Betriebsrat - linea7.com
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Ihr <strong>Betriebsrat</strong> informiert<br />
Bei einer Beendigung, bei der eine Auszahlung möglich ist, schickt die<br />
Mitarbeitervorsorgekasse automatisch einen Antrag zur Auszahlung, der nur noch<br />
ausgefüllt und zurückgeschickt werden muss. Über die Beendigung des<br />
Dienstverhältnisses wird die MV Kasse durch den Arbeitgeber informiert.<br />
Am Lohnzettel können Sie ebenfalls erkennen, wieviel monatlich in die MV<br />
Kasse einbezahlt wird:<br />
670 MV-BEMESSUNG LFD<br />
gibt an wie hoch die Bemessungsgrundlage ist, also von welchem Betrag, der<br />
Beitrag zur Abfertigung in diesem Monat berechnet wird.<br />
680 MV-BEITRAG LFD<br />
weist die 1,53% der Bemessungsgrundlage aus, also jenen Beitrag, der an die<br />
Mitarbeitervorsorgekasse für das eine Monat tatsächlich überwiesen wird.<br />
Auch vom Urlaubs- und Weihnachtsgeld und diversen anderen Sonderzahlungen<br />
werden die 1,53% an die MV Kasse einbezahlt.<br />
675 MV-BEMESSUNG SZ<br />
gibt die Bemessungsgrundlage der Sonderzahlung an<br />
685 MV-BEITRAG SZ<br />
einbezahlter Betrag (1,53%) der Sonderzahlungen.<br />
In welche MV-Kasse einbezahlt wird, finden Sie im Anhang zum Dienstzettel.<br />
Im Falle des Todes des Arbeitnehmers fällt der gesamte Betrag aus dem<br />
Mitarbeitervorsorgekassenkonto in die Verlassenschaft.<br />
Einvernehmliche Lösung<br />
Sind sowohl Arbeitgeber als auch ArbeitnehmerIn mit der Auflösung des<br />
Dienstverhältnisses einverstanden, so kann eine einvernehmliche Lösung<br />
vereinbart werden. Weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer kann zu<br />
einer einvernehmlichen Lösung gezwungen werden. Sie müssen eine<br />
einvernehmliche Lösung nie gleich unterschreiben, sondern können sich vorher<br />
informieren und eine Bedenkzeit einfordern. Ist eine einvernehmliche Lösung erst<br />
einmal unterschrieben, kann sie nicht mehr rückgängig gemacht werden.<br />
Wird einer/m ArbeitnehmerIn eine einvernehmliche Lösung (Beiderseitige)<br />
vorgeschlagen, so hat er/sie auf Verlangen das Recht innerhalb von 2 Tagen<br />
mit dem <strong>Betriebsrat</strong> (AK, GPA) Kontakt aufzunehmen und sich beraten zu<br />
lassen. Es darf jedoch noch NICHT unterschrieben werden. Innerhalb der<br />
Beratungsfrist kann die einvernehmliche Lösung nicht rechtswirksam vereinbart<br />
werden.<br />
Eine einvernehmliche Lösung kann zu jedem Zeitpunkt ohne eine Frist vereinbart<br />
werden. Der/die ArbeitnehmerIn behält den vollen Abfertigungsanspruch!<br />
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Ihr <strong>Betriebsrat</strong> informiert<br />
Kündigung<br />
Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung vom Arbeitgeber oder dem/der<br />
ArbeitnehmerIn. Bei einer Kündigung müssen bestimmte Termine und Fristen<br />
eingehalten werden. Ein Grund muss allerdings nicht angegeben werden, eine<br />
Kündigung kann auch absolut grundlos erfolgen. Einer Kündigung muss nicht<br />
zugestimmt werden.<br />
Die Kündigungsfrist ist jener Zeitraum, der eingehalten werden muss, vom<br />
Ausspruch der Kündigung bis zum tatsächlichen Ende des Dienstverhältnisses.<br />
Der Kündigungstermin ist jener Tag, an dem das Dienstverhältnis endet, nicht<br />
der Tag des Kündigungsausspruches. Wenn daher nur zum Quartal gekündigt<br />
werden kann, so ist das Quartalsende (31.3., 30.6., 30.9., 31.12.) jeweils das Ende<br />
des Dienstverhältnisses, die Frist muss vorher angehängt werden.<br />
Beispiel: 30.4. zum 30.9. bei einer Betriebszugehörigkeit von über 25 Jahren!<br />
Postensuchtag<br />
Während der Kündigungszeit hat man Anspruch auf einen Postensuchtag (1/5 der<br />
Arbeitszeit trotz 6-Tage Woche) pro Woche. Den Anspruch auf einen<br />
Postensuchtag hat man allerdings nur bei einer Arbeitgeber-Kündigung und nur<br />
auf Verlangen des Arbeitnehmers!! Der Arbeitnehmer muss jede Woche seinen<br />
Postensuchtag verlangen. Dabei muss nicht nachgewiesen werden, dass<br />
tatsächlich Arbeit gesucht wurde. Die Lage des Postensuchtages ist zu<br />
vereinbaren!<br />
ANGESTELLTE IM HANDEL<br />
Fristen und Termine, die der Arbeitgeber einzuhalten hat:<br />
Fristen:<br />
Unter 2 Jahren 6 Wochen<br />
3. – 5. Dienstjahr 2 Monate<br />
6. – 15. Dienstjahr 3 Monate<br />
16. – 25. Dienstjahr 4 Monate<br />
ab dem 26. Dienstjahr 5 Monate<br />
Termin: Jeweils zum 15. oder Letzten des Monates, ab 5 Dienstjahren nur<br />
noch zum Quartalsende.<br />
Für Angestellte, die im Monat nicht mehr als 33 Stunden arbeiten bzw. weniger als 7,5<br />
Stunden pro Woche, gilt eine Kündigungsfrist von nur 2 Wochen.<br />
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