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G 5702 Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10 ...

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- 50 -<br />

Dauerbehandlung mit Antikoagulantien..........................................................................20<br />

Arteriovenöse Fisteln<br />

Der GdS richtet sich nach den hämodynamischen Auswirkungen am Herzen und/o<strong>der</strong> in <strong>der</strong><br />

Peripherie.<br />

Aneurysmen (je nach Sitz und Größe)<br />

ohne lokale Funktionsstörung und ohne Einschränkung <strong>der</strong><br />

Belastbarkeit......................................................................................................0–<strong>10</strong><br />

ohne o<strong>der</strong> mit nur geringer lokaler Funktionsstörung mit<br />

Einschränkung <strong>der</strong> Belastbarkeit.....................................................................20–40<br />

große Aneurysmen .............................................................................wenigstens 50<br />

Hier<strong>zu</strong> gehören immer die dissezierenden Aneurysmen <strong>der</strong> Aorta und die<br />

großen Aneurysmen <strong>der</strong> Aorta abdominalis und <strong>der</strong> großen Beckenarterien.<br />

9.2.3 Unkomplizierte Krampfa<strong>der</strong>n ...................................................................................0<br />

Chronisch-venöse Insuffizienz (z. B. bei Krampfa<strong>der</strong>n), postthrombotisches<br />

Syndrom ein- o<strong>der</strong> beidseitig<br />

mit geringem belastungsabhängigem Ödem, nicht ulzerösen<br />

Hautverän<strong>der</strong>ungen, ohne wesentliche Stauungsbeschwerden........................0–<strong>10</strong><br />

mit erheblicher Ödembildung, häufig (mehrmals im Jahr)<br />

rezidivierenden Entzündungen ........................................................................20–30<br />

mit chronischen rezidivierenden Geschwüren, je nach Ausdehnung<br />

und Häufigkeit (einschließlich arthrogenes Stauungssyndrom).......................30–50<br />

Lymphödem<br />

an einer Gliedmaße<br />

ohne wesentliche Funktionsbehin<strong>der</strong>ung, Erfor<strong>der</strong>nis einer<br />

Kompressionsbandage......................................................................................0–<strong>10</strong><br />

mit stärkerer Umfangsvermehrung (mehr als 3 cm) je nach

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