AUSHANGPFLICHTIGE ARBEITSSCHUTZGESETZE - Beuth Verlag
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5. bei einer Untersuchung zusätzlich den erhobenen Befund,<br />
6. die Strahlenexposition des Patienten, soweit sie erfasst worden<br />
ist, oder die zu deren Ermittlung erforderlichen Daten und<br />
Angaben und<br />
7. bei einer Behandlung zusätzlich den Bestrahlungsplan nach<br />
§ 27 Abs. 1 Satz 1 und das Bestrahlungsprotokoll nach § 27<br />
Abs. 3.<br />
Die Aufzeichnungen sind gegen unbefugten Zugriff und unbefugte<br />
Änderung zu sichern. Sie sind auf Verlangen der zuständigen<br />
Behörde vorzulegen; dies gilt nicht für die medizinischen Befunde.<br />
(2) Der untersuchten oder behandelten Person ist auf deren<br />
Wunsch eine Abschrift oder Ablichtung der Aufzeichnungen nach<br />
Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 6 und 7 zu überlassen. Bei Röntgenuntersuchungen<br />
sind Röntgenpässe bereitzuhalten und der untersuchten<br />
Person anzubieten. Wird ein Röntgenpass ausgestellt oder<br />
legt die untersuchte Person einen Röntgenpass vor, so sind die<br />
Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Angaben zum<br />
untersuchenden Arzt einzutragen.<br />
(3) Aufzeichnungen über Röntgenbehandlungen sind 30 Jahre<br />
lang nach der letzten Behandlung aufzubewahren. Röntgenbilder<br />
und die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 2 über Röntgenuntersuchungen<br />
sind zehn Jahre lang nach der letzten Untersuchung<br />
aufzubewahren. Die Aufzeichnungen von Röntgenuntersuchungen<br />
einer Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />
hat, sind bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres dieser Person<br />
aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass im<br />
Falle der Praxisaufgabe oder sonstiger Einstellung des Betriebes<br />
die Aufzeichnungen und Röntgenbilder unverzüglich bei einer von<br />
ihr bestimmten Stelle zu hinterlegen sind; dabei ist die ärztliche<br />
Schweigepflicht zu wahren. Diese Stelle hat auch die sich aus Absatz<br />
7 Satz 1 ergebenden Pflichten zu erfüllen.<br />
(4) Röntgenbilder und die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 2<br />
können als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen<br />
Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, dass die<br />
Wiedergaben oder die Daten<br />
1. mit den Bildern oder Aufzeichnungen bildlich oder inhaltlich<br />
übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden und<br />
2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind<br />
und jederzeit innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht<br />
werden können,<br />
Röntgenverordnung (RöV) 146