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Individualrechtsschutz im EWR - Batliner Gasser

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<strong>Individualrechtsschutz</strong> <strong>im</strong> <strong>EWR</strong><br />

3. die Ausübung so genannter administrativer Aufgaben beziehungsweise Management-Tasks,<br />

die mit der allgemeinen Vertragsüberwachungsfunktion in engem<br />

Zusammenhang stehen.<br />

Aufgrund dieser angelehnten Kompetenzen versteht es sich von selbst, dass zur<br />

Feststellung der Kompetenzen der EFTA-Überwachungsbehörde sowohl die Protokolle<br />

als auch die in den Anhängen des EFTA-Abkommens aufgelisteten Acquis wie auch<br />

das Überwachungs- und Gerichtshofabkommen jeweils zu konsultieren sind.<br />

1.1 Allgemeine Überwachungsfunktionen<br />

Gem. Art. 22 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens hat die EFTA-<br />

Überwachungsbehörde die Anwendung des <strong>EWR</strong>-Abkommens durch die EFTA-Staaten<br />

zu überwachen. Dem liegt die Pflicht aus dem <strong>EWR</strong>-Abkommen zu Grunde, die in den<br />

Anhängen und teilweise in den Protokollen aufgeführten Gemeinschaftsrechtsakte in<br />

ihre jeweilige nationale Rechtsordnung zu <strong>im</strong>plementieren. Die Vorgabe findet sich in<br />

Art. 3 Abs. 1 des <strong>EWR</strong>-Abkommens, wonach die Vertragsparteien alle geeigneten<br />

Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen treffen,<br />

die sich aus dem Abkommen ergeben.<br />

Zur Sicherstellung dieser Überwachungspflicht hat die Überwachungsbehörde<br />

das Recht, in Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben alle erforderlichen Informationen<br />

von den Regierungen und den zuständigen Stellen der EFTA-Staaten wie auch von<br />

den Unternehmen und Unternehmerverbände einzuholen. Wird aus welchen Gründen<br />

<strong>im</strong>mer die Auskunftserteilung verweigert, stellt dies eine Vertragsverletzung dar. Die<br />

Überwachungsbehörde steht daher in der Praxis in einem dauernden Informationsaustausch.<br />

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