<br />
ses Recht gilt, sofern die Weisung nicht existenzvernichtend ist, gegen ein gesetz-<br />
liches Verbot verstößt oder zwecks Vorteile, jedoch zu Lasten der Gesellschaft<br />
ausgesprochen wird. Ist sie das nicht, muss der Geschäftsführer die Weisung ach-<br />
ten. Hält der Geschäftsführer sich nicht an die Weisungen, haftet er gemäß § 43<br />
Abs. 2 GmbHG (vgl. NWB Redaktion, 2009:353).<br />
Frage 9: Werden die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Gesellschafter-<br />
versammlung eingehalten?<br />
Nach § 49 GmbHG sind mehrere Fälle vorgeschrieben, in welchen eine Gesell-<br />
schafterversammlung einberufen werden muss. Sie muss vom Geschäftsführer<br />
einberufen werden, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist oder<br />
wenn sich aus der Jahresbilanz oder einer vorher aufgestellten Bilanz ergibt, dass<br />
die Hälfte des Stammkapit<strong>als</strong> verloren ist.<br />
114
10. Checklisten für Compliance relevante Rechtsgebiete in Non Profit Organisationen<br />
Wie die Darstellung der vorgenannten acht Fragen aus der Checkliste Gesell-<br />
schaftsrecht, Teil A: Die GmbH näher zeigt, sind es komplexe Sachverhalte, die<br />
von GmbHs eingehalten werden müssen. Insbesondere die Sorgfalts- und Oblie-<br />
genheitspflichten des Geschäftsführers, die dazugehörigen Haftungsansprüche<br />
und die Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften sollten bekannt sein.<br />
Abb. 47: Arbeitsrecht, Teil E: Persönlichkeitsschutz – eigene Darstellung<br />
Im Rahmen des Arbeitsrechts spielt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz<br />
eine bedeutende Rolle, da sich auch hier bei Verstößen wesentliche Haftungsan-<br />
sprüche ergeben können. „Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Grün-<br />
den der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religi-<br />
on oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identi-<br />
tät zu verhindern oder zu beseitigen“ - § 1 AGG (Beck-Texte, 2009:65).<br />
115
10. Checklisten für Compliance relevante Rechtsgebiete in Non Profit Organisationen<br />
Frage 1: Wird das Benachteiligungsverbot in allen arbeitsrechtlichen Bereichen<br />
beachtet?<br />
In allen arbeitsrechtlichen Bereichen sind Benachteiligungen aus einem der in § 1<br />
AGG genannten Gründe unzulässig. Die Anwendungsbereiche beginnen dabei in<br />
der Vertragsanbahnungsphase, die sich auf Stellenausschreibungen, die Gestal-<br />
tung des Auswahlverfahrens und die Einstellungsbedingungen bezieht. Auf die<br />
Beschäftigung selbst bezogen unterliegen die Beschäftigungs- und Arbeitsbedin-<br />
gungen, einschließlich Entgelt, Weisungen, Abmahnungen und Entlassungsbedin-<br />
gungen dem AGG. Auch die nachvertragliche Phase unterliegt dem AGG, indem<br />
der Schutz sich auch auf die Austeilung eines Zeugnisses bezieht. Es gibt gesetz-<br />
liche Regelungen - §§ 5, 8, 9, 10, 20 AGG – die eine unterschiedliche Behandlung<br />
hinsichtlich der oben genannten Merkmale rechtfertigen. Beispielsweise die Be-<br />
setzung eines Arbeitsplatzes für Tätigkeiten, die die volle körperliche Leistungsfä-<br />
higkeit voraussetzen, wodurch Menschen mit Behinderungen benachteiligt wer-<br />
den. (vgl. Beck-Texte, 2009:5 ff).<br />
Frage 2: Werden Stellenausschreibungen benachteiligungsfrei gestaltet?<br />
Der Arbeitgeber wird durch § 11 AGG dazu verpflichtet Stellenangebote so zu ge-<br />
stalten, dass sie nicht gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen (vgl. Beck-<br />
Texte, 2009:69), das sich auf die Merkmale des § 1 AGG bezieht.<br />
Frage 3: Kommt der Arbeitgeber seinen Schutzpflichten nach? Wird eine benach-<br />
teiligungsfreie Arbeitsumgebung hergestellt?<br />
§ 12 AGG verpflichtet Arbeitgeber dazu Maßnahmen zum Schutz vor Benachteili-<br />
gungen wegen eines in § 1 AGG genannten Merkm<strong>als</strong> zu veranlassen. Dazu ge-<br />
hören auch vorbeugende Maßnahmen (vgl. Beck-Texte, 2009:69). Die Verpflich-<br />
tung zu einer benachteiligungsfreien Arbeitsumgebung ergibt sich aus § 2 AGG,<br />
worin beschrieben wird, welche Benachteiligungen in welchen Bereichen unzuläs-<br />
sig sind.<br />
Frage 4: Wird das Maßregelungsverbot beachtet?<br />
Das Maßregelungsverbot besagt, dass von einer Benachteiligung Betroffene auf-<br />
grund der Inanspruchnahme ihrer Rechte, die sich aus dem AGG ergeben, nicht<br />
116
10. Checklisten für Compliance relevante Rechtsgebiete in Non Profit Organisationen<br />
benachteiligt werden dürfen. Dieses Verbot gilt auch für Personen, die Benachtei-<br />
ligte unterstützen (vgl. Beck-Texte, 2009:71).<br />
Frage 5: Kommt die Einrichtung ihren „faktischen Handlungspflichten“ zur Risiko-<br />
begrenzung nach? Werden potentielle Diskriminierungstatbestände überprüft und<br />
gegebenenfalls neugestaltet?<br />
Die „faktischen Handlungspflichten“ des Arbeitgebers besagen, dass Arbeitgeber<br />
sich möglicher Diskriminierungsrisiken vergewissern, um Haftungsrisiken aus dem<br />
AGG zu entgehen. In diesen Rahmen gehören die Überprüfung von möglichen<br />
Diskriminierungstatbeständen und die mögliche diskriminierungsfreie Neugestal-<br />
tung von Prozessen.<br />
Es zeigt sich, dass Arbeitgeber sich, neben sämtlichen weiteren rechtlichen Rege-<br />
lungen, im Rahmen des AGG sehr sorgfältig verhalten müssen, um das Haftungs-<br />
risiko gering zu halten.<br />
Durch die beispielhafte Erläuterung der beiden Checklisten wird deutlich, welche<br />
Komplexität hinsichtlich der zu beachtenden Rechtsnormen im Idealfall erfüllt wer-<br />
den sollte. Insbesondere Vorstände und Geschäftsführer sollten sich dessen be-<br />
wusst sein, um Maßnahmen ergreifen zu können. Eine externe Beratung bietet<br />
sich an diesem Punkt an. Daneben ist es wichtig die Regelungen an die Mitarbei-<br />
ter zu kommunizieren und ihnen die Bedeutung der Einhaltung zu verdeutlichen.<br />
Dieses Thema ist Gegenstand des folgenden Kapitels.<br />
117
11. Präsentation zur Einführung einer Compliance Organisation - Mitarbeiterschulung<br />
11. Präsentation zur Einführung einer Compliance Organisation in NPOs –<br />
Mitarbeiterschulung<br />
Nachdem in den vorherigen Kapiteln anhand eines Leitfadens und unter Verwen-<br />
dung von Checklisten aufgezeigt wurde wie eine Compliance Organisation in sozi-<br />
alen Einrichtungen eingeführt werden kann und welche Rechtsgebiete dabei po-<br />
tentiell zu beachten sind, wird im vorliegenden Kapitel betrachtet, wie die Bedeu-<br />
tung von Compliance an die Mitarbeiter kommuniziert werden kann.<br />
Um die Akzeptanz einer Compliance Organisation bei den Mitarbeitern zu errei-<br />
chen, ist es in der Phase ihrer Einführung wichtig, den Mitarbeitern das Thema<br />
Compliance zu erläutern und ihnen den Nutzen für die Einrichtung zu verdeutli-<br />
chen. Darüber hinaus müssen die Mitarbeiter inhaltlich geschult werden, um keine<br />
Rechtsverstöße aus Unwissenheit zu begehen.<br />
Eine Mitarbeiterschulung zur eigenen Compliance Organisation soll:<br />
• die Mitarbeiter für das Thema sensibilisieren,<br />
• die Mitarbeiter mit in die Verantwortung nehmen und ihr Verhalten dahinge-<br />
hend ändern,<br />
• den Mitarbeitern mögliche Konsequenzen eines non-compliant Verhaltens<br />
aufzeigen und<br />
• die Mitarbeiter zu einem gesetzeskonformen Verhalten anleiten und ihnen<br />
Hilfestellungen für alltägliche sowie für kritische Situationen liefern.<br />
Für diese Mitarbeiterschulung wurde eine Präsentation entwickelt - siehe Anhang -<br />
, welche auf dem Leitfaden und den Checklisten aufbaut. Sie ist flexibel für jede<br />
Einrichtung im sozialen Bereich anwendbar. Einrichtungsspezifische Daten, Na-<br />
men sowie das Logo der Einrichtung können eingefügt werden. Die Präsentation<br />
gliedert sich in folgende fünf Abschnitte:<br />
118
11. Präsentation zur Einführung einer Compliance Organisation - Mitarbeiterschulung<br />
Abb. 48: Inhalte der Präsentation – eigene Darstellung<br />
Nach diesem Überblick beginnt die Präsentation mit der Vermittlung der Herkunft<br />
und der Bedeutung von Compliance. Durch die Darstellung von non-compliant<br />
Verhalten aus der Praxis soll die Relevanz von Compliance verdeutlicht werden.<br />
Die Beispiele sollen ferner die Mitarbeiter zu einer Reflektion des eigenen Verhal-<br />
tens bewegen.<br />
119
11. Präsentation zur Einführung einer Compliance Organisation - Mitarbeiterschulung<br />
Abb. 49: Begriff und Bedeutung von Compliance – eigene Darstellung<br />
Abb. 50: Beispiel eines non-compliant Verhaltens – eigene Darstellung<br />
120
11. Präsentation zur Einführung einer Compliance Organisation - Mitarbeiterschulung<br />
Nach diesem Einstieg in die Thematik werden den Mitarbeitern die Funktionen und<br />
die möglichen Ziele von Compliance erläutert und der Nutzen für die Einrichtung<br />
dargestellt. Die Ziele gelten analog zur Darstellung in Kapitel zwei der Masterar-<br />
beit.<br />
Abb. 51: Ziele von Compliance – eigene Darstellung<br />
121
11. Präsentation zur Einführung einer Compliance Organisation - Mitarbeiterschulung<br />
Dabei werden den Mitarbeitern auch Konsequenzen aufgezählt, die eintreten<br />
können, wenn keine Compliance Organisation etabliert ist. Diese sind unterteilt in<br />
Kosten und wirtschaftliche Folgen.<br />
Abb. 52: Konsequenzen von Compliance – eigene Darstellung<br />
122
11. Präsentation zur Einführung einer Compliance Organisation - Mitarbeiterschulung<br />
Im Anschluss an den allgemeinen, einführenden Teil wird anhand der nächsten<br />
Folien die Compliance Organisation der Einrichtung vorgestellt. Dazu werden<br />
zunächst die für die Einrichtung relevanten Rechtsgebiete erläutert. Diese müssen<br />
je nach Einrichtung definiert und festgelegt werden.<br />
Abb. 53: Einrichtungsspezifische Rechtsgebiete – eigene Darstellung<br />
Im Weiteren wird den Mitarbeitern die Struktur der Compliance Organisation<br />
vorgestellt. Dafür müssen im Vorfeld die Bausteine ausgewählt und zueinander in<br />
Beziehung gesetzt werden. Die Personen, die die Positionen einnehmen werden,<br />
müssen sich ihrer Zuständigkeiten, möglicher Weisungsbefugnis und Berichts-<br />
pflichten bewusst sein. Auch die Kommunikationswege müssen definiert sein.<br />
Während der Schulung werden die einzelnen Bausteine beschrieben und deren<br />
Aufgaben erklärt, ebenso wie die Beziehungen zueinander.<br />
Die einzelnen Personen sollten während der Schulung anwesend sein, um sich<br />
eventuell kurz vorzustellen, jedoch insbesondere, um ihre Aufgaben zu erläutern<br />
und Fragen zu beantworten.<br />
123
11. Präsentation zur Einführung einer Compliance Organisation - Mitarbeiterschulung<br />
Abb. 54: Einrichtungsspezifische Compliance Organisation – eigene Darstellung<br />
Abschließend zeigt die Präsentation Handlungsmaxime für den Vorstand bzw.<br />
die Geschäftsführung sowie für Mitarbeiter. Durch klar definierte Verhaltensregeln<br />
erhalten die Mitarbeiter Handlungssicherheit im Alltag angesichts der komplexen<br />
rechtlichen Regelungen. Auf die in Verhaltenskodize aufgestellten Anweisungen<br />
wird im folgenden Kapitel näher eingegangen.<br />
124
11. Präsentation zur Einführung einer Compliance Organisation - Mitarbeiterschulung<br />
Abb. 55: Handlungsmaxime für den Vorstand bzw. die Geschäftsführung – eigene Darstel-<br />
lung<br />
Um eine Nachhaltigkeit der Präsentation zu erreichen und den Mitarbeitern die<br />
etablierte Compliance Organisation auch nach der Schulung zu vergegenwärtigen<br />
sowie die Ausrichtung der Einrichtung zu verdeutlichen, kann die Präsentation den<br />
Mitarbeitern <strong>als</strong> Skript ausgehändigt werden.<br />
125
12. Vorlagen für ein Leitbild und Codes of Conduct<br />
12. Vorlagen für ein Leitbild und Codes of Conduct<br />
Um Mitarbeitern sowie Führungskräften die Unternehmensphilosophie näher zu<br />
bringen, um ihre Handlungsfähigkeit zu erhöhen und um ihnen Anleitungen für<br />
kritische Situationen an die Hand zu geben, wurden im Rahmen der <strong>Masterarbeit</strong><br />
ein Muster eines Einrichtungsleitbildes und Muster von Codes of Conduct entwi-<br />
ckelt, die von Einrichtungen übernommen werden können.<br />
Ein Leitbild ist eine langfristig angelegte Vorgabe für eine Einrichtung und bezieht<br />
sich auf die Philosophie der Einrichtung (vgl. Krems, 2009). Nachfolgend werden<br />
die Fragen sowie die Ziele eines Leitbildes anhand von Tabellen verdeutlicht.<br />
Mit einem Leitbild werden unterschiedliche Fragen beantwortet:<br />
Frage Darstellung im Leitbild<br />
Wer sind wir? Einrichtung und Tätigkeitsfeld vorstellen<br />
Wozu gibt es unser Unternehmen? Zielgruppe nennen<br />
Weltanschauung und Menschenbild erläutern<br />
Hilfeart und –methode nennen<br />
Sachziel darstellen<br />
Welche Ziele haben wir? Einrichtungsbezogende Ziele im Hinblick auf<br />
Wie wollen wir miteinander arbeiten (Umgang<br />
mit Mitarbeitern, Kostenträgern, Wettbewerbern,<br />
der Öffentlichkeit)?<br />
soziale, inhaltliche Ziele<br />
wirtschaftliche Ziele<br />
klientenorientierte Ziele<br />
kostenträgerorientierte Ziele nennen<br />
Verhaltensformen<br />
Umgangsformen<br />
Benimmformen<br />
Was macht uns unverwechselbar? Einzigartigkeit der Einrichtung darstellen<br />
Tab. 10: Fragen eines Leitbildes – eigene Darstellung<br />
126
Mit einem Leitbild werden mehrere Ziele verfolgt:<br />
12. Vorlagen für ein Leitbild und Codes of Conduct<br />
Ziele des Leitbildes Nennung im Leitbild bzw. Nutzen für die Ein-<br />
Orientierung für die Mitarbeiter,<br />
Entscheidungshilfe, Identifikation, Motivation<br />
Koordination, Werbung nach Außen, Hand-<br />
lungstransparenz, Vertrauen schaffen<br />
Orientierung über die Einrichtungsziele, Schär-<br />
fung der Anschauungsposition<br />
richtung<br />
Werte, Normen, Weltanschauung, Verhaltens-<br />
Umgangs- und Kommunikationsformen, Kri-<br />
senmanagement, Erwartungen an die Mitarbei-<br />
ter, Leistungen der Mitarbeiter, Führungsgrund-<br />
sätze<br />
Öffentlichkeitsarbeit, Erscheinungsbild, Kun-<br />
denorientierung<br />
Qualitätsanspruch, Sachziel und wirtschaftliche<br />
Ziele<br />
Tab. 11: Ziele eines Leitbildes – eigene Darstellung<br />
Im Folgenden wird ein Muster für ein potentielles Leitbild vorgestellt. Die Vorlage<br />
ist so aufgebaut, dass die Einrichtungen die einzelnen Textbausteine, die in den<br />
Tabellen erläutert wurden, mit den einrichtungsspezifischen Antworten auf die je-<br />
weiligen Fragen füllen können. Darüber hinaus sind inhaltliche Ergänzungen un-<br />
abhängig von den obenstehenden Fragen denkbar, die auf die einrichtungsspezi-<br />
fische Situation zugeschnitten sein können.<br />
127
12. Vorlagen für ein Leitbild und Codes of Conduct<br />
Name der Einrichtung Logo der Einrichtung<br />
Leitbild<br />
1. Textbaustein: Wer sind wir?<br />
bild erläutern<br />
Einrichtung und Tätigkeitsfeld vorstellen, Weltanschauung und Menschen-<br />
2. Textbaustein: Wozu gibt es unser Unternehmen?<br />
Tätigkeit und Zielgruppe benennen, Hilfeart und –methode darstellen,<br />
Sachziel erläutern<br />
3. Textbaustein: Welche Ziele haben wir?<br />
Einrichtungsbezogene Ziele hinsichtlich sozialen, inhaltlichen, wirtschaftli-<br />
chen, klientenorientierten, kostenträgerorientierten Zielen nennen<br />
4. Textbaustein: Wie wollen wir miteinander arbeiten (Umgang mit Mitarbeitern,<br />
Kostenträgern, Wettbewerbern, der Öffentlichkeit)?<br />
Verhaltens-, Umgangs- und Benimmformen darstellen<br />
5. Textbaustein: Was macht uns unverwechselbar?<br />
Einzigartigkeit der Einrichtung darstellen<br />
Ort, Datum Vorstand/ Geschäftsführung<br />
Abb. 56: Muster eines Leitbildes – eigene Darstellung<br />
128
12. Vorlagen für ein Leitbild und Codes of Conduct<br />
Codes of Conduct sind Verhaltenskodexe im Allgemeinen bzw. Handlungsan-<br />
weisungen für konkrete Situationen. Häufig baut ein Code of Conduct auf dem<br />
Leitbild einer Organisation auf. Die formulierten Verhaltensanweisungen dienen in<br />
der Regel <strong>als</strong> Orientierungshilfen für Mitarbeiter, um erwünschtes Verhalten zu<br />
kanalisieren bzw. unerwünschte Handlungen zu vermeiden.<br />
Themen, die in Codes of Conduct aufgegriffen werden können, sind beispielswei-<br />
se:<br />
• Handeln nach Gesetz und Ethik<br />
• Kundenorientierung<br />
• Annahme von Geschenken, Spenden<br />
• Verhalten bei Amoklauf<br />
• Teamgeist, konstruktive Zusammenarbeit<br />
• Umgang mit Klienten und Kostenträgern - Standards der Zusammenarbeit<br />
• Dialog mit Kooperationspartnern<br />
• Fairer Wettbewerb<br />
• Bestechung und Korruption<br />
• Datenschutz<br />
• Umwelt<br />
• Kleidungsstil und gepflegtes Äußeres<br />
Anknüpfend zwei Beispiele – Kundenorientierung und Annahme von Geschenken,<br />
Spenden – die durch ihren Vorlagencharakter <strong>als</strong> Ausgangspunkt für die Gestal-<br />
tung eigener Codes genutzt werden können.<br />
129
12. Vorlagen für ein Leitbild und Codes of Conduct<br />
Name der Einrichtung Logo der Einrichtung<br />
Code of Conduct<br />
Kundenorientierung<br />
"Unsere Klienten durch Hilfe zur Selbsthilfe unterstützen" ist unsere oberste Priori-<br />
tät, denn wir wissen, dass deren Erfolg unseren eigenen Erfolg garantiert. Unsere<br />
Kenntnisse über die Wünsche unserer Klienten und Kostenträger sowie über die<br />
Erfordernisse der Märkte bestimmen unser Handeln. Im Mittelpunkt unserer Pro-<br />
zesse steht immer der Kunde (Klient und Kostenträger).<br />
Grundlagen unseres Verhaltens gegenüber den Kunden sind Integrität, offener<br />
Dialog und ein Handeln, das konsequent auf die Bedürfnisse unserer Kunden<br />
ausgerichtet ist.<br />
Wir wissen, dass wir sowohl an unserem ethischen, gesellschaftlichen und wirt-<br />
schaftlichem Verhalten <strong>als</strong> auch an der Qualität unserer Dienstleistungen gemes-<br />
sen werden. Wir streben daher nach ausgezeichneten Leistungen in all diesen<br />
Bereichen, um das Vertrauen unserer Kunden zu erhalten.<br />
Die Weiterentwicklung der Einrichtung orientiert sich konstant am Kunden.<br />
Ort, Datum Vorstand/ Geschäftsführung<br />
Abb. 57: Beispiel eines Codes of Conduct zur Kundenorientierung – eigene Darstellung<br />
130
12. Vorlagen für ein Leitbild und Codes of Conduct<br />
Name der Einrichtung Logo der Einrichtung<br />
Code of Conduct<br />
Annahme von Geschenken, Spenden<br />
a) Geschenke<br />
Keiner unserer Mitarbeiter darf von Kunden oder Lieferanten Dienstleistungen,<br />
Geschenke oder Vorteile fordern oder akzeptieren, die das persönliche Verhalten<br />
hinsichtlich der Tätigkeit für das Unternehmen beeinflussen oder beeinflussen<br />
könnten.<br />
Geschenke von Dritten dürfen angenommen werden, wenn sie allgemein üblich<br />
sind und <strong>als</strong> Höflichkeit oder Gefälligkeit anerkannt werden können (Blumen, Ka-<br />
lender, Wein, Werbegeschenke). Bei Geschenken, deren Wert 150,-€ übersteigt,<br />
muss der Compliance Beauftragte bzw. die Einrichtungsleitung informiert werden.<br />
Diese Geschenke sind grundsätzlich abzulehnen.<br />
Geschenke unsererseits dürfen nur in einem einer Geschäftsbeziehung üblichen<br />
Kontext und in einem materiell angemessenen Umfang gemacht werden. Sie dür-<br />
fen vom Empfänger nicht <strong>als</strong> Vorteil empfunden werden, welcher seine geschäftli-<br />
chen Entscheidungen beeinflusst.<br />
b) Spenden<br />
„Einrichtungsname“ spendet grundsätzlich nicht an politische Parteien, an Einzel-<br />
personen, an gewinnorientierte Organisationen oder Organisationen, deren Ziele<br />
unserer Einrichtungsphilosophie widersprechen oder unsere Reputation schädi-<br />
gen.<br />
131
12. Vorlagen für ein Leitbild und Codes of Conduct<br />
Die Art und der Umfang von Spenden werden nach objektiven Kriterien entschie-<br />
den und im Rahmen unserer finanziellen Möglichkeiten geleistet. Die Vergabe von<br />
Spenden muss transparent sein, so dass jederzeit gegenüber der Öffentlichkeit<br />
darüber Rechenschaft abgelegt werden kann.<br />
Ort, Datum Vorstand/ Geschäftsführung<br />
Abb. 58: Beispiel eines Codes of Conduct zur Annahme von Geschenken, Spenden – eigene<br />
Darstellung<br />
Zum Abschluss wird deutlich, dass die Erstellung von Codes ebenso wie die Ein-<br />
führung einer Compliance Organisation von verschiedenen einrichtungsspezifi-<br />
schen Einflussfaktoren abhängt. Ein durch Codes of Conduct erreichter Formali-<br />
sierungsgrad, der häufig durch schon vorhandene Qualitätsmanagementsysteme<br />
vorliegt, vermittelt den Mitarbeitern Sicherheit und Orientierung im Alltag. Die Auf-<br />
gabe der Einrichtungsleitung ist es an dieser Stelle, die Umsetzung der Codes und<br />
die Verinnerlichung des Leitbildes auf Seiten der Mitarbeiter sicherzustellen und<br />
zu überwachen.<br />
132
13. Erfahrungswerte: Fachgespräch mit einem Experten<br />
13. Erfahrungswerte: Fachgespräch mit einem Experten<br />
Zum Abschluss der Arbeit wurde ein Interview mit einem Experten geführt, dass<br />
die bisherigen Erkenntnisse überprüfen soll. Das Gespräch mit Christian Koch,<br />
selbstständiger Organisationsberater von npo consult (www.npoconsult.de) und<br />
Geschäftsführer der socialnet GmbH (www.socialnet.de), zu dem Thema Comp-<br />
liance in Non Profit Organisationen ergab folgende für die Praxis relevanten Kern-<br />
aussagen:<br />
a) Drei Gründe, warum eine Compliance Organisation nicht in NPO etabliert ist:<br />
Zunächst beschreibt der Organisationsberater, dass es keine unmittelbaren Kata-<br />
strophen im Bereich der NPOs gebe, die zeigen, dass ein Träger wegen einer feh-<br />
lenden Compliance Organisation und des Versagens der Compliance Organisati-<br />
on, insolvent gegangen ist. Hingegen gab es im Profit Bereich auf nationaler und<br />
internationaler Ebene mehrere Wirtschaftsskandale, die zu Gesetzen und letztlich<br />
zur Einrichtung von Compliance Organisationen geführt haben, vgl. Kapitel 3.<br />
Damit hänge der zweite Grund zusammen, nämlich die Tatsache, dass es auf-<br />
grund der gesetzlichen Regelungen, keinen Ansatz für Wirtschaftsprüfungsgesell-<br />
schaften gebe, NPOs eine Compliance Organisation zu verkaufen.<br />
Letztlich nennt Herr Koch das „Größenproblem“. Während Corporate Governance<br />
in jeder Satzung vertreten sei, sei es für Organisationen von 50 bis ca. 500 Mitar-<br />
beitern nicht adäquat eine Compliance Organisation zu verankern, im Vergleich zu<br />
den großen Profit Konzernen, die ab ca. 40.000 Mitarbeiter aufwärts beschäftigen.<br />
Das liege an der fehlenden personellen „Substanz“ und den geringen finanziellen<br />
Ressourcen.<br />
b) Risikomanagement und Corporate Governance hingegen sind bei NPO „ange-<br />
kommen“.<br />
Durch die Einführung des KonTraG wurde das Risikomanagement über Wirt-<br />
schaftsprüfungsgesellschaften in die NPOs getragen. Teilweise nutzten die Wirt-<br />
schaftsprüfer die Nicht Existenz eines Risikomanagementsystems in NPO und<br />
verkauften ihnen diese. Herr Koch bestätigt, dass es einen zunehmenden Teil an<br />
NPOs gebe, die ein strukturiertes Risikomanagement betreiben und damit auto-<br />
matisch systematisch Risiken erfassen, beobachten und auswerten.<br />
133
13. Erfahrungswerte: Fachgespräch mit einem Experten<br />
Corporate Governance sei ebenso bei den NPOs angekommen, was sich bereits<br />
durch einige Kodize zeige. Zudem habe es auch im NPO Bereich Pleiten gege-<br />
ben, die das Bewusstsein für eine verantwortungsvolle Unternehmensführung ge-<br />
steigert haben.<br />
c) Ein Unternehmen kann nicht unter Beachtung sämtlicher rechtlicher Vorschrif-<br />
ten betrieben werden.<br />
Da das rechtliche Umfeld von NPOs immer komplexer werde, sei es in der Praxis<br />
nicht mehr möglich, sich an alle Regelungen zu halten. Man könne kein Unter-<br />
nehmen führen und dabei alle rechtlichen Vorschriften beachten. Herr Koch rät<br />
dazu, sich auf die wichtigsten Regelungen zu konzentrieren und sich zu bemühen<br />
diese einzuhalten, da auf diesem Weg die fat<strong>als</strong>ten Konsequenzen vermieden<br />
werden. Dabei seien nicht nur rechtliche Regelungen zu beachten. Dies bedeute<br />
nicht, dass die „kleineren“ Regelungen keine Bedeutung haben. Sofern möglich,<br />
sollen so viele Gesetze wie möglich eingehalten werden.<br />
d) Relevante Rechtsgebiete für NPOs sind:<br />
Herr Koch bestätigte die in Kapitel 8 genannten Rechtsgebiete - Arbeitsrecht, Ar-<br />
beitssicherheit, Sozialversicherungsrecht, Gemeinnützigkeitsrecht, Arbeitsschutz,<br />
Betriebsverfassungsrecht, branchenspezifische Gesetze. Es gebe die vorstehen-<br />
den branchenunabhängige Gesetze, die für alle Unternehmen gelten und man<br />
müsse sich weiterhin auf die branchenspezifischen Gesetze konzentrieren. Dabei<br />
müsse man sich allerdings in der Sozialwirtschaft immer auf die einzelne Einrich-<br />
tung konzentrieren.<br />
Ferner rät Herr Koch dazu eine Pflichtenanalyse aus dem praktischen Aspekt zu<br />
beginnen und zu fragen Was kann bei uns eigentlich alles schief gehen? Welche<br />
Risiken haben wir, die sich aus dem Alltag ergeben? Welche Prozessabläufe ha-<br />
ben wir? Was kann dabei passieren? Haben wir geeignete Maßnahmen? Wenn ja,<br />
werden diese Maßnahmen auch adäquat umgesetzt oder muss man noch ein<br />
bisschen nachsteuern? Wie gehen wir mit Medikamenten um? Wie gehen wir mit<br />
Freiheitsentzug um? Wie gehen wir mit der Privatsphäre des Klienten um und wo<br />
sehen wir die Gefahren, wo kann es Unfälle geben, wo kann etwas schief gehen?<br />
Dabei können die rechtlichen Grundlagen zunächst außer Acht gelassen werden,<br />
134
13. Erfahrungswerte: Fachgespräch mit einem Experten<br />
da auch andere Risiken wesentlich sein können. Während der Diskussion kann<br />
festgelegt werden, wie in welchen Fällen reagiert wird.<br />
e) Typische „Nischen“, die es im sozialen Bereich immer wieder gibt bzw. worauf<br />
man besonders achten sollte, sind beispielsweise:<br />
- Verletzung der Aufsichtspflicht,<br />
- Verstöße gegen medizinische, pflegerische oder sonstige fachliche Standards,<br />
- Verstöße gegen Zuwendungsbedingungen und Zweckbindungen bei Spenden,<br />
- „unechte Spenden“ entgegen nehmen und eine Spendenbescheinigung ausstel-<br />
len (Steuerhinterziehung),<br />
- Steuerpflichtigen Wirtschaftsbetriebes, die vom Träger fälschlich <strong>als</strong> gemeinnüt-<br />
zig angesehen werden.<br />
f) NPOs verfügen nicht über Compliance Organisationen, aber zunehmend über<br />
Risikomanagementsysteme. In den Risikomanagementsystemen kann Complian-<br />
ce angesiedelt werden. Ein Risikomanagement sollte ganzheitlich betrieben wer-<br />
den und nicht nur rechtliche Risiken abdecken.<br />
Da NPOs häufig wesentlich kleiner sind <strong>als</strong> Profit Organisationen, könne in NPOs<br />
eine Compliance Organisation im Risikomanagementsystem mit verankert wer-<br />
den. Aufgrund der geringeren Anzahl der Beschäftigten seien weder personelle<br />
Substanz noch die finanziellen Ressourcen für eine isolierte Compliance Organi-<br />
sation verfügbar.<br />
Risikomanagement müsse auch die rechtlichen Risiken beachten, so dass eine<br />
nahtlose Integration machbar sei.<br />
Ganzheitlich ein Risikomanagement zu betreiben, heiße, nicht nur rechtliche, son-<br />
dern auch alle anderen Risiken zu beachten. Wichtig sei weiterhin, die turnusmä-<br />
ßige Kontrolle der Risiken und der entsprechenden Maßnahmen. Die Maßnahmen<br />
müssen auf Eignung und Umsetzbarkeit anhand der aktuellen möglicherweise<br />
veränderten neuen Situation geprüft und eventuell nachgesteuert werden.<br />
g) Es ist nicht aufwändig ein Risikomanagement umzusetzen. Entscheidend ist es,<br />
die Bewusstseinsveränderung der Mitarbeiter für diesen Aspekt zu erreichen.<br />
Herr Koch schlägt vor, sich mit den Verantwortlichen einer Einrichtung für ein paar<br />
Stunden zusammenzusetzen und gemeinsam die Risiken zu sammeln, die konkret<br />
135
13. Erfahrungswerte: Fachgespräch mit einem Experten<br />
in dieser Einrichtung bestehen. Dies sollte diskutiert und dokumentiert werden. Es<br />
sollte abgewogen werden, ob die bisherigen Risiken angemessen bearbeitet wur-<br />
den und wo eventuell noch Handlungsbedarf besteht.<br />
Wichtig sei anschließend die Zuordnung der Risiken zu Stellen in der Einrichtung,<br />
damit jeder Mitarbeiter wisse wofür er verantwortlich sei und dass das wichtig sei.<br />
Die Risiken und die dazugehörigen Maßnahmen können dann in einer<br />
Exceltabelle oder einer Software dokumentiert und turnusmäßig überprüft werden.<br />
Ferner gebe es Möglichkeiten das Risikomanagement weiter zu qualifizieren, in-<br />
dem man spezifische Literatur und Checklisten ergänzend verwende oder eine<br />
externe Beratung dazu nehme.<br />
Entscheidend sei allerdings, dass man das Bewusstsein der Mitarbeiter dahinge-<br />
hend verändert, dass sie sich entsprechend verhalten. Dies sei in der Praxis häu-<br />
fig der „Knackpunkt“, da Mitarbeiter die Checklisten eines Risikomanagementsys-<br />
tems nicht immer gewissenhaft ausfüllen, sondern nur ankreuzen und dann weiter<br />
ihrer Arbeit nachgehen. Es fehle daher am Bewusstsein der Mitarbeiter für die<br />
Verantwortung eines möglichst risikofreien Handelns.<br />
h) Die Größe der Organisation entscheidet über die Struktur.<br />
Je nach Größe der NPO, ändere sich die Struktur des Risikomanagements. In<br />
großen Einrichtungen mit 500 Mitarbeitern und mehr, können zentrale Funktionen<br />
in der Organisation angeordnet werden und eine Stabstelle bilden. In kleineren<br />
Einrichtungen liege die Verantwortung bei der Leitung, die Risiken delegieren<br />
könne.<br />
Ebenso abhängig von der Organisationsgröße seien auch die Maßnahmen hin-<br />
sichtlich der Risiken. Grundsätzlich brauche man qualifiziertes Personal und kön-<br />
ne letztlich nur mit dem arbeiten, was man habe.<br />
Es zeigt sich, dass die in Kapitel 8 gemachten Annahmen,<br />
- dass es bisher in NPOs keine Compliance Organisation gibt und<br />
- dass Corporate Governance in NPO hingegen wesentlich verbreiteter ist,<br />
durch das Gespräch bestätigt wurden und die Vermutungen somit verifiziert wer-<br />
den.<br />
Insgesamt wurde durch das Fachgespräch mit Herrn Koch deutlich, dass ein we-<br />
sentliches Kriterium für die Einführung einer Compliance die Größe des Unter-<br />
136
13. Erfahrungswerte: Fachgespräch mit einem Experten<br />
nehmens darstellt. Bei NPOs handelt es sich meist um „kleinere“ Unternehmen,<br />
die weder über die personellen noch über die finanziellen Kapazitäten für eine<br />
Compliance Organisation verfügen. Sofern sich NPOs mit dem Thema Risikomi-<br />
nimierung beschäftigen, führen sie ein Risikomanagementsystem ein, das auch<br />
rechtliche Aspekte beinhaltet und ohne großen Aufwand umgesetzt werden kann.<br />
Es besteht die Möglichkeit die Software für Risikomanagementsysteme käuflich zu<br />
erwerben oder eigenständig ein Risikomanagementsystem anhand einer<br />
Exceltabelle zu installieren. Eine gesonderte Compliance Organisation in NPO zu<br />
implementieren macht keinen Sinn und sollte daher im Risikomanagement veran-<br />
kert werden. Dabei sollten alle möglichen Risiken beachtet werden, aus denen<br />
sich negative Konsequenzen für die Einrichtung ergeben können. Beispielsweise<br />
ist es für eine Kindertagesstätte negativ, wenn versucht wird, möglichst alle ge-<br />
setzlichen Regelungen einzuhalten, es andererseits jedoch nirgendwo definiert ist,<br />
wer das Kind abholen darf.<br />
Die NPO, die bereits ein systematisches Risikomanagement betreiben, machen<br />
einen kleinen, jedoch zunehmenden Marktanteil aus. Sollte die Komplexität der<br />
gesetzlichen und weiteren Regelungen für NPOs weiter zunehmen, ist davon aus-<br />
zugehen, dass mehr NPOs ein Risikomanagementsystem implementieren werden.<br />
Das vollständige Interview befindet sich im Anhang.<br />
137
14. Fazit und Ausblick<br />
14. Fazit und Ausblick<br />
Die vorliegende <strong>Masterarbeit</strong> behandelte das Thema Compliance in Non Profit<br />
Organisationen.<br />
Es wurden folgende Schwerpunkte untersucht und diskutiert:<br />
• Die ersten fünf Kapitel dienten dem Einstieg in die Thematik. Der Begriff<br />
Compliance, seine Bedeutung sowie seine Konsequenzen und seine recht-<br />
lichen Grundlagen wurden erläutert.<br />
• Im weiteren Verlauf wurde aufgezeigt, wie Compliance Organisationen in<br />
der Unternehmenspraxis umgesetzt werden können.<br />
• Hinweise auf den Verbreitungsgrad von Compliance Organisationen in so-<br />
zialen Einrichtungen wurden untersucht.<br />
• Es wurde aufgezeigt, dass der entwickelte und vorgestellte Leitfaden den<br />
Verantwortlichen in sozialen Einrichtungen eine reflektierte Auseinander-<br />
setzung mit dem Thema Compliance ermöglicht und die Checklisten ihnen<br />
eine Arbeitshilfe für die Praxis geben können. Die Implementierung einer<br />
Compliance Organisation in der eigenen Einrichtung wird dadurch und mit-<br />
hilfe der Präsentation für eine Mitarbeiterschulung erleichtert.<br />
Der historische Abriss zur Entwicklung von Compliance und einige Hintergrundin-<br />
formationen haben gezeigt, dass die empirische Evidenz von Skandalen im Profit<br />
Bereich über den Erlass verschiedener Gesetze zur Einrichtung von Compliance<br />
Organisationen geführt hat. Die Entwicklung von Compliance ist <strong>als</strong>o ein<br />
evolutorischer Prozess basierend auf konkreten Anlässen, die es sinnvoll erschei-<br />
nen ließen, ein Instrument zur Vermeidung solcher Vorkommnisse zu entwickeln.<br />
Der Überblick über den Implementierungsstand zeigt, dass sich im Profit Bereich<br />
bereits viele Unternehmen mit dem Thema Compliance beschäftigen.<br />
Die Darstellung der Phasen und Bausteine einer Compliance Organisation zeigen<br />
Variationsmöglichkeiten der Implementierung von Compliance Organisationen auf.<br />
Dabei konnte gezeigt werden, welche Rechtsgebiete allgemein und branchenun-<br />
abhängig und somit potentiell für alle Unternehmen von Bedeutung sein können.<br />
Schlussfolgernd lassen sich Phasen, Bausteine und Rechtsgebiete zu einem ge-<br />
wissen Grad standardisiert abbilden, was die Implementierung vereinfachen kann.<br />
138
14. Fazit und Ausblick<br />
Zentraler Untersuchungsgegenstand in der vorliegenden Arbeit war schließlich die<br />
Frage, inwieweit die Implementierung von Compliance in Unternehmen mit Ge-<br />
winnerzielungsabsicht auf den sozialen Bereich übertragen werden kann ange-<br />
sichts der strukturellen Besonderheiten von Non Profit Organisationen sowie de-<br />
ren Marktsituation. Es wurde gezeigt, dass der Verbreitungsgrad von Compliance<br />
im Non Profit Bereich zurzeit noch gering ist. Die Relevanz verschiedener Rechts-<br />
gebiete für soziale Einrichtungen wurde aufgezeigt. Bei dieser Analyse zeigte die<br />
empirische Evidenz, dass zwar Non Profit Governance den Weg in die sozialen<br />
Einrichtungen gefunden hat, nicht aber Non Profit Compliance.<br />
Im weiteren Verlauf wurden Instrumente entwickelt, die <strong>als</strong> Impulsgeber und Anlei-<br />
tung für die Verantwortlichen in sozialen Einrichtungen dienen können, sich mit<br />
dem Thema und seinem Nutzen und Mehrwert für die eigene Organisation be-<br />
wusst auseinanderzusetzen und die Einführung einer Compliance Organisation zu<br />
unterstützen. Der entwickelte Leitfaden ermöglicht es den Verantwortlichen, sich<br />
der Brisanz des Themas bewusst zu werden und durch Beschäftigung mit dem<br />
Fragenkatalog eine Reflexionsmöglichkeit für die eigene Einrichtung zu nutzen.<br />
Ferner erlaubt die Nutzung der Checklisten eine Überprüfung, ob und inwiefern<br />
das Verhalten der Organisation einem gesetzeskonformen Verhalten entspricht.<br />
Die im Rahmen dieser Arbeit vorgestellte Powerpoint-Präsentation für eine Mitar-<br />
beiterschulung kann helfen, das Themengebiet Compliance sowie seinen Nutzen<br />
auch den Mitarbeitern zu vermitteln, da eine erfolgreiche Umsetzung bedingt, dass<br />
der Compliance Ansatz von den Mitarbeitern mitgetragen wird. Im weiteren Verlauf<br />
wurden Vorlagen für ein Leitbild und Codes of Conduct präsentiert, die von NPOs<br />
einrichtungsspezifisch übernommen werden können. Auf der Grundlage der vor-<br />
gestellten Instrumente kann die durch Compliance angestrebte und definierte Ziel-<br />
erreichung möglich gemacht werden.<br />
Als Aufhänger für die <strong>Masterarbeit</strong> diente das Aufzeigen der empirischen Evidenz<br />
von Skandalen in gewinnorientierten Unternehmen, die die Etablierung von Comp-<br />
liance in den Unternehmen <strong>als</strong> sinnvolles Instrument erkennen lassen. Im nächs-<br />
ten Schritt wurden <strong>als</strong> zentraler Untersuchungsgegenstand der vorliegenden Ar-<br />
beit Überlegungen zur Etablierung von Compliance auch in Non Profit Organisati-<br />
onen angestellt.<br />
139
Die Untersuchung führte zu folgenden Ergebnissen:<br />
14. Fazit und Ausblick<br />
• Es wurde deutlich, dass viele Skandale in der Wirtschaft zum Erlass von<br />
Gesetzesnormen geführt haben. Gibt man das Wort „Wirtschaftsskandal“<br />
bei Google ein, erscheinen Fälle aus den unterschiedlichsten Bereichen wie<br />
bereits in Kapitel 2.1 aufgeführt. Wesentlich waren Fälle, die durch das<br />
SOX, das KonTraG und den DCGK zu mehr Transparenz bei der Unter-<br />
nehmensführung und insbesondere bei der Rechnungslegung geführt ha-<br />
ben.<br />
• Seit der Einführung des DCGK veröffentlichen börsennotierte Unternehmen<br />
jährlich eine Entsprechenserklärung, die bestätigt, dass das Unternehmen<br />
nach den Richtlinien des DCGK gesteuert wird. Die Analyse der Homepage<br />
der Regierungskommission sowie der vieler Unternehmen und Studien von<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zeigte, dass viele Unternehmen nicht<br />
nur Corporate Governance <strong>als</strong> Führungsvision entwickelt haben, sondern<br />
dass eine Compliance Organisation oftm<strong>als</strong> ein Baustein von Corporate<br />
Governance ist.<br />
• Demgegenüber offenbarte die Betrachtung der Situation im sozialen Be-<br />
reich, dass sich die großen Wohlfahrtsverbände zwar bereits mit Corporate<br />
Governance beschäftigen und teilweise einen diesbezüglichen Kodex veröf-<br />
fentlicht haben, es gibt jedoch keine empirische Evidenz bei kleineren Or-<br />
ganisationen. Gleichwohl konnte durch das geführte Interview im Rahmen<br />
der vorliegenden Arbeit herausgearbeitet werden, dass Corporate Gover-<br />
nance in sozialen Einrichtungen mehr und mehr Gestalt annimmt. Die Ten-<br />
denz ist zunehmend.<br />
• Aufgrund des Untersuchungsergebnisses ist zu konstatieren, dass der Ver-<br />
breitungsgrad von Compliance in sozialen Einrichtungen gering ist. Die<br />
Gründe für diesen Tatbestand wurden in dem mit einem Unternehmensbe-<br />
rater für soziale Einrichtungen geführten Interview ermittelt. Als wesentliche<br />
Gründe wurden folgende Aspekte identifiziert: Fehlende „große“ Skandale<br />
in Non Profit Einrichtungen, die auf einen Compliance-Verstoß zurückzufüh-<br />
ren sind, fehlende Ansätze für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, NPOs<br />
die Sinnhaftigkeit der Einführung einer Compliance Organisation zu verkau-<br />
fen sowie die Größe von NPOs im Vergleich zu Profit Organisationen.<br />
140
14. Fazit und Ausblick<br />
• Im Rahmen des Fachgesprächs wurde deutlich, dass NPOs, eher dazu<br />
tendieren, ein Risikomanagementsystem zu implementieren, das rechtliche<br />
sowie weitere Risiken abdeckt. Hier ist die Tendenz steigend. Somit kann<br />
aus dem geringen Verbreitungsgrad von Compliance bei NPOs nicht ge-<br />
schlossen werden, dass NPOs die Aufmerksamkeit für diese Thematik<br />
fehlt.<br />
• Die Umsetzung eines Risikomanagementsystems ist für NPOs in der ein-<br />
fachsten Variante finanziell und personell ohne großen Aufwand umzuset-<br />
zen. Möglich ist dies mit einer speziellen Software oder einer selbst erstell-<br />
ten Excelliste.<br />
• Die Implementierung einer Compliance Organisation ist unabhängig davon,<br />
ob ein Unternehmen materielle Güter oder personenbezogene Dienstlei-<br />
tungen erbringt. Die Bausteine sind grundsätzlich auch auf NPOs übertrag-<br />
bar. Entscheidend sind die jeweilige Unternehmensstruktur und –größe so-<br />
wie die Ziele des Unternehmens.<br />
• Die Instrumente, die in den Kapiteln neun bis zwölf entwickelt wurden, sind<br />
geeignet, Vorständen und Geschäftsführern in sozialen Einrichtungen eine<br />
wertvolle Hilfestellung bei der Einführung einer Compliance Organisation zu<br />
geben. Mit dem Leitfaden können die Verantwortlichen den Ist-Zustand der<br />
eigenen Organisation reflektieren und mit den Checklisten ihr gesetzeskon-<br />
formes Verhalten prüfen. Ferner ist es möglich, die Checklisten, auch für<br />
die Einrichtung eines Risikomanagementsystems zu verwenden. Ergän-<br />
zend können noch weitere einrichtungsspezifische Risiken dazu genommen<br />
und bewertet werden.<br />
Die vorliegenden Ergebnisse werden durch einen Beitrag des Arbeitskreises Ex-<br />
terne und Interne Überwachung der Unternehmung (AKEIÜ) in „Der Betrieb“,<br />
2010, Heft 23, bestätigt. Auch hier wird davon ausgegangen, dass sich kleinere<br />
Unternehmen zukünftig verstärkt mit „Kontrollinstrumenten“ (Der Betrieb,<br />
2010:1251) beschäftigen werden. Gründe dafür sind Sorgfalt und Transparenz,<br />
aber auch Absicherung vor existenzgefährdenden Risiken. Der Artikel beschreibt<br />
ferner, dass ein Risikomanagementsystem auch Compliance Aspekte berücksich-<br />
tigen sollte. „Im Rahmen der Gestaltung der Risikomanagement-Prozesse müssen<br />
im Kern die Risiken zunächst unternehmensindividuell identifiziert, analysiert und<br />
141
14. Fazit und Ausblick<br />
bewertet werden. Die Risikomanagement-Organisation muss dabei sämtlichen<br />
rechtlichen und unternehmerischen Anforderungen an ein Risikomanagement ge-<br />
recht werden sowie in die Unternehmensorganisation integriert und darin ausge-<br />
staltet werden“ (ebd.).<br />
Vorstellbar ist nach diesen Ergebnissen, dass in Non Profit Organisationen die<br />
Checklisten eines vorhandenen QM Systems oder Risikomanagemensystems so<br />
ausgerichtet werden, dass diese auch rechtliche Aspekte beinhalten.<br />
In einer weiteren Untersuchung, wäre es an dieser Stelle interessant zu recher-<br />
chieren, ob und wie genau Risikomanagementsysteme mit welcher Struktur in<br />
NPOs etabliert sind, wie hoch ihr Verbreitungsgrad ist und wie sie umgesetzt wer-<br />
den.<br />
Die Entwicklung des Verbreitungsgrades von Compliance in NPOs ist in einer ab-<br />
schließenden Betrachtung nicht leicht einzuschätzen. Die zunehmend komplexer<br />
werdende Rechtslage für NPOs lässt darauf schließen, dass sich soziale Einrich-<br />
tungen zunehmend mit dem Thema Compliance bzw. Risikomanagement ausei-<br />
nandersetzen werden. Dabei ist es besonders wichtig zu beachten, dass es nicht<br />
das Risikomanagementsystem gibt, da es nicht die NPO gibt. Die Risiken einer<br />
NPO, ob rechtliche oder weitere, sind immer einrichtungsspezifisch, so dass die<br />
entsprechenden zu ergreifenden Maßnahmen angepasst werden müssen.<br />
Gleichwohl kann resümiert werden, dass auf Dauer angelegte rechtliche Rahmen-<br />
bedingungen, wie sie eine soziale Marktwirtschaft kennzeichnen, einen Beitrag zur<br />
Stabilität des Rechtsrahmens leisten auf dessen Grundlage die sozialen Einrich-<br />
tungen planen können. Daraus kann abgeleitet werden, dass gewisse Elemente<br />
einer Compliance Organisation <strong>als</strong> Kernelemente leichter und zum Teil standardi-<br />
siert in den NPOs etabliert werden können, während andere Elemente wiederum<br />
mehr spezifischer Natur sein werden. Die langfristigen mehr allgemeinen gesetzli-<br />
chen Rahmenbedingen bieten sozialen Einrichtungen somit auch Sicherheit, Ge-<br />
setze selbst bei einer gewissen Intransparenz einzuhalten. So könnte es von Vor-<br />
teil sein, die für die alltägliche Arbeit und die für die Existenz der Einrichtung ele-<br />
mentaren rechtlichen Grundlagen sowie Alltagsrisiken zu erheben und sie durch<br />
mehr standardisierte Lösungen ohne viel Aufwand einzuhalten. Zum Beispiel<br />
142
14. Fazit und Ausblick<br />
könnte Compliance in NPOs in einem Risikomanagementsystem verankert wer-<br />
den. Der Vorteil einer mehr standardisierten Version liegt auch darin, dass die<br />
Kosten-/Nutzenrelation der Einführung von Compliance in einem mehr ausgegli-<br />
chenen Verhältnis steht und somit die Bereitschaft der Einführung höher ist. Eine<br />
mehr standardisierte, auf Kernelemente reduzierte Version könnte daher einen<br />
positiven Einfluss auf den Verbreitungsgrad von Compliance in NPOs haben.<br />
Somit ist Compliance bzw. ein Risikomanagementsystem nach diesen Erkenntnis-<br />
sen das hohe C für Non Profit Organisationen.<br />
143
15. Literaturverzeichnis<br />
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http://www.daimler.com/dccom/0-5-992580-49-998634-1-0-0-1032095-0-0-135-<br />
7145-0-0-0-0-0-0-0.html (28.06.2010)<br />
Der bayrische Landesbeauftragte für Datenschutz (2007) : „Schwerpunkte im<br />
Berichtszeitraum - ein Überblick“<br />
http://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb22/k3.html (25.04.2010)<br />
149
16. Verzeichnis der Internetquellen<br />
Deloitte & Touche Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (2009) : „Stärkung der<br />
Corporate Governance in Deutschland – Umsetzungsstand und Effektivität“<br />
http://www.deloitte.com/assets/Dcom-<br />
Germany/Local%20Assets/Documents/Janett/WP_CG_komplett_safe_final_13070<br />
9.pdf (27.04.2010)<br />
Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftprüfungsgesellschaft (2010) :<br />
„Compliance im Wandel – Integrated Compliance & Risk Management <strong>als</strong> Ansatz<br />
für die Zukunft“<br />
http://www.deloitte.com/assets/Dcom-<br />
Germany/Local%20Assets/Documents/09_Finanzdienstleister/2010/de_FS_R_Co<br />
mpliance_im_Wandel_150410.pdf (27.04.2010)<br />
Der Betrieb (2006): „Änderung der 4. und 7. EU-Richtlinie - Europäischer Rat<br />
nimmt Richtlinie zur Änderung der EU-Rechnungslegungsrichtlinien an“<br />
http://www.der-betrieb.de/content/dft,0,141062, (25.04.2010)<br />
Deutsche Bahn AG (2010): „Compliance Beratung“<br />
http://www.deutschebahn.com/site/bahn/de/konzern/compliance/beratung/beratun<br />
g.html (28.06.2010)<br />
Deutsches Institut für Entwicklungshilfe (DIE) (2004) : „Corporate Social<br />
Responsibility- Möglichkeiten zur Unterstützung durch die deutsche EZ“<br />
http://www.die-gdi.de/CMS-<br />
Homepage/openwebcms3.nsf/%28ynDK_contentByKey%29/ENTR-<br />
7C3JDA/$FILE/Corporate%20Social%20Responsibility.pdf (26.04.2010)<br />
Diakonisches Werk (2006) : „Diakonischer Corporate Governance Kodex“<br />
http://www.diakonie-rwl.de/cms/media//pdf/service/infomaterial/Diakonie-CGK.pdf<br />
(03.06.2010)<br />
EU Kommission (2006): „Mitteilung der Kommission an das Europäische<br />
Parlament, den Rat und den europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss<br />
150
16. Verzeichnis der Internetquellen<br />
Umsetzung der Partnerschaft für Wachstum und Beschäftigung: Europa soll auf<br />
dem Gebiet der Sozialen Verantwortung der Unternehmen führend werden“<br />
http://eur-<br />
lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2006:0136:FIN:de:<strong>PDF</strong><br />
(26.04.2010)<br />
Frankfurter Rundschau (2008): „Akte Unicef geschlossen“<br />
http://www.fr-<br />
online.de/in_und_ausland/politik/dossiers/der_fall_unicef/1617658_Koeln-Akte-<br />
Unicef-geschlossen.html (02.07.2010)<br />
Gabler Verlag A (Herausgeber) : Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Non-Profit-<br />
Organisation (NPO), online im Internet:<br />
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/4696/non-profit-organisation-npo-v8.html<br />
(23.05.2010)<br />
Gabler Verlag B (Herausgeber) : Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: NPO-<br />
Management, online im Internet:<br />
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/7493/npo-management-v8.html<br />
(23.05.2010)<br />
Gabler Verlag C (Herausgeber): Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort:<br />
International Classification of Nonprofit Organizations (ICNPO), online im Internet:<br />
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/7447/international-classification-of-<br />
nonprofit-organizations-icnpo-v7.html (23.06.2010)<br />
Gabler Verlag D (Herausgeber) : Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort:<br />
Anspruchsgruppen, online im Internet:<br />
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/1202/anspruchsgruppen-v5.html<br />
(28.06.2010)<br />
Hauschka, Dr. Christoph E. (2007) : „Kosten der Non Compliance“<br />
http://www.compliancemagazin.de/compliancefachbeitraege/kosten/luther060807.<br />
html (24.04.2010)<br />
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16. Verzeichnis der Internetquellen<br />
Hefendehl, Roland Prof. Dr. (2006) : „Wirtschaftsrecht – einschließlich<br />
Grundzüge der Wirtschaftskriminologie“, Juristische Fakultät der Universität<br />
Freiburg<br />
http://www.strafrecht-online.org/index.php?dl_init=1&id=2820 (25.04.2010)<br />
Heise Online (2006) : „Nach Datenschutzpanne: Hersteller zehn Jahre im Visier<br />
der FTC“<br />
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Nach-Datenschutzpanne-Hersteller-zehn-<br />
Jahre-im-Visier-der-FTC-118916.html (25.04.2010)<br />
IHK Pfalz (o.J.) : „Tipps zur Organisation und Umsetzung von Compliance im<br />
Unternehmen“<br />
http://www.pfalz.ihk24.de/produktmarken/recht_und_fair_play/recht/Compliance.js<br />
p (25.04.2010)<br />
Iltis GmbH (o.J.): „Corporate Social Responsibility“<br />
http://www.4managers.de/management/themen/corporate-social-responsibility/<br />
(25.04.2010)<br />
Kaiser, Timon (2009) : „FlowTex, ComROAD und Siemens- Fallbeispiele für<br />
Betrugsfälle in der Corporate Governance in Deutschland“, Seminararbeit im<br />
Rahmen des Hauptseminars „Corporate Governance“, Fakultät für Wirtschafts-<br />
und Sozialwissenschaften, Universität Potsdam<br />
http://www.uni-potsdam.de/db/jpcg/images/stories/kaiser.pdf (20.04.2010)<br />
Kneist, Sigrid; an Bebber, Werner (2010) : „Soziales Netz außer Kontrolle“<br />
http://www.tagesspiegel.de/berlin/landespolitik/soziales-netz-ausser-<br />
kontrolle/1690192.html (30.06.2010)<br />
Krems, Prof. Dr. Burkhardt (2009): „Leitbild“<br />
http://www.olev.de/l/leitbild.htm (04.07.2010)<br />
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Manager Magazin.de (2002a) : „Das Ende des „Big Kozlowski“<br />
16. Verzeichnis der Internetquellen<br />
http://www.manager-magazin.de/koepfe/artikel/0,2828,213708,00.html<br />
(20.04.2010)<br />
Manager Magazin.de (2002b): „Seid verschlungen, Millionen“<br />
http://www.manager-magazin.de/koepfe/artikel/0,2828,214833-3,00.html<br />
(20.04.2010)<br />
Manager Magazin.de (2003) : „Kleingeist und Größenwahn“<br />
http://www.manager-magazin.de/unternehmen/artikel/0,2828,159227,00.html<br />
(25.04.2010)<br />
Manager Magazin.de (2008) „Unicef – Neue Geschäftsführerin“<br />
http://www.manager-magazin.de/unternehmen/karriere/0,2828,587471,00.html<br />
(02.07.2010)<br />
Nitschmann, Johannes (2007) : „Eine Dimension, die ich nicht für möglich<br />
gehalten habe“<br />
http://www.sueddeutsche.de/politik/769/399553/text/ (25.04.2010)<br />
Ottmann, Sebastian (2010) : „Kodex für die Sozialwirtschaft“<br />
http://blog.consilia-sozial.de/2010/03/kodex-fuer-die-sozialwirtschaft/ (23.06.2010)<br />
Pressemitteilung der Diakonie (2010): „Diakonie empfiehlt Übernahme des<br />
Corporate Governance Kodex“<br />
http://www.diakonie.de/pressemitteilung-dw-ekd-1330-diakonie-empfiehlt-<br />
uebernahme-des-corporate-governance-kodex-6477.htm (30.06.2010)<br />
Recyclingmagazin (2009) : „Greenpeace: Der geheime Weg des E-Schrott-<br />
Recyclings“<br />
http://www.recyclingmagazin.de/rm/news_detail.asp?ID=10601&SUCHB=Ghana<br />
(25.04.2010)<br />
153
16. Verzeichnis der Internetquellen<br />
Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (2010a):<br />
“Deutscher Corporate Governance Kodex”<br />
http://www.corporate-governance-<br />
code.de/ger/download/kodex_2010/D_CorGov_Endfassung_Mai_2010_markiert.p<br />
df (31.05.2010)<br />
Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (2010b) :<br />
„Kodex Report 2010: Hohe Akzeptanz der Corporate Governance Regeln“<br />
http://www.corporate-governance-code.de/ger/download/PM_Kodex_Report.pdf<br />
(10.07.2010)<br />
Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (2010c)<br />
„Deutscher Corporate Governance Kodex“<br />
http://www.corporate-governance-code.de/index.html (25.04.10)<br />
Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (2010d):<br />
Link-Liste zu den Entsprechenserklärungen<br />
http://www.corporate-governance-code.de/ger/entsprechenserklaerung/index.html<br />
(30.06.2010)<br />
Seminaranbieter Compliance 2010<br />
http://www.school-grc.de/ (28.06.2010)<br />
http://www.compliance-training.de/ (28.06.2010)<br />
http://www.digital-spirit.de/compliance.html (28.06.2010)<br />
http://www.seminus.de/seminare/keyword/compliance-beauftragte/ (28.06.2010)<br />
http://www.duw-berlin.de/de/studiengaenge/compliance.html (28.06.2010)<br />
http://www.fh-deggendorf.de/weiterbildung/risiko/risiko-compliance.html<br />
(28.06.2010)<br />
Sharewise GmbH (2010): “Tyco International Ltd.”<br />
http://www.de.sharewise.com/aktien/CH0100383485-tyco-intl/stock_info<br />
(25.04.2010)<br />
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Siemens AG (2010) „Das Compliance Helpdesk“<br />
16. Verzeichnis der Internetquellen<br />
http://www.siemens.com/sustainability/de/compliance/erkennen/helpdesk.htm#toc-<br />
3 (28.06.2010)<br />
Spormann, Rüdiger (o.J.) : „Ziele von Compliance“<br />
http://www.spormann.de/compliance.htm (24.04.2010)<br />
Stahl, Michael (2008) : “Compliance in der Werkstatt”<br />
www.messe2008.bagwfbm.de/download/result/56 (24.05.2010)<br />
Stern.de (2010): „Gentleman Ehlert hält Maserati für angemessen“<br />
http://www.stern.de/panorama/skandal-um-berliner-treberhilfe-gentleman-ehlert-<br />
haelt-maserati-fuer-angemessen-1545266.html (02.07.2010)<br />
Theuvsen, Ludwig (2001) : „Stakeholder Management – Möglichkeiten des<br />
Umgangs mit Anspruchsgruppen“<br />
http://www.sozial-politik-<br />
seminar.de/textefrei/theuvsen_2001_stakeholder_NPO.pdf (28.06.2010)<br />
Topnews (2008): „Unicef Skandal: Unicef verliert Spendensiegel“<br />
http://www.topnews.de/unicef-skandal-unicef-verliert-spendensiegel-33704<br />
(02.07.2010)<br />
VDD - Verband der Diözesen Deutschlands und die Kommission für<br />
caritative Fragen der Deutschen Bischofskonferenz (2007) : “Arbeitshilfe 182 -<br />
Soziale Einrichtungen in katholischer Trägerschaft und wirtschaftliche Aufsicht“,<br />
Bonn<br />
http://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/veroeffentlichungen/arbeitshilfen/AH_182%<br />
20zweite%20Auflage.pdf (29.06.2010)<br />
von Holt, Thomas (2009): „Corporate Compliance, Umgang mit rechtlichen und<br />
wirtschaftlichen Risiken in Nonprofit Organisationen“<br />
http://www.vonholt.de/Sachgebiet/CorporateCompliance/index.htm (03.05.2010)<br />
155
Zeit Online (2009) : „Finstere Fischerei“<br />
16. Verzeichnis der Internetquellen<br />
http://www.zeit.de/online/2009/16/beifang-wwf?page=1 (25.04.2010)<br />
Zeit Online (2010): „Ein Herz für Berater“<br />
http://www.zeit.de/online/2007/52/unicef-skandal (02.07.2010)<br />
156
Eidesstattliche Erklärung<br />
Eidesstattliche Erklärung<br />
Hiermit versichere ich, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig angefertigt<br />
und mich dabei keiner fremden Hilfe bedient habe. Alle Stellen, die wörtlich oder<br />
sinngemäß veröffentlichten oder unveröffentlichten Schriften und Medien jedweder<br />
Art einschließlich elektronischer Medien (z.B. dem Internet) entnommen sind,<br />
habe ich <strong>als</strong> solche kenntlich gemacht. Mir ist bewusst, dass ein Verstoß gegen<br />
diese Versicherung mit erheblichen Nachteilen für mich verbunden sein kann.<br />
Ort, Datum Unterschrift<br />
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