Individualrechtsschutz im EWR - Batliner Gasser
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<strong>Individualrechtsschutz</strong> <strong>im</strong> <strong>EWR</strong><br />
Die in der Praxis doch eingeschränkten Rechtsschutzoptionen für Einzelne gegen<br />
normatives Unrecht wird durch die Möglichkeit ausgeglichen, dafür Schadenersatz<br />
zu begehren. In erster Linie hat der EuGH mit der Schaffung eines gemeinschaftlichen<br />
Staatshaftungsanspruches eine wichtige Auffangfunktion in den einzelnen Mitgliedsstaaten<br />
eingeführt, um die Nichtumsetzung von Richtlinien in Mitgliedsstaaten zu sanktionieren.<br />
53 Voraussetzung dafür ist, dass die Richtlinie, die nicht innerhalb der vorgesehenen<br />
Frist umgesetzt worden ist, erstens Einzelnen Rechte verleiht, deren Inhalt<br />
zweitens soweit best<strong>im</strong>mt ist, dass sich das Mindestmass der gebotenen Begünstigung<br />
konkretisieren lässt und drittens die Untätigkeit für den Schaden kausal war. Die Judikatur<br />
wurde in weiterer Folge auf die fehlerhafte Umsetzung von Richtlinien 54 erweitert<br />
und verfeinert. Voraussetzung ist:<br />
(i) Verletzung einer Rechtsnorm, die dem Einzelnen best<strong>im</strong>mte Rechte verleihen<br />
soll,<br />
(ii) „hinreichend qualifizierter“ Rechtsverstoss und<br />
(iii) Kausalzusammenhang zwischen Rechtsverletzung durch den Mitgliedsstaat<br />
und dem entstandenen Schaden. 55<br />
Die Behaftung für legislatives Unrecht war revolutionär und ist eine nicht mehr<br />
wegzudenkende Erziehungsmassnahme für untätige oder säumige Mitgliedsstaaten.<br />
Selbst für eine Verwaltungspraxis, die gegen Gemeinschaftsrecht verstösst, haftet ein<br />
Mitgliedsstaat. 56<br />
Neben der Haftung der Mitgliedsstaaten kommt jene der Gemeinschaft in Frage.<br />
Bei fehlerhaften Rechtsetzungsakten (Verordnungsunrecht) kommt der Schadenersatz-<br />
53 EuGH, verb Rs C-6/90 und C-9-90, Slg 1991, I-5357, Francovich.<br />
54 EuGH, Rs C-392/93, Slg 1996, I-1631 – British Telecommunications.<br />
55 EuGH, verb Rs C-46/93 und C-48/93, Slg 1996, I-1029 – Brasserie de Pêcheur/Factortame.<br />
56 EuGH, Rs C-5/94, Slg 1996, I-2553 – Hedley Lomas.<br />
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