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Betriebsrat - linea7.com

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Ihr <strong>Betriebsrat</strong> informiert<br />

V E R S E T Z U N G<br />

Eine Versetzung kann eine Veränderung<br />

• des Arbeitsortes<br />

• des Arbeitsentgeltes<br />

• der Arbeitstätigkeit<br />

• des Arbeitsausmaßes<br />

sein. Grundsätzlich ist eine Versetzung jederzeit möglich. Ist die Versetzung<br />

objektiv zumutbar, also nicht verschlechternd, so muss der Versetzung Folge<br />

geleistet werden.<br />

Handelt es sich um eine verschlechternde Versetzung und dauert diese länger<br />

als 13 Wochen muss der <strong>Betriebsrat</strong> der verschlechternden Versetzung<br />

zustimmen, sonst ist sie nicht rechtsgültig, auch dann nicht, wenn der<br />

Arbeitnehmer bereits durch seine Unterschrift zugestimmt hat.<br />

VERSCHLECHTERNDE VERSETZUNG<br />

Jede Verschlechterung ist im individuellen Fall genau zu prüfen, es gibt keine<br />

allgemein gültigen Richtlinien.<br />

Arbeitsort<br />

Als Richtwert gilt: eine Versetzung in eine andere Filiale ist nicht zumutbar, wenn<br />

ca. über 20 km mehr gefahren werden müssen oder wenn die Anfahrtszeit sich um<br />

mehr als eine halbe Stunde pro Weg verlängert, wenn ein zusätzlicher Aufwand<br />

durch Fahrkarten entsteht, usw.<br />

Handelt es sich um eine gleichwertige Filiale, dann ist es keine Verschlechterung.<br />

Man muss in der neuen Filiale erscheinen, ansonsten ist dies ein unentschuldigtes<br />

Fernbleiben vom Dienst und rechtfertigt eine fristlose Entlassung.<br />

Arbeitsentgelt<br />

Verringerungen des Entgeltes bzw. von Stunden, die 10% übersteigen sind<br />

jedenfalls verschlechternd, aber auch geringere Verluste können im Einzelfall nicht<br />

zumutbar sein, z.B: bei alleinerziehenden Müttern, Unterhaltsverpflichtungen usw.<br />

Wenden Sie sich immer bevor Sie etwas unterschreiben an Ihren <strong>Betriebsrat</strong>!<br />

Arbeitstätigkeit<br />

auch Herabsetzungen von Filialleitung/Abteilungsleitung zur Kassierin sind<br />

verschlechternde Versetzungen und können nicht ohne Zustimmung des<br />

<strong>Betriebsrat</strong>es gemacht werden.<br />

60<br />

Ihr <strong>Betriebsrat</strong> informiert<br />

S O Z I A L V E R S I C H E R U N G<br />

In Österreich ist jede/r Angestellter und ArbeiterIn pflichtversichert. Durch diese<br />

verpflichtende Sozialversicherung bei einer Erwerbstätigkeit, hat man auch einen<br />

umfassenden Versicherungsschutz. Die Sozialversicherung umfasst die<br />

Krankenversicherung (Krankheit und Mutterschaft), Unfallversicherung<br />

(Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten) und Pensionsversicherung (Alters- und<br />

Invaliditätsversorgung), sowie im weiteren Sinn die Arbeitslosenversicherung.<br />

Jeder Angestellte zahlt von seinem Bruttolohn 18,07% Sozialversicherung (bei<br />

Sonderzahlungen z.B. WR/UZ nur 17,07%).<br />

Jeder Arbeiter zahlt von seinem Bruttolohn 18,20% Sozialversicherung (bei<br />

Sonderzahlungen nur 17,20%).<br />

Bei niedrigem Einkommen entfällt oder reduziert sich der<br />

Arbeitlosenversicherungsbeitrag von 3% auf 0%.<br />

Unter 1.100 ! zahlt man keinen Arbeitslosenversicherungsbeitrag,<br />

also nur 15,07% bzw. 15,2% Sozialversicherung<br />

über 1.100 ! bis 1.200 ! zahlt man einen Arbeitslosenversicherungsbeitrag<br />

von 1%, also 16,07% bzw. 16,2% Sozialversicherung<br />

über 1.200 ! bis 1.350 ! zahlt man einen Arbeitslosenversicherungsbeitrag<br />

von 2%, also 17,07% bzw. 17,2% Sozialversicherung<br />

über 1350 ! zahlt man so wie bisher 3% Arbeitslosenversicherungsbeitrag,<br />

also 18,07% bzw. 18,2% Sozialversicherung.<br />

Auch der Arbeitgeber zahlt für jeden Angestellten 21,83% und für jeden Arbeiter<br />

21,70% im Zuge der sogenannten Lohnnebenkosten für die/den ArbeitnehmerIn<br />

bei der Sozialversicherung ein .<br />

D I E W I C H T I G S T E N W E R T E<br />

E-CARD Gebühr<br />

Anstelle des Krankenscheins gibt es seit 1.1.2006 die E-Card. Jeweils im<br />

November des Jahres wird die E-Card Gebühr in laufenden Dienstverhältnissen<br />

vom Gehalt gleich abgezogen. Die E-Card gilt auch in der gesamten EU, EWR<br />

und der Schweiz.<br />

2009: 10,00 !<br />

Freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung<br />

2009 bei geringfügiger Beschäftigung pro Monat 50,48 !<br />

61<br />

Kapitel<br />

6

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