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Ihr <strong>Betriebsrat</strong> informiert<br />
Urlaub<br />
ANSPRUCH<br />
Jede/r ArbeitnehmerIn, egal ob Vollzeit, Teilzeit oder geringfügig Beschäftigt hat<br />
30 Werktage Urlaub bei einer 6 Tage Arbeitswoche. In der Konzernzentrale nur<br />
25 Werktage, für jene Arbeitnehmer, die eine 5 Tage Woche haben.<br />
Nach einer längeren Betriebszugehörigkeit hat die/er ArbeitnehmerIn Anspruch auf<br />
36 Werktage (30 Tage bei 5 Tage Woche).<br />
Grundsätzlich benötigt der Arbeitnehmer 25 Jahre für die 6 Wochen Urlaub,<br />
wobei auch Zeiten ausserhalb des Dienstverhältnisses angerechnet werden:<br />
• 5 Jahre werden von anderen Arbeitgebern (Mindestdauer des<br />
Dienstverhältnisses 6 Monate) angerechnet. Lehrzeiten bei anderen<br />
Arbeitgebern werden beim Urlaubsausmaß mit den vollen 3 Jahren<br />
angerechnet. Auch Zeiten als Selbständiger oder Entwicklungshelfer werden<br />
mit insgesamt max. 5 Jahre angerechnet. Auch Zeiten als Arbeiter werden im<br />
Fall des Urlaubsausmaßes angerechnet.<br />
• 4 Jahre Schulzeiten von höheren Schulen, die über das 9. Schuljahr<br />
hinausgehen. Die Schule muss nicht erfolgreich abgeschlossen worden sein.<br />
Sind Zeiten eines anderen Arbeitgebers und Schulzeiten vorhanden, so<br />
werden maximal insgesamt Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber und<br />
Schulzeiten im Ausmaß von 7 Jahren angerechnet.<br />
• 5 Jahre für ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium.<br />
• Karenzzeiten zählen nicht mit, nur 10 Monate der ersten Karenz werden für<br />
das Urlaubsausmaß angerechnet.<br />
Eine Mindestdauer des Dienstverhältnisses von 20 Jahren ist nicht erforderlich!<br />
Hat man Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber und Schulzeiten, werden<br />
insgesamt 7 Jahre angerechnet, man braucht daher nur 18 Dienstjahre beim<br />
aktuellen Arbeitgeber.<br />
Hat man Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber, Schulzeiten und ein<br />
abgeschlossenes Hochschulstudium werden 12 Jahre angerechnet, d.h. man<br />
braucht im aktuellen Dienstverhältnis nur 13 Dienstjahre.<br />
URLAUB IST IMMER ZU VEREINBAREN!<br />
Ein einmal vereinbarter Urlaub darf auch so wie er geplant wurde, angetreten<br />
werden. Im Konzern werden üblicherweise im Jänner die Urlaube verplant. Dieser<br />
geplante Urlaub kann auch so konsumiert werden, egal ob vorher ein<br />
Krankenstand war, jemand anderer ausgefallen ist, man die Filiale gewechselt hat<br />
oder ob man sich in einer Kündigungsfrist befindet. Der Arbeitgeber kann nie<br />
einseitig den Urlaub verschieben oder streichen.<br />
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Ihr <strong>Betriebsrat</strong> informiert<br />
Kündigt man selbst, kann man aber auch nicht während der Kündigungsfrist<br />
einseitg in den Urlaub gehen, auch das ist zu vereinbaren. Hat man ohnedies im<br />
Jänner den urlaub verplant und fällt dieser in die Kündigungsfrist, dann kann er<br />
konsumiert werden.<br />
Jede Veränderung eines Urlaubes muss vereinbart werden, keiner weder der<br />
Arbeitnehmer kann einseitig in den Urlaub gehen noch der Arbeitgeber kann<br />
einseitig den Arbeitnehmer in den Urlaub schicken oder den Urlaub streichen!<br />
URLAUBSENTGELT<br />
Während des Urlaubes erhält man sein/en normalen Gehalt/Lohn weiter, bei<br />
unregelmäßigem Verdienst den Durchschnitt der letzten 13 Wochen =<br />
Urlaubsentgelt.<br />
Macht man regelmäßig Mehr- und Überstunden, so erhält man im Oktober unter<br />
der Lohnart 198 den Durchschnitt der Mehr- und Überstunden für die verbrauchten<br />
Urlaubstage ausbezahlt.<br />
URLAUBSGELD<br />
Davon zu unterscheiden ist der URLAUBSZUSCHUSS, auch 13. oder 14. Gehalt<br />
genannt. Das „Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld“ ist nicht im Gesetz geregelt,<br />
sondern wird jedes Jahr von der Gewerkschaft im Kollektivvertrag ausverhandelt.<br />
Die Höhe des Urlaubszuschusses ist von der Höhe des letzten<br />
Monatsgehaltes (Juni) abhängig. Vorsicht mit Vertragsveränderungen oder<br />
Stundenreduzierungen im Mai, Juni, Oktober und November! Das Urlaubsgeld<br />
wird dann nur vom verringerten Monatsgehalt gezahlt!<br />
Im Gastgewerbe wird der Jahresdurchschnitt des Einkommens als Bemessung<br />
herangezogen!<br />
KRANKHEIT IM URLAUB<br />
Wird man während eines Urlaubes krank, und dauert die Krankheit länger als 3<br />
Tage, so unterbricht dies den Urlaub. Der Urlaub darf aber nicht um die Dauer der<br />
Krankheit einseitig verlängert werden!<br />
URLAUBSERSATZLEISTUNG<br />
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird der aliquote Urlaubsanspruch, der<br />
nicht konsumiert werden konnte, ausbezahlt. Als Faustregel gilt, man erwirbt ca.<br />
2,5 Tage pro gearbeiteten Monat.<br />
Urlaub darf während eines laufenden Dienstverhältnisses nicht ausbezahlt<br />
werden, dies ist gesetzlich verboten!<br />
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