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Nachhaltige Verkehrskonzepte für die Stadt der Zukunft - KfW

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34 Mittelstands- und Strukturpolitik Nr. 43<br />

Aufgabenträger bestimmte Regieaufgaben übertragen haben. Dies sind neben <strong>der</strong> Tarifabstimmung<br />

unter an<strong>der</strong>em auch <strong>die</strong> Aufstellung <strong>der</strong> Nahverkehrspläne.<br />

Kasten 1: Der Nahverkehrsplan als zentrales Planungsinstrument im ÖPNV<br />

Der Nahverkehrsplan ist das zentrale Planungsinstrument <strong>der</strong> Aufgabenträger <strong>für</strong> den ÖPNV. Er soll<br />

<strong>die</strong> Grundlage <strong>für</strong> eine bedarfsorientierte und finanziell realistische Ausgestaltung des ÖPNV schaffen.<br />

Auf kommunaler Ebene beschränkt sich <strong>der</strong> Nahverkehrsplan meist auf den ÖSPV, da <strong>die</strong> Aufgabenträger<br />

<strong>für</strong> den SPNV in <strong>der</strong> Regel auf regionaler Ebene o<strong>der</strong> bei den Län<strong>der</strong>n angesiedelt sind. Für<br />

den ÖSPV ergibt sich <strong>die</strong> Verpflichtung zur Aufstellung eines Nahverkehrsplans aus § 8 (3) PBefG.<br />

Die Landesnahverkehrsgesetze verpflichten Kreise, kreisfreie Städte o<strong>der</strong> Zweckverbände zur Aufstellung<br />

<strong>die</strong>ser Pläne. Nach den Bestimmungen des PBefG sind sie mit den Verkehrsunternehmen abzustimmen.<br />

Ziele, Mindestinhalte und Aufstellungsverfahren werden in den Nahverkehrsgesetzen <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> geregelt.<br />

Die Aufgabenträger können mit dem Nahverkehrsplan Einfluss auf <strong>die</strong> Gestaltung des ÖPNV<br />

nehmen und ihre Aufgaben im Rahmen <strong>der</strong> Daseinsvorsorge wahrnehmen. Zur Daseinsvorsorge gehört<br />

vor allem <strong>die</strong> Sicherstellung einer ausreichenden Be<strong>die</strong>nung <strong>der</strong> Bevölkerung mit ÖPNV-<br />

Leistungen. Was eine ausreichende Be<strong>die</strong>nung ist, überlässt <strong>der</strong> Gesetzgeber dem Aufgabenträger.<br />

Die Landesnahverkehrsgesetze machen nur allgemeine Vorgaben. Meistens gehören dazu <strong>die</strong> Versorgung<br />

<strong>der</strong> Allgemeinheit, soziale Belange, Verkehrsentlastung, Umweltschutz sowie landesplanerische<br />

und wirtschaftliche Aspekte.<br />

Der Nahverkehrsplan ist in seiner Außenwirkung nicht unmittelbar rechtlich verbindlich. Das macht ihn<br />

zu einem relativ flexiblen Instrument. Er dokumentiert den Willen des Aufgabenträgers, ein bestimmtes<br />

ÖPNV-Angebot umzusetzen. Mit dem Nahverkehrsplan legt er seine Ziele und Vorstellungen dar und<br />

kommuniziert sie an<strong>der</strong>en Akteuren und Interessengruppen (Verkehrsunternehmen, Bürger und Fahrgäste,<br />

Verbände, Wirtschaft, Arbeitnehmer). Damit werden Transparenz und Mitwirkung sichergestellt.<br />

Der Nahverkehrsplan <strong>die</strong>nt auch <strong>der</strong> Abstimmung mit benachbarten Aufgabenträgern sowie den meist<br />

auf regionaler Ebene o<strong>der</strong> bei den Län<strong>der</strong>n angesiedelten Aufgabenträgern und Managementorganisationen<br />

<strong>für</strong> den SPNV. Inhalte des Nahverkehrsplans und <strong>der</strong> Ablauf <strong>der</strong> Aufstellung sind in den<br />

meisten Nahverkehrsgesetzen <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> weitgehend vorgegeben.<br />

Zu den üblichen Inhalten gehören unter an<strong>der</strong>em:<br />

• Zieldefinition: Welche verkehrspolitischen Ziele werden verfolgt? Welche Funktion soll <strong>der</strong> ÖPNV<br />

dabei haben? Will ein Aufgabenträger den ÖPNV als Aufgabenträger aktiv selber gestalten o<strong>der</strong><br />

<strong>die</strong>se Rolle den Verkehrsunternehmen überlassen?<br />

• Zielkonkretisierung und Anfor<strong>der</strong>ungsprofil: Vorgabe messbarer quantitativer Ziele und Anfor<strong>der</strong>ungen.<br />

• Bestandsaufnahme und Mängelanalyse: Das vorhandene ÖPNV-Angebot ist planerisch zu<br />

dokumentieren. Außerdem ist zu analysieren, inwieweit es den grundlegenden Zielsetzungen entspricht.<br />

Dazu gehört <strong>die</strong> Darstellung des Bestandes und <strong>der</strong> Entwicklung des<br />

Fahrgastaufkommens sowie des Bestandes und <strong>der</strong> angestrebten Entwicklung <strong>der</strong> ÖPNV-Netze.<br />

Ebenso sind Rahmenbedingungen <strong>der</strong> Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur und <strong>der</strong> konkurrierende<br />

Verkehr (beson<strong>der</strong>s <strong>der</strong> MIV) einzubeziehen.<br />

• Prognose <strong>der</strong> voraussichtlichen Entwicklung: Zu prognostizieren sind <strong>die</strong> Rahmenbedingungen,<br />

wie z. B. <strong>die</strong> Siedlungs- und Bevölkerungsentwicklung, und darauf aufbauend <strong>die</strong> Verkehrsentwicklung<br />

selbst. Dabei sollten soziale, rechtliche, stadt- und raumplanerische sowie finanzielle<br />

Belange berücksichtigt werden.<br />

• Qualitäts- und Umweltstandards: Die Aussagen des Nahverkehrsplanes zu den angestrebten<br />

Standards müssen konkret und im Vergabeprozess operationalisierbar sein. Qualitätsstandards<br />

müssen durch Aufgabenträger und/o<strong>der</strong> Verkehrsunternehmen mit vertretbarem Aufwand beeinflussbar<br />

und steuerbar sein.<br />

• Tarifgestaltung und Entwicklung von Gemeinschaftstarifen.

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