Wohnen in Deutschland Arbeiten in Belgien - Fiscus.fgov.be
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Beispiel 1<br />
Beispiel 2<br />
<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />
Sie s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> als Ar<strong>be</strong>itnehmer tätig für e<strong>in</strong>en nicht <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />
ansässigen Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r.<br />
Wenn Sie <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> als Ar<strong>be</strong>itnehmer tätig s<strong>in</strong>d für e<strong>in</strong>en Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r, der<br />
nicht <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> ansässig ist, z.B. für e<strong>in</strong>en <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, Frankreich oder<br />
anderswo ansässigen Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r, ist die 183-Tage-Regelung<br />
anzuwenden. Diese Regel sieht vor, das der Teil Ihres Gehaltes, der sich<br />
auf die <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> ausgeübte Tätigkeit <strong>be</strong>zieht, <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> steuerpflichtig ist,<br />
wenn:<br />
Sie an mehr als 183 Tagen pro Kalenderjahr <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> ar<strong>be</strong>iten; ODER<br />
Ihr Gehalt von e<strong>in</strong>er Betriebsstätte oder e<strong>in</strong>er festen E<strong>in</strong>richtung<br />
getragen wird, die Ihr Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> hat.<br />
Dagegen ist Ihr Gehalt ganz <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> steuerpflichtig wenn:<br />
Ihre Ar<strong>be</strong>it <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> während e<strong>in</strong>es Zeitraums ausgeübt wird, der 183<br />
Tage im Laufe des Kalenderjahres nicht ü<strong>be</strong>rschreitet UND<br />
Ihr Gehalt nicht als solches getragen wird von e<strong>in</strong>er Betriebsstätte oder<br />
e<strong>in</strong>er festen E<strong>in</strong>richtung, die Ihr Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> hat.<br />
Das Zusatzabkommen vom 5.11.2002 ändert nichts an dieser 183-Tage-<br />
Regelung.<br />
Sie wohnen <strong>in</strong> Stol<strong>be</strong>rg <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> und s<strong>in</strong>d als Ar<strong>be</strong>itnehmer tätig für<br />
e<strong>in</strong>en <strong>in</strong> Aachen ansässigen Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r. Ihr Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r entsendet Sie<br />
nach Antwerpen, um dort für Ihn zu ar<strong>be</strong>iten. Ihr Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r hat ke<strong>in</strong>e<br />
feste E<strong>in</strong>richtung <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong>. Sie werden vom 19. Januar bis e<strong>in</strong>schließlich<br />
30. April 2004 entsandt.<br />
Ihre Tätigkeit <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> während des Jahres 2004 ü<strong>be</strong>rschreitet 183 Tage<br />
nicht. Daraus ergibt sich, dass die Gesamtheit Ihrer Entlohnung des<br />
Jahres 2004 <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> steuerpflichtig ist: der Teil, der sich auf die<br />
<strong>in</strong> Aachen ausgeübte Tätigkeit <strong>be</strong>zieht und auch der Teil, der sich auf Ihre<br />
Ar<strong>be</strong>it <strong>in</strong> Antwerpen <strong>be</strong>zieht.<br />
Gleiche Anga<strong>be</strong>n wie <strong>in</strong> Beispiel 1, wo<strong>be</strong>i Ihr Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r Sie ne<strong>be</strong>n der<br />
Entsendung nach Antwerpen auch noch vom 1. Juli bis 8. Okto<strong>be</strong>r 2004<br />
nach Brüssel schickt, um dort e<strong>in</strong>e Ar<strong>be</strong>it zu verrichten. Während dieser<br />
Entsendung nehmen Sie Ihren Jahresurlaub (vom 16. bis 31. August<br />
e<strong>in</strong>schließlich), den Sie <strong>in</strong> Italien verbr<strong>in</strong>gen. Vom 20. bis 24. Septem<strong>be</strong>r<br />
blei<strong>be</strong>n Sie aus Krankheitsgründen Ihrer Ar<strong>be</strong>it fern. Während dieser<br />
Woche blei<strong>be</strong>n Sie zu Hause <strong>in</strong> Stol<strong>be</strong>rg.<br />
In 2004 ü<strong>be</strong>rsteigt Ihre Tätigkeit <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> 183 Tage. Für die Berechnung<br />
der Dauer von 183 Tagen werden nämlich die <strong>be</strong>iden Entsendungen<br />
(<strong>Ar<strong>be</strong>iten</strong> <strong>in</strong> Antwerpen und Brüssel) zusammengezählt. Darü<strong>be</strong>r h<strong>in</strong>aus<br />
müssen die normalen Ar<strong>be</strong>itsunterbrechungen (wie <strong>be</strong>ispielsweise Urlaub<br />
oder krankheits<strong>be</strong>d<strong>in</strong>gte Abwesenheiten) <strong>in</strong> der Berechnung <strong>in</strong><strong>be</strong>griffen<br />
se<strong>in</strong>, auch wenn Sie sich anderswo als <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> aufhalten. Folglich ist<br />
der Teil Ihrer Entlohnung, der sich auf Ihre Ar<strong>be</strong>it <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> <strong>be</strong>zieht,<br />
<strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> steuerpflichtig. Der Teil des Lohns, der sich auf Ihre <strong>in</strong> Aachen<br />
ausgeübte Tätigkeit <strong>be</strong>zieht, bleibt natürlich <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> steuerpflichtig.<br />
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