G 5702 Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10 ...
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aa) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von<br />
0,033 (1/30) o<strong>der</strong> weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung<br />
mehr als 30° <strong>vom</strong> Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits<br />
von 50° unberücksichtigt bleiben,<br />
bb) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05<br />
(1/20) o<strong>der</strong> weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung<br />
mehr als 15° <strong>vom</strong> Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von<br />
50° unberücksichtigt bleiben,<br />
cc) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,1<br />
(1/<strong>10</strong>) o<strong>der</strong> weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung<br />
mehr als 7,5° <strong>vom</strong> Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von<br />
50° unberücksichtigt bleiben,<br />
dd) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler Sehschärfe,<br />
wenn die Grenze <strong>der</strong> Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° <strong>vom</strong><br />
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt<br />
bleiben,<br />
ee) bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe<br />
nicht mehr als 0,1 (1/<strong>10</strong>) beträgt und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des<br />
horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist,<br />
ff) bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1<br />
(1/<strong>10</strong>) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in <strong>der</strong> Horizontalen nicht mehr<br />
als 30° Durchmesser besitzt,<br />
gg) bei bitemporalen o<strong>der</strong> binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht<br />
mehr als 0,1 (1/<strong>10</strong>) beträgt und kein Binokularsehen besteht.<br />
c) Blind ist auch ein behin<strong>der</strong>ter Mensch mit einem nachgewiesenen vollständigen<br />
Ausfall <strong>der</strong> Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber mit einer visuellen Agnosie<br />
o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en gnostischen Störungen.<br />
d) Für die Feststellung von Hilflosigkeit ist im Übrigen <strong>zu</strong> prüfen, ob eine hochgradige<br />
Sehbehin<strong>der</strong>ung vorliegt. Hochgradig in seiner Sehfähigkeit behin<strong>der</strong>t ist ein<br />
Mensch, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als<br />
0,05 (1/20) beträgt o<strong>der</strong> wenn an<strong>der</strong>e hinsichtlich des Schweregrades gleich <strong>zu</strong>setzende<br />
Störungen <strong>der</strong> Sehfunktion vorliegen. Dies ist <strong>der</strong> Fall, wenn die Einschränkung<br />
des Sehvermögens einen GdS von <strong>10</strong>0 bedingt und noch keine<br />
Blindheit vorliegt.<br />
7. Wesentliche Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verhältnisse<br />
a) Eine wesentliche Än<strong>der</strong>ung im Ausmaß <strong>der</strong> Schädigungsfolgen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung<br />
liegt nur vor, wenn <strong>der</strong> verän<strong>der</strong>te Gesundheits<strong>zu</strong>stand mehr als sechs<br />
Monate angehalten hat o<strong>der</strong> voraussichtlich anhalten wird und die Än<strong>der</strong>ung des<br />
GdS wenigstens <strong>10</strong> beträgt. Eine wesentliche Än<strong>der</strong>ung ist auch gegeben, wenn<br />
die entscheidenden Vorausset<strong>zu</strong>ngen für weitere Leistungen im sozialen Entschädigungsrecht<br />
(z. B. Pflege<strong>zu</strong>lage) o<strong>der</strong> für Nachteilsausgleiche für behin<strong>der</strong>te<br />
Menschen erfüllt werden o<strong>der</strong> entfallen sind.<br />
b) Nach Ablauf <strong>der</strong> Heilungsbewährung ist auch bei gleichbleibenden Symptomen<br />
eine Neubewertung des GdS <strong>zu</strong>lässig, weil <strong>der</strong> Ablauf <strong>der</strong> Heilungsbewährung<br />
eine wesentliche Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verhältnisse darstellt.