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G 5702 Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10 ...

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gegeben, so ist <strong>zu</strong> prüfen, ob für den verbleibenden Teil des Leidens die Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

für eine Kannversorgung erfüllt sind.<br />

e) Ist die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einem als<br />

Schädigungsfolge anerkannten Leiden und einem neuen Leiden nicht gegeben,<br />

weil über die Ursache des neuen Leidens in <strong>der</strong> medizinischen Wissenschaft Ungewissheit<br />

besteht, so ist eine Kannversorgung nur dann gerechtfertigt, wenn das<br />

als Ursache in Betracht kommende Leiden aus heutiger Sicht <strong>zu</strong> Recht anerkannt<br />

worden ist. Das heißt bei <strong>der</strong> Überprüfung <strong>der</strong> früheren Entscheidung müsste unter<br />

Berücksichtigung jeweils neuester medizinischer Erkenntnisse das anerkannte<br />

Leiden erneut als Schädigungsfolge anerkannt werden. Kommt bei einem Leiden,<br />

für das bereits teilweise eine Versorgung als Rechtsanspruch besteht, über<br />

diesen Anteil hinaus eine Kannversorgung in Betracht, so kann diese nur gewährt<br />

werden, wenn <strong>der</strong> als Schädigungsfolge anerkannte Teil des Leidens, <strong>der</strong> als<br />

mögliche Ursache für eine weitergehende Versorgung erörtert wird, <strong>zu</strong> Recht anerkannt<br />

worden ist, o<strong>der</strong> wenn für den als Schädigungsfolge anerkannten Teil<br />

des Leidens die Vorausset<strong>zu</strong>ngen für eine Kannversorgung erfüllt sind.<br />

f) Kann die ursächliche Bedeutung von Schädigungstatbeständen o<strong>der</strong> von <strong>zu</strong><br />

Recht als Schädigungsfolge anerkannten Leiden für die Verschlimmerung eines<br />

schädigungsunabhängig entstandenen Leidens wegen <strong>der</strong> insoweit in <strong>der</strong> medizinischen<br />

Wissenschaft bestehenden Ungewissheit nicht mit Wahrscheinlichkeit<br />

beurteilt werden, so sind bei <strong>der</strong> Bemessung des Verschlimmerungsanteils das<br />

Ausmaß des Vorschadens, die Art des Leidens, die ihm innewohnende Entwicklungstendenz<br />

und <strong>der</strong> weitere Leidensverlauf <strong>zu</strong> berücksichtigen. Bei klar abgrenzbaren<br />

Verschlimmerungsanteilen ist <strong>der</strong> GdS in <strong>der</strong> auch sonst üblichen<br />

Weise <strong>zu</strong> bilden; bei späteren, erneut abgrenzbaren (z. B. schubartigen) Verschlechterungen<br />

des Leidens ist dann <strong>zu</strong> prüfen, ob diese nun mehr mit Wahrscheinlichkeit<br />

beurteilt werden können (z. B. nach langem, schubfreiem Intervall<br />

o<strong>der</strong> bei Einwirkung von neuen, in ihrer ursächlichen Bedeutung bekannten Faktoren).<br />

Bei nicht klar abgrenzbaren Verschlimmerungen – wenn also die ursächliche<br />

Bedeutung von Schädigungstatbeständen auch für den weiteren Verlauf<br />

nicht mit Wahrscheinlichkeit beurteilt werden kann (z. B. bei chronischprogredienten<br />

Verlaufsformen) – kann je nach Ausmaß des Vorschadens und <strong>der</strong><br />

hieraus ableitbaren Entwicklungstendenz des Leidens ein Bruchteil des jeweiligen<br />

Gesamtleidens o<strong>der</strong> auch <strong>der</strong> gesamte Leidens<strong>zu</strong>stand in die Kannversorgung<br />

einbezogen werden.<br />

5. Mittelbare Schädigungsfolgen<br />

Mittelbare Schädigungsfolgen sind Gesundheitsstörungen, die durch ein äußeres<br />

Ereignis, das seine Ursache in einem schädigungsbedingten Leiden hat, herbeigeführt<br />

worden sind. Die mittelbaren Schädigungsfolgen werden versorgungsrechtlich<br />

wie unmittelbare Schädigungsfolgen behandelt. Ein in <strong>der</strong> Eigenart eines Leidens liegen<strong>der</strong><br />

Folgeschaden ist keine mittelbare, son<strong>der</strong>n eine unmittelbare Schädigungsfolge.<br />

6. Absichtlich herbeigeführte Schädigungen<br />

Eine von <strong>der</strong> beschädigten Person absichtlich herbeigeführte Schädigung gilt nicht<br />

als Schädigung im Sinne <strong>der</strong> Versorgungsgesetze. Absichtlich herbeigeführt ist sie<br />

dann, wenn sie von <strong>der</strong> beschädigten Person erstrebt war. Selbsttötung und die Folgen<br />

eines Selbsttötungsversuches o<strong>der</strong> einer Selbstverlet<strong>zu</strong>ng sind nicht absichtlich<br />

herbeigeführt, wenn eine Beeinträchtigung <strong>der</strong> freien Willensbestimmung durch versorgungsrechtlich<br />

geschützte Tatbestände wahrscheinlich ist.

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