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Individualrechtsschutz im EWR - Batliner Gasser

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<strong>Individualrechtsschutz</strong> <strong>im</strong> <strong>EWR</strong><br />

dem in ihren Verfassungen verankerten Dualismus und mit Hinweis auf das erste<br />

EuGH-Gutachten 1/91 zur ersten Version des <strong>EWR</strong>-Abkommens dagegen aus. 26<br />

Die Wurzel des Problems geht auf das unterschiedliche Völkerrechtsverständnis<br />

der EFTA-Mitgliedstaaten zurück. Nach dualistischer Auffassung, der die nordischen<br />

Staaten anhängen, bilden internationales und nationales Recht zwei verschiedene, auseinander<br />

zu haltende Rechtsordnungen. International-rechtliche Best<strong>im</strong>mungen sind<br />

nicht self-executing und bedürfen eines eigenen Rechtaktes, um nationales Recht zu<br />

werden. Monistische Staaten wie beispielsweise die Niederlande, die Schweiz und<br />

Liechtenstein erachten internationales und nationales Recht als Teile ein und derselben<br />

Rechtsordnungen. 27 Private können sich in Verfahren vor nationalen Gerichten auf Best<strong>im</strong>mungen<br />

des internationalen Vertrages berufen. Diese Diskrepanzen hinsichtlich der<br />

Direktwirkung wurden denn auch von den nationalen Gerichten der EFTA-Staaten vor<br />

Abschluss des <strong>EWR</strong>-Abkommens unterschiedlich behandelt. 28<br />

Aus der Sicht der EG war die genannte Rechtslage unbefriedigend. Man zog<br />

daraus in den <strong>EWR</strong>-Verhandlungen die Konsequenz, dass man auf der Umsetzung des<br />

<strong>EWR</strong>-Rechts in das nationale Recht der EFTA-Staaten und auf einer Vorrangregelung<br />

für das umgesetzte <strong>EWR</strong>-Recht bestand. Nach Art. 7 <strong>EWR</strong>-Abkommen sind die Vertragsparteien,<br />

deren nationales Recht nicht vorsieht, dass die Beschlüsse des Gemeinsamen<br />

<strong>EWR</strong>-Ausschusses unmittelbar Teil des nationalen Rechts werden, verpflichtet,<br />

diese Beschlüsse in nationales Recht umzusetzen. Protokoll 35 verpflichtet die EFTA-<br />

Staaten, für Fälle möglicher Konflikte zwischen den durchgeführten <strong>EWR</strong>-<br />

Best<strong>im</strong>mungen und den sonstigen gesetzlichen Best<strong>im</strong>mungen nötigenfalls eine gesetzliche<br />

Best<strong>im</strong>mung des Inhalts einzuführen, dass in diesen Fällen die <strong>EWR</strong>-<br />

Best<strong>im</strong>mungen vorgehen. Die Frage, ob es sich dabei um einen Min<strong>im</strong>alstandard han-<br />

26<br />

Vgl. Baudenbacher, <strong>Individualrechtsschutz</strong> 68 f mwN insbes zum norwegischen und isländischen<br />

Recht.<br />

27<br />

Vgl dazu ausführlich Hummer, Reichweite und Grenzen unmittelbarer Anwendbarkeit der Freihandelsabkommen,<br />

in: Koppensteiner, Rechtsfragen der Freihandelsabkommen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft<br />

mit den EFTA Staaten 44 ff.<br />

28<br />

Illustrativ Baudenbacher, <strong>Individualrechtsschutz</strong> 64 f.<br />

20

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