AUSHANGPFLICHTIGE ARBEITSSCHUTZGESETZE - Beuth Verlag
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dige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten vorhanden ist<br />
und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen<br />
Befugnisse eingeräumt sind,<br />
3. jeder Strahlenschutzbeauftragte oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter<br />
nicht notwendig ist, eine der in Nummer 1<br />
Buchstabe a genannten Personen die erforderliche Fachkunde<br />
im Strahlenschutz besitzt,<br />
4. gewährleistet ist, dass die beim Betrieb der Röntgeneinrichtung<br />
sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse<br />
über die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden<br />
Schutzmaßnahmen besitzen,<br />
5. gewährleistet ist, dass beim Betrieb der Röntgeneinrichtung<br />
die Ausrüstungen vorhanden und die Maßnahmen getroffen<br />
sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit<br />
die Schutzvorschriften eingehalten werden,<br />
6. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ergeben,<br />
dass das für die sichere Ausführung des Betriebes notwendige<br />
Personal nicht vorhanden ist,<br />
7. § 2a Abs. 3 dem beabsichtigten Betrieb nicht entgegensteht<br />
und<br />
8. dem Betrieb sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht<br />
entgegenstehen.<br />
(3) Für eine Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung<br />
zur Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen müssen<br />
zusätzlich zu Absatz 2 folgende Voraussetzungen erfüllt sein:<br />
1. Der Antragsteller oder der von ihm bestellte Strahlenschutzbeauftragte<br />
ist als Arzt oder Zahnarzt approbiert oder ihm ist<br />
die vorübergehende Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen<br />
Berufs erlaubt;<br />
2. es ist gewährleistet, dass<br />
a) bei der vorgesehenen Art der Untersuchung die erforderliche<br />
Bildqualität mit einer möglichst geringen Strahlenexposition<br />
erreicht wird; dabei sind für die Prüfung,<br />
ob dieses Produkt für die vorgesehene Anwendung geeignet<br />
ist, die Angaben zur Zweckbestimmung des Medizinproduktes<br />
oder des Zubehörs im Sinne des Medizinproduktegesetzes<br />
zu beachten,<br />
b) soweit es sich nicht um eine Röntgeneinrichtung handelt,<br />
die vor dem 1. Juli 2002 erstmalig in Betrieb genommen<br />
worden ist, Vorrichtungen zur Anzeige der<br />
Röntgenverordnung (RöV) 117