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Betriebsrat - linea7.com

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Ihr <strong>Betriebsrat</strong> informiert<br />

ENTGELTFORTZALUNG BEI ARBEITERN<br />

Für Arbeiter gelten dieselben Zeiten nach Dienstjahren<br />

Volles Entgelt halbes Entgelt<br />

1. - 5. Dienstjahr: 6 Wochen 4 Wochen<br />

6. - 15. Dienstjahr: 8 Wochen 4 Wochen<br />

16. - 25. Dienstjahr 10 Wochen 4 Wochen<br />

ab dem 26. Dienstjahr 12 Wochen 4 Wochen<br />

Es gibt allerdings einen Unterschied zwischen Angestellten und Arbeitern:<br />

Der oben genannte Anspruch steht jedem Arbeiter nur einmal während eines<br />

Arbeitsjahres zur Verfügung. Ein Arbeitsjahr beginnt mit dem Eintrittsdatum. Ein<br />

neuer Anspruch entsteht erst wieder mit Beginn des nächste Arbeitsjahres.<br />

Für Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, steht der Anspruch auf<br />

Entgeltfortzahlung für weitere 8 Wochen, ab dem 16. Dienstjahr 10 Wochen,<br />

volles Entgelt für jeden Anlassfall zu, unabhängig von „normalen<br />

Krankheiten.“<br />

Bei Wiedererkrankungen gibt es bei Arbeitern keinen 2. Topf. Wiederholte<br />

Krankheiten innerhalb eines Arbeitsjahres werden zusammengerechnet. Der<br />

Arbeitgeber hat nur solange eine Entgeltfortzahlungspflicht bis der Topf einmal<br />

ausgeschöpft wurde.<br />

LEHRLINGE<br />

Auch Lehrlinge erhalten ihre Lehrlingsentschädigung weiter, wenn sie krank<br />

werden.<br />

Bei einer Krankheit:<br />

4 Wochen Volle Lehrlingsentschädigung bei Krankheit<br />

2 Wochen die Differenz zw. Lehrlingsentschädigung und<br />

Krankengeld von der GKK<br />

Nach einem Arbeitsunfall:<br />

8 Wochen volle Lehrlingsentschädigung bei Arbeitsunfällen<br />

4 Wochen die Differenz bei Arbeitsunfällen<br />

Bei einer weiteren Krankheit innerhalb des selben Lehrjahres erhält der Lehrling<br />

für 3 Tage das volle Entgelt und für maximal weitere 6 Wochen die Differenz<br />

zwischen Lehrlingsentschädigung und Krankengeld.<br />

52<br />

Ihr <strong>Betriebsrat</strong> informiert<br />

Pflegefreistellung<br />

Ist ein naher Angehöriger, der im gemeinsamen<br />

Haushalt lebt so erkrankt, dass Pflege oder<br />

Betreuung notwendig ist, so hat man Anspruch<br />

auf eine Pflegefreistellung = Pflegeurlaub.<br />

Die notwendige Pflege muss nachgewiesen<br />

werden. Verlangt der Arbeitgeber eine<br />

Bestätigung vom Arzt und ist diese mit Kosten<br />

verbunden, so hat der Arbeitgeber diese<br />

Kosten zu übernehmen!<br />

Pflegefreistellung kann man gemäß<br />

Urlaubsgesetz in Anspruch nehmen:<br />

1 Woche und<br />

1 weitere Woche für die Pflege von Kindern<br />

unter 12 Jahren.<br />

Danach ist es möglich eigenmächtig ohne vorherige Vereinbarung einen Urlaub<br />

anzutreten für die Dauer der notwendigen Pflege.<br />

Zusätzlich gibt es noch weitere Gesetze z.B. § 8 AngG, die in bestimmten Fällen<br />

auch eine neuerliche Pflegefreistellung für die Pflege von kranken<br />

Angehörigen ermöglicht! Erkundigen Sie sich bei Ihrem <strong>Betriebsrat</strong>!<br />

Sonstige Verhinderungsgründe (z.B.)<br />

Eigene Eheschließung 3 Tage;<br />

im GastGewerbe 2 Tage<br />

Eheschließung der Kinder od. Geschwister 1 Tag (im GG 1 Tag)<br />

Tod Ehegatten, Lebensgefährte 2 Tage<br />

plus für die Beerdigung noch 1 Tag<br />

Tod Eltern, Schwiegereltern Kinder 1 Tag<br />

plus für die Beerdigung 1 Tag<br />

Beerdigung von Geschwistern und Großeltern 1 Tag<br />

Niederkunft der Gattin od. Lebensgefährtin 1 Tag<br />

Wohnsitzwechsel max. 2 Tage (im GG 1 Tag)<br />

innerhalb eines halben Jahres<br />

Die notwendige Zeit für Arztbesuche und Amtswege, wenn diese nur während der<br />

Arbeitszeit erledigt werden können.<br />

Weitere Verhinderungsgründe, die hier nicht angeführt sind, werden auch durch<br />

den § 8 AngG abgedeckt, informieren Sie sich bei Ihrem <strong>Betriebsrat</strong>!<br />

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