Individualrechtsschutz im EWR - Batliner Gasser
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<strong>Individualrechtsschutz</strong> <strong>im</strong> <strong>EWR</strong><br />
Übernahme von zwingenden Gemeinschaftsregeln durch die EFTA-Staaten. Zu diesem<br />
Teil gibt es deshalb keine Anhänge. Der Sechste Teil hält aber Regeln für die Teilnahme<br />
der EFTA-Staaten an den verschiedenen betroffenen Programmen und Aktivitäten<br />
der EG fest. Im Protokoll 31 wird diese Zusammenarbeit geregelt. Es erwähnt gegebenenfalls<br />
die Gemeinschaftsakte, welche den Rahmen für die Aktivitäten der EG abgeben.<br />
Die finanziellen Aspekte einer Beteiligung der EFTA-Staaten an den entsprechenden<br />
Programmen und Aktivitäten werden <strong>im</strong> Protokoll 32 behandelt. 9<br />
(b) Institutionelles <strong>EWR</strong>-Recht<br />
Während das materielle <strong>EWR</strong>-Recht dem EG-Recht quasi gleichgeschaltet worden<br />
ist, ist das institutionelle Recht davon "abgesetzt und mit Elementen herkömmlicher<br />
Assoziationsverhältnisse durchsetzt worden". 10 Diese gegenläufige Entwicklung macht<br />
aus der Sicht der EG jedenfalls Sinn, denn während die <strong>EWR</strong>-Mitgliedsstaaten für das<br />
Abkommen relevantes EG-Recht zu adaptieren haben, kommt ihnen gleichzeitig dabei<br />
keine signifikante Mitentscheidungsfunktion zu. Diesem Gedanken trug wohl auch der<br />
EuGH <strong>im</strong> <strong>EWR</strong>-Gutachten Rechnung, wo es heißt, dass die EG die "Geschäftsgrundlage"<br />
der Nichtbeeinträchtigung ihrer Entscheidungsautonomie strikt und umfassend zu<br />
verstehen habe und entsprechend jede Form der Fortbildung des EG-Rechts, insbesondere<br />
auch die richterrechtliche, gegen Beeinträchtigungen durch dritte Staaten <strong>im</strong>munisieren<br />
müsse. Wohl auch deshalb blieb nicht viel von den Beschwörungen der ersten<br />
Stunde, "gemeinsame Entscheidungs- und Verwaltungsorgane" herzustellen. 11<br />
Der 7. Teil des <strong>EWR</strong>-Abkommens (Art. 89 bis 114) enthält die institutionellen<br />
Best<strong>im</strong>mungen. Während das materielle Recht des <strong>EWR</strong>-Abkommens weitgehend den<br />
bezüglichen Best<strong>im</strong>mungen des EWG-Vertrages entspricht, werden mit dem <strong>EWR</strong>-<br />
Abkommen institutionelle Regelungen geschaffen, welche nicht mit den supranationa-<br />
9 Bericht und Antrag der Regierung des Fürstentum Liechtenstein an den Landtag betreffend das Abkommen<br />
über den <strong>EWR</strong> vom 2. Mai 1992, Nr 46/92.<br />
10 Bruha, Grundfragen 3.<br />
11 Jacques Delors, zitiert nach Bruha, ebda.<br />
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