Wohnen in Deutschland Arbeiten in Belgien - Fiscus.fgov.be
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2.2 Erklärung<br />
2.2.1<br />
Zuständiges<br />
Steueramt <strong>in</strong><br />
<strong>Belgien</strong><br />
2.2.2 Das<br />
Erklärungsformular<br />
2.2.3 Erhalte ich<br />
die Erklärung<br />
automatisch?<br />
2.2.4 Wann<br />
muss ich die<br />
Steuererklärung<br />
e<strong>in</strong>reichen?<br />
2.2.5 Wo muss<br />
ich die<br />
Steuererklärung<br />
e<strong>in</strong>reichen?<br />
2.2.6<br />
Elektronische<br />
Erklärung<br />
<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />
Es handelt sich um die folgenden Bed<strong>in</strong>gungen:<br />
es muss sich um Entlohnungen für <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> getätigte<br />
Ar<strong>be</strong>itsleistungen handeln;<br />
<strong>in</strong> Ausführung e<strong>in</strong>es Ar<strong>be</strong>itsvertrages, der das gesamte Kalenderjahr<br />
umfasst;<br />
unter der Voraussetzung, dass die Ar<strong>be</strong>itsleistungen m<strong>in</strong>destens 75 %<br />
der gesetzlichen Ar<strong>be</strong>itsdauer <strong>be</strong>tragen.<br />
In allen anderen Fällen wird der Berufssteuervorabzug anhand von Ta<strong>be</strong>lle<br />
III <strong>be</strong>rechnet.<br />
Als Nichte<strong>in</strong>wohner mit <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> steuerpflichtigen Entlohnungen hängen<br />
Sie vom "Kontrollamt Ausland" ab, welches zuständig ist für die<br />
Verwaltung, das Unternehmen oder die E<strong>in</strong>richtung, die (das) Ihre<br />
E<strong>in</strong>künfte auszahlt oder zuteilt.<br />
In Kapitel 5. Info-Stellen f<strong>in</strong>den Sie e<strong>in</strong>en praktischen Leitfaden für die<br />
Suche nach dem <strong>in</strong> Ihrem Fall zuständigen Kontrollamt.<br />
Das Kontrollamt ü<strong>be</strong>rprüft Ihre Erklärung und ermittelt auf dieser Grundlage<br />
die Steuer, die Sie schulden.<br />
Als Nichtansässiger müssen Sie e<strong>in</strong>e "Erklärung zur Steuer der<br />
Gebietsfremden/Natürliche Personen" e<strong>in</strong>reichen. Zu diesem Zweck<br />
müssen Sie das Erklärungsformular 276.2 <strong>be</strong>nutzen.<br />
Ja, sobald Sie im Register der Nichtansässigen e<strong>in</strong>getragen s<strong>in</strong>d. Wir<br />
raten Ihnen, sich <strong>be</strong>i Ihrem zuständigen Kontrollamt Ausland registrieren zu<br />
lassen (siehe o<strong>be</strong>n). Ab diesem Zeitpunkt wird Ihnen dann im Pr<strong>in</strong>zip<br />
jährlich e<strong>in</strong>e Steuererklärung zugeschickt. Die Erklärungen werden<br />
normalerweise <strong>in</strong> der zweiten Hälfte des Jahres verschickt, das dem Jahr<br />
folgt <strong>in</strong>dem die E<strong>in</strong>künfte erziehlt wurden. Wenn Sie ke<strong>in</strong>e Erklärung<br />
erhalten, müssen Sie diese <strong>be</strong>im zuständigen Steueramt anfordern.<br />
Die Steuererklärung ist <strong>in</strong>nerhalb der Frist e<strong>in</strong>zureichen, die auf dem<br />
Erklärungsformular angege<strong>be</strong>n ist. Diese Frist <strong>be</strong>trägt m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>en<br />
Monat ab dem Versand der Erklärung. Unter gewissen Umständen (wenn<br />
Sie zum Beispiel noch nicht Ihre Lohnkarte erhalten ha<strong>be</strong>n oder <strong>be</strong>i<br />
schwerer Krankheit) können Sie <strong>be</strong>im zuständigen Steueramt e<strong>in</strong>e<br />
Fristverlängerung für das E<strong>in</strong>reichen der Erklärung <strong>be</strong>antragen.<br />
Sie reichen die Erklärung <strong>be</strong>im zuständigen Steueramt e<strong>in</strong>, dessen<br />
Anschrift auf dem Erklärungsformular angege<strong>be</strong>n ist.<br />
Die Erklärung zur StGF/NP kann noch nicht auf elektronischem Weg<br />
e<strong>in</strong>gereicht werden.<br />
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