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Ihr <strong>Betriebsrat</strong> informiert<br />

Wochengeld<br />

VORAUSSETZUNGEN<br />

Wochengeld ist nur für weibliche Personen, die einen Verdienstentgang während<br />

des absoluten Beschäftigungsverbotes idR 8 Wochen vor und nach der Geburt<br />

haben. Geringfügig Beschäftigte erhalten nur ein Wochengeld, wenn sie sich<br />

selbst versichert haben!<br />

ANTRAG<br />

Das Wochengeld muss bei der Krankenkasse beantragt werden und wird jeweils<br />

für 28 Tage im Nachhinein ausbezahlt. Mitzunehmen sind eine Arbeits- und<br />

Entgeltsbestätigung vom Arbeitgeber, sowie eine Bescheinigung vom Arzt über<br />

den Beginn der Schutzfrist, nach der Geburt benötigt man die Geburtsbestätigung<br />

und die Aufenthaltsbestätigung im Krankenhaus, eventuell Bestätigung über einen<br />

Kaiserschnitt.<br />

HÖHE<br />

Die Höhe ergibt sich aus dem durchschnittlich täglichen Nettoverdienst der<br />

letzten 3 Monate vor Beginn der Schutzfrist zuzüglich eines Zuschlages für<br />

Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) von idR 17%.<br />

Bei Beziehern von Kinderbetreuungsgeldes ist das Wochengeld 80% höher als die<br />

vorher bezogene Leistung.<br />

Geringfügig Beschäftigte erhalten ein tägliches Wochengeld von 7,55 !.<br />

DAUER<br />

Das Wochengeld ersetzt das Einkommen idR 8 Wochen vor dem<br />

voraussichtlichen Geburtstermin und 8 Wochen danach. Bei Früh-, Mehrlings-<br />

oder Kaiserschnittgeburten 12 Wochen bis zu maximal 16 Wochen nach der<br />

Entbindung.<br />

Auch wenn der Amtsarzt eine vorzeitige Wochenhilfe (Beschäftigungsverbot)<br />

ausspricht, hat man ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Wochengeld.<br />

Zu Fragen rund um die schwangere Arbeitnehmerin, Wochenhilfe, Karenz und<br />

Wiedereinstieg fordern Sie bitte unserer Babyfolder an;<br />

Per Telefon: 02236/600 4791 oder per Mail : service @rewe-br.at<br />

68<br />

Ihr <strong>Betriebsrat</strong> informiert<br />

P E N S I O N<br />

Allgemeines<br />

PENSIONSANSPRUCH<br />

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf eine Pension, wenn<br />

1. ein bestimmtes Alter erreicht wird bzw. Arbeitsunfähigkeit oder<br />

Erwerbsunfähigkeit gegeben ist UND<br />

2. eine Mindestversicherungszeit erfüllt ist.<br />

3. weiterer Anspruchsvoraussetzungen je nach Pensionsart erfüllt sind.<br />

Selbst wenn man alle Versicherungszeiten hat, aber noch nicht das<br />

entsprechende Alter, kann man nicht in Pension gehen. In Pension muss man<br />

auch nicht gehen, selbst wenn Alter und Versicherungsmonate bereits erfüllt sind.<br />

Eine Pension muss beantragt werden.<br />

Stichtag für eine Pension ist immer ein Monatserster.<br />

HÖHE<br />

Pensionen berechnen sich aus einer Bemessungsgrundlage multipliziert mit<br />

Steigerungspunkten.<br />

Die Bemessungsgrundlage, bisher die 15 besten Jahre, wird bis 2028 angehoben<br />

auf die 480 höchsten Beitragsmonate.<br />

Entsprechend der Anzahl der Versicherungsmonate wird dann mit den<br />

Steigerugnspunkten mulitpliziert. Pro Versicherungsjahr gebühren 1,78<br />

Steigerungspunkte. Nimmt man die Pension erst nach seinem Regelpenisonalter<br />

in Anspruch gibt es einen Bonus von 4,2% (mit Deckelung)<br />

Bei einer vorzeitigen Alterspension wird die Höhe der Alterspension berechnet.<br />

Für jedes Jahr, dass man aber vor seinem Pensionsalter in Pension geht hat, man<br />

4,2% Abschläge, höchstens jedoch 15%.<br />

Bei der Hacklerregelung (nur noch bis 2013) hat man KEINE Abschläge!<br />

Die Pensionen werden monatlich im Nachhinein angewiesen, auch bei der<br />

Pension bezahlt man Sozialversicherung (Krankenversicherung) und Lohnsteuer!<br />

Zu den Pensionen für April und September gebührt jeweils eine Sonderzahlung.<br />

ZUVERDIENST ZUR PENSION<br />

Zur Alterspension kann man unbegrenzt dazuverdienen, die Pension und die<br />

Erwerbstätigkeit müssen aber beide im Wege einer Arbeitnehmerveranlagung voll<br />

versteuert werden.<br />

Zu einer vorzeitige Alterspension, wenn das Regelpenisonsalter noch nicht<br />

erreicht wurde, darf nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2009/357,74 !) verdient<br />

werden. Verdient man darüber hinaus, kommt es zum Wegfall der Pension für die<br />

Dauer der Erwerbstätigkeit!<br />

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