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G 5702 Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10 ...

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anhaltend).............................................................................................20-40<br />

schwere Verlaufsform<br />

(lang andauernde Anfälle mit stark ausgeprägten Begleiterscheinungen,<br />

Anfallspausen von nur wenigen Tagen) ...............................................50-60<br />

2.4 Periphere Fazialisparese<br />

einseitig<br />

kosmetisch nur wenig störende Restparese...........................................0-<strong>10</strong><br />

ausgeprägtere Restparese o<strong>der</strong> Kontrakturen .....................................20-30<br />

komplette Lähmung o<strong>der</strong> ausgeprägte Kontraktur .................................... 40<br />

beidseitig komplette Lähmung.............................................................................. 50<br />

3. Nervensystem und Psyche<br />

3.1 Hirnschäden<br />

a) Ein Hirnschaden ist nachgewiesen, wenn Symptome einer organischen Verän<strong>der</strong>ung<br />

des Gehirns – nach Verlet<strong>zu</strong>ng o<strong>der</strong> Krankheit nach dem Abklingen <strong>der</strong> akuten<br />

Phase – festgestellt worden sind. Wenn bei späteren Untersuchungen keine<br />

hirnorganischen Funktionsstörungen und Leistungsbeeinträchtigungen mehr <strong>zu</strong><br />

erkennen sind beträgt <strong>der</strong> GdS dann – auch unter Einschluss geringer z. B. vegetativer<br />

Beschwerden – 20; nach offenen Hirnverlet<strong>zu</strong>ngen nicht unter 30.<br />

b) Bestimmend für die Beurteilung des GdS ist das Ausmaß <strong>der</strong> bleibenden Ausfallserscheinungen.<br />

Dabei sind <strong>der</strong> neurologische Befund, die Ausfallserscheinungen<br />

im psychischen Bereich unter Würdigung <strong>der</strong> prämorbiden Persönlichkeit<br />

und ggf. das Auftreten von zerebralen Anfällen <strong>zu</strong> beachten. Bei <strong>der</strong> Mannigfaltigkeit<br />

<strong>der</strong> Folge<strong>zu</strong>stände von Hirnschädigungen kommt ein GdS zwischen 20<br />

und <strong>10</strong>0 in Betracht.<br />

c) Bei Kin<strong>der</strong>n ist <strong>zu</strong> berücksichtigen, dass sich die Auswirkungen eines Hirnschadens<br />

abhängig <strong>vom</strong> Reifungsprozess sehr verschieden (Besserung o<strong>der</strong> Verschlechterung)<br />

entwickeln können, so dass in <strong>der</strong> Regel Nachprüfungen in Abständen<br />

von wenigen Jahren angezeigt sind.<br />

d) Bei einem mit Ventil versorgten Hydrozephalus ist ein GdS von wenigstens 30<br />

an<strong>zu</strong>setzen.<br />

e) Nicht nur vorübergehende vegetative Störungen nach Gehirnerschütterung (reversible<br />

und morphologisch nicht nachweisbare Funktionsstörung des Gesamthirns)<br />

rechtfertigen im ersten Jahr nach dem Unfall einen GdS von <strong>10</strong> bis 20.<br />

Bei <strong>der</strong> folgenden GdS-Tabelle <strong>der</strong> Hirnschäden soll die unter Nummer 3.1.1 genannte<br />

Gesamtbewertung im Vor<strong>der</strong>grund stehen. Die unter Nummer 3.1.2 angeführten isoliert<br />

vorkommenden bzw. führenden Syndrome stellen eine ergänzende Hilfe <strong>zu</strong>r Beurteilung<br />

dar.

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