G 5702 Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10 ...
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anhaltend).............................................................................................20-40<br />
schwere Verlaufsform<br />
(lang andauernde Anfälle mit stark ausgeprägten Begleiterscheinungen,<br />
Anfallspausen von nur wenigen Tagen) ...............................................50-60<br />
2.4 Periphere Fazialisparese<br />
einseitig<br />
kosmetisch nur wenig störende Restparese...........................................0-<strong>10</strong><br />
ausgeprägtere Restparese o<strong>der</strong> Kontrakturen .....................................20-30<br />
komplette Lähmung o<strong>der</strong> ausgeprägte Kontraktur .................................... 40<br />
beidseitig komplette Lähmung.............................................................................. 50<br />
3. Nervensystem und Psyche<br />
3.1 Hirnschäden<br />
a) Ein Hirnschaden ist nachgewiesen, wenn Symptome einer organischen Verän<strong>der</strong>ung<br />
des Gehirns – nach Verlet<strong>zu</strong>ng o<strong>der</strong> Krankheit nach dem Abklingen <strong>der</strong> akuten<br />
Phase – festgestellt worden sind. Wenn bei späteren Untersuchungen keine<br />
hirnorganischen Funktionsstörungen und Leistungsbeeinträchtigungen mehr <strong>zu</strong><br />
erkennen sind beträgt <strong>der</strong> GdS dann – auch unter Einschluss geringer z. B. vegetativer<br />
Beschwerden – 20; nach offenen Hirnverlet<strong>zu</strong>ngen nicht unter 30.<br />
b) Bestimmend für die Beurteilung des GdS ist das Ausmaß <strong>der</strong> bleibenden Ausfallserscheinungen.<br />
Dabei sind <strong>der</strong> neurologische Befund, die Ausfallserscheinungen<br />
im psychischen Bereich unter Würdigung <strong>der</strong> prämorbiden Persönlichkeit<br />
und ggf. das Auftreten von zerebralen Anfällen <strong>zu</strong> beachten. Bei <strong>der</strong> Mannigfaltigkeit<br />
<strong>der</strong> Folge<strong>zu</strong>stände von Hirnschädigungen kommt ein GdS zwischen 20<br />
und <strong>10</strong>0 in Betracht.<br />
c) Bei Kin<strong>der</strong>n ist <strong>zu</strong> berücksichtigen, dass sich die Auswirkungen eines Hirnschadens<br />
abhängig <strong>vom</strong> Reifungsprozess sehr verschieden (Besserung o<strong>der</strong> Verschlechterung)<br />
entwickeln können, so dass in <strong>der</strong> Regel Nachprüfungen in Abständen<br />
von wenigen Jahren angezeigt sind.<br />
d) Bei einem mit Ventil versorgten Hydrozephalus ist ein GdS von wenigstens 30<br />
an<strong>zu</strong>setzen.<br />
e) Nicht nur vorübergehende vegetative Störungen nach Gehirnerschütterung (reversible<br />
und morphologisch nicht nachweisbare Funktionsstörung des Gesamthirns)<br />
rechtfertigen im ersten Jahr nach dem Unfall einen GdS von <strong>10</strong> bis 20.<br />
Bei <strong>der</strong> folgenden GdS-Tabelle <strong>der</strong> Hirnschäden soll die unter Nummer 3.1.1 genannte<br />
Gesamtbewertung im Vor<strong>der</strong>grund stehen. Die unter Nummer 3.1.2 angeführten isoliert<br />
vorkommenden bzw. führenden Syndrome stellen eine ergänzende Hilfe <strong>zu</strong>r Beurteilung<br />
dar.