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Ihr <strong>Betriebsrat</strong> informiert<br />

LOHNAUSGLEICH<br />

Die/der ArbeitnehmerIn arbeitet die Hälfte seiner bisherigen Arbeitszeit und<br />

bekommt ca. " seines Gehaltes. Davon zahlt die Hälfte der Arbeitgeber selbst,<br />

# des Gehaltes wird vom AMS zusätzlich gefördert.<br />

Achtung: Zulagen und/oder Überstundenpauschalen entfallen bei Änderung<br />

der Funktion!!<br />

Beispiel: 38,5 Stunden vorher mit 2.000 !, reduziert auf 19,25 Wochenstunden<br />

bekommt der Arbeitnehmer 1.500 ! (1.000 ! vom Arbeitgeber, 500 !<br />

vom AMS gefördert).<br />

VEREINBARUNG ZWISCHEN ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER<br />

Der Arbeitgeber muss mit einer Altersteilzeit einverstanden sein. Der/die<br />

ArbeitnehmerIn hat keinen Rechtsanspruch auf eine Altersteilzeit, d.h., auch wenn<br />

alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Altersteilzeit ohne Begründung vom<br />

Arbeitgeber abgelehnt werden.<br />

Mit 1.9.2009 muss der Arbeitgeber keine Ersatzarbeitskraft mehr einstellen.<br />

ALLGEMEINES<br />

Sozialversicherungsbeiträge werden weiterhin vom vollen Gehalt vor der<br />

Reduktion entrichtet, sodass für die Pension mehr eingezahlt wird.<br />

Die Abfertigung wird auf Basis der vollen Normalarbeitszeit vor der Altersteilzeit<br />

berechnet.<br />

Während des Bezuges von Krankengeld, ruht das Altersteilzeitgeld.<br />

Eine Kündigung ist grundsätzlich möglich. Eine Kündigung nur weil man eine<br />

Altersteilzeit hat, kann als Motivkündigung angefochten werden.<br />

Mehrstunden können gemacht werden. Grundsätzlich gilt, dass durchschnittlich<br />

die vereinbarte Arbeitszeit geleistet werden soll. Mehrstunden sollten in<br />

Zeitausgleich innerhalb von 3 Monaten wieder abgebaut werden.<br />

Jubiläumsgeld wird nach den reduzierten Stunden berechnet.<br />

38<br />

Ihr <strong>Betriebsrat</strong> informiert<br />

B E E N D I G UNG VON D I E N S T V E R H Ä L T N I S S E N<br />

Abfertigung alt<br />

Für alle Dienstverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 abgeschlossen wurden, gilt<br />

noch die Abfertigung alt. Eine Abfertigung alt bekommt man, wenn das<br />

Dienstverhältnis beim selben Arbeitgeber mindestens 3 Jahre gedauert hat und<br />

durch eine Arbeitgeberkündigung, durch eine einvernehmliche Lösung oder<br />

durch einer Selbstkündigung des Arbeitnehmers nach 10jähriger<br />

Betriebszugehörigkeit wegen Pensionierung, endet. In einigen Ausnahmefällen<br />

erhält der Arbeitnehmer die Hälfte der Abfertigung (siehe unten).<br />

Für die Abfertigung werden berücksichtigt<br />

• die Lehrzeit, nur dann wenn das Dienstverhältnis insgesamt mind.<br />

7 Jahre gedauert hat<br />

• die Zeiten des Präsenz/Zivildienstes<br />

• Zeiten als Arbeiter beim selben AG ohne Unterbrechung<br />

• Karenzzeiten werden bei der Abfertigung nicht miteinberechnet<br />

Je nach Betriebszugehörigkeit, steigt die Abfertigung<br />

Nach 3 Jahren 2 Monatsentgelte<br />

Nach 5 Jahren 3 Monatsentgelte<br />

Nach 10 Jahren 4 Monatsentgelte<br />

Nach 15 Jahren 6 Monatsentgelte<br />

Nach 20 Jahren 9 Monatsentgelte<br />

Nach 25 Jahren 12 Monatsentgelte<br />

MÜTTER, die mindestens 5 Jahre (ohne Karenzzeit) im Betrieb waren und bis<br />

maximal 3 Monate vor dem Ende der Karenz (= maximal bis zum 2. Lebensjahr<br />

des Kindes) ihren Austritt erklären, bekommen die Hälfte der gesetzlichen<br />

Abfertigung, maximal aber das Dreifache des monatlichen Entgelts. Das gleiche<br />

gilt auch für Väter in Karenz!<br />

ELTERN, die mindestens 5 Jahre (ohne Karenzzeit) im Betrieb waren und eine<br />

Elternteilzeit abgeschlossen haben, erhalten bei einer Arbeitnehmer-Kündigung<br />

ebenfalls die Hälfte der Abfertigung (max. 3 Monatsentgelte), wenn die<br />

Kündigungsfrist noch während der Elternteilzeit endet. Eine Elternteilzeit kann bis<br />

zum 7. Lebensjahr des Kindes bzw. einem späteren Schuleintritt dauern. Bei der<br />

Höhe der Abfertigung wird ein Durchschnitt der Arbeitszeit der letzten 5 Jahre<br />

herangezogen.<br />

Wird ein Dienstverhältnis während der Elternteilzeit mit einer einvernehmlichen<br />

Lösung beendet, erhält man die Abfertigung von jener Arbeitszeit (max. 38,5<br />

Stunden), die vor der Karenz vereinbart gewesen ist.<br />

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