Individualrechtsschutz im EWR - Batliner Gasser
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I. Grundlagen<br />
1. Von der EFTA zum <strong>EWR</strong><br />
1.1 Allgemein<br />
<strong>Individualrechtsschutz</strong> <strong>im</strong> <strong>EWR</strong><br />
Die Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) wurde am 4.1.1960 als Reaktion<br />
auf die Bildung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) gegründet und<br />
trat am 3.5.1960 in Kraft. Gründungsmitglieder waren Dänemark, Großbritannien,<br />
Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und die Schweiz. Im Laufe ihres Bestehens<br />
hat sich die Zusammensetzung der EFTA stark verändert: 1973 traten Großbritannien<br />
und Dänemark, 1986 Portugal den Europäischen Gemeinschaften (EG) sowie 1995<br />
Finnland (Vollmitglied seit 1985), Österreich und Schweden der EU bei und schieden<br />
damit aus der EFTA aus. Die Freihandelszone besteht heute aus vier Ländern, Island<br />
(seit 1970), Liechtenstein (seit 1991), Norwegen und der Schweiz und umfasst nur noch<br />
eine Fläche von rund 460'000 km2 (vorher: 1'139'000 km2) mit rund 11 Millionen Einwohnern<br />
(vorher rund 33 Millionen Einwohner) und einem Sozialprodukt von (1993)<br />
412,5 Milliarden US-Dollar (908,5 Milliarden US-Dollar). 1<br />
1.2 Organisation der EFTA<br />
Oberstes Entscheidungsorgan ist der EFTA-Rat, in dem alle Mitgliedsländer<br />
gleichberechtigt vertreten sind (jedes Mitglied verfügt über eine St<strong>im</strong>me) und der für die<br />
Herbeiführung von Beschlüssen in der Regel Einst<strong>im</strong>migkeit erzielen muss. Aufgabe<br />
des Rates ist die Überwachung der Anwendungen und Durchführung des EFTA-<br />
Vertrages und die Schlichtung von Streitfällen; seine Beschlüsse und Empfehlungen<br />
sind rechtlich nicht verbindlich. Die laufende Verwaltungs- und Koordinierungsarbeit<br />
1 Brockhaus, Enzyklopädie, 2001, Bd 6, 681.<br />
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