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Individualrechtsschutz im EWR - Batliner Gasser

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<strong>Individualrechtsschutz</strong> <strong>im</strong> <strong>EWR</strong><br />

Zur Verwirklichung der <strong>EWR</strong>-Ziele wurden die vier Grundfreiheiten des Binnenmarktes<br />

der Europäischen Gemeinschaft, Wettbewerbsregeln und sektorielle Politiken<br />

auf die EFTA-Staaten ausgedehnt. Dabei geht der <strong>EWR</strong> inhaltlich weit über das<br />

traditionelle Liberalisierungskonzept einer Freihandelszone hinaus. Anders als bei den<br />

bilateralen Verträgen, die zwischen der Schweiz und der EU ausgehandelt worden sind,<br />

handelt es sich be<strong>im</strong> <strong>EWR</strong>-Abkommen um einen "multilateralen Brückenschlag" zwischen<br />

den EFTA-Staaten Liechtenstein, Norwegen, Island und der Europäischen Union.<br />

Der <strong>EWR</strong> darf wohl als eine der komplexesten völkerrechtlichen Übereinkünfte gelten,<br />

die je verhandelt worden sind. Es besteht aus einem Hauptabkommen, 49 Protokollen,<br />

22 Anhängen, einer Schlussakte und Gemeinsamen Erklärungen der Vertragsparteien.<br />

(d) Ausservertragliche Wirkungen<br />

Das <strong>EWR</strong>-Abkommen beruht <strong>im</strong> Grunde genommen auf einem einfachen<br />

Tauschhandel: den EFTA-Staaten bzw. ihren Unternehmen und Bürgern wird der freie<br />

Zugang zum EG-Binnenmarkt gewährt; <strong>im</strong> Gegenzug übernehmen die EFTA-Staaten<br />

die wichtigsten Teile des EG-Binnenmarktrechts und, da dieses Binnenmarktrecht seinerseits<br />

auf Marktöffnung gerichtet ist, gewähren die EFTA-Staaten damit Unternehmen<br />

und Bürgern aus den EG-Staaten Zutritt zu ihren eigenen Märkten. Das Hauptcharakteristikum<br />

des <strong>EWR</strong>-Abkommens ist zusammengefasst neben der Multilateralität des<br />

Ansatzes und der umfassenden sachlichen Reichweite der institutionelle Überbau. 5<br />

5 Baudenbacher, Die Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshofs zu den Grundfreiheiten des <strong>EWR</strong>-<br />

Abkommens, Vortrag gehalten am 15.4.2003 am Liechtenstein-Institut, 3, nachfolgend kurz: Baudenbacher,<br />

Grundfreiheiten.<br />

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