G 5702 Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10 ...
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men. Bei Hörbehin<strong>der</strong>ungen ist die Annahme solcher Störungen nur bei Taubheit<br />
o<strong>der</strong> an Taubheit grenzen<strong>der</strong> Schwerhörigkeit im Kindesalter (in <strong>der</strong> Regel bis<br />
<strong>zu</strong>m 16. Lebensjahr) o<strong>der</strong> im Erwachsenenalter bei diesen Hörstörungen in<br />
Kombination mit erheblichen Störungen <strong>der</strong> Ausgleichsfunktion (z. B. Sehbehin<strong>der</strong>ung,<br />
geistige Behin<strong>der</strong>ung) gerechtfertigt. Bei geistig behin<strong>der</strong>ten Menschen<br />
sind entsprechende Störungen <strong>der</strong> Orientierungsfähigkeit voraus<strong>zu</strong>setzen, wenn<br />
die behin<strong>der</strong>ten Menschen sich im Straßenverkehr auf Wegen, die sie nicht täglich<br />
benutzen, nur schwer <strong>zu</strong>rechtfinden können. Unter diesen Umständen ist eine<br />
erhebliche Beeinträchtigung <strong>der</strong> Bewegungsfähigkeit bei geistigen Behin<strong>der</strong>ungen<br />
mit einem GdB von <strong>10</strong>0 immer und mit einem GdB von 80 o<strong>der</strong> 90 in den<br />
meisten Fällen <strong>zu</strong> bejahen. Bei einem GdB unter 80 kommt eine solche Beeinträchtigung<br />
<strong>der</strong> Bewegungsfähigkeit nur in beson<strong>der</strong>s gelagerten Einzelfällen in<br />
Betracht.<br />
2. Berechtigung für eine ständige Begleitung (Merkzeichen B)<br />
a) Für die unentgeltliche Beför<strong>der</strong>ung einer Begleitperson ist nach dem SGB IX die<br />
Berechtigung für eine ständige Begleitung <strong>zu</strong> beurteilen. Auch bei Säuglingen<br />
und Kleinkin<strong>der</strong>n ist die gutachtliche Beurteilung <strong>der</strong> Berechtigung für eine ständige<br />
Begleitung erfor<strong>der</strong>lich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei<br />
Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht <strong>zu</strong><br />
prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behin<strong>der</strong>ungsbedingte Nachteile vorliegen<br />
o<strong>der</strong> behin<strong>der</strong>ungsbedingte Mehraufwendungen entstehen.<br />
b) Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung ist bei schwerbehin<strong>der</strong>ten Menschen<br />
(bei denen die Vorausset<strong>zu</strong>ngen für die Merkzeichen „G”, „Gl“ o<strong>der</strong> „H”<br />
vorliegen) gegeben, die bei <strong>der</strong> Benut<strong>zu</strong>ng von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge<br />
ihrer Behin<strong>der</strong>ung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dementsprechend<br />
ist <strong>zu</strong> beachten, ob sie bei <strong>der</strong> Benut<strong>zu</strong>ng öffentlicher Verkehrsmittel<br />
regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen o<strong>der</strong> während <strong>der</strong> Fahrt<br />
des Verkehrsmittels angewiesen sind o<strong>der</strong> ob Hilfen <strong>zu</strong>m Ausgleich von Orientierungsstörungen<br />
(z. B. bei Sehbehin<strong>der</strong>ung, geistiger Behin<strong>der</strong>ung) erfor<strong>der</strong>lich<br />
sind.<br />
c) Die Berechtigung für eine ständige Begleitung ist an<strong>zu</strong>nehmen bei<br />
Querschnittsgelähmten,<br />
Ohnhän<strong>der</strong>n,<br />
Blinden und<br />
Sehbehin<strong>der</strong>ten, Hörbehin<strong>der</strong>ten, geistig behin<strong>der</strong>ten Menschen und Anfallskranken,<br />
bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung <strong>der</strong> Bewegungsfähigkeit<br />
im Straßenverkehr gerechtfertigt ist.<br />
3. Außergewöhnliche Gehbehin<strong>der</strong>ung (Merkzeichen aG)<br />
a) Für die Gewährung von Parkerleichterungen für schwer behin<strong>der</strong>te Menschen<br />
nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist die Frage <strong>zu</strong> beurteilen, ob eine außergewöhnliche<br />
Gehbehin<strong>der</strong>ung vorliegt. Auch bei Säuglingen und Kleinkin<strong>der</strong>n<br />
ist die gutachtliche Beurteilung einer außergewöhnlichen Gehbehin<strong>der</strong>ung erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit<br />
gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht <strong>zu</strong> prüfen, ob tatsächlich<br />
diesbezügliche behin<strong>der</strong>ungsbedingte Nachteile vorliegen o<strong>der</strong> behin<strong>der</strong>ungsbedingte<br />
Mehraufwendungen entstehen.