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Individualrechtsschutz im EWR - Batliner Gasser

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<strong>Individualrechtsschutz</strong> <strong>im</strong> <strong>EWR</strong><br />

Auch aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts muss das <strong>EWR</strong>-Abkommen so einheitlich<br />

wie möglich ausgelegt werden. 21 Der EuGH ist zur Auslegung des Abkommens<br />

befugt, soweit es das Gebiet der Gemeinschaft betrifft, der EFTA-Gerichtshof <strong>im</strong> Hinblick<br />

auf die Anwendung in den EFTA-Mitgliedstaaten. Das Abkommen sieht daher<br />

eine Zusammenarbeit zwischen EuGH und dem EFTA-Gerichtshof vor. Es ist dabei<br />

Sache des EuGH dafür zu sorgen, dass nicht nur bei der Auslegung des Abkommens<br />

selbst die Einheitlichkeit gewahrt bleibt, sondern dass auch eine Auslegung sichergestellt<br />

ist, die mit der Auslegung der gleichen oder vergleichbaren Best<strong>im</strong>mungen des<br />

EG-Vertrags in Einklang steht. 22<br />

21 EuGH-Schlussanträge GA L.A. Geelhoed vom 10.4.2003, Rs C-452/01 Margarethe Ospelt und<br />

Schlössle Weissenberg Privatstiftung gg UVS Vorarlberg RN 66 ff.<br />

22 Schlussanträge Geelhoed aaO.<br />

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