Individualrechtsschutz im EWR - Batliner Gasser
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<strong>Individualrechtsschutz</strong> <strong>im</strong> <strong>EWR</strong><br />
den <strong>EWR</strong>-Behörden Parteistellung zukommt. 91 Bislang ungeklärt blieb jedoch, ob diese<br />
Stellung auch Bürgern bzw. Gesellschaften, die nicht <strong>EWR</strong>-zugehörig sind, dh die nicht<br />
die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaates bzw. den Wohnsitz oder Sitz in einem<br />
<strong>EWR</strong>-Mitgliedsstaat haben, zukommt. Das ist mit Bezug auf EU-Bürger bzw. juristische<br />
Personen mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat unstrittig 92 und wohl auch für Parteien<br />
zu bejahen, welche materiell-rechtlich <strong>im</strong> Anwendungsbereich des <strong>EWR</strong>-Rechts<br />
sind.<br />
Zuletzt sei noch kurz auf die Zulässigkeit der Verbandsklage eingegangen. Der<br />
EFTA-Gerichtshof war mit mehreren Fällen befasst, in denen nicht Einzelpersonen,<br />
sondern Interessenverbände, denen betroffene Einzelpersonen angehörten, intervenierten.<br />
Im Fall Scottish Salmon Growers Association L<strong>im</strong>ited gegen die EFTA-<br />
Überwachungsbehörde 93 hatte die belangte ESA eingewandt, dass der klagende Interessenverband<br />
keine Aktivlegit<strong>im</strong>ation (locus standi) und damit Klageberechtigung hätte.<br />
Der Gerichtshof berief sich indes auf Art. 36 Abs. 2 Überwachungs- und Gerichtshof-<br />
Übereinkommen, wonach jede natürliche oder juristische Person eine Entscheidung mit<br />
Klage anfechten kann, soweit die Entscheidung an sie gerichtet ist oder aber der Kläger,<br />
soweit sich die Entscheidung nicht an ihn richtet, als Dritter davon direkt und individuell<br />
betroffen ist. Weiters stellte der Gerichtshof fest, dass nahezu alle schottischen<br />
Lachszüchter <strong>im</strong> Interessenverband als Mitglieder organisiert seien und die Association,<br />
was besonders hervorzuheben sei, mit der englischen Regierung und der EG-<br />
Kommission für ihre Mitglieder verhandelt hätte. Auch sei von Bedeutung, dass sie bereits<br />
früher und wiederholt gegenüber der ESA als Beschwerdepartei eingeschritten sei.<br />
Eine direkte und individuelle Betroffenheit wurde daher bejaht.<br />
91 Vgl statt vieler EFTA-GH Rs Karl K. Karlsson hf. [2002] EFTA Court Report 249, RN 29; zur Parteistellung<br />
juristischer Personen zB Nordisk Kellog’s A/S in EFTA-GH Rs E 3/00 EFTA-<br />
Überwachungsbehörde gg Norwegen [2000-2001] EFTA Court Report 73.<br />
92 EFTA-GH Rs E-2/01 Dr Franz Martin Pucher [2002] EFTA Court Report 44 ff; E-4/00 Dr Johann<br />
Brändle [2000-2001] EFTA Court Report 123 ff; E-5/00 Dr Josef Mangold [2000-2001] 163 ff; E-6/00<br />
Dr Jürgen Tschannet [2000-2001] EFTA Court Report 203 ff, welche Fälle die Berufszugangsbeschränkung<br />
von EU-Bürgern in Liechtenstein betrafen (Wohnsitzerfordernis bzw „Single Practice Rule“); vgl<br />
zur Reziprozität auch oben 3.2.<br />
93 EFTA-GH Rs E-2/94 [1994] EFTA Court Report 59 ff; vgl dazu unten IV. 2.2 (a).<br />
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