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Betriebsrat - linea7.com

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Ihr <strong>Betriebsrat</strong> informiert<br />

E L T E R N T E I L Z E I T<br />

Zum Thema „Was ist die Elternteilzeit, wie stelle ich einen Antrag, usw.“ fordern<br />

Sie bitte unseren gesonderten Babyfolder unter der Telefonnummer 02236/600<br />

4791 oder per Mail service@rewe-br.at an.<br />

E N T G E L T F O R T Z A H L U N G<br />

In bestimmten im Gesetz und Kollektivvertrag geregelten Fällen erhält der/die<br />

ArbeitnehmerIn seinen Gehalt/Lohn weiter, obwohl er keine Arbeitsleistung<br />

erbringt. Die Entgeltfortzahlung ist in allen Bereichen Handel, Fleisch und<br />

Gastgewerbe gleich, da es sich um eine gesetzliche Regelung handelt!<br />

Krankheit<br />

Kann ein/e ArbeitnehmerIn ihre/seine Arbeitsleistung nicht erbringen, weil<br />

ihm/ihr durch einen Arzt die Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit<br />

bescheinigt wurde, erhält er/sie trotzdem sein/en Gehalt/Lohn weiter.<br />

Liegt eine Krankmeldung vom Arzt vor, darf diese nicht vom Arbeitgeber<br />

angezweifelt werden, der Arzt entscheidet über die Arbeitsunfähigkeit!<br />

In den ersten Wochen muss der Arbeitgeber dem/der ArbeitnehmerIn volle<br />

Bezüge weiterzahlen. D.h. das/der durchschnittliche Gehalt/Lohn, welches<br />

der/die ArbeitnehmerIn verdient hätte, wenn er/sie nicht krank gewesen wäre (also<br />

inklusive aller Zuschläge und Überstunden).<br />

Im Konzern gibt es jeweils im Oktober eine Sonderzahlung (am Lohnzettel mit 198<br />

UE/KE/FE Durchschnitt), bei der der Durchschnitt der Zuschläge und<br />

Überstunden während aller Fehlzeiten (Urlaub, Krankenstand, Feiertage)<br />

gesammelt ausbezahlt wird.<br />

Erst nach einer bestimmten Zeit übernimmt auch die Krankenkasse einen Teil und<br />

letztlich zahlt nur noch die Krankenkasse das Krankengeld (siehe Kapitel<br />

Sozialversicherung). Wie lange der Arbeitgeber zahlen muss, hängt von der Dauer<br />

des Dienstverhältnisses und der Art des Dienstverhältnisses ab (siehe Tabelle auf<br />

der nächsten Seite).<br />

Jede/r ArbeitnehmerIn ist dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich die<br />

Dienstverhinderung aufgrund einer Krankheit zu melden. Dabei muss die/der<br />

ArbeitnehmerIn nur die Arbeitsunfähigkeit bekannt geben, er/sie muss nicht<br />

sagen, welche Krankheit er/sie hat!<br />

Auf Verlangen des Arbeitgebers muss eine Krankenstandsbestätigung<br />

während des Krankenstandes vorgelegt werden.<br />

50<br />

Ihr <strong>Betriebsrat</strong> informiert<br />

Spätestens beim Wiederantritt muss die Krankenstandsbestätigung auf jeden Fall<br />

abgegeben werden. Eine Krankenstandsbestätigung ist vom ersten Tag der<br />

Krankheit notwendig.<br />

Zeiten, die nicht durch eine Krankenstandsbestätigung entschuldigt sind, sind<br />

Fehltage, welche vom Gehalt/Lohn abgezogen werden. Ausserdem berechtigt<br />

unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst den Arbeitgeber zu einer fristlosen<br />

Entlassung.<br />

Kur- oder Rehabilitationsaufenthalte werden einer Krankheit gleichgestellt.<br />

ENTGELTFORTZALUNG BEI ANGESTELLTEN<br />

Je nachdem wie lange ein ArbeitnehmerIn im Unternehmen schon beschäftigt ist,<br />

erhält er/sie vom Arbeitgeber volles Entgelt:<br />

Volles Entgelt halbes Entgelt<br />

1. - 5. Dienstjahr: 6 Wochen 4 Wochen<br />

(bei Arbeitsunfall 8 Wochen) 4 Wochen<br />

6. - 15. Dienstjahr: 8 Wochen 4 Wochen<br />

16. - 25. Dienstjahr 10 Wochen 4 Wochen<br />

ab dem 26. Dienstjahr 12 Wochen 4 Wochen<br />

Ist der jeweilige Zeitraum des vollen Entgelts ausgeschöpft, so erhält der<br />

Arbeitnehmer noch weitere 4 Wochen halbes Entgelt vom Arbeitgeber. Die<br />

andere Hälfte wird von der Krankenkasse bezahlt (Der Arbeitnehmer muss selbst<br />

einen Antrag auf der Krankenkasse stellen).<br />

Bei erneuter Krankheit, innerhalb eines halben Jahres nach Dienstantritt (nach der<br />

1. Krankheit), werden die Zeiten der Krankenstände zusammengerechnet und<br />

der Arbeitgeber muss nur solange zahlen, bis alle Ansprüche ausgeschöpft sind.<br />

Allerdings gibt es bei Wiedererkrankungen noch einen zweiten Anspruchstopf mit<br />

jeweils der Hälfte des Entgelts, während der oben in der Tabelle genannten<br />

Zeiträume, also z.B. 8 Wochen halbes Entgelt und 4 Wochen Viertel-Entgelt.<br />

Die Entgeltfortzahlng für den Arbeitgeber, ist auch bei Wiedererkrankungen<br />

beschränkt mit der Ausschöpfung eines kompletten Anpruches, also z.B. im 1. - 5.<br />

Dienstjahr nach maximal 10 Wochen, 6. - 15. Dj 12 Wochen usw.<br />

Ist man länger als 6 Monate seit dem Antritt nach der letzten Krankheit gesund,<br />

so hat man wieder alle oben genannten Ansprüche voll zur Verfügung.<br />

Beispiel: Maria ist 3 Jahre im Unternehmen, sie hat somit einen Anspruch auf 6 Wochen<br />

volles Entgelt und 4 Wochen halb.<br />

Maria ist von 30.3. – 12.4. (2 Wochen) krank,<br />

sie erhält für 2 Wochen volles Entgelt vom Arbeitgeber<br />

Mit 12.4. beginnt die Halbjahresfrist bis 12.10. zu laufen, d.h. alle Krankenstände<br />

innerhalb der nächsten 6 Monate werden zusammengezählt,<br />

Maria wird erneut von 15.6. – 26.7. (6 Wochen) krank,<br />

sie erhält für weiter 4 Wochen volles Entgelt und 2 Wochen halbes Entgelt<br />

Maria wird nochmals von 26.10 – 1.11. krank,<br />

sie erhält wieder volles Entgelt, da die Halbjahresfrist mit 12.10. aus war!<br />

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