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AUSHANGPFLICHTIGE ARBEITSSCHUTZGESETZE - Beuth Verlag

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durch eine von ihr bestimmte Stelle geprüft und dass die Prüfung<br />

in bestimmten Abständen wiederholt wird.<br />

(2) Die zuständige Behörde kann nachträglich diejenigen Schutzmaßnahmen<br />

anordnen, die<br />

1. nach dem Stand der Technik oder dem Stand der Heilkunde<br />

oder Zahnheilkunde zum Schutz von Leben, Gesundheit<br />

oder Sachgütern einzelner oder der Allgemeinheit vor Gefahren<br />

durch den Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder eines<br />

Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 oder<br />

2. zur Durchführung der §§ 13 bis 32 und 34 bis 42 erforderlich<br />

sind.<br />

(3) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 oder 2 nicht die Beseitigung<br />

einer dringenden Gefahr für Leben, Gesundheit oder<br />

bedeutende Sachgüter bezweckt, ist für die Ausführung eine angemessene<br />

Frist zu setzen.<br />

(4) Die Anordnung ist an den Strahlenschutzverantwortlichen<br />

zu richten. Sie kann in dringenden Fällen auch an einen Strahlenschutzbeauftragten<br />

gerichtet werden. Dieser hat den Strahlenschutzverantwortlichen<br />

von der Anordnung unverzüglich zu unterrichten.<br />

(5) Beim Betrieb einer ortsveränderlichen Röntgeneinrichtung<br />

oder eines ortsveränderlichen Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 kann<br />

die Anordnung auch an denjenigen gerichtet werden, in dessen<br />

Verfügungsbereich der Betrieb stattfindet. Dieser hat die erforderlichen<br />

Schutzmaßnahmen zu treffen und den von ihm beauftragten<br />

Strahlenschutzverantwortlichen auf die Einhaltung der Schutzmaßnahmen<br />

hinzuweisen.<br />

(6) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall gestatten, dass<br />

von den Vorschriften der §§ 15a bis 18, 19 bis 32 und 34 bis 41<br />

mit Ausnahme der Dosisgrenzwertregelungen abgewichen wird,<br />

wenn<br />

1. eine Röntgeneinrichtung, ein Störstrahler oder eine Tätigkeit<br />

erprobt werden soll oder die Einhaltung der Anforderungen einen<br />

unverhältnismäßig großen Aufwand erfordern würde, sofern<br />

in beiden Fällen die Sicherheit der Röntgeneinrichtung,<br />

des Störstrahlers oder der Tätigkeit sowie der Strahlenschutz<br />

auf andere Weise gewährleistet sind, oder<br />

2. die Sicherheit der Röntgeneinrichtung, des Störstrahlers oder<br />

der Tätigkeit durch die Abweichung nicht beeinträchtigt werden<br />

und der Strahlenschutz gewährleistet ist.<br />

Röntgenverordnung (RöV) 158

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