AUSHANGPFLICHTIGE ARBEITSSCHUTZGESETZE - Beuth Verlag
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2. auf ihrem Arbeitsgebiet über die für den Anwendungsfall erforderlichen<br />
Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen, wenn<br />
sie unter Aufsicht und Verantwortung einer Person nach<br />
Nummer 1 tätig werden.<br />
Unterabschnitt 4 Vorschriften über die Strahlenexposition<br />
§ 31 Kategorien beruflich strahlenexponierter Personen<br />
Personen, die einer beruflichen Strahlenexposition durch Tätigkeiten<br />
nach dieser Verordnung ausgesetzt sind, sind zum Zweck der<br />
Kontrolle und arbeitsmedizinischen Vorsorge folgenden Kategorien<br />
zugeordnet:<br />
1. Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A:<br />
Personen, die einer beruflichen Strahlenexposition ausgesetzt<br />
sind, die im Kalenderjahr zu einer effektiven Dosis von mehr<br />
als 6 Millisievert oder einer höheren Organdosis als 45 Millisievert<br />
für die Augenlinse oder 150 Millisievert für die Haut, die<br />
Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel führen kann.<br />
2. Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B:<br />
Personen, die einer beruflichen Strahlenexposition ausgesetzt<br />
sind, die im Kalenderjahr zu einer effektiven Dosis von<br />
mehr als 1 Millisievert oder einer höheren Organdosis als<br />
15 Millisievert für die Augenlinse oder 50 Millisievert für die<br />
Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel führen<br />
kann, ohne in die Kategorie A zu fallen.<br />
§ 31a Dosisgrenzwerte bei beruflicher Strahlenexposition<br />
(1) Für beruflich strahlenexponierte Personen darf die effektive<br />
Dosis den Grenzwert von 20 Millisievert im Kalenderjahr nicht<br />
überschreiten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für ein<br />
einzelnes Jahr eine effektive Dosis von 50 Millisievert zulassen,<br />
wobei für fünf aufeinander folgende Jahre 100 Millisievert nicht<br />
überschritten werden dürfen.<br />
(2) Für beruflich strahlenexponierte Personen darf die Organdosis<br />
1. für die Augenlinse den Grenzwert von 150 Millisievert,<br />
2. für die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel<br />
jeweils den Grenzwert von 500 Millisievert,<br />
3. für die Keimdrüsen, die Gebärmutter und das Knochenmark<br />
(rot) jeweils den Grenzwert von 50 Millisievert,<br />
Röntgenverordnung (RöV) 155