Nachhaltige Verkehrskonzepte für die Stadt der Zukunft - KfW
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36 Mittelstands- und Strukturpolitik Nr. 43<br />
kehrsleistungen und dem Betrieb von Eisenbahninfrastrukturen.“ Das Regionalisierungs-<br />
gesetz regelt als Artikel 4 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes <strong>die</strong> Regionalisierung des<br />
SPNV. Es sieht vor, dass Planung, Organisation und Finanzierung durch <strong>die</strong> Län<strong>der</strong> näher<br />
geregelt werden. Das Regionalisierungsgesetz schreibt zudem <strong>die</strong> Verteilung <strong>der</strong> so genannten<br />
Regionalisierungsmittel auf <strong>die</strong> Län<strong>der</strong> vor, <strong>die</strong> aus dem Aufkommen <strong>der</strong> Mineralölsteuer<br />
finanziert werden. Diese Mittel sollen insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Finanzierung des SPNV <strong>die</strong>nen,<br />
werden zu einem geringen Teil aber auch <strong>für</strong> den ÖSPV eingesetzt.<br />
Europäische Ebene:<br />
Die EU hat einen <strong>für</strong> alle Mitgliedstaaten verbindlichen Rechtsrahmen <strong>für</strong> den Wettbewerb<br />
im ÖPNV geschaffen, <strong>der</strong> durch <strong>die</strong> nationalen Gesetze zu konkretisieren ist. Die Auslegung<br />
<strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit relevanten EU-Verordnung (VO) 1191/69 hat zu Rechtsstreitigkeiten geführt, da<br />
sie Ausnahmen zulässt. Der Streit in Deutschland geht faktisch vor allem um <strong>die</strong> Frage, inwieweit<br />
<strong>die</strong> Gewährung öffentlicher Mittel an ein Verkehrsunternehmen <strong>für</strong> den Betrieb einer<br />
Linie bzw. eines Liniennetzes als Beihilfe zu werten ist und eine Ausschreibungspflicht bedingt.<br />
Auf Grundlage <strong>der</strong> vorherrschenden Rechtsauffassung hat sich folgen<strong>der</strong> Umgang mit<br />
<strong>der</strong> Wettbewerbsverordnung durchgesetzt, <strong>der</strong> zu einer weitgehenden Einschränkung des<br />
Wettbewerbs im deutschen ÖSPV-Markt geführt hat:<br />
Die Leistungserbringung im ÖSPV wird in Deutschland durch Unternehmen in mehrheitlich<br />
kommunalem Eigentum dominiert. Allerdings haben in den letzten Jahren viele Kommunen<br />
aufgrund ihrer schwierigen finanziellen Lage ihre Verkehrsbetriebe an private Betreiber, darunter<br />
auch Global Player, verkauft. Die Erträge <strong>der</strong> Verkehrsunternehmen ergeben sich nicht<br />
allein aus den Einnahmen aus Beför<strong>der</strong>ungs- o<strong>der</strong> sonstigen Leistungsentgelten. Zur Gewährleistung<br />
<strong>der</strong> Daseinsvorsorge gleichen <strong>die</strong> jeweiligen kommunalen Eigentümer bzw.<br />
Aufgabenträger <strong>die</strong> ungedeckten Kosten aus. Dieser Defizitausgleich kann nach <strong>der</strong> überwiegend<br />
vertretenen Rechtsauffassung als „sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen<br />
Sinne“ gemäß § 8 PBefG gewertet werden. Ein Verkehr kann daher – trotz faktischer<br />
Bezuschussung – aus juristischer Sicht als nicht bezuschusster, eigenwirtschaftlicher Verkehr<br />
betrieben werden. Ob <strong>die</strong>s so gehandhabt wird, liegt im Ermessen des Aufgabenträgers<br />
bzw. des Verkehrsunternehmens. Für den Aufgabenträger hat <strong>die</strong> Deklarierung als eigenwirtschaftlicher<br />
Verkehr den Vorteil, dass kein Ausschreibungswettbewerb erfor<strong>der</strong>lich ist,<br />
son<strong>der</strong>n ein Genehmigungswettbewerb ausreicht. Beim Genehmigungswettbewerb reichen<br />
Verkehrsunternehmen bei <strong>der</strong> Genehmigungsbehörde Anträge ein, um <strong>die</strong> Genehmigung<br />
zum exklusiven Betrieb einer Linie bzw. eines Liniennetzes zu erhalten. Liegen mehrere<br />
Konzessionsanträge vor, bekommt <strong>der</strong> „beste Antrag“ <strong>die</strong> Genehmigung (Kriterien sind Tarife,<br />
Fahrplan, Übereinstimmung mit Nahverkehrsplan). Diese Genehmigungspraxis führt dazu,<br />
dass meistens stets das gleiche, dem Aufgabenträger gehörende Verkehrsunternehmen