G 5702 Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10 ...
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4.6 Ausfall des Farbensinns .............................................................................................0<br />
Einschränkung <strong>der</strong> Dunkeladaptation (Nachtblindheit) o<strong>der</strong> des<br />
Dämmerungssehens...................................................................................................0–<strong>10</strong><br />
4.7 Nach Hornhauttransplantationen richtet sich <strong>der</strong> GdS allein nach dem Sehvermögen.<br />
4.8 Nach Entfernung eines malignen Augentumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung<br />
ab<strong>zu</strong>warten; GdS während dieser Zeit<br />
bei Tumorbegren<strong>zu</strong>ng auf den Augapfel<br />
(auch bei Augapfelentfernung) ..............................................................................50<br />
sonst ...................................................................................................wenigstens 80<br />
5. Hör- und Gleichgewichtsorgan<br />
Maßgebend für die Bewertung des GdS bei Hörstörungen ist die Herabset<strong>zu</strong>ng des<br />
Sprachgehörs, <strong>der</strong>en Umfang durch Prüfung ohne Hörhilfen <strong>zu</strong> bestimmen ist. Der Beurteilung<br />
ist die von <strong>der</strong> Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kopf- und<br />
Hals-Chirurgie empfohlene Tabelle (siehe Nummer 5.2.4, Tabelle D) <strong>zu</strong>grunde <strong>zu</strong> legen.<br />
Nach Durchführung eines Ton- und Sprachaudiogramms ist <strong>der</strong> Prozentsatz des Hörverlustes<br />
aus entsprechenden Tabellen ab<strong>zu</strong>leiten.<br />
Die in <strong>der</strong> GdS-Tabelle enthaltenen Werte <strong>zu</strong>r Schwerhörigkeit berücksichtigen die Möglichkeit<br />
eines Teilausgleichs durch Hörhilfen mit.<br />
Sind mit <strong>der</strong> Hörstörung an<strong>der</strong>e Erscheinungen verbunden, z. B. Ohrgeräusche, Gleichgewichtsstörungen,<br />
Artikulationsstörungen o<strong>der</strong> außergewöhnliche psychoreaktive Störungen,<br />
so kann <strong>der</strong> GdS entsprechend höher bewertet werden.<br />
5.1 Angeborene o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Kindheit erworbene Taubheit o<strong>der</strong> an Taubheit grenzende<br />
Schwerhörigkeit mit Sprachstörungen<br />
angeboren o<strong>der</strong> bis <strong>zu</strong>m 7. Lebensjahr erworben<br />
(schwere Störung des Spracherwerbs, in <strong>der</strong> Regel lebenslang)........................<strong>10</strong>0<br />
später erworben (im 8. bis 18. Lebensjahr) mit schweren<br />
Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache,<br />
geringer Sprachschatz)........................................................................................<strong>10</strong>0<br />
sonst je nach Sprachstörung ...........................................................................80–90