Bälle, Tore und Finanzen X - Home - EY - Deutschland - Ernst ...
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• Technische Fehlerhaftigkeit: Die berechneten<br />
Daten oder die Annahmen, auf denen<br />
sie beruhen, sind fehlerhaft. Das<br />
Fehlerspektrum ist sehr breit <strong>und</strong> umfasst<br />
Rechenfehler ebenso wie unplausible<br />
oder nicht hinreichend dokumentierte<br />
Angaben bezüglich Bonitäten,<br />
Sicherheiten <strong>und</strong> Zinssätzen.<br />
Bei der Prüfung des PIT hat die Europäische<br />
Kommission einen weiten Beurteilungsspielraum.<br />
So ist sie der Argumentation<br />
der niederländischen Behörden, dass<br />
sich die Städte wie private Kapitalgeber<br />
verhalten hätten, nur in einem einzigen<br />
Fall gefolgt. In allen übrigen Fällen hat sie<br />
die Argumentation nicht akzeptiert.<br />
Befindet sich ein Unternehmen allerdings<br />
bereits in einer sehr angespannten Situation<br />
(z. B. bilanzielle Überschuldung), können<br />
marktübliche (Vergleichs-)Konditionen<br />
regelmäßig nicht dargestellt werden.<br />
Private Investoren würden hier nur im Ausnahmefall<br />
weiter investieren; Rettungsmaßnahmen<br />
durch die öffentliche Hand<br />
für solche „Unternehmen in Schwierigkeiten“<br />
gelten daher per se als begünstigend<br />
<strong>und</strong> werden als Beihilfe eingeordnet.<br />
Handelsbeeinträchtigung <strong>und</strong><br />
Wettbewerbsverzerrung<br />
Eine Handelsbeeinträchtigung im Sinne<br />
des Beihilfenrechts liegt vor, wenn eine<br />
Maßnahme geeignet ist, den Handel zwischen<br />
den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.<br />
Dies ist bei grenzüberschreitenden<br />
Tätigkeiten, wie sie von Profifußballklubs<br />
betrieben werden, regelmäßig gegeben,<br />
z. B. durch die Teilnahme an internationalen<br />
Wettbewerben.<br />
Von einer Wettbewerbsverzerrung ist bereits<br />
dann auszugehen, wenn eine von einem<br />
Mitgliedstaat gewährte Beihilfe die<br />
Stellung eines Unternehmens im innergemeinschaftlichen<br />
Handel stärkt. Eine Wettbewerbsverzerrung<br />
liegt allerdings nicht<br />
vor, wenn die Beihilfe unter einem Geringfügigkeitsbetrag<br />
(sog. De-minimis-Beihilfe)<br />
bleibt. Die Gesamtsumme der einem<br />
Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen<br />
darf in einem Zeitraum von drei aufeinander<br />
folgenden Steuerjahren den Betrag<br />
von 200.000 Euro nicht übersteigen.<br />
Geringere Zuschüsse sind hiermit beihilfenrechtlich<br />
gut in den Griff zu bekommen.<br />
Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem<br />
Binnenmarkt<br />
Erfüllen staatliche Unterstützungsmaßnahmen<br />
die genannten Kriterien, handelt<br />
es sich um staatliche Beihilfen. Bevor eine<br />
Beihilfe gewährt werden darf, muss sie bei<br />
der EU-Kommission angemeldet werden<br />
(Notifizierung). Ohne eine ausdrückliche<br />
Erlaubnis der Kommission darf eine Beihilfe<br />
nicht gewährt werden („Durchführungsverbot“,<br />
Artikel 108 Abs. 3 AEUV).<br />
Die Kommission kann die Erlaubnis für einzelne<br />
Maßnahmen, aber auch für Förderprogramme<br />
erteilen (z. B. Sportstättenförderrichtlinien<br />
der B<strong>und</strong>esländer).<br />
Daneben werden bestimmte Beihilfen,<br />
etwa im Bereich der Daseinsvorsorge, von<br />
der Notifizierungspflicht freigestellt, sofern<br />
sie die Freistellungsvoraussetzungen<br />
erfüllen.<br />
Eine Beihilfe kann von der Europäischen<br />
Kommission für vereinbar mit dem Binnenmarkt<br />
erklärt werden, wenn sie erforderlich<br />
<strong>und</strong> verhältnismäßig ist <strong>und</strong> die positiven<br />
Auswirkungen im Hinblick auf das<br />
gemeinsame Ziel (z. B. die Förderung des<br />
Sports) die negativen Auswirkungen auf<br />
Wettbewerb <strong>und</strong> Handel überwiegen.<br />
<strong>Bälle</strong>, <strong>Tore</strong> <strong>und</strong> <strong>Finanzen</strong> X | 41