Individualrechtsschutz im EWR - Batliner Gasser
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<strong>Individualrechtsschutz</strong> <strong>im</strong> <strong>EWR</strong><br />
Ähnlich wie <strong>im</strong> <strong>EWR</strong>-Rechtsschutzreg<strong>im</strong>e spielen in der Praxis des EU-Rechts<br />
<strong>im</strong> wesentlichen nur die Nichtigkeitsklage und das Vorabentscheidungsverfahren eine<br />
Rolle. Wichtige Impulse für das <strong>EWR</strong>-Recht kamen von der EuGH-Rechtsprechung zur<br />
Staatshaftung für unrichtige bzw. verspätete Umsetzung von EU-Recht in Mitgliedsstaaten.<br />
Während die Staatshaftung in den letzten Jahren herausgebildetes Richterrecht<br />
darstellt, ist die Schadenersatzklage bei fehlerhaften Rechtsetzungsakten der Gemeinschaften<br />
bzw. EU sowie die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaften zu erwähnen.<br />
4.1 Nichtigkeitsklage<br />
Einzelne (natürliche oder juristische Personen) können nur unter eingeschränkten<br />
Voraussetzungen Nichtigkeitsklage gegen EU-Rechtsakte erheben. 49 Zwar ist sie<br />
dann unproblematisch, wenn Einzelne gegen an sie selbst gerichtete Entscheidungen<br />
klagen. Richtet sich der Rechtsakt an Dritte, können Einzelne nur klagen, wenn sie<br />
selbst „unmittelbar und individuell“ betroffen sind, d.h. dass von der Entscheidung ein<br />
hinreichend konkreter Eingriff in ihre eigene Rechtssphäre ausgeht und sie den Einzelnen<br />
wegen seiner besonderen Umstände und wegen best<strong>im</strong>mter persönlicher Eigenschaften<br />
in qualifizierter Weise berührt und ihn ähnlich individualisiert wie den Adressaten<br />
selbst.<br />
Anders als bei Entscheidungen können Verordnungen nur dann angegriffen werden,<br />
wenn sie den Kläger unmittelbar und individuell betreffen. Selbst wenn der Adressatenkreis<br />
der Verordnung unüberschaubar und ihr Charakter daher generell ist, können<br />
Einzelne klagen, wenn sie durch besondere Umstände, die sie aus dem Kreis der übrigen<br />
Personen heraushebt, betroffen sind. Der EuGH stellt dabei <strong>im</strong> Besonderen auf eine<br />
49 Art 230 Abs 4 EGV.<br />
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