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Ihr <strong>Betriebsrat</strong> informiert<br />
Mehrstunden<br />
Mehrstunden sind all jene Stunden bis inklusive zur 40. Stunde. Erst darüber<br />
hinaus handelt es sich um Überstunden. Auch Teilzeitkräfte machen erst über der<br />
40ten Stunde Überstunden.<br />
Eine Mehrstunde berechnet sich mit einem Teiler von 167 Stunden bei einer<br />
Vollzeitkraft von 38,5 Stunden im Handel.<br />
Im Gastgewerbe und Fleisch ist der Teiler 173 Stunden (pro Monat).<br />
Beispiel: Eine Kassierin verdient für 38,5 Stunden im 18. Berufsjahr 1.900 !<br />
brutto. 1.900 ! : 167 ergibt einen Stundenlohn von 10,98 ! brutto.<br />
1. MEHRSTUNDENZUSCHLÄGE 25%<br />
Seit 1.1.2008 gibt es auch sogenannte Mehrstundenzuschläge für alle<br />
Teilzeitkräfte, wenn sie mehr als das vereinbarte Soll arbeiten – also<br />
Mehrstunden leisten.<br />
Die Zuschläge wirken sich aufgrund der verschiedenen Kollektivverträge nicht<br />
überall gleich aus: Teilzeitkräfte aus dem Handel einerseits und Fleisch bzw.<br />
Gastgewerbe andererseits profitieren sehr unterschiedlich von den 25%<br />
Zuschlägen.<br />
Teilzeitarbeit<br />
Arbeitet jemand durchschnittlich weniger, als die kollektivvertragliche<br />
Normalarbeitzeit beträgt, dann spricht man von „Teilzeitarbeit“: Im Handel liegt die<br />
kollektivvertragliche Normalarbeitszeit bei 38,5 Stunden, bei den Fleischern und<br />
in der Gastronomie bei 40 Stunden.<br />
Mehrstunde<br />
Arbeitet jemand, der Teilzeit beschäftigt ist, mehr als vereinbart – aber nicht mehr<br />
als 40 Stunden pro Woche , dann spricht man von „Mehrstunden“. Stunden über<br />
40 Wochenstunden sind „Überstunden“, für diese gibt es keinen 25% Zuschlag.<br />
25% Zuschlag im Handel<br />
Achtung: Freistunden!<br />
Im Handel beträgt die Normalarbeitszeit nicht 40, sondern 38,5 Stunden – die 1,5<br />
Differenzstunden gelten als zuschlagsfreie Stunden, die auch auf<br />
TeilzeitarbeiterInnen umzulegen sind. Das heißt: Eine Vollzeitkraft mit 38,5<br />
Stunden bekommt keine Zuschläge, wenn sie 40 Stunden arbeitet – ebenso<br />
wenig wie eine 15-Stunden-Teilzeitkraft, die in einer Woche 16,5 Stunden<br />
absolviert.<br />
Zusammentreffen mehrerer Zuschläge<br />
Je nachdem, wann man arbeitet, kann eine Mehrstunde auch mehr Wert sein. Im<br />
Handel gibt es während der erweiterten Öffnungszeiten ab 18.30 - 20.00 Uhr 70%-<br />
Abend- ,sowie am Samstag ab 13.00 Uhr 50%-Mehrstundenzuschläge. Treffen bei<br />
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Ihr <strong>Betriebsrat</strong> informiert<br />
einer Mehrstunde nun mehrere Zuschläge zusammen, dann gilt immer nur ein<br />
Zuschlag,nämlich der höchste.<br />
Ein Beispiel: Für eine zwischen 18.30 und 19.30 absolvierte Mehrstunde bekommt<br />
man einen 70%-igen Zuschlag, jener über 25% wird dadurch kompensiert.<br />
Dies ist die momentan im Konzern gelebte Rechtsmeinung. Arbeiterkammer und<br />
Gewerkschaft vertreten jedoch die gegenteilige Auffassung, nämlich dass es<br />
keine Kompensation der 25% Zuschläge mit anderen Zuschlägen gibt – bis zu<br />
einer gerichtlichen Entscheidung bleibt dies also ein Streitthema!<br />
Zeitausgleich:<br />
Fallen Mehrstunden an – ausgenommen der 1,5 zuschlagsfreien Stunden im<br />
Handel und ausgenommen Mehrstunden mit höheren Zuschlag – und werden<br />
diese nicht innerhalb von drei Monaten in Zeitausgleich abgebaut, dann fällt<br />
auch tatsächlich ein 25%-Zuschlag an.<br />
Berechnungsweg für den Handel<br />
1. Die Mitarbeiterin ist für wie viele Sollstunden beschäftigt ?? Stunden<br />
plus der Freigrenze von + 1,5 Stunden<br />
--------------------------<br />
ist gleich die fiktive Arbeitszeit von = ?? Stunde<br />
2. Wann ist diese fiktive Arbeitszeit in der Woche von der Mitarbeiterin erreicht worden?<br />
Tag und Uhrzeit?<br />
3. Wieviele Mehrstunden hat sie nach dieser fiktiven Arbeitszeit gemacht?<br />
?? Stunden<br />
4. Wieviele von diesen (Punkt 3) Mehrstunden haben einen höheren Zuschlag??<br />
Diese Stunden müssen abgezogen werden<br />
70 % Zuschlag - ?? Stunden<br />
50% Zuschlag - ?? Stunden<br />
------------------------------<br />
= ?? Stunden<br />
Als Ergebnis erhält man jene Stunden, die einen 25% Zuschlag erhalten und in die<br />
Spalte MSt25 eingetragen werden.<br />
Werden diese Mehrstunden innerhalb von 3 Monaten nicht in Zeitausgleich<br />
abgebaut, so erhält der/die MitarbeiterIn tatsächlich den 25% Zuschlag, der<br />
ausbezahlt oder in Zeitausgleich (15 Minuten) konsumiert werden kann.<br />
25% Zuschlag bei Fleischern und Gastronomie<br />
Da es weder „Freistunden“ noch anderweitige Zuschläge gibt, ist die Handhabung<br />
hier relativ einfach!<br />
Ein Beispiel verdeutlicht das: Macht eine Ladnerin, die für 15 Stunden angestellt<br />
ist, 20 Stunden, bekommt sie für die 5 Mehrstunden einen 25%-Zuschlag.<br />
Achtung: der Zuschlag entfällt, wenn sie diese fünf Stunden innerhalb von drei<br />
Monaten in Zeitausgleich abbaut, also etwa in einer darauf folgenden Woche statt<br />
15 nur zehn Stunden arbeitet.<br />
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