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Ihr <strong>Betriebsrat</strong> informiert<br />
ENTGELTFORTZALUNG BEI ARBEITERN<br />
Für Arbeiter gelten dieselben Zeiten nach Dienstjahren<br />
Volles Entgelt halbes Entgelt<br />
1. - 5. Dienstjahr: 6 Wochen 4 Wochen<br />
6. - 15. Dienstjahr: 8 Wochen 4 Wochen<br />
16. - 25. Dienstjahr 10 Wochen 4 Wochen<br />
ab dem 26. Dienstjahr 12 Wochen 4 Wochen<br />
Es gibt allerdings einen Unterschied zwischen Angestellten und Arbeitern:<br />
Der oben genannte Anspruch steht jedem Arbeiter nur einmal während eines<br />
Arbeitsjahres zur Verfügung. Ein Arbeitsjahr beginnt mit dem Eintrittsdatum. Ein<br />
neuer Anspruch entsteht erst wieder mit Beginn des nächste Arbeitsjahres.<br />
Für Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, steht der Anspruch auf<br />
Entgeltfortzahlung für weitere 8 Wochen, ab dem 16. Dienstjahr 10 Wochen,<br />
volles Entgelt für jeden Anlassfall zu, unabhängig von „normalen<br />
Krankheiten.“<br />
Bei Wiedererkrankungen gibt es bei Arbeitern keinen 2. Topf. Wiederholte<br />
Krankheiten innerhalb eines Arbeitsjahres werden zusammengerechnet. Der<br />
Arbeitgeber hat nur solange eine Entgeltfortzahlungspflicht bis der Topf einmal<br />
ausgeschöpft wurde.<br />
LEHRLINGE<br />
Auch Lehrlinge erhalten ihre Lehrlingsentschädigung weiter, wenn sie krank<br />
werden.<br />
Bei einer Krankheit:<br />
4 Wochen Volle Lehrlingsentschädigung bei Krankheit<br />
2 Wochen die Differenz zw. Lehrlingsentschädigung und<br />
Krankengeld von der GKK<br />
Nach einem Arbeitsunfall:<br />
8 Wochen volle Lehrlingsentschädigung bei Arbeitsunfällen<br />
4 Wochen die Differenz bei Arbeitsunfällen<br />
Bei einer weiteren Krankheit innerhalb des selben Lehrjahres erhält der Lehrling<br />
für 3 Tage das volle Entgelt und für maximal weitere 6 Wochen die Differenz<br />
zwischen Lehrlingsentschädigung und Krankengeld.<br />
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Ihr <strong>Betriebsrat</strong> informiert<br />
Pflegefreistellung<br />
Ist ein naher Angehöriger, der im gemeinsamen<br />
Haushalt lebt so erkrankt, dass Pflege oder<br />
Betreuung notwendig ist, so hat man Anspruch<br />
auf eine Pflegefreistellung = Pflegeurlaub.<br />
Die notwendige Pflege muss nachgewiesen<br />
werden. Verlangt der Arbeitgeber eine<br />
Bestätigung vom Arzt und ist diese mit Kosten<br />
verbunden, so hat der Arbeitgeber diese<br />
Kosten zu übernehmen!<br />
Pflegefreistellung kann man gemäß<br />
Urlaubsgesetz in Anspruch nehmen:<br />
1 Woche und<br />
1 weitere Woche für die Pflege von Kindern<br />
unter 12 Jahren.<br />
Danach ist es möglich eigenmächtig ohne vorherige Vereinbarung einen Urlaub<br />
anzutreten für die Dauer der notwendigen Pflege.<br />
Zusätzlich gibt es noch weitere Gesetze z.B. § 8 AngG, die in bestimmten Fällen<br />
auch eine neuerliche Pflegefreistellung für die Pflege von kranken<br />
Angehörigen ermöglicht! Erkundigen Sie sich bei Ihrem <strong>Betriebsrat</strong>!<br />
Sonstige Verhinderungsgründe (z.B.)<br />
Eigene Eheschließung 3 Tage;<br />
im GastGewerbe 2 Tage<br />
Eheschließung der Kinder od. Geschwister 1 Tag (im GG 1 Tag)<br />
Tod Ehegatten, Lebensgefährte 2 Tage<br />
plus für die Beerdigung noch 1 Tag<br />
Tod Eltern, Schwiegereltern Kinder 1 Tag<br />
plus für die Beerdigung 1 Tag<br />
Beerdigung von Geschwistern und Großeltern 1 Tag<br />
Niederkunft der Gattin od. Lebensgefährtin 1 Tag<br />
Wohnsitzwechsel max. 2 Tage (im GG 1 Tag)<br />
innerhalb eines halben Jahres<br />
Die notwendige Zeit für Arztbesuche und Amtswege, wenn diese nur während der<br />
Arbeitszeit erledigt werden können.<br />
Weitere Verhinderungsgründe, die hier nicht angeführt sind, werden auch durch<br />
den § 8 AngG abgedeckt, informieren Sie sich bei Ihrem <strong>Betriebsrat</strong>!<br />
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