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Ihr <strong>Betriebsrat</strong> informiert<br />
Beispiel befriedigendes Dienstzeugnis (Note 3):<br />
Herr Mustermann Karl, geboren am 15.08.1962 in Wien, trat am 15.02.2001 als Kassier in<br />
unser Unternehmen.<br />
Zu seinem Aufgabengebiet gehörten im Wesentlichen:<br />
• Kassatätigkeit<br />
• Produkt- und Warenpräsentation<br />
• Kundenservice<br />
Herr Mustermann war ein pflichtbewußter Mitarbeiter, der seine Aufgaben den<br />
Anforderungen entsprechend erledigte. Er arbeitete sorgfältig und genau und hat die ihm<br />
übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt. Herr Mustermann arbeitete<br />
mit Vorgesetzten und Mitarbeitern gut zusammen.<br />
Wir danken Herrn Mustermann für die langjährige und gute Zusammenarbeit und bedauern<br />
es, dass er uns verlässt.<br />
Beispiel schlechtes Dienstzeugnis (Note 5):<br />
Herr Mustermann Karl, geboren am 15.08.1962 in Wien, trat am 15.02.2001 als Kassier in<br />
unser Unternehmen.<br />
Zu seinem Aufgabengebiet gehörten im Wesentlichen:<br />
• Kassatätigkeit<br />
• Produkt- und Warenpräsentation<br />
• Kundenservice<br />
Herr Mustermann arbeitete meist fehlerfrei und strebte stets danach, qualitativ gute Arbeit zu<br />
leisten. Er war immer bereit, die ihm übertragenen Arbeiten auszuführen und verfügt über<br />
gewisse Berufserfahrungen. Das Verhalten von Herr Mustermann zu seinen Vorgesetzten<br />
und Mitarbeitern war nicht zu tadeln.<br />
Wir danken ihm für das stete Interesse an einer guten Zusammenarbeit und wünschen ihm<br />
für die Zukunft alles Gute, vor allem für seine Gesundheit.<br />
Nur die erste Version ist ein sehr gutes Dienstzeugnis. Erhält man ein anderes so<br />
kann verlangt werden, dass ein Zeugnis ohne Beurteilungen ausgestellt wird!<br />
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Ihr <strong>Betriebsrat</strong> informiert<br />
D I E N S T N E H M E R H A F T U N G<br />
Für die Haftung bei Schäden, die ein/e ArbeitnehmerIn bei der Erbringung<br />
seiner/ihrer Arbeitsleistung verursacht gibt es das<br />
Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, das Rücksicht auf die begrenzten<br />
wirtschaftlichen Möglichkeiten des Arbeitnehmers nimmt. Es regelt, dass ein/e<br />
ArbeitnehmerIn nur nach dem Grad seines Verschuldens zum Schadenersatz<br />
herangezogen werden kann! Jede/r ArbeitnehmerIn muß bei Ausübung<br />
seiner/ihrer Tätigkeit die nötige Sorgfalt anwenden, umso mehr er/sie diese<br />
Sorgfalt nicht an den Tag legt umso verantwortlicher ist er/sie.<br />
Bei der Verschuldensfrage unterscheidet man nach:<br />
• Entschuldbarer Fehlleistung: diese liegt vor, wenn trotz der notwendigen<br />
Sorgfaltspflicht ein Schaden entsteht und dieser nur mit größter<br />
Aufmerksamkeit verhindert werden hätte können. Bei entschuldbaren<br />
Fehlleistungen ist kein Schadenersatz zu leisten.<br />
• Leichte Fahrlässigkeit: bei leichter Fahrlässigkeit passiert ein Fehler, der<br />
gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen passieren kann. In diesen<br />
Fällen kann der Schaden gemäßigt oder vollkommen erlassen werden.<br />
• Grobe Fahrlässigkeit: ist dann gegeben, wenn der/die ArbeitnehmerIn die<br />
gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat und der Eintritt des Schadens<br />
wahrscheinlich und vorhersehbar war. Auch hier kann aber unter bestimmten<br />
Umständen, der Schadenersatz gemäßigt werden.<br />
• Vorsatz: handelt jemand willentlich und wissentlich und führt einen Schaden<br />
herbei, so muss er den vollen Schadenersatz leisten.<br />
Um welche Form von Fahrlässigkeit es sich handelt, muss in jedem Einzelfall<br />
geprüft werden! Dabei werden folgende Kriterien mitbeachtet:<br />
1. wie hoch ist die Verantwortung und inwieweit wurde dies und das damit<br />
verbundene Wagnis im Entgelt bemessen<br />
2. Wie gut wurde der Arbeitnehmer ausgebildet, welche Anweisungen gibt<br />
es und hat sich der Arbeitnehmer daran gehalten<br />
3. Unter welcher Bedingung wurde die Dienstleistung erbracht<br />
4. Wie hoch war die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Schadens<br />
Entsteht ein Schaden, so kann dieser nicht einfach vom Gehalt einbehalten<br />
werden. Wird ein Schaden einbehalten, so kann der Arbeitnehmer innerhalb von<br />
14 Tagen der Abrechnung schriftlich widersprechen und der Arbeitgeber muss das<br />
volle Gehalt ausbezahlen. Bei Beendigungen von Arbeitsverhältnissen kann ein<br />
Schadenersatz aufgerechnet werden, wenn der Schaden richtig und fällig ist.<br />
Auch bei einem Manko haftet der Dienstnehmer. Er/Sie muß das Geld bei<br />
Dienstantritt zählen und die abgerechnete Losung dem Marktmanager oder einem<br />
Stellvertreter übergeben. Fehlt Geld aus der Lade und waren nur sie dafür<br />
verantwortlich, so muß das Manko beglichen werden. (Ausnahme: Trickdiebstahl!)<br />
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