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AUSHANGPFLICHTIGE ARBEITSSCHUTZGESETZE - Beuth Verlag

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4. für die Schilddrüse und die Knochenoberfläche jeweils den<br />

Grenzwert von 300 Millisievert,<br />

5. für den Dickdarm, die Lunge, den Magen, die Blase, die<br />

Brust, die Leber, die Speiseröhre, andere Organe oder Gewebe<br />

gemäß Anlage 3 Fußnote 1, soweit nicht unter Nummer 3<br />

genannt, jeweils den Grenzwert von 150 Millisievert<br />

im Kalenderjahr nicht überschreiten.<br />

(3) Für Personen unter 18 Jahren darf die effektive Dosis den<br />

Grenzwert von 1 Millisievert im Kalenderjahr nicht überschreiten.<br />

Die Organdosis für die Augenlinse darf den Grenzwert von<br />

15 Millisievert, für die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße<br />

und Knöchel jeweils den Grenzwert von 50 Millisievert im Kalenderjahr<br />

nicht überschreiten. Abweichend von den Sätzen 1 und 2<br />

kann die zuständige Behörde für Auszubildende und Studierende<br />

im Alter zwischen 16 und 18 Jahren festlegen, dass die effektive<br />

Dosis den Grenzwert von 6 Millisievert, die Organdosis der<br />

Augenlinse den Grenzwert von 45 Millisievert und die Organdosis<br />

der Haut, der Hände, der Unterarme, der Füße und Knöchel<br />

jeweils den Grenzwert von 150 Millisievert im Kalenderjahr nicht<br />

überschreiten darf, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungszieles<br />

notwendig ist.<br />

(4) Bei gebärfähigen Frauen darf die über einen Monat kumulierte<br />

Dosis der Gebärmutter den Grenzwert von 2 Millisievert<br />

nicht überschreiten. Für ein ungeborenes Kind, das auf Grund<br />

der Beschäftigung der Mutter einer Strahlenexposition ausgesetzt<br />

ist, darf die Äquivalentdosis vom Zeitpunkt der Mitteilung<br />

der Schwangerschaft bis zu deren Ende den Grenzwert von<br />

1 Millisievert nicht überschreiten. Als Äquivalentdosis des ungeborenen<br />

Kindes gilt die Organdosis der Gebärmutter der schwangeren<br />

Frau.<br />

(5) Bei der Ermittlung der Körperdosis ist die berufliche Strahlenexposition<br />

aus dem Anwendungsbereich der Strahlenschutzverordnung<br />

sowie die berufliche Strahlenexposition, die außerhalb<br />

des räumlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung erfolgt, einzubeziehen.<br />

Die natürliche Strahlenexposition, die medizinische<br />

Strahlenexposition und die Exposition als helfende Person sind<br />

nicht zu berücksichtigen.<br />

Röntgenverordnung (RöV) 156

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