Betriebsrat - linea7.com
Betriebsrat - linea7.com
Betriebsrat - linea7.com
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Ihr <strong>Betriebsrat</strong> informiert<br />
Wochengeld<br />
VORAUSSETZUNGEN<br />
Wochengeld ist nur für weibliche Personen, die einen Verdienstentgang während<br />
des absoluten Beschäftigungsverbotes idR 8 Wochen vor und nach der Geburt<br />
haben. Geringfügig Beschäftigte erhalten nur ein Wochengeld, wenn sie sich<br />
selbst versichert haben!<br />
ANTRAG<br />
Das Wochengeld muss bei der Krankenkasse beantragt werden und wird jeweils<br />
für 28 Tage im Nachhinein ausbezahlt. Mitzunehmen sind eine Arbeits- und<br />
Entgeltsbestätigung vom Arbeitgeber, sowie eine Bescheinigung vom Arzt über<br />
den Beginn der Schutzfrist, nach der Geburt benötigt man die Geburtsbestätigung<br />
und die Aufenthaltsbestätigung im Krankenhaus, eventuell Bestätigung über einen<br />
Kaiserschnitt.<br />
HÖHE<br />
Die Höhe ergibt sich aus dem durchschnittlich täglichen Nettoverdienst der<br />
letzten 3 Monate vor Beginn der Schutzfrist zuzüglich eines Zuschlages für<br />
Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) von idR 17%.<br />
Bei Beziehern von Kinderbetreuungsgeldes ist das Wochengeld 80% höher als die<br />
vorher bezogene Leistung.<br />
Geringfügig Beschäftigte erhalten ein tägliches Wochengeld von 7,55 !.<br />
DAUER<br />
Das Wochengeld ersetzt das Einkommen idR 8 Wochen vor dem<br />
voraussichtlichen Geburtstermin und 8 Wochen danach. Bei Früh-, Mehrlings-<br />
oder Kaiserschnittgeburten 12 Wochen bis zu maximal 16 Wochen nach der<br />
Entbindung.<br />
Auch wenn der Amtsarzt eine vorzeitige Wochenhilfe (Beschäftigungsverbot)<br />
ausspricht, hat man ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Wochengeld.<br />
Zu Fragen rund um die schwangere Arbeitnehmerin, Wochenhilfe, Karenz und<br />
Wiedereinstieg fordern Sie bitte unserer Babyfolder an;<br />
Per Telefon: 02236/600 4791 oder per Mail : service @rewe-br.at<br />
68<br />
Ihr <strong>Betriebsrat</strong> informiert<br />
P E N S I O N<br />
Allgemeines<br />
PENSIONSANSPRUCH<br />
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf eine Pension, wenn<br />
1. ein bestimmtes Alter erreicht wird bzw. Arbeitsunfähigkeit oder<br />
Erwerbsunfähigkeit gegeben ist UND<br />
2. eine Mindestversicherungszeit erfüllt ist.<br />
3. weiterer Anspruchsvoraussetzungen je nach Pensionsart erfüllt sind.<br />
Selbst wenn man alle Versicherungszeiten hat, aber noch nicht das<br />
entsprechende Alter, kann man nicht in Pension gehen. In Pension muss man<br />
auch nicht gehen, selbst wenn Alter und Versicherungsmonate bereits erfüllt sind.<br />
Eine Pension muss beantragt werden.<br />
Stichtag für eine Pension ist immer ein Monatserster.<br />
HÖHE<br />
Pensionen berechnen sich aus einer Bemessungsgrundlage multipliziert mit<br />
Steigerungspunkten.<br />
Die Bemessungsgrundlage, bisher die 15 besten Jahre, wird bis 2028 angehoben<br />
auf die 480 höchsten Beitragsmonate.<br />
Entsprechend der Anzahl der Versicherungsmonate wird dann mit den<br />
Steigerugnspunkten mulitpliziert. Pro Versicherungsjahr gebühren 1,78<br />
Steigerungspunkte. Nimmt man die Pension erst nach seinem Regelpenisonalter<br />
in Anspruch gibt es einen Bonus von 4,2% (mit Deckelung)<br />
Bei einer vorzeitigen Alterspension wird die Höhe der Alterspension berechnet.<br />
Für jedes Jahr, dass man aber vor seinem Pensionsalter in Pension geht hat, man<br />
4,2% Abschläge, höchstens jedoch 15%.<br />
Bei der Hacklerregelung (nur noch bis 2013) hat man KEINE Abschläge!<br />
Die Pensionen werden monatlich im Nachhinein angewiesen, auch bei der<br />
Pension bezahlt man Sozialversicherung (Krankenversicherung) und Lohnsteuer!<br />
Zu den Pensionen für April und September gebührt jeweils eine Sonderzahlung.<br />
ZUVERDIENST ZUR PENSION<br />
Zur Alterspension kann man unbegrenzt dazuverdienen, die Pension und die<br />
Erwerbstätigkeit müssen aber beide im Wege einer Arbeitnehmerveranlagung voll<br />
versteuert werden.<br />
Zu einer vorzeitige Alterspension, wenn das Regelpenisonsalter noch nicht<br />
erreicht wurde, darf nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2009/357,74 !) verdient<br />
werden. Verdient man darüber hinaus, kommt es zum Wegfall der Pension für die<br />
Dauer der Erwerbstätigkeit!<br />
69