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AUSHANGPFLICHTIGE ARBEITSSCHUTZGESETZE - Beuth Verlag

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5. bei einer Untersuchung zusätzlich den erhobenen Befund,<br />

6. die Strahlenexposition des Patienten, soweit sie erfasst worden<br />

ist, oder die zu deren Ermittlung erforderlichen Daten und<br />

Angaben und<br />

7. bei einer Behandlung zusätzlich den Bestrahlungsplan nach<br />

§ 27 Abs. 1 Satz 1 und das Bestrahlungsprotokoll nach § 27<br />

Abs. 3.<br />

Die Aufzeichnungen sind gegen unbefugten Zugriff und unbefugte<br />

Änderung zu sichern. Sie sind auf Verlangen der zuständigen<br />

Behörde vorzulegen; dies gilt nicht für die medizinischen Befunde.<br />

(2) Der untersuchten oder behandelten Person ist auf deren<br />

Wunsch eine Abschrift oder Ablichtung der Aufzeichnungen nach<br />

Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 6 und 7 zu überlassen. Bei Röntgenuntersuchungen<br />

sind Röntgenpässe bereitzuhalten und der untersuchten<br />

Person anzubieten. Wird ein Röntgenpass ausgestellt oder<br />

legt die untersuchte Person einen Röntgenpass vor, so sind die<br />

Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Angaben zum<br />

untersuchenden Arzt einzutragen.<br />

(3) Aufzeichnungen über Röntgenbehandlungen sind 30 Jahre<br />

lang nach der letzten Behandlung aufzubewahren. Röntgenbilder<br />

und die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 2 über Röntgenuntersuchungen<br />

sind zehn Jahre lang nach der letzten Untersuchung<br />

aufzubewahren. Die Aufzeichnungen von Röntgenuntersuchungen<br />

einer Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />

hat, sind bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres dieser Person<br />

aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass im<br />

Falle der Praxisaufgabe oder sonstiger Einstellung des Betriebes<br />

die Aufzeichnungen und Röntgenbilder unverzüglich bei einer von<br />

ihr bestimmten Stelle zu hinterlegen sind; dabei ist die ärztliche<br />

Schweigepflicht zu wahren. Diese Stelle hat auch die sich aus Absatz<br />

7 Satz 1 ergebenden Pflichten zu erfüllen.<br />

(4) Röntgenbilder und die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 2<br />

können als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen<br />

Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, dass die<br />

Wiedergaben oder die Daten<br />

1. mit den Bildern oder Aufzeichnungen bildlich oder inhaltlich<br />

übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden und<br />

2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind<br />

und jederzeit innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht<br />

werden können,<br />

Röntgenverordnung (RöV) 146

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