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Protokoll der 4. Sitzung des Grossen Gemeinderats Münchenbuchsee

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Der Grosse Gemein<strong>der</strong>at fasst folgenden<br />

Beschluss<br />

1. Der Voranschlag 2012 sowie die Festsetzung <strong>der</strong> Steueranlage von neu 1.56 wird zur Kenntnis<br />

genommen.<br />

Eröffnung<br />

1. Finanzabteilung (zum Vollzug)<br />

Beilagen<br />

1. Voranschlag 2012; Bericht<br />

2. Voranschlag 2012, Detailunterlagen<br />

Sofern dieser Beschluss nicht angefochten wird, tritt er 30 Tage nach <strong>der</strong> Veröffentlichung, d.h. mit<br />

Wirkung ab 28. November 2011, in Kraft.<br />

1.61 Erlasse<br />

LNR 1969<br />

Teilrevision Feuerwehrreglement; Genehmigung BNR 45<br />

Zuständig für das Geschäft: Elsbeth Maring-Walther, Gemeindepräsidentin<br />

Ansprechpartner Verwaltung: Bruno Steiner, Finanzverwalter<br />

Bericht<br />

Ausgangslage<br />

Das bestehende Feuerwehrreglement wurde durch den <strong>Grossen</strong> Gemein<strong>der</strong>at <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Münchenbuchsee</strong><br />

am 09. Dezember 2004 genehmigt.<br />

Im Feuerwehrreglement <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Münchenbuchsee</strong> wird die Finanzierung <strong>der</strong> Feuerwehr als einseitig<br />

geführte Spezialfinanzierung geregelt (Art. 16, Abs. 2), bei <strong>der</strong> allfällige Defizite von <strong>der</strong> Gemeinde<br />

<strong>Münchenbuchsee</strong> durch den steuerfinanzierten Haushalt übernommen werden müssen.<br />

Finanzierung<br />

Die Spezialfinanzierung Feuerwehr wird über Ersatzabgaben, Beiträge <strong>der</strong> Gebäudeversicherung und Einkünfte<br />

für Leistungen finanziert. Diese Einkünfte reichen für eine nachhaltig eigenständige Finanzierung <strong>der</strong> Feuerwehr<br />

(Aufwand und Investitionen) aus. Damit kann das Rechnungsmodell für den Bereich Feuerwehr den bereits<br />

bestehenden zweiseitigen Spezialfinanzierungen (Elektrizitätsversorgung, Gemeinschaftsantennenanlage,<br />

usw.) angeglichen werden. Die Teilrevision <strong>des</strong> Feuerwehrreglements bewirkt keine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Zuständigkeit<br />

in Bezug <strong>der</strong> Festsetzung <strong>des</strong> Feuerwehrpflichtersatzes. Die Höhe <strong>des</strong> Pflichtersatzes wird weiterhin durch die<br />

Urnenabstimmung zusammen mit dem Voranschlag beschlossen.<br />

Wirkung<br />

Mit <strong>der</strong> Schaffung einer zweiseitig geführten Spezialfinanzierung wird <strong>der</strong> Bereich Feuerwehr komplett vom<br />

steuerfinanzierten Haushalt getrennt, so dass <strong>der</strong> Bereich Feuerwehr in Bezug auf die rechtlichen und<br />

finanziellen Bestimmungen als eigenständig geführtes Unternehmen innerhalb <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>echnung geführt<br />

wird. So werden allfällige Investitionen und Betriebsdefizite den steuerfinanzierten Haushalt nicht mehr<br />

belasten. Im Gegenzug hat die Feuerwehr die Möglichkeit, Ertragsüberschüsse als „Eigenkapital“ innerhalb <strong>der</strong><br />

Bilanz ausweisen zu können um allfällige Defizite (Aufwandüberschüsse) aufzufangen. Die Feuerwehr ist somit<br />

für das finanzielle Handeln in Zukunft selber verantwortlich. So haben die Verantwortlichen <strong>der</strong> Feuerwehr die<br />

Möglichkeit, durch eine betriebswirtschaftliche Führung <strong>des</strong> Unternehmens die Mittel flexibler einsetzen zu<br />

können.<br />

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