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AUSHANGPFLICHTIGE ARBEITSSCHUTZGESETZE - Beuth Verlag

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men aufzuführen sind. Zu diesen Maßnahmen gehören in der<br />

Regel<br />

1. das Aufstellen eines Planes für die Organisation des Strahlenschutzes,<br />

erforderlichenfalls mit der Bestimmung, dass ein<br />

oder mehrere Strahlenschutzbeauftragte bei der genehmigten<br />

Tätigkeit ständig anwesend oder sofort erreichbar sein<br />

müssen,<br />

2. die Regelung des für den Strahlenschutz wesentlichen Betriebsablaufs,<br />

3. die für die Ermittlung der Körperdosis vorgesehenen Messungen<br />

und Maßnahmen entsprechend den Expositionsbedingungen,<br />

4. die Führung eines Betriebsbuches, in das die für den Strahlenschutz<br />

wesentlichen Betriebsvorgänge einzutragen sind,<br />

5. die regelmäßige Funktionsprüfung und Wartung von Röntgeneinrichtungen<br />

oder Störstrahlern einschließlich der Ausrüstungen<br />

und Vorrichtungen, die für den Strahlenschutz<br />

wesentlich sind, sowie die Führung von Aufzeichnungen über<br />

die Funktionsprüfungen und über die Wartungen und<br />

6. die Regelung des Schutzes gegen Störmaßnahmen oder<br />

sonstige Einwirkungen Dritter oder gegen das unerlaubte<br />

Inbetriebsetzen einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers.<br />

Die Strahlenschutzanweisung kann Bestandteil sonstiger erforderlicher<br />

Betriebsanweisungen nach immissionsschutz- oder arbeitsschutzrechtlichen<br />

Vorschriften sein.<br />

§ 16 Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung<br />

von Menschen<br />

(1) Als eine Grundlage für die Qualitätssicherung bei der Durchführung<br />

von Röntgenuntersuchungen in der Heilkunde oder<br />

Zahnheilkunde erstellt und veröffentlicht das Bundesamt für<br />

Strahlenschutz diagnostische Referenzwerte. Die veröffentlichten<br />

diagnostischen Referenzwerte sind bei der Untersuchung von<br />

Menschen zu Grunde zu legen.<br />

(2) Es ist dafür zu sorgen, dass bei Röntgeneinrichtungen zur<br />

Untersuchung von Menschen vor der Inbetriebnahme eine Abnahmeprüfung<br />

durch den Hersteller oder Lieferanten durchgeführt<br />

wird, durch die festgestellt wird, dass die erforderliche Bildqualität<br />

mit möglichst geringer Strahlenexposition erreicht wird. Nach<br />

Röntgenverordnung (RöV) 131

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