AUSHANGPFLICHTIGE ARBEITSSCHUTZGESETZE - Beuth Verlag
AUSHANGPFLICHTIGE ARBEITSSCHUTZGESETZE - Beuth Verlag
AUSHANGPFLICHTIGE ARBEITSSCHUTZGESETZE - Beuth Verlag
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
§ 11 Bekanntmachung im Bundesanzeiger<br />
Der wesentliche Inhalt der Bauartzulassung und ihrer Änderungen,<br />
ihre Rücknahme, ihr Widerruf, die Verlängerung der Zulassungsfrist<br />
und die Erklärung, dass eine bauartzugelassene Vorrichtung<br />
nicht weiter betrieben werden darf, sind durch die Zulassungsbehörde<br />
im Bundesanzeiger bekannt zu machen.<br />
§ 12 Pflichten des Inhabers einer bauartzugelassenen Vorrichtung<br />
(1) Der Inhaber einer bauartzugelassenen Vorrichtung hat einen<br />
Abdruck des Zulassungsscheins nach § 10 bei der Vorrichtung<br />
bereitzuhalten. Im Falle der Weitergabe der bauartzugelassenen<br />
Vorrichtung gilt § 9 Satz 1 Nr. 4 und 5 entsprechend.<br />
(2) An der bauartzugelassenen Vorrichtung dürfen keine Änderungen<br />
vorgenommen werden, die für den Strahlenschutz wesentliche<br />
Merkmale betreffen.<br />
(3) Wer eine bauartzugelassene Vorrichtung betreibt, hat den<br />
Betrieb unverzüglich einzustellen, wenn<br />
1. die Rücknahme, der Widerruf einer Bauartzulassung oder die<br />
Erklärung, dass eine bauartzugelassene Vorrichtung nicht<br />
weiter betrieben werden darf, bekannt gemacht wurde oder<br />
2. die bauartzugelassene Vorrichtung nicht mehr den im Zulassungsschein<br />
bezeichneten Merkmalen entspricht.<br />
Abschnitt 3 Vorschriften für den Betrieb<br />
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften<br />
§ 13 Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte<br />
(1) Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer einer Genehmigung<br />
nach § 3 oder § 5 bedarf oder wer eine Anzeige nach § 4<br />
zu erstatten hat. Handelt es sich bei dem Strahlenschutzverantwortlichen<br />
um eine juristische Person oder um eine rechtsfähige<br />
Personengesellschaft, werden die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen<br />
von der durch Gesetz, Satzung oder Vertrag zur<br />
Vertretung berechtigten Person wahrgenommen. Besteht das vertretungsberechtigte<br />
Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei<br />
nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen mehrere vertretungsberechtigte<br />
Personen vorhanden, so ist der zuständigen Behörde<br />
Röntgenverordnung (RöV) 127