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Wohnen in Deutschland Arbeiten in Belgien - Fiscus.fgov.be

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2.2 Erklärung<br />

2.2.1<br />

Zuständiges<br />

Steueramt <strong>in</strong><br />

<strong>Belgien</strong><br />

2.2.2 Das<br />

Erklärungsformular<br />

2.2.3 Erhalte ich<br />

die Erklärung<br />

automatisch?<br />

2.2.4 Wann<br />

muss ich die<br />

Steuererklärung<br />

e<strong>in</strong>reichen?<br />

2.2.5 Wo muss<br />

ich die<br />

Steuererklärung<br />

e<strong>in</strong>reichen?<br />

2.2.6<br />

Elektronische<br />

Erklärung<br />

<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />

Es handelt sich um die folgenden Bed<strong>in</strong>gungen:<br />

es muss sich um Entlohnungen für <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> getätigte<br />

Ar<strong>be</strong>itsleistungen handeln;<br />

<strong>in</strong> Ausführung e<strong>in</strong>es Ar<strong>be</strong>itsvertrages, der das gesamte Kalenderjahr<br />

umfasst;<br />

unter der Voraussetzung, dass die Ar<strong>be</strong>itsleistungen m<strong>in</strong>destens 75 %<br />

der gesetzlichen Ar<strong>be</strong>itsdauer <strong>be</strong>tragen.<br />

In allen anderen Fällen wird der Berufssteuervorabzug anhand von Ta<strong>be</strong>lle<br />

III <strong>be</strong>rechnet.<br />

Als Nichte<strong>in</strong>wohner mit <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> steuerpflichtigen Entlohnungen hängen<br />

Sie vom "Kontrollamt Ausland" ab, welches zuständig ist für die<br />

Verwaltung, das Unternehmen oder die E<strong>in</strong>richtung, die (das) Ihre<br />

E<strong>in</strong>künfte auszahlt oder zuteilt.<br />

In Kapitel 5. Info-Stellen f<strong>in</strong>den Sie e<strong>in</strong>en praktischen Leitfaden für die<br />

Suche nach dem <strong>in</strong> Ihrem Fall zuständigen Kontrollamt.<br />

Das Kontrollamt ü<strong>be</strong>rprüft Ihre Erklärung und ermittelt auf dieser Grundlage<br />

die Steuer, die Sie schulden.<br />

Als Nichtansässiger müssen Sie e<strong>in</strong>e "Erklärung zur Steuer der<br />

Gebietsfremden/Natürliche Personen" e<strong>in</strong>reichen. Zu diesem Zweck<br />

müssen Sie das Erklärungsformular 276.2 <strong>be</strong>nutzen.<br />

Ja, sobald Sie im Register der Nichtansässigen e<strong>in</strong>getragen s<strong>in</strong>d. Wir<br />

raten Ihnen, sich <strong>be</strong>i Ihrem zuständigen Kontrollamt Ausland registrieren zu<br />

lassen (siehe o<strong>be</strong>n). Ab diesem Zeitpunkt wird Ihnen dann im Pr<strong>in</strong>zip<br />

jährlich e<strong>in</strong>e Steuererklärung zugeschickt. Die Erklärungen werden<br />

normalerweise <strong>in</strong> der zweiten Hälfte des Jahres verschickt, das dem Jahr<br />

folgt <strong>in</strong>dem die E<strong>in</strong>künfte erziehlt wurden. Wenn Sie ke<strong>in</strong>e Erklärung<br />

erhalten, müssen Sie diese <strong>be</strong>im zuständigen Steueramt anfordern.<br />

Die Steuererklärung ist <strong>in</strong>nerhalb der Frist e<strong>in</strong>zureichen, die auf dem<br />

Erklärungsformular angege<strong>be</strong>n ist. Diese Frist <strong>be</strong>trägt m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>en<br />

Monat ab dem Versand der Erklärung. Unter gewissen Umständen (wenn<br />

Sie zum Beispiel noch nicht Ihre Lohnkarte erhalten ha<strong>be</strong>n oder <strong>be</strong>i<br />

schwerer Krankheit) können Sie <strong>be</strong>im zuständigen Steueramt e<strong>in</strong>e<br />

Fristverlängerung für das E<strong>in</strong>reichen der Erklärung <strong>be</strong>antragen.<br />

Sie reichen die Erklärung <strong>be</strong>im zuständigen Steueramt e<strong>in</strong>, dessen<br />

Anschrift auf dem Erklärungsformular angege<strong>be</strong>n ist.<br />

Die Erklärung zur StGF/NP kann noch nicht auf elektronischem Weg<br />

e<strong>in</strong>gereicht werden.<br />

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