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Bälle, Tore und Finanzen X - Home - EY - Deutschland - Ernst ...

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• Technische Fehlerhaftigkeit: Die berechneten<br />

Daten oder die Annahmen, auf denen<br />

sie beruhen, sind fehlerhaft. Das<br />

Fehlerspektrum ist sehr breit <strong>und</strong> umfasst<br />

Rechenfehler ebenso wie unplausible<br />

oder nicht hinreichend dokumentierte<br />

Angaben bezüglich Bonitäten,<br />

Sicherheiten <strong>und</strong> Zinssätzen.<br />

Bei der Prüfung des PIT hat die Europäische<br />

Kommission einen weiten Beurteilungsspielraum.<br />

So ist sie der Argumentation<br />

der niederländischen Behörden, dass<br />

sich die Städte wie private Kapitalgeber<br />

verhalten hätten, nur in einem einzigen<br />

Fall gefolgt. In allen übrigen Fällen hat sie<br />

die Argumentation nicht akzeptiert.<br />

Befindet sich ein Unternehmen allerdings<br />

bereits in einer sehr angespannten Situation<br />

(z. B. bilanzielle Überschuldung), können<br />

marktübliche (Vergleichs-)Konditionen<br />

regelmäßig nicht dargestellt werden.<br />

Private Investoren würden hier nur im Ausnahmefall<br />

weiter investieren; Rettungsmaßnahmen<br />

durch die öffentliche Hand<br />

für solche „Unternehmen in Schwierigkeiten“<br />

gelten daher per se als begünstigend<br />

<strong>und</strong> werden als Beihilfe eingeordnet.<br />

Handelsbeeinträchtigung <strong>und</strong><br />

Wettbewerbsverzerrung<br />

Eine Handelsbeeinträchtigung im Sinne<br />

des Beihilfenrechts liegt vor, wenn eine<br />

Maßnahme geeignet ist, den Handel zwischen<br />

den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.<br />

Dies ist bei grenzüberschreitenden<br />

Tätigkeiten, wie sie von Profifußballklubs<br />

betrieben werden, regelmäßig gegeben,<br />

z. B. durch die Teilnahme an internationalen<br />

Wettbewerben.<br />

Von einer Wettbewerbsverzerrung ist bereits<br />

dann auszugehen, wenn eine von einem<br />

Mitgliedstaat gewährte Beihilfe die<br />

Stellung eines Unternehmens im innergemeinschaftlichen<br />

Handel stärkt. Eine Wettbewerbsverzerrung<br />

liegt allerdings nicht<br />

vor, wenn die Beihilfe unter einem Geringfügigkeitsbetrag<br />

(sog. De-minimis-Beihilfe)<br />

bleibt. Die Gesamtsumme der einem<br />

Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen<br />

darf in einem Zeitraum von drei aufeinander<br />

folgenden Steuerjahren den Betrag<br />

von 200.000 Euro nicht übersteigen.<br />

Geringere Zuschüsse sind hiermit beihilfenrechtlich<br />

gut in den Griff zu bekommen.<br />

Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem<br />

Binnenmarkt<br />

Erfüllen staatliche Unterstützungsmaßnahmen<br />

die genannten Kriterien, handelt<br />

es sich um staatliche Beihilfen. Bevor eine<br />

Beihilfe gewährt werden darf, muss sie bei<br />

der EU-Kommission angemeldet werden<br />

(Notifizierung). Ohne eine ausdrückliche<br />

Erlaubnis der Kommission darf eine Beihilfe<br />

nicht gewährt werden („Durchführungsverbot“,<br />

Artikel 108 Abs. 3 AEUV).<br />

Die Kommission kann die Erlaubnis für einzelne<br />

Maßnahmen, aber auch für Förderprogramme<br />

erteilen (z. B. Sportstättenförderrichtlinien<br />

der B<strong>und</strong>esländer).<br />

Daneben werden bestimmte Beihilfen,<br />

etwa im Bereich der Daseinsvorsorge, von<br />

der Notifizierungspflicht freigestellt, sofern<br />

sie die Freistellungsvoraussetzungen<br />

erfüllen.<br />

Eine Beihilfe kann von der Europäischen<br />

Kommission für vereinbar mit dem Binnenmarkt<br />

erklärt werden, wenn sie erforderlich<br />

<strong>und</strong> verhältnismäßig ist <strong>und</strong> die positiven<br />

Auswirkungen im Hinblick auf das<br />

gemeinsame Ziel (z. B. die Förderung des<br />

Sports) die negativen Auswirkungen auf<br />

Wettbewerb <strong>und</strong> Handel überwiegen.<br />

<strong>Bälle</strong>, <strong>Tore</strong> <strong>und</strong> <strong>Finanzen</strong> X | 41

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