G 5702 Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10 ...
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ten aller Art, insbeson<strong>der</strong>e innere Leiden, <strong>zu</strong> je<strong>der</strong> Zeit auch ohne wesentliche<br />
Mitwirkung eines schädigenden Vorgangs entstehen können.<br />
d) Aus dem Umstand, dass <strong>der</strong> Zusammenhang <strong>der</strong> Gesundheitsstörung mit einem<br />
schädigenden Vorgang nach wissenschaftlicher Erkenntnis nicht ausgeschlossen<br />
werden kann, lässt sich nicht folgern, dass er darum wahrscheinlich sei. Ebenso<br />
wenig kann das Vorliegen einer Schädigungsfolge bejaht werden, wenn ein ursächlicher<br />
Zusammenhang nur möglich ist.<br />
4. Kannversorgung<br />
a) Abweichend von den oben erläuterten Grundsätzen kann nach <strong>§</strong> 1 Abs. 3 Satz 2<br />
Bundesversorgungsgesetz (BVG) eine Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge<br />
anerkannt werden, wenn die <strong>zu</strong>r Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge<br />
einer Schädigung erfor<strong>der</strong>liche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben<br />
ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in <strong>der</strong> medizinischen Wissenschaft<br />
Ungewissheit besteht (Kannversorgung). Eine gleichlautende Bestimmung<br />
enthalten auch alle weiteren Gesetze des sozialen Entschädigungsrechts.<br />
b) Folgende medizinische Vorausset<strong>zu</strong>ngen müssen erfüllt sein:<br />
aa) Über die Ätiologie und Pathogenese des Leidens darf keine durch Forschung<br />
und Erfahrung genügend gesicherte medizinisch-wissenschaftliche Auffassung<br />
herrschen. Eine von <strong>der</strong> medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung<br />
abweichende persönliche Ansicht einer sachverständigen Person erfüllt nicht<br />
den Tatbestand einer Ungewissheit in <strong>der</strong> medizinischen Wissenschaft.<br />
bb) Wegen mangeln<strong>der</strong> wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrungen darf<br />
die ursächliche Bedeutung von Schädigungstatbeständen o<strong>der</strong> Schädigungsfolgen<br />
für die Entstehung und den Verlauf des Leidens nicht mit Wahrscheinlichkeit<br />
beurteilt werden können. Ein ursächlicher Einfluss <strong>der</strong> im Einzelfall<br />
vorliegenden Umstände muss in den wissenschaftlichen Arbeitshypothesen<br />
als theoretisch begründet in Erwägung gezogen werden. Ist die ursächliche<br />
Bedeutung bestimmter Einflüsse trotz mangeln<strong>der</strong> Kenntnis <strong>der</strong><br />
Ätiologie und Pathogenese wissenschaftlich nicht umstritten, so muss gutachterlich<br />
beurteilt werden, ob <strong>der</strong> ursächliche Zusammenhang wahrscheinlich<br />
o<strong>der</strong> unwahrscheinlich ist.<br />
cc) Zwischen <strong>der</strong> Einwirkung <strong>der</strong> wissenschaftlich in ihrer ursächlichen Bedeutung<br />
umstrittenen Umstände und <strong>der</strong> Manifestation des Leidens o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Verschlimmerung des Krankheitsbildes muss eine zeitliche Verbindung gewahrt<br />
sein, die mit den allgemeinen Erfahrungen über biologische Verläufe<br />
und den in den wissenschaftlichen Theorien vertretenen Auffassungen über<br />
Art und Wesen des Leidens in Einklang steht.<br />
c) Ungewissheiten im Sachverhalt, die von <strong>der</strong> Ungewissheit in <strong>der</strong> medizinischen<br />
Wissenschaft über die Ursachen des Leidens unabhängig sind, rechtfertigen die<br />
Anwendung <strong>der</strong> Kannvorschrift nicht; dies ist insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Fall, wenn<br />
rechtserhebliche Zweifel über den Zeitpunkt des Leidensbeginns bestehen, weil<br />
die geltend gemachten Erstsymptome mehrdeutig sind, o<strong>der</strong> wenn das Leiden<br />
diagnostisch nicht ausreichend geklärt ist.<br />
d) Ist bei einem Leiden eine Kannversorgung generell in Betracht <strong>zu</strong> ziehen, muss<br />
trotzdem anhand des Sachverhaltes des Einzelfalles stets <strong>zu</strong>erst geprüft werden,<br />
ob <strong>der</strong> ursächliche Zusammenhang mit Wahrscheinlichkeit <strong>zu</strong> beurteilen ist.<br />
Lässt sich dabei die Frage des ursächlichen Zusammenhangs bereits in ihrer<br />
Gesamtheit entscheiden, so entfällt eine Kannversorgung. Ist die Wahrscheinlichkeit<br />
des ursächlichen Zusammenhangs nur für einen Teil des Gesamtleidens