AUSHANGPFLICHTIGE ARBEITSSCHUTZGESETZE - Beuth Verlag
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4. für die Schilddrüse und die Knochenoberfläche jeweils den<br />
Grenzwert von 300 Millisievert,<br />
5. für den Dickdarm, die Lunge, den Magen, die Blase, die<br />
Brust, die Leber, die Speiseröhre, andere Organe oder Gewebe<br />
gemäß Anlage 3 Fußnote 1, soweit nicht unter Nummer 3<br />
genannt, jeweils den Grenzwert von 150 Millisievert<br />
im Kalenderjahr nicht überschreiten.<br />
(3) Für Personen unter 18 Jahren darf die effektive Dosis den<br />
Grenzwert von 1 Millisievert im Kalenderjahr nicht überschreiten.<br />
Die Organdosis für die Augenlinse darf den Grenzwert von<br />
15 Millisievert, für die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße<br />
und Knöchel jeweils den Grenzwert von 50 Millisievert im Kalenderjahr<br />
nicht überschreiten. Abweichend von den Sätzen 1 und 2<br />
kann die zuständige Behörde für Auszubildende und Studierende<br />
im Alter zwischen 16 und 18 Jahren festlegen, dass die effektive<br />
Dosis den Grenzwert von 6 Millisievert, die Organdosis der<br />
Augenlinse den Grenzwert von 45 Millisievert und die Organdosis<br />
der Haut, der Hände, der Unterarme, der Füße und Knöchel<br />
jeweils den Grenzwert von 150 Millisievert im Kalenderjahr nicht<br />
überschreiten darf, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungszieles<br />
notwendig ist.<br />
(4) Bei gebärfähigen Frauen darf die über einen Monat kumulierte<br />
Dosis der Gebärmutter den Grenzwert von 2 Millisievert<br />
nicht überschreiten. Für ein ungeborenes Kind, das auf Grund<br />
der Beschäftigung der Mutter einer Strahlenexposition ausgesetzt<br />
ist, darf die Äquivalentdosis vom Zeitpunkt der Mitteilung<br />
der Schwangerschaft bis zu deren Ende den Grenzwert von<br />
1 Millisievert nicht überschreiten. Als Äquivalentdosis des ungeborenen<br />
Kindes gilt die Organdosis der Gebärmutter der schwangeren<br />
Frau.<br />
(5) Bei der Ermittlung der Körperdosis ist die berufliche Strahlenexposition<br />
aus dem Anwendungsbereich der Strahlenschutzverordnung<br />
sowie die berufliche Strahlenexposition, die außerhalb<br />
des räumlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung erfolgt, einzubeziehen.<br />
Die natürliche Strahlenexposition, die medizinische<br />
Strahlenexposition und die Exposition als helfende Person sind<br />
nicht zu berücksichtigen.<br />
Röntgenverordnung (RöV) 156