G 5702 Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10 ...
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9.2 Gefäßkrankheiten<br />
- 49 -<br />
9.2.1 Arterielle Verschlusskrankheiten, Arterienverschlüsse an den Beinen<br />
(auch nach rekanalisierenden Maßnahmen)<br />
mit ausreichen<strong>der</strong> Restdurchblutung, Pulsausfall ohne<br />
Beschwerden o<strong>der</strong> mit geringen Beschwerden (Missempfindungen<br />
in Wade und Fuß bei raschem Gehen) ein- o<strong>der</strong><br />
beidseitig............................................................................................................0–<strong>10</strong><br />
mit eingeschränkter Restdurchblutung (Claudicatio intermittens)<br />
Stadium II<br />
Schmerzen ein- o<strong>der</strong> beidseitig nach Gehen einer Wegstrecke<br />
in <strong>der</strong> Ebene von mehr als 500 m...................................................................20<br />
Schmerzen ein- o<strong>der</strong> beidseitig nach Gehen einer Wegstrecke<br />
in <strong>der</strong> Ebene von <strong>10</strong>0 bis 500 m...............................................................30–40<br />
Schmerzen ein- o<strong>der</strong> beidseitig nach Gehen einer Wegstrecke<br />
in <strong>der</strong> Ebene von 50 bis <strong>10</strong>0 m.................................................................50–60<br />
Schmerzen ein- o<strong>der</strong> beidseitig nach Gehen einer Wegstrecke in <strong>der</strong> Ebene<br />
von weniger als 50 m ohne Ruheschmerz ...............................................70–80<br />
Schmerzen nach Gehen einer Wegstrecke unter 50 m mit Ruheschmerz (Stadium III) einschließlich<br />
trophischer Störungen (Stadium IV )<br />
einseitig ..........................................................................................................80<br />
beidseitig ................................................................................................90–<strong>10</strong>0<br />
Apparative Messmethoden (z. B. Dopplerdruck) können nur eine allgemeine Orientierung über<br />
den Schweregrad abgeben.<br />
Bei Arterienverschlüssen an den Armen wird <strong>der</strong> GdS ebenfalls durch das Ausmaß <strong>der</strong> Beschwerden<br />
und Funktionseinschränkungen – im Vergleich mit an<strong>der</strong>en Schäden an den Armen –<br />
bestimmt.<br />
9.2.2 Nach größeren gefäßchirurgischen Eingriffen (z. B. Prothesenimplantation)<br />
mit vollständiger Kompensation einschließlich