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AUSHANGPFLICHTIGE ARBEITSSCHUTZGESETZE - Beuth Verlag

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§ 11 Bekanntmachung im Bundesanzeiger<br />

Der wesentliche Inhalt der Bauartzulassung und ihrer Änderungen,<br />

ihre Rücknahme, ihr Widerruf, die Verlängerung der Zulassungsfrist<br />

und die Erklärung, dass eine bauartzugelassene Vorrichtung<br />

nicht weiter betrieben werden darf, sind durch die Zulassungsbehörde<br />

im Bundesanzeiger bekannt zu machen.<br />

§ 12 Pflichten des Inhabers einer bauartzugelassenen Vorrichtung<br />

(1) Der Inhaber einer bauartzugelassenen Vorrichtung hat einen<br />

Abdruck des Zulassungsscheins nach § 10 bei der Vorrichtung<br />

bereitzuhalten. Im Falle der Weitergabe der bauartzugelassenen<br />

Vorrichtung gilt § 9 Satz 1 Nr. 4 und 5 entsprechend.<br />

(2) An der bauartzugelassenen Vorrichtung dürfen keine Änderungen<br />

vorgenommen werden, die für den Strahlenschutz wesentliche<br />

Merkmale betreffen.<br />

(3) Wer eine bauartzugelassene Vorrichtung betreibt, hat den<br />

Betrieb unverzüglich einzustellen, wenn<br />

1. die Rücknahme, der Widerruf einer Bauartzulassung oder die<br />

Erklärung, dass eine bauartzugelassene Vorrichtung nicht<br />

weiter betrieben werden darf, bekannt gemacht wurde oder<br />

2. die bauartzugelassene Vorrichtung nicht mehr den im Zulassungsschein<br />

bezeichneten Merkmalen entspricht.<br />

Abschnitt 3 Vorschriften für den Betrieb<br />

Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften<br />

§ 13 Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte<br />

(1) Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer einer Genehmigung<br />

nach § 3 oder § 5 bedarf oder wer eine Anzeige nach § 4<br />

zu erstatten hat. Handelt es sich bei dem Strahlenschutzverantwortlichen<br />

um eine juristische Person oder um eine rechtsfähige<br />

Personengesellschaft, werden die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen<br />

von der durch Gesetz, Satzung oder Vertrag zur<br />

Vertretung berechtigten Person wahrgenommen. Besteht das vertretungsberechtigte<br />

Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei<br />

nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen mehrere vertretungsberechtigte<br />

Personen vorhanden, so ist der zuständigen Behörde<br />

Röntgenverordnung (RöV) 127

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