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AUSHANGPFLICHTIGE ARBEITSSCHUTZGESETZE - Beuth Verlag

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Anlage 3 (zu § 31a)<br />

Gewebe-Wichtungsfaktoren<br />

Gewebe oder Organe Gewebe-Wichtungsfaktoren<br />

W (tief) T<br />

Keimdrüsen 0,20<br />

Knochenmark (rot) 0,12<br />

Dickdarm 0,12<br />

Lunge 0,12<br />

Magen 0,12<br />

Blase 0,05<br />

Brust 0,05<br />

Leber 0,05<br />

Speiseröhre 0,05<br />

Schilddrüse 0,05<br />

Haut 0,01<br />

Knochenoberfläche 0,01<br />

Andere Organe oder Gewebe 1,2 0,05<br />

1 Für Berechnungszwecke setzen sich andere Organe oder Gewebe wie folgt zu-<br />

sammen: Nebennieren, Gehirn, Dünndarm, Niere, Muskel, Bauchspeicheldrüse,<br />

Milz, Thymusdrüse und Gebärmutter.<br />

2 In den außergewöhnlichen Fällen, in denen ein einziges der anderen Organe<br />

oder Gewebe eine Äquivalentdosis erhält, die über der höchsten Dosis in einem<br />

der zwölf Organe liegt, für die ein Wichtungsfaktor angegeben ist, sollte ein Wich-<br />

tungsfaktor von 0,025 für dieses Organ oder Gewebe und ein Wichtungsfaktor<br />

von 0,025 für die mittlere Organdosis der restlichen anderen Organe oder Gewe-<br />

be gesetzt werden.<br />

Röntgenverordnung (RöV) 178

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