AUSHANGPFLICHTIGE ARBEITSSCHUTZGESETZE - Beuth Verlag
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strahlers nach § 5 Abs. 1 eine besondere Gefährdung möglich<br />
erscheint.<br />
Die Messstelle nach Absatz 4 Satz 2 hat Personendosimeter bereitzustellen,<br />
die Personendosis festzustellen, die Messergebnisse<br />
aufzuzeichnen und demjenigen, der die Messung veranlasst<br />
hat, schriftlich mitzuteilen. Sie hat ihre Aufzeichnungen 30 Jahre<br />
lang nach der jeweiligen Feststellung aufzubewahren. Die Messstelle<br />
hat der zuständigen Behörde auf Verlangen die Ergebnisse<br />
ihrer Feststellungen einschließlich der Angaben nach Satz 1 mitzuteilen.<br />
(8) Die zuständige Behörde kann<br />
1. anordnen, dass abweichend von Absatz 4 Satz 1 oder Absatz<br />
5 Satz 2 zur Ermittlung der Körperdosis zusätzlich oder<br />
allein die Ortsdosis oder die Ortsdosisleistung gemessen<br />
wird, wenn dies nach den Expositionsbedingungen erforderlich<br />
erscheint,<br />
2. bei unterbliebener oder fehlerhafter Messung eine Ersatzdosis<br />
festlegen sowie<br />
3. anordnen, dass die Personendosis nach einem anderen oder<br />
nach zwei voneinander unabhängigen Verfahren gemessen<br />
wird.<br />
(9) Die Ergebnisse der Ermittlungen und Messungen nach den<br />
Absätzen 1 bis 6 und 8 sind unverzüglich aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen<br />
sind so lange aufzubewahren, bis die überwachte<br />
Person das 75. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte, mindestens<br />
jedoch 30 Jahre nach Beendigung der jeweiligen Beschäftigung.<br />
Sie sind spätestens 95 Jahre nach der Geburt der betroffenen<br />
Person zu löschen. Sie sind auf Verlangen der zuständigen<br />
Behörde vorzulegen oder bei einer von dieser bestimmten Stelle zu<br />
hinterlegen. § 28 Abs. 4 gilt entsprechend. Bei einem Wechsel des<br />
Beschäftigungsverhältnisses sind die Ermittlungsergebnisse dem<br />
neuen Arbeitgeber auf Verlangen mitzuteilen, falls weiterhin eine<br />
Beschäftigung als beruflich strahlenexponierte Person ausgeübt<br />
wird. Aufzeichnungen, die infolge Beendigung der Beschäftigung<br />
als beruflich strahlenexponierte Person nicht mehr benötigt werden,<br />
sind der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu übergeben.<br />
Einer beruflich strahlenexponierten Person ist auf Verlangen die im<br />
Beschäftigungsverhältnis erhaltene berufliche Strahlenexposition<br />
schriftlich mitzuteilen, sofern nicht bereits ein Strahlenpass nach<br />
Absatz 2 Satz 1 geführt wird.<br />
Röntgenverordnung (RöV) 161