AUSHANGPFLICHTIGE ARBEITSSCHUTZGESETZE - Beuth Verlag
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durch eine von ihr bestimmte Stelle geprüft und dass die Prüfung<br />
in bestimmten Abständen wiederholt wird.<br />
(2) Die zuständige Behörde kann nachträglich diejenigen Schutzmaßnahmen<br />
anordnen, die<br />
1. nach dem Stand der Technik oder dem Stand der Heilkunde<br />
oder Zahnheilkunde zum Schutz von Leben, Gesundheit<br />
oder Sachgütern einzelner oder der Allgemeinheit vor Gefahren<br />
durch den Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder eines<br />
Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 oder<br />
2. zur Durchführung der §§ 13 bis 32 und 34 bis 42 erforderlich<br />
sind.<br />
(3) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 oder 2 nicht die Beseitigung<br />
einer dringenden Gefahr für Leben, Gesundheit oder<br />
bedeutende Sachgüter bezweckt, ist für die Ausführung eine angemessene<br />
Frist zu setzen.<br />
(4) Die Anordnung ist an den Strahlenschutzverantwortlichen<br />
zu richten. Sie kann in dringenden Fällen auch an einen Strahlenschutzbeauftragten<br />
gerichtet werden. Dieser hat den Strahlenschutzverantwortlichen<br />
von der Anordnung unverzüglich zu unterrichten.<br />
(5) Beim Betrieb einer ortsveränderlichen Röntgeneinrichtung<br />
oder eines ortsveränderlichen Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 kann<br />
die Anordnung auch an denjenigen gerichtet werden, in dessen<br />
Verfügungsbereich der Betrieb stattfindet. Dieser hat die erforderlichen<br />
Schutzmaßnahmen zu treffen und den von ihm beauftragten<br />
Strahlenschutzverantwortlichen auf die Einhaltung der Schutzmaßnahmen<br />
hinzuweisen.<br />
(6) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall gestatten, dass<br />
von den Vorschriften der §§ 15a bis 18, 19 bis 32 und 34 bis 41<br />
mit Ausnahme der Dosisgrenzwertregelungen abgewichen wird,<br />
wenn<br />
1. eine Röntgeneinrichtung, ein Störstrahler oder eine Tätigkeit<br />
erprobt werden soll oder die Einhaltung der Anforderungen einen<br />
unverhältnismäßig großen Aufwand erfordern würde, sofern<br />
in beiden Fällen die Sicherheit der Röntgeneinrichtung,<br />
des Störstrahlers oder der Tätigkeit sowie der Strahlenschutz<br />
auf andere Weise gewährleistet sind, oder<br />
2. die Sicherheit der Röntgeneinrichtung, des Störstrahlers oder<br />
der Tätigkeit durch die Abweichung nicht beeinträchtigt werden<br />
und der Strahlenschutz gewährleistet ist.<br />
Röntgenverordnung (RöV) 158