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Ihr <strong>Betriebsrat</strong> informiert<br />

Beispiel befriedigendes Dienstzeugnis (Note 3):<br />

Herr Mustermann Karl, geboren am 15.08.1962 in Wien, trat am 15.02.2001 als Kassier in<br />

unser Unternehmen.<br />

Zu seinem Aufgabengebiet gehörten im Wesentlichen:<br />

• Kassatätigkeit<br />

• Produkt- und Warenpräsentation<br />

• Kundenservice<br />

Herr Mustermann war ein pflichtbewußter Mitarbeiter, der seine Aufgaben den<br />

Anforderungen entsprechend erledigte. Er arbeitete sorgfältig und genau und hat die ihm<br />

übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt. Herr Mustermann arbeitete<br />

mit Vorgesetzten und Mitarbeitern gut zusammen.<br />

Wir danken Herrn Mustermann für die langjährige und gute Zusammenarbeit und bedauern<br />

es, dass er uns verlässt.<br />

Beispiel schlechtes Dienstzeugnis (Note 5):<br />

Herr Mustermann Karl, geboren am 15.08.1962 in Wien, trat am 15.02.2001 als Kassier in<br />

unser Unternehmen.<br />

Zu seinem Aufgabengebiet gehörten im Wesentlichen:<br />

• Kassatätigkeit<br />

• Produkt- und Warenpräsentation<br />

• Kundenservice<br />

Herr Mustermann arbeitete meist fehlerfrei und strebte stets danach, qualitativ gute Arbeit zu<br />

leisten. Er war immer bereit, die ihm übertragenen Arbeiten auszuführen und verfügt über<br />

gewisse Berufserfahrungen. Das Verhalten von Herr Mustermann zu seinen Vorgesetzten<br />

und Mitarbeitern war nicht zu tadeln.<br />

Wir danken ihm für das stete Interesse an einer guten Zusammenarbeit und wünschen ihm<br />

für die Zukunft alles Gute, vor allem für seine Gesundheit.<br />

Nur die erste Version ist ein sehr gutes Dienstzeugnis. Erhält man ein anderes so<br />

kann verlangt werden, dass ein Zeugnis ohne Beurteilungen ausgestellt wird!<br />

48<br />

Ihr <strong>Betriebsrat</strong> informiert<br />

D I E N S T N E H M E R H A F T U N G<br />

Für die Haftung bei Schäden, die ein/e ArbeitnehmerIn bei der Erbringung<br />

seiner/ihrer Arbeitsleistung verursacht gibt es das<br />

Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, das Rücksicht auf die begrenzten<br />

wirtschaftlichen Möglichkeiten des Arbeitnehmers nimmt. Es regelt, dass ein/e<br />

ArbeitnehmerIn nur nach dem Grad seines Verschuldens zum Schadenersatz<br />

herangezogen werden kann! Jede/r ArbeitnehmerIn muß bei Ausübung<br />

seiner/ihrer Tätigkeit die nötige Sorgfalt anwenden, umso mehr er/sie diese<br />

Sorgfalt nicht an den Tag legt umso verantwortlicher ist er/sie.<br />

Bei der Verschuldensfrage unterscheidet man nach:<br />

• Entschuldbarer Fehlleistung: diese liegt vor, wenn trotz der notwendigen<br />

Sorgfaltspflicht ein Schaden entsteht und dieser nur mit größter<br />

Aufmerksamkeit verhindert werden hätte können. Bei entschuldbaren<br />

Fehlleistungen ist kein Schadenersatz zu leisten.<br />

• Leichte Fahrlässigkeit: bei leichter Fahrlässigkeit passiert ein Fehler, der<br />

gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen passieren kann. In diesen<br />

Fällen kann der Schaden gemäßigt oder vollkommen erlassen werden.<br />

• Grobe Fahrlässigkeit: ist dann gegeben, wenn der/die ArbeitnehmerIn die<br />

gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat und der Eintritt des Schadens<br />

wahrscheinlich und vorhersehbar war. Auch hier kann aber unter bestimmten<br />

Umständen, der Schadenersatz gemäßigt werden.<br />

• Vorsatz: handelt jemand willentlich und wissentlich und führt einen Schaden<br />

herbei, so muss er den vollen Schadenersatz leisten.<br />

Um welche Form von Fahrlässigkeit es sich handelt, muss in jedem Einzelfall<br />

geprüft werden! Dabei werden folgende Kriterien mitbeachtet:<br />

1. wie hoch ist die Verantwortung und inwieweit wurde dies und das damit<br />

verbundene Wagnis im Entgelt bemessen<br />

2. Wie gut wurde der Arbeitnehmer ausgebildet, welche Anweisungen gibt<br />

es und hat sich der Arbeitnehmer daran gehalten<br />

3. Unter welcher Bedingung wurde die Dienstleistung erbracht<br />

4. Wie hoch war die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Schadens<br />

Entsteht ein Schaden, so kann dieser nicht einfach vom Gehalt einbehalten<br />

werden. Wird ein Schaden einbehalten, so kann der Arbeitnehmer innerhalb von<br />

14 Tagen der Abrechnung schriftlich widersprechen und der Arbeitgeber muss das<br />

volle Gehalt ausbezahlen. Bei Beendigungen von Arbeitsverhältnissen kann ein<br />

Schadenersatz aufgerechnet werden, wenn der Schaden richtig und fällig ist.<br />

Auch bei einem Manko haftet der Dienstnehmer. Er/Sie muß das Geld bei<br />

Dienstantritt zählen und die abgerechnete Losung dem Marktmanager oder einem<br />

Stellvertreter übergeben. Fehlt Geld aus der Lade und waren nur sie dafür<br />

verantwortlich, so muß das Manko beglichen werden. (Ausnahme: Trickdiebstahl!)<br />

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