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Individualrechtsschutz im EWR - Batliner Gasser

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<strong>Individualrechtsschutz</strong> <strong>im</strong> <strong>EWR</strong><br />

der <strong>EWR</strong>-Staaten ein; dies unter voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte. 40<br />

Art. 107 enthält schließlich eine Best<strong>im</strong>mung, nach welcher die <strong>EWR</strong>-Staaten ihren<br />

nationalen Gerichten gestatten können, be<strong>im</strong> EuGH um eine Entscheidung über die<br />

Auslegung einer (mit dem EG-Recht textgleichen) <strong>EWR</strong>-Best<strong>im</strong>mung zu ersuchen. Die<br />

Einzelheiten zu diesem Verfahren sind in Protokoll 34 geregelt. Eine in einem solchen<br />

Verfahren gegebene Auskunft des EFTA-Gerichtshofes ist jedoch rechtlich nicht verbindlich.<br />

(b) Vertragsexterne Homogenität<br />

Das Problem der vertragsexternen Homogenität betrifft die fortlaufende Abst<strong>im</strong>mung<br />

des <strong>EWR</strong>-Rechts mit EU-Recht. Im Fall Jan and Kristian Jaeger AS gegen<br />

Opel Norge AS aus dem Jahr 1998 verwarf der EFTA-Gerichtshof die Argumentation<br />

des beklagten norwegischen Opel-Konzerns, dem durch Vertragsabschluss mit Großhändlern<br />

(Kläger) wettbewerbswidriges Verhalten vorgeworfen worden war, dass EU-<br />

Recht, das in einem Mitgliedstaat des <strong>EWR</strong> formell noch nicht in Kraft getreten sei,<br />

aufgrund des Grundsatzes der Homogenität dennoch als anwendbar zu gelten hätte. Es<br />

sei allein Sache des Gemeinsamen <strong>EWR</strong>-Ausschusses, neues Gemeinschaftsrecht in das<br />

<strong>EWR</strong>-Recht durch Aufnahme der Änderungen in die Anhänge und Protokolle zum<br />

<strong>EWR</strong>-Abkommen zu <strong>im</strong>plementieren. Auch wenn die Homogenität zu den wichtigsten<br />

Grundsätzen des <strong>EWR</strong>-Abkommens zähle, ergäbe sich aus dem Kontext des Abkommens<br />

und seinem Gesetzgebungsverfahren, dass Homogenität <strong>im</strong> Sinne einer gleichzeitigen<br />

Anwendung von Gesetzgebungsmaßnahmen nie zur Gänze erzielt werden könne.<br />

Demgemäß best<strong>im</strong>me Art. 102 des <strong>EWR</strong>-Abkommens, dass sich Beschlüsse des Gemeinsamen<br />

<strong>EWR</strong>-Ausschusses bei der Übernahme von EU-Recht "so nah wie möglich"<br />

am Gemeinschaftsrecht orientieren müssten, um eine möglichst gleichförmige Anwendung<br />

innerhalb beider Säulen der Gemeinschaften und des <strong>EWR</strong> zu ermöglichen. 41<br />

40 Vgl dazu näher Art. 106 <strong>EWR</strong>-Abkommen.<br />

41 EFTA-GH Rs E-3/97 Jan and Kristian Jaeger AS (gem mit Norwegian Association of Motor Car Dealers<br />

and Service Organisations) v Opel Norge AS [1998] EFTA Court Report 11 RN 30.<br />

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