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AUSHANGPFLICHTIGE ARBEITSSCHUTZGESETZE - Beuth Verlag

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(4) Die Behörde kann für Störstrahler nach § 5 Abs. 1 festlegen,<br />

dass sie nur in allseitig umschlossenen Räumen betrieben werden<br />

dürfen.<br />

(5) Röntgeneinrichtungen zur Behandlung dürfen nur in allseitig<br />

umschlossenen Räumen (Bestrahlungsräumen) betrieben werden.<br />

Diese müssen so bemessen sein, dass die erforderlichen<br />

Verrichtungen ohne Behinderung vorgenommen werden können.<br />

Bestrahlungsräume, in denen die Ortsdosisleistung höher als<br />

3 Millisievert durch Stunde sein kann, sind darüber hinaus so abzusichern,<br />

dass Personen, auch mit einzelnen Körperteilen, nicht<br />

unkontrolliert hineingelangen können. Es muss eine geeignete<br />

Ausstattung zur Überwachung des Patienten im Bestrahlungsraum<br />

vorhanden sein.<br />

§ 21 Schutzvorkehrungen<br />

(1) Der Schutz beruflich strahlenexponierter Personen vor Strahlung<br />

ist vorrangig durch bauliche und technische Vorrichtungen<br />

oder durch geeignete Arbeitsverfahren sicherzustellen. Bei Personen,<br />

die sich im Kontrollbereich aufhalten, ist sicherzustellen, dass<br />

sie die erforderliche Schutzkleidung tragen.<br />

(2) Im Kontrollbereich von Röntgeneinrichtungen, die in Röntgenräumen<br />

betrieben werden, dürfen Arbeitsplätze, Verkehrswege<br />

oder Umkleidekabinen nur liegen, wenn sichergestellt ist, dass<br />

sich dort während der Einschaltzeit Personen nicht aufhalten. Dies<br />

gilt nicht für Arbeitsplätze, die aus Gründen einer ordnungsgemäßen<br />

Anwendung der Röntgenstrahlen nicht außerhalb des Kontrollbereichs<br />

liegen können.<br />

§ 22 Zutritt zu Strahlenschutzbereichen<br />

(1) Personen darf der Zutritt<br />

1. zu Überwachungsbereichen nur erlaubt werden, wenn<br />

a) sie darin eine dem Betrieb der Röntgeneinrichtung dienende<br />

Aufgabe wahrnehmen,<br />

b) an ihnen nach § 25 Abs. 1 Röntgenstrahlung angewendet<br />

werden soll oder ihr Aufenthalt in diesem Bereich als Proband,<br />

helfende Person oder Tierhalter erforderlich ist,<br />

c) bei Auszubildenden oder Studierenden dies zur Erreichung<br />

ihres Ausbildungszieles erforderlich ist oder<br />

d) sie Besucher sind,<br />

2. zu Kontrollbereichen nur erlaubt werden, wenn<br />

Röntgenverordnung (RöV) 140

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