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AUSHANGPFLICHTIGE ARBEITSSCHUTZGESETZE - Beuth Verlag

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dige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten vorhanden ist<br />

und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen<br />

Befugnisse eingeräumt sind,<br />

3. jeder Strahlenschutzbeauftragte oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter<br />

nicht notwendig ist, eine der in Nummer 1<br />

Buchstabe a genannten Personen die erforderliche Fachkunde<br />

im Strahlenschutz besitzt,<br />

4. gewährleistet ist, dass die beim Betrieb der Röntgeneinrichtung<br />

sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse<br />

über die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden<br />

Schutzmaßnahmen besitzen,<br />

5. gewährleistet ist, dass beim Betrieb der Röntgeneinrichtung<br />

die Ausrüstungen vorhanden und die Maßnahmen getroffen<br />

sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit<br />

die Schutzvorschriften eingehalten werden,<br />

6. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ergeben,<br />

dass das für die sichere Ausführung des Betriebes notwendige<br />

Personal nicht vorhanden ist,<br />

7. § 2a Abs. 3 dem beabsichtigten Betrieb nicht entgegensteht<br />

und<br />

8. dem Betrieb sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht<br />

entgegenstehen.<br />

(3) Für eine Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung<br />

zur Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen müssen<br />

zusätzlich zu Absatz 2 folgende Voraussetzungen erfüllt sein:<br />

1. Der Antragsteller oder der von ihm bestellte Strahlenschutzbeauftragte<br />

ist als Arzt oder Zahnarzt approbiert oder ihm ist<br />

die vorübergehende Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen<br />

Berufs erlaubt;<br />

2. es ist gewährleistet, dass<br />

a) bei der vorgesehenen Art der Untersuchung die erforderliche<br />

Bildqualität mit einer möglichst geringen Strahlenexposition<br />

erreicht wird; dabei sind für die Prüfung,<br />

ob dieses Produkt für die vorgesehene Anwendung geeignet<br />

ist, die Angaben zur Zweckbestimmung des Medizinproduktes<br />

oder des Zubehörs im Sinne des Medizinproduktegesetzes<br />

zu beachten,<br />

b) soweit es sich nicht um eine Röntgeneinrichtung handelt,<br />

die vor dem 1. Juli 2002 erstmalig in Betrieb genommen<br />

worden ist, Vorrichtungen zur Anzeige der<br />

Röntgenverordnung (RöV) 117

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