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Ihr <strong>Betriebsrat</strong> informiert<br />
V E R S E T Z U N G<br />
Eine Versetzung kann eine Veränderung<br />
• des Arbeitsortes<br />
• des Arbeitsentgeltes<br />
• der Arbeitstätigkeit<br />
• des Arbeitsausmaßes<br />
sein. Grundsätzlich ist eine Versetzung jederzeit möglich. Ist die Versetzung<br />
objektiv zumutbar, also nicht verschlechternd, so muss der Versetzung Folge<br />
geleistet werden.<br />
Handelt es sich um eine verschlechternde Versetzung und dauert diese länger<br />
als 13 Wochen muss der <strong>Betriebsrat</strong> der verschlechternden Versetzung<br />
zustimmen, sonst ist sie nicht rechtsgültig, auch dann nicht, wenn der<br />
Arbeitnehmer bereits durch seine Unterschrift zugestimmt hat.<br />
VERSCHLECHTERNDE VERSETZUNG<br />
Jede Verschlechterung ist im individuellen Fall genau zu prüfen, es gibt keine<br />
allgemein gültigen Richtlinien.<br />
Arbeitsort<br />
Als Richtwert gilt: eine Versetzung in eine andere Filiale ist nicht zumutbar, wenn<br />
ca. über 20 km mehr gefahren werden müssen oder wenn die Anfahrtszeit sich um<br />
mehr als eine halbe Stunde pro Weg verlängert, wenn ein zusätzlicher Aufwand<br />
durch Fahrkarten entsteht, usw.<br />
Handelt es sich um eine gleichwertige Filiale, dann ist es keine Verschlechterung.<br />
Man muss in der neuen Filiale erscheinen, ansonsten ist dies ein unentschuldigtes<br />
Fernbleiben vom Dienst und rechtfertigt eine fristlose Entlassung.<br />
Arbeitsentgelt<br />
Verringerungen des Entgeltes bzw. von Stunden, die 10% übersteigen sind<br />
jedenfalls verschlechternd, aber auch geringere Verluste können im Einzelfall nicht<br />
zumutbar sein, z.B: bei alleinerziehenden Müttern, Unterhaltsverpflichtungen usw.<br />
Wenden Sie sich immer bevor Sie etwas unterschreiben an Ihren <strong>Betriebsrat</strong>!<br />
Arbeitstätigkeit<br />
auch Herabsetzungen von Filialleitung/Abteilungsleitung zur Kassierin sind<br />
verschlechternde Versetzungen und können nicht ohne Zustimmung des<br />
<strong>Betriebsrat</strong>es gemacht werden.<br />
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Ihr <strong>Betriebsrat</strong> informiert<br />
S O Z I A L V E R S I C H E R U N G<br />
In Österreich ist jede/r Angestellter und ArbeiterIn pflichtversichert. Durch diese<br />
verpflichtende Sozialversicherung bei einer Erwerbstätigkeit, hat man auch einen<br />
umfassenden Versicherungsschutz. Die Sozialversicherung umfasst die<br />
Krankenversicherung (Krankheit und Mutterschaft), Unfallversicherung<br />
(Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten) und Pensionsversicherung (Alters- und<br />
Invaliditätsversorgung), sowie im weiteren Sinn die Arbeitslosenversicherung.<br />
Jeder Angestellte zahlt von seinem Bruttolohn 18,07% Sozialversicherung (bei<br />
Sonderzahlungen z.B. WR/UZ nur 17,07%).<br />
Jeder Arbeiter zahlt von seinem Bruttolohn 18,20% Sozialversicherung (bei<br />
Sonderzahlungen nur 17,20%).<br />
Bei niedrigem Einkommen entfällt oder reduziert sich der<br />
Arbeitlosenversicherungsbeitrag von 3% auf 0%.<br />
Unter 1.100 ! zahlt man keinen Arbeitslosenversicherungsbeitrag,<br />
also nur 15,07% bzw. 15,2% Sozialversicherung<br />
über 1.100 ! bis 1.200 ! zahlt man einen Arbeitslosenversicherungsbeitrag<br />
von 1%, also 16,07% bzw. 16,2% Sozialversicherung<br />
über 1.200 ! bis 1.350 ! zahlt man einen Arbeitslosenversicherungsbeitrag<br />
von 2%, also 17,07% bzw. 17,2% Sozialversicherung<br />
über 1350 ! zahlt man so wie bisher 3% Arbeitslosenversicherungsbeitrag,<br />
also 18,07% bzw. 18,2% Sozialversicherung.<br />
Auch der Arbeitgeber zahlt für jeden Angestellten 21,83% und für jeden Arbeiter<br />
21,70% im Zuge der sogenannten Lohnnebenkosten für die/den ArbeitnehmerIn<br />
bei der Sozialversicherung ein .<br />
D I E W I C H T I G S T E N W E R T E<br />
E-CARD Gebühr<br />
Anstelle des Krankenscheins gibt es seit 1.1.2006 die E-Card. Jeweils im<br />
November des Jahres wird die E-Card Gebühr in laufenden Dienstverhältnissen<br />
vom Gehalt gleich abgezogen. Die E-Card gilt auch in der gesamten EU, EWR<br />
und der Schweiz.<br />
2009: 10,00 !<br />
Freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung<br />
2009 bei geringfügiger Beschäftigung pro Monat 50,48 !<br />
61<br />
Kapitel<br />
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