Individualrechtsschutz im EWR - Batliner Gasser
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<strong>Individualrechtsschutz</strong> <strong>im</strong> <strong>EWR</strong><br />
3. die Ausübung so genannter administrativer Aufgaben beziehungsweise Management-Tasks,<br />
die mit der allgemeinen Vertragsüberwachungsfunktion in engem<br />
Zusammenhang stehen.<br />
Aufgrund dieser angelehnten Kompetenzen versteht es sich von selbst, dass zur<br />
Feststellung der Kompetenzen der EFTA-Überwachungsbehörde sowohl die Protokolle<br />
als auch die in den Anhängen des EFTA-Abkommens aufgelisteten Acquis wie auch<br />
das Überwachungs- und Gerichtshofabkommen jeweils zu konsultieren sind.<br />
1.1 Allgemeine Überwachungsfunktionen<br />
Gem. Art. 22 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens hat die EFTA-<br />
Überwachungsbehörde die Anwendung des <strong>EWR</strong>-Abkommens durch die EFTA-Staaten<br />
zu überwachen. Dem liegt die Pflicht aus dem <strong>EWR</strong>-Abkommen zu Grunde, die in den<br />
Anhängen und teilweise in den Protokollen aufgeführten Gemeinschaftsrechtsakte in<br />
ihre jeweilige nationale Rechtsordnung zu <strong>im</strong>plementieren. Die Vorgabe findet sich in<br />
Art. 3 Abs. 1 des <strong>EWR</strong>-Abkommens, wonach die Vertragsparteien alle geeigneten<br />
Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen treffen,<br />
die sich aus dem Abkommen ergeben.<br />
Zur Sicherstellung dieser Überwachungspflicht hat die Überwachungsbehörde<br />
das Recht, in Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben alle erforderlichen Informationen<br />
von den Regierungen und den zuständigen Stellen der EFTA-Staaten wie auch von<br />
den Unternehmen und Unternehmerverbände einzuholen. Wird aus welchen Gründen<br />
<strong>im</strong>mer die Auskunftserteilung verweigert, stellt dies eine Vertragsverletzung dar. Die<br />
Überwachungsbehörde steht daher in der Praxis in einem dauernden Informationsaustausch.<br />
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