Individualrechtsschutz im EWR - Batliner Gasser
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<strong>Individualrechtsschutz</strong> <strong>im</strong> <strong>EWR</strong><br />
2.2 Zusammensetzung, Aufgaben und Organisation<br />
Der EFTA-Gerichtshof<br />
- entscheidet über Vertragsverletzungsklagen der Überwachungsbehörde 72<br />
- entscheidet über Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren EFTA-<br />
Staaten betreffend die Auslegung oder Anwendung des <strong>EWR</strong>-<br />
Abkommens 73<br />
- erstellt Gutachten über die Auslegung des <strong>EWR</strong>-Abkommens 74<br />
- ist für Klagen zuständig, die ein EFTA-Staat gegen eine Entscheidung<br />
der Überwachungsbehörde wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher<br />
Formvorschriften, Verletzung des <strong>EWR</strong>-Abkommens, von Verfahrenbest<strong>im</strong>mungen<br />
oder aber wegen Ermessensmissbrauch oder<br />
- wegen Untätigkeit der Behörden 75 oder<br />
- wegen Schadenersatz <strong>im</strong> Bereich der ausservertraglichen Haftung der<br />
Überwachungsbehörde erhebt. 76<br />
Die Mehrzahl der Verfahren betrifft Ersuchen um Erstattung von Gutachten: Bis<br />
Ende 2001 hat der Gerichtshof insgesamt 43 Verfahren beendet, 2 davon ohne materielle<br />
Entscheidung, 31 mit Advisory Opinions (72%), 6 betreffend Vertragsverletzungsklagen<br />
(14%), 3 Nichtigkeitsklagen (7%) und 1 Untätigkeitsklage. 77<br />
Die Zahl der Richter wurde zunächst von 7 auf 5 und danach auf 3 78 festgesetzt.<br />
Heute amten als Richter Carl Baudenbacher (Liechtenstein), Thór Vilhjálmsson (Island)<br />
sowie Per Tresselt (Norwegen). Der Gerichtshof gibt jährliche Berichte heraus, die<br />
sämtliche Entscheidungen und Beschlüsse beinhalten und sowohl in der Sprache des<br />
72<br />
Art 31 Überwachungs- und Gerichtshofübereinkommen.<br />
73<br />
Art 32 leg cit.<br />
74<br />
Art 34 leg cit.<br />
75<br />
Art 36 und 37 leg cit.<br />
76<br />
Art 39 iVm 46 leg cit.<br />
77<br />
Vgl die Rechtsprechungsübersicht <strong>im</strong> EFTA Court Report 2002, 346 ff.<br />
78<br />
Art 28 des Anpassungsprotokolls vom 29.12.1994.<br />
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