04.10.2013 Aufrufe

Individualrechtsschutz im EWR - Batliner Gasser

Individualrechtsschutz im EWR - Batliner Gasser

Individualrechtsschutz im EWR - Batliner Gasser

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Individualrechtsschutz</strong> <strong>im</strong> <strong>EWR</strong><br />

Ähnlich wie <strong>im</strong> <strong>EWR</strong>-Rechtsschutzreg<strong>im</strong>e spielen in der Praxis des EU-Rechts<br />

<strong>im</strong> wesentlichen nur die Nichtigkeitsklage und das Vorabentscheidungsverfahren eine<br />

Rolle. Wichtige Impulse für das <strong>EWR</strong>-Recht kamen von der EuGH-Rechtsprechung zur<br />

Staatshaftung für unrichtige bzw. verspätete Umsetzung von EU-Recht in Mitgliedsstaaten.<br />

Während die Staatshaftung in den letzten Jahren herausgebildetes Richterrecht<br />

darstellt, ist die Schadenersatzklage bei fehlerhaften Rechtsetzungsakten der Gemeinschaften<br />

bzw. EU sowie die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaften zu erwähnen.<br />

4.1 Nichtigkeitsklage<br />

Einzelne (natürliche oder juristische Personen) können nur unter eingeschränkten<br />

Voraussetzungen Nichtigkeitsklage gegen EU-Rechtsakte erheben. 49 Zwar ist sie<br />

dann unproblematisch, wenn Einzelne gegen an sie selbst gerichtete Entscheidungen<br />

klagen. Richtet sich der Rechtsakt an Dritte, können Einzelne nur klagen, wenn sie<br />

selbst „unmittelbar und individuell“ betroffen sind, d.h. dass von der Entscheidung ein<br />

hinreichend konkreter Eingriff in ihre eigene Rechtssphäre ausgeht und sie den Einzelnen<br />

wegen seiner besonderen Umstände und wegen best<strong>im</strong>mter persönlicher Eigenschaften<br />

in qualifizierter Weise berührt und ihn ähnlich individualisiert wie den Adressaten<br />

selbst.<br />

Anders als bei Entscheidungen können Verordnungen nur dann angegriffen werden,<br />

wenn sie den Kläger unmittelbar und individuell betreffen. Selbst wenn der Adressatenkreis<br />

der Verordnung unüberschaubar und ihr Charakter daher generell ist, können<br />

Einzelne klagen, wenn sie durch besondere Umstände, die sie aus dem Kreis der übrigen<br />

Personen heraushebt, betroffen sind. Der EuGH stellt dabei <strong>im</strong> Besonderen auf eine<br />

49 Art 230 Abs 4 EGV.<br />

30

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!