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Ihr <strong>Betriebsrat</strong> informiert<br />
KORRIDORPENSION<br />
Die Korridorpension wird die vorzeitige Alterspension aufgrund langer<br />
Versicherungsdauer ablösen. Der Pensionsantritt ist in einem Korridor von 62 bis<br />
65 Jahre mit Abschlägen möglich, zwischen 65 und 68 Jahren erhält man einen<br />
Bonus! Anspruch auf Korridorpension ist gegeben , wenn<br />
1. ein bestimmtes Pensionsalter erreicht wurde.<br />
Frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres gegeben. Derzeit<br />
besteht nur für Männer die Möglichkeit.<br />
2. ein Mindestausmaß an Versicherungsmonaten erworben wurde.<br />
Es müssen mindestens 450 Versicherungsmonate, die für die Bemessung<br />
der Leistung zu berücksichtigen sind, erworben sein<br />
3. Weitere Voraussetzungen am Stichtag<br />
es darf keine Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze bestehen<br />
SCHWERARBEITSPENSION AB 1.1.2007<br />
Anspruch auf Schwerarbeitspension ist gegeben, wenn<br />
1. ein bestimmtes Pensionsalter erreicht wurde<br />
Frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres gegeben<br />
2. ein Mindestausmaß an Versicherungsmonaten erworben wurde.<br />
Sobald 540 Versicherungsmonate vorliegen.<br />
3. Weitere Voraussetzungen am Stichtag<br />
und innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag zumindest<br />
120 Schwerarbeitsmonate liegen.<br />
Als Schwerarbeit gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden:<br />
• in Schicht- oder Wechseldienst (mit Nachtdienst im Ausmaß von 6 Stunden<br />
zwischen 22.00 und 6.00 Uhr an mindestens 6 Arbeitstagen im Monat),<br />
• regelmäßig unter extremer Hitze oder Kälte (zB. Gießerei, Kühlhaus),<br />
• unter chemischen oder physikalischen Einflüssen (bei einer Minderung der<br />
Erwerbsfähigkeit von zumindest 10 %),<br />
• als schwere körperliche Arbeit (bei Männern 2.000 und bei Frauen 1.400<br />
Arbeitskilokalorien),<br />
• zur berufsbedingten Pflege für Menschen mit besonderem Pflegebedarf,<br />
• trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 % bzw.<br />
Pflegegeldbezug zumindest in Höhe der Stufe 3.<br />
Für Frauen kommt die Schwerarbeitspension erst ab dem Jahr 2024 in Betracht.<br />
Vorher besteht für sie die Möglichkeit eine Alterspension oder vorzeitige<br />
Alterspension bei langer Versicherungsdauer in Anspruch zu nehmen.<br />
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Ihr <strong>Betriebsrat</strong> informiert<br />
INVALIDITÄTS- BZW. BERUFSUNFÄHIGKEITSPENSION<br />
Anspruch auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension ist gegeben,<br />
1. wenn die Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit voraussichtlich mindestens<br />
6 Monate andauert. Grundlage für diese Entscheidung bildet eine ärztliche<br />
Begutachtung.<br />
2. ein Mindestausmaß an Versicherungsmonaten erworben wurde<br />
mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder freiwilligen<br />
Versicherung oder<br />
• mindestens 300 Versicherungsmonate oder<br />
• mindestens 60 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 120<br />
Kalendermonate, wenn der Stichtag vor Vollendung des 50. Lebensjahres<br />
liegt.<br />
Die Wartezeit verlängert sich nach Vollendung des 50. Lebensjahres für jeden<br />
weiteren Lebensmonat um jeweils einen Versicherungsmonat bis zum<br />
Höchstausmaß von 180 Versicherungsmonaten. Die Rahmenfrist von 120<br />
Kalendermonaten erhöht sich entsprechend um jeweils zwei Kalendermonate für<br />
jeden weiteren Lebensmonat bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten.<br />
Tritt der Versicherungsfall vor dem 27. Lebensjahr ein und wurden bis dahin<br />
mindestens sechs Versicherungsmonate (ausgenommen Selbstversicherung nach<br />
§ 16a ASVG) erworben, gilt die Wartezeit als erfüllt.<br />
Die Wartezeit entfällt, falls ein Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder eine<br />
Wehrdienstbeschädigung die Ursache der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit ist.<br />
Beendigung des Dienstverhältnisses<br />
Um eine vorzeitige Pension (ausser Alterspension) in Anspruch nehmen zu<br />
können, muss das Dienstverhältnis beendet werden.<br />
Das Dienstverhältnis kann mit einer Dienstnehmerkündigung unter Einhaltung<br />
der einmonatigen Frist beendet werden. Dies ist jedoch nur ratsam, wenn<br />
man länger als 10 Jahre in der Firma beschäftigt war, denn nur dann bekommt<br />
man trotz Dienstnehmerkündigung seine Abfertigung. (Siehe Kapitel Beendigung<br />
des Dienstverhältnisses)<br />
Ist man weniger als 10 Jahre beschäftigt, so ist eine einvernehmliche Lösung<br />
notwendig, um die Abfertigung zu erhalten.<br />
Bei einer Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension sind die 10 Jahre<br />
Betriebszugehörigkeit für die Abfertigung nicht notwendig, man erhält jedenfalls<br />
seine Abfertigung.<br />
Bei einer Alterspension könnte das Dienstverhältnis auch aufrecht bleiben.<br />
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