AUSHANGPFLICHTIGE ARBEITSSCHUTZGESETZE - Beuth Verlag
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men aufzuführen sind. Zu diesen Maßnahmen gehören in der<br />
Regel<br />
1. das Aufstellen eines Planes für die Organisation des Strahlenschutzes,<br />
erforderlichenfalls mit der Bestimmung, dass ein<br />
oder mehrere Strahlenschutzbeauftragte bei der genehmigten<br />
Tätigkeit ständig anwesend oder sofort erreichbar sein<br />
müssen,<br />
2. die Regelung des für den Strahlenschutz wesentlichen Betriebsablaufs,<br />
3. die für die Ermittlung der Körperdosis vorgesehenen Messungen<br />
und Maßnahmen entsprechend den Expositionsbedingungen,<br />
4. die Führung eines Betriebsbuches, in das die für den Strahlenschutz<br />
wesentlichen Betriebsvorgänge einzutragen sind,<br />
5. die regelmäßige Funktionsprüfung und Wartung von Röntgeneinrichtungen<br />
oder Störstrahlern einschließlich der Ausrüstungen<br />
und Vorrichtungen, die für den Strahlenschutz<br />
wesentlich sind, sowie die Führung von Aufzeichnungen über<br />
die Funktionsprüfungen und über die Wartungen und<br />
6. die Regelung des Schutzes gegen Störmaßnahmen oder<br />
sonstige Einwirkungen Dritter oder gegen das unerlaubte<br />
Inbetriebsetzen einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers.<br />
Die Strahlenschutzanweisung kann Bestandteil sonstiger erforderlicher<br />
Betriebsanweisungen nach immissionsschutz- oder arbeitsschutzrechtlichen<br />
Vorschriften sein.<br />
§ 16 Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung<br />
von Menschen<br />
(1) Als eine Grundlage für die Qualitätssicherung bei der Durchführung<br />
von Röntgenuntersuchungen in der Heilkunde oder<br />
Zahnheilkunde erstellt und veröffentlicht das Bundesamt für<br />
Strahlenschutz diagnostische Referenzwerte. Die veröffentlichten<br />
diagnostischen Referenzwerte sind bei der Untersuchung von<br />
Menschen zu Grunde zu legen.<br />
(2) Es ist dafür zu sorgen, dass bei Röntgeneinrichtungen zur<br />
Untersuchung von Menschen vor der Inbetriebnahme eine Abnahmeprüfung<br />
durch den Hersteller oder Lieferanten durchgeführt<br />
wird, durch die festgestellt wird, dass die erforderliche Bildqualität<br />
mit möglichst geringer Strahlenexposition erreicht wird. Nach<br />
Röntgenverordnung (RöV) 131