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AUSHANGPFLICHTIGE ARBEITSSCHUTZGESETZE - Beuth Verlag

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(3) Einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 bedarf auch nicht, wer<br />

ein Hoch- oder Vollschutzgerät oder eine Schulröntgeneinrichtung<br />

betreibt, wenn er die Inbetriebnahme der zuständigen Behörde<br />

spätestens zwei Wochen vorher anzeigt und der Anzeige<br />

einen Abdruck des Zulassungsscheins beifügt. Im Falle der Anzeige<br />

des Betriebes eines Hochschutzgerätes oder einer Schulröntgeneinrichtung<br />

sind darüber hinaus Nachweise nach § 3<br />

Abs. 2 Nr. 2 bis 4 beizufügen. Röntgeneinrichtungen, die nicht<br />

als Schulröntgeneinrichtungen bauartzugelassen sind, dürfen im<br />

Zusammenhang mit dem Unterricht in allgemein bildenden Schulen<br />

nicht betrieben werden.<br />

(4) Von dem Erfordernis einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 ist<br />

nicht befreit, wer eine Röntgeneinrichtung<br />

1. in der technischen Radiographie zur Grobstrukturanalyse in<br />

der Werkstoffprüfung, ausgenommen Hoch- und Vollschutzgeräte<br />

sowie Schulröntgeneinrichtungen,<br />

2. zur Behandlung von Menschen oder<br />

3. zur Teleradiologie<br />

betreibt.<br />

(5) Bei einer wesentlichen Änderung des Betriebes einer Röntgeneinrichtung<br />

sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.<br />

(6) Die zuständige Behörde kann den nach Absatz 1 oder 5 angezeigten<br />

Betrieb einer Röntgeneinrichtung binnen zwei Wochen<br />

nach Eingang der Anzeige untersagen, wenn eine Genehmigung<br />

nach § 3 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 oder 5, nicht erteilt<br />

werden könnte; danach kann der Betrieb nur noch untersagt<br />

werden, wenn eine erteilte Genehmigung zurückgenommen oder<br />

widerrufen werden könnte. Für den nach Absatz 3 Satz 1 angezeigten<br />

Betrieb eines Hochschutzgerätes oder einer Schulröntgeneinrichtung<br />

gilt Satz 1 entsprechend. Die Behörde kann den<br />

nach Absatz 3 Satz 1 angezeigten Betrieb eines Vollschutzgerätes<br />

untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken<br />

gegen die Zuverlässigkeit des Strahlenschutzverantwortlichen ergeben.<br />

(7) § 3 Abs. 8 gilt entsprechend.<br />

§ 4a Sachverständige<br />

(1) Die zuständige Behörde bestimmt Sachverständige für die<br />

technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen nach § 4 Abs. 2<br />

Röntgenverordnung (RöV) 121

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