03.06.2013 Aufrufe

AUSHANGPFLICHTIGE ARBEITSSCHUTZGESETZE - Beuth Verlag

AUSHANGPFLICHTIGE ARBEITSSCHUTZGESETZE - Beuth Verlag

AUSHANGPFLICHTIGE ARBEITSSCHUTZGESETZE - Beuth Verlag

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

2. auf ihrem Arbeitsgebiet über die für den Anwendungsfall erforderlichen<br />

Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen, wenn<br />

sie unter Aufsicht und Verantwortung einer Person nach<br />

Nummer 1 tätig werden.<br />

Unterabschnitt 4 Vorschriften über die Strahlenexposition<br />

§ 31 Kategorien beruflich strahlenexponierter Personen<br />

Personen, die einer beruflichen Strahlenexposition durch Tätigkeiten<br />

nach dieser Verordnung ausgesetzt sind, sind zum Zweck der<br />

Kontrolle und arbeitsmedizinischen Vorsorge folgenden Kategorien<br />

zugeordnet:<br />

1. Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A:<br />

Personen, die einer beruflichen Strahlenexposition ausgesetzt<br />

sind, die im Kalenderjahr zu einer effektiven Dosis von mehr<br />

als 6 Millisievert oder einer höheren Organdosis als 45 Millisievert<br />

für die Augenlinse oder 150 Millisievert für die Haut, die<br />

Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel führen kann.<br />

2. Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B:<br />

Personen, die einer beruflichen Strahlenexposition ausgesetzt<br />

sind, die im Kalenderjahr zu einer effektiven Dosis von<br />

mehr als 1 Millisievert oder einer höheren Organdosis als<br />

15 Millisievert für die Augenlinse oder 50 Millisievert für die<br />

Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel führen<br />

kann, ohne in die Kategorie A zu fallen.<br />

§ 31a Dosisgrenzwerte bei beruflicher Strahlenexposition<br />

(1) Für beruflich strahlenexponierte Personen darf die effektive<br />

Dosis den Grenzwert von 20 Millisievert im Kalenderjahr nicht<br />

überschreiten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für ein<br />

einzelnes Jahr eine effektive Dosis von 50 Millisievert zulassen,<br />

wobei für fünf aufeinander folgende Jahre 100 Millisievert nicht<br />

überschritten werden dürfen.<br />

(2) Für beruflich strahlenexponierte Personen darf die Organdosis<br />

1. für die Augenlinse den Grenzwert von 150 Millisievert,<br />

2. für die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel<br />

jeweils den Grenzwert von 500 Millisievert,<br />

3. für die Keimdrüsen, die Gebärmutter und das Knochenmark<br />

(rot) jeweils den Grenzwert von 50 Millisievert,<br />

Röntgenverordnung (RöV) 155

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!