04.10.2013 Aufrufe

Individualrechtsschutz im EWR - Batliner Gasser

Individualrechtsschutz im EWR - Batliner Gasser

Individualrechtsschutz im EWR - Batliner Gasser

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

IV. Rechtsschutzverfahren<br />

<strong>Individualrechtsschutz</strong> <strong>im</strong> <strong>EWR</strong><br />

Was den Rechtsschutz des Bürgers betrifft, enthält das geschriebene <strong>EWR</strong>-Recht<br />

keine Vorschriften, die allgemein Rechtsweg und Rechtsschutz <strong>im</strong> innerstaatlichen Bereich<br />

regeln. 97 Tatsächlich ist der Rechtsschutz mehr indirekt ausgestaltet. Nicht zu unterschätzen<br />

ist die Beschwerdemöglichkeit von <strong>EWR</strong>-Bürgern vor der Überwachungsbehörde<br />

ESA, die ein formelles, rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichtetes, weil genau<br />

determiniertes Verfahren auslöst, in welchem – grob zusammen gefasst – dem<br />

<strong>EWR</strong>-Mitgliedsstaat idR als belangtem Beschwerdegegner zunächst vorgeschaltet<br />

rechtliches Gehör verliehen wird und dessen beschlussmässiger Ausgang vom Anzeiger<br />

wegen Nichtigkeit bzw. bei keiner Entscheidung wegen Untätigkeit mit Klage be<strong>im</strong><br />

EFTA-Gerichtshof angefochten werden kann.<br />

1. ESA<br />

Illustrativ für das Beschwerdeverfahren vor der Überwachungsbehörde ist der<br />

Fall Norwegian Bankers’ Association gg. EFTA-Überwachungsbehörde 98 aus dem Jahr<br />

1999. Der Interessenverband klagte gegen eine Entscheidung der ESA, mit welcher ein<br />

Beschwerdeverfahren gegen Norwegen wegen behaupteter Verletzung von <strong>EWR</strong>-Recht<br />

– die staatliche Husbanken verfügte faktisch über ein Monopol, subventionierte Darlehen<br />

zu vergeben – niedergeschlagen worden war. 99<br />

Die Klägerin monierte zunächst, dass die Überwachungsbehörde ein formelles<br />

Beschwerdeverfahren <strong>im</strong> Sinne des Art. 1 Protokoll 3 des Überwachungs- und Gerichtshof-Übereinkommens<br />

hätte einleiten müssen. Dazu führte der Gerichtshof aus,<br />

dass jeweils die Rechtsmaterie die Art des Verfahrens und der Verfahrensbest<strong>im</strong>mungen<br />

determiniere, wobei der Gerichtshof diesbezüglich jedoch nicht an die Feststellungen<br />

97<br />

Bericht und Antrag der Fürstlich Liechtensteinischen Regierung an den Landtag zum Beitritt zum <strong>EWR</strong><br />

Nr 46/290, 178.<br />

98<br />

EFTA-GH Rs E-4/97 [1999] EFTA Court Report 1 ff; vgl zu dieser Art Verbandsklage auch oben III.<br />

99<br />

Vgl zur Nichtigkeitsklage gleich unten 2.2.<br />

46

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!