AUSHANGPFLICHTIGE ARBEITSSCHUTZGESETZE - Beuth Verlag
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(3) Einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 bedarf auch nicht, wer<br />
ein Hoch- oder Vollschutzgerät oder eine Schulröntgeneinrichtung<br />
betreibt, wenn er die Inbetriebnahme der zuständigen Behörde<br />
spätestens zwei Wochen vorher anzeigt und der Anzeige<br />
einen Abdruck des Zulassungsscheins beifügt. Im Falle der Anzeige<br />
des Betriebes eines Hochschutzgerätes oder einer Schulröntgeneinrichtung<br />
sind darüber hinaus Nachweise nach § 3<br />
Abs. 2 Nr. 2 bis 4 beizufügen. Röntgeneinrichtungen, die nicht<br />
als Schulröntgeneinrichtungen bauartzugelassen sind, dürfen im<br />
Zusammenhang mit dem Unterricht in allgemein bildenden Schulen<br />
nicht betrieben werden.<br />
(4) Von dem Erfordernis einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 ist<br />
nicht befreit, wer eine Röntgeneinrichtung<br />
1. in der technischen Radiographie zur Grobstrukturanalyse in<br />
der Werkstoffprüfung, ausgenommen Hoch- und Vollschutzgeräte<br />
sowie Schulröntgeneinrichtungen,<br />
2. zur Behandlung von Menschen oder<br />
3. zur Teleradiologie<br />
betreibt.<br />
(5) Bei einer wesentlichen Änderung des Betriebes einer Röntgeneinrichtung<br />
sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.<br />
(6) Die zuständige Behörde kann den nach Absatz 1 oder 5 angezeigten<br />
Betrieb einer Röntgeneinrichtung binnen zwei Wochen<br />
nach Eingang der Anzeige untersagen, wenn eine Genehmigung<br />
nach § 3 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 oder 5, nicht erteilt<br />
werden könnte; danach kann der Betrieb nur noch untersagt<br />
werden, wenn eine erteilte Genehmigung zurückgenommen oder<br />
widerrufen werden könnte. Für den nach Absatz 3 Satz 1 angezeigten<br />
Betrieb eines Hochschutzgerätes oder einer Schulröntgeneinrichtung<br />
gilt Satz 1 entsprechend. Die Behörde kann den<br />
nach Absatz 3 Satz 1 angezeigten Betrieb eines Vollschutzgerätes<br />
untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken<br />
gegen die Zuverlässigkeit des Strahlenschutzverantwortlichen ergeben.<br />
(7) § 3 Abs. 8 gilt entsprechend.<br />
§ 4a Sachverständige<br />
(1) Die zuständige Behörde bestimmt Sachverständige für die<br />
technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen nach § 4 Abs. 2<br />
Röntgenverordnung (RöV) 121