AUSHANGPFLICHTIGE ARBEITSSCHUTZGESETZE - Beuth Verlag
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elektronischer Form erbracht werden. Gleiches gilt für die Mitteilungen<br />
gegenüber der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde<br />
bestimmt das Verfahren und die hierzu notwendigen Anforderungen.<br />
§ 28 Abs. 4 bis 6 bleibt unberührt. Das elektronische Dokument<br />
ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem<br />
Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) zu versehen.<br />
Abschnitt 7 Ordnungswidrigkeiten<br />
§ 44 Ordnungswidrigkeiten<br />
Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des Atomgesetzes<br />
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1. ohne Genehmigung nach<br />
a) § 3 Abs. 1 eine Röntgeneinrichtung betreibt oder deren<br />
Betrieb verändert,<br />
b) § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Störstrahler betreibt oder dessen<br />
Betrieb verändert oder<br />
c) § 28a Abs. 1 Röntgenstrahlung am Menschen zum<br />
Zweck der medizinischen Forschung anwendet,<br />
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 7,<br />
§§ 7, 20 Abs. 4 oder § 33 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt,<br />
3. entgegen § 5 Abs. 5 einen Störstrahler einem anderen überlässt,<br />
4. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig<br />
oder nicht rechtzeitig erstattet,<br />
5. entgegen § 9 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eine Qualitätskontrolle nicht<br />
oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht überwachen lässt,<br />
6. entgegen § 9 Satz 1 Nr. 3 ein Bauartzeichen oder eine weitere<br />
Angabe nicht oder nicht rechtzeitig anbringt,<br />
7. entgegen § 9 Satz 1 Nr. 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung<br />
mit § 12 Abs. 1 Satz 2, einen Abdruck des Zulassungsscheins<br />
oder eine Betriebsanleitung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,<br />
8. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 einen Abdruck des Zulassungsscheins<br />
nicht bereithält,<br />
9. entgegen § 12 Abs. 3 den Betrieb nicht oder nicht rechtzeitig<br />
einstellt,<br />
10. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 die erforderliche Anzahl von<br />
Strahlenschutzbeauftragten nicht oder nicht in der vorgeschriebenen<br />
Weise bestellt,<br />
Röntgenverordnung (RöV) 169