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G 5702 Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10 ...

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4.6 Ausfall des Farbensinns .............................................................................................0<br />

Einschränkung <strong>der</strong> Dunkeladaptation (Nachtblindheit) o<strong>der</strong> des<br />

Dämmerungssehens...................................................................................................0–<strong>10</strong><br />

4.7 Nach Hornhauttransplantationen richtet sich <strong>der</strong> GdS allein nach dem Sehvermögen.<br />

4.8 Nach Entfernung eines malignen Augentumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung<br />

ab<strong>zu</strong>warten; GdS während dieser Zeit<br />

bei Tumorbegren<strong>zu</strong>ng auf den Augapfel<br />

(auch bei Augapfelentfernung) ..............................................................................50<br />

sonst ...................................................................................................wenigstens 80<br />

5. Hör- und Gleichgewichtsorgan<br />

Maßgebend für die Bewertung des GdS bei Hörstörungen ist die Herabset<strong>zu</strong>ng des<br />

Sprachgehörs, <strong>der</strong>en Umfang durch Prüfung ohne Hörhilfen <strong>zu</strong> bestimmen ist. Der Beurteilung<br />

ist die von <strong>der</strong> Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kopf- und<br />

Hals-Chirurgie empfohlene Tabelle (siehe Nummer 5.2.4, Tabelle D) <strong>zu</strong>grunde <strong>zu</strong> legen.<br />

Nach Durchführung eines Ton- und Sprachaudiogramms ist <strong>der</strong> Prozentsatz des Hörverlustes<br />

aus entsprechenden Tabellen ab<strong>zu</strong>leiten.<br />

Die in <strong>der</strong> GdS-Tabelle enthaltenen Werte <strong>zu</strong>r Schwerhörigkeit berücksichtigen die Möglichkeit<br />

eines Teilausgleichs durch Hörhilfen mit.<br />

Sind mit <strong>der</strong> Hörstörung an<strong>der</strong>e Erscheinungen verbunden, z. B. Ohrgeräusche, Gleichgewichtsstörungen,<br />

Artikulationsstörungen o<strong>der</strong> außergewöhnliche psychoreaktive Störungen,<br />

so kann <strong>der</strong> GdS entsprechend höher bewertet werden.<br />

5.1 Angeborene o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Kindheit erworbene Taubheit o<strong>der</strong> an Taubheit grenzende<br />

Schwerhörigkeit mit Sprachstörungen<br />

angeboren o<strong>der</strong> bis <strong>zu</strong>m 7. Lebensjahr erworben<br />

(schwere Störung des Spracherwerbs, in <strong>der</strong> Regel lebenslang)........................<strong>10</strong>0<br />

später erworben (im 8. bis 18. Lebensjahr) mit schweren<br />

Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache,<br />

geringer Sprachschatz)........................................................................................<strong>10</strong>0<br />

sonst je nach Sprachstörung ...........................................................................80–90

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